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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1790/23·23.12.2025

Zulassung der Berufung: Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Versammlung auf Werksflächen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine erledigte Allgemeinverfügung abgewiesen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Verfügung die Teilnahme an Versammlungen (Art. 8 GG) auf privaten, als Werksanlagen gekennzeichneten Flächen faktisch untersagt habe. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt und auch nicht gegeben seien. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle, da der Schutzbereich von Art. 8 GG mangels öffentlicher Zugänglichkeit nicht berührt sei und ein (unterstellter) Eingriff zudem nicht schwerwiegend sowie keine Wiederholungsgefahr hinreichend konkret sei.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung erfordert eine fallbezogene, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

2

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen typischerweise kurzfristiger Erledigung besteht nur, wenn der erledigte Verwaltungsakt zu einem qualifizierten, gewichtigen Grundrechtseingriff geführt hat.

3

Art. 8 Abs. 1 GG vermittelt kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten; Versammlungsfreiheit schützt die Versammlung an Orten nur, soweit dort ein allgemeiner öffentlicher Verkehr bzw. ein tatsächlich eröffnetes öffentliches Kommunikationsforum besteht.

4

Die Öffnung eines im Privateigentum stehenden Grundstücks für den kommunikativen Verkehr setzt eine tatsächliche Bereitstellung als öffentliches Forum voraus; eine bloße faktische Zugänglichkeit reicht hierfür nicht aus, wenn die Rücknahme der Öffnung erkennbar ist.

5

Eine Wiederholungsgefahr als Grundlage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses setzt konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit zu erwartende gleichartige Belastung bei im Wesentlichen vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen voraus.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 35/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

5

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 3.).

6

1.  Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

7

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 82/20.VB-2 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

8

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 5 A 906/24 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N.

10

Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

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festzustellen, dass die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist, soweit der Klägerin damit die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG faktisch untersagt worden ist,

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abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung; insbesondere im Sinn der Fallgruppe des sich typischerweise kurzfristig erledigenden, nicht unerheblichen Grundrechtseingriffs verfüge sie nicht über ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es liege bereits kein Eingriff in den Schutzbereich des speziellen Art. 8 Abs. 1 GG vor. Bei den von der Allgemeinverfügung erfassten Flurstücken handele es sich um Grundstücke im Privateigentum bzw. im alleinigen Besitz der Beigeladenen, die nicht dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr eröffnet gewesen seien. Die Beigeladene habe ein Betretungsverbot ausgesprochen und durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass es sich um Werksanlagen handele. Auch durch den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. Oktober 2022 sowie weitere Einlassungen gegenüber dem Beklagten habe die Beigeladene zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht (mehr) mit der Anwesenheit betriebsfremder Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken einverstanden sei. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Allgemeinverfügung – wie im Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2023 im Eilverfahren gleichen Rubrums zum Aktenzeichen VG Aachen 6 L 17/23 dargelegt – rechtmäßig gewesen sei.

14

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin stellen die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgegangen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen gegeben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 16; vorausgehend OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 27.

17

Die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses ist hier indes unter keinem der genannten Gesichtspunkte erfüllt.

18

Die Klägerin kann sich nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakte berufen. Zwar hat sich die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2022 so kurzfristig erledigt, dass sie – vor der Erledigung – keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnte. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ist in dieser Fallgruppe aber nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – zu einem qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriff geführt hat.

19

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214 juris, Rn. 23 ff., und vom 27. März 2024 – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025 – 5 A 855/22 –, juris, Rn. 49 ff. und vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 43 ff.

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass schon der Schutzbereich von Art. 8 GG nicht berührt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 8 GG als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Schon in diesem Sinn gebührt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie aber zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht.

21

BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u. a. –, BVerfGE 69, 315, juris, Rn. 61; vgl. Gusy, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 8 Rn. 11 ff.

22

Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, wie dies insbesondere bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Fall ist. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum etwa mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts, sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Ein solcher Kommunikationsraum kann damit auch auf Grundstücken zur Verfügung gestellt werden, die im Privateigentum stehen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226, juris, Rn. 65 ff., Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, NJW 2015, 2485, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 15 A 2417/20 –, juris, Rn. 41 f., und Beschluss vom 26. März 2021 – 15 B 469/21 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

24

Unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen aufgestellten Schilder, der damals begonnenen Bewallung, der Entwidmung sowie insbesondere der Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022, die am 23. Dezember 2022 öffentlich bekannt gegeben wurde, handelte es sich bei dem von der Klägerin gewählten Versammlungsort um einen Bereich, zu dem nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wurde und welcher deshalb nicht mehr als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Kommunikationsraum anzusehen war. In der Allgemeinverfügung kommt unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit in tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die Beigeladene als Verfügungsberechtigte den Aufenthalt auf den Grundstücken, die durch eine Karte veranschaulicht waren und auch die Flächen umfassten, auf denen die Mahnwachen stattfanden, nur ihren Mitarbeitern gestattete. Dass dies der Klägerin nicht bewusst gewesen sein soll, ist – auch mit Blick auf die von der Beigeladenen in Bezug genommene Berichterstattung – nicht ersichtlich und im Übrigen nicht entscheidend. Von einem „inneren Vorbehalt“ kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin insoweit keine Rede sein. Nicht zutreffend ist ferner die Aussage der Klägerin, die Beigeladene müsse „solange die Straßen tatsächlich auch in der Landschaft als solche vorhanden sind, einen öffentlichen Verkehr auf diesen Straßen hinnehmen.“ Straßen müssen nicht rückgebaut werden, um eine Eröffnung für den öffentlichen Verkehr auszuschließen. Es genügt, dass die Rücknahme der Eröffnung für den öffentlichen Verkehr denjenigen, die sie gleichwohl nutzen möchten, erkennbar war, was nach dem zuvor Ausgeführten der Fall war.

25

Eine Öffnung für den kommunikativen Verkehr ist auch nicht darin zu sehen, dass bis zum 9. Januar 2023 jedenfalls gegenüber Fußgängern keine Zwangsmaßnahmen zur Vollziehung der Allgemeinverfügung durchgeführt wurden. Dieses gestufte Vorgehen diente der Deeskalation, ohne dass damit eine etwaige Gestattung des Betretens der Flächen verbunden war. Die von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen wurden schließlich auch nicht dadurch zu einem öffentlichen Forum, dass die Versammlungsbehörde diese „vor dem Hintergrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit möglichst lange […] als dem kommunikativen Verkehr eröffnet gewertet“ (vgl. die Begründung zur Zweiten ergänzenden Teilbestätigung mit Beschränkungen vom 3. Januar 2023, Beiakte II, Seite 47), Versammlungen auf ihnen bis zum 9. Januar 2023 „bestätigt“ und dabei wohl jedenfalls mittelbar entsprechend § 21 Satz 2 und 3 VersG NRW auch die Interessen der Beigeladenen in den Blick genommen hat. Den Bestätigungen kommt keine, zumal zu Lasten eines Dritten – dem über die betreffende Fläche Verfügungsberechtigten –, regelnde Wirkung insofern zu, als dass hierdurch entgegen der tatsächlichen Umstände und entgegen dem ausdrücklichen Willen des Verfügungsberechtigten ein öffentlicher Kommunikationsraum geschaffen wird. § 21 VersG NRW setzt – entsprechend der verfassungsrechtlichen Judikatur – voraus, dass die Versammlung auf einem Grundstück in Privateigentum stattfinden soll, welches dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist (§ 21 Satz 1 VersG NRW). Liegen diese Voraussetzungen – wie hier – nicht vor, vermag auch eine Bestätigung der Versammlung auf diesen Flächen durch die Versammlungsbehörde nicht zu einer anderen Bewertung führen.

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Ungeachtet dessen war ein unterstellter Eingriff durch die Allgemeinverfügung auch nicht schwerwiegend. Als grobe, nicht abschließende Orientierungshilfe, wann ein solcher qualifizierter Grundrechtseingriff anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einige Leitlinien aufgestellt. Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht. Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür naheliegt. Hinsichtlich anderer Grundrechte ist bei der Beurteilung der Eingriffsintensität nach der Art des Eingriffs zu differenzieren. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist – der Ermittlung des durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalts des jeweiligen Grundrechts vergleichbar – zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt. Soweit Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Rede stehen, sind diese nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie in dem Fall ihrer Erledigung die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigen.

27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 32 ff.

28

Ein für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hinreichend gewichtiger Grundrechtseingriff wird letztlich regelmäßig zu bejahen sein, soweit die erledigte Maßnahme in den Kernbereich eines Grundrechts eingreift, was – auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats – nicht zuletzt beim Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Betracht kommen kann.

29

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Januar 2025, – 5 A 855/22 –, juris, Rn. 56, und vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 45.

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Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet.

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Vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris, Rn. 36 ff., und Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, NVwZ-RR 2011, 405, juris, Rn. 22.

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Anknüpfend an die im Rahmen einer Einzelfallwürdigung anzustellende Bewertung des betroffenen Grundrechts in abstrakter Hinsicht einerseits und die konkret beschränkenden Auswirkungen der angegriffenen Maßnahme andererseits, gebietet die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie stets die – etwa über die Fortsetzungsfeststellungsklage eröffnete – Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist, mithin die schwerstmögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit in Rede steht. Ebenso wurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen (oder sonstigen) Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber soll ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet sein, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, juris Rn. 37 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2024, – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74, juris, Rn. 23 (bei der Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 8 GG), vom 23. März 1999 – 1 C 12.97 –, NVwZ 1999, 991, juris, Rn. 14 (bei einem Versammlungsverbot), und vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, BVerwGE 160, 169, juris, Rn. 21 (bei einer Beeinträchtigung durch einen Tornado-Überflug zur Fertigung von Bildaufnahmen); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. November 2013 – 1 S 1640/12 –, VBlBW 2014, 147, juris, Rn. 37; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2022, Kap. 7 Rn. 287.

34

Gemessen hieran ist ein unterstellter Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG durch die Allgemeinverfügung nicht schwerwiegend. Die Grundrechtsausübung wurde nicht unterbunden. Vielmehr wirkte sich die auf andere Gefahrenabwehraspekte gestützte Allgemeinverfügung, die u. a. die Grundrechtsausübung durch die Beigeladene ermöglichen sollte, lediglich mittelbar und nicht gezielt auf Modalitäten der Versammlungsausübung, nämlich den Ort der Versammlung, aus. Zwar gewährleistet die Versammlungsfreiheit dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung und kann ein mit einer Ortsauflage verbundener Eingriff als tiefgreifender Grundrechtseingriff bewertet werden, etwa wenn durch die Verlegung der durch das Zusammenspiel von Motto und geplanten Veranstaltungsort geprägte Charakter der Versammlung nicht unerheblich verändert wird.

35

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 15 A 2417/20 –, juris, Rn. 29.

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Dies ist hier aber nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass das kommunikative Anliegen durch Verlegung der Versammlung auf angrenzende Flächen in der Ortschaft wesentlich erschwert worden wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine räumliche Nähe zum Tagebau für das kommunikative Anliegen von Bedeutung war und diese das Anliegen „in besonderer Weise zum Ausdruck bringt“, ist nicht davon auszugehen, dass dasselbe nicht in vergleichbarer Weise z. B. durch eine Versammlung auf den von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen, an die Grundstücke der Beigeladenen angrenzenden Flächen, die sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Aachen in Sichtkontakt zur Ortslage G. befinden, zu erreichen war. Eine „überragende Bedeutung“ der Durchführung der Versammlung auf gerade den von der Allgemeinverfügung erfassten Flächen vermag der Senat nicht zu erkennen.

37

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falls. Die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhalts die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris, Rn. 28 m. w. N., Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 A 2719/17 –, juris, Rn. 13 (zu einem Polizeieinsatz gegen „Ultras“).

39

Gemessen hieran ergibt sich eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht aus andernorts geführten Protesten gegen den Braunkohletagebau bzw. aus der Tatsache, dass die Beigeladene im gesamten rheinischen Revier Braunkohleabbau betreibt. Hierbei handelt es sich nicht um konkrete Anhaltspunkte, dass eine vergleichbare Allgemeinverfügung in näherer Zukunft zu erwarten wäre bzw. sich diesbezügliche Rechtsfragen erneut stellen.

40

Auf den Vortrag der Klägerin zur Begründetheit der Klage kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

41

2.  Die Klägerin zeigt aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

42

3.  Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

43

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 5 A 3180/21 –, juris, Rn. 36.

44

Nach diesen Maßstäben ist bereits nicht dargelegt, dass die Frage der Klägerin,

45

„wann (Straßen-)Grundstücke in Privateigentum dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr im Sinne von § 21 Satz 1 VersG NRW geöffnet sind, insbesondere ob es ausreichend ist, dass diese Straßen dem öffentlichen Verkehr tatsächlich zugänglich sind, oder ob es darüber hinaus erforderlich ist, dass die Straßen nach dem Willen des Privateigentümers diesem Verkehr auch weiterhin offen stehen müssen“,

46

allgemein klärungsbedürftig- bzw. -fähig wäre. Die tatsächliche Zugänglichkeit allein begründet – ohne dass für die Beantwortung dieser Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre – nach dem Vorstehenden noch keine Öffnung einer im Privateigentum stehenden Fläche für den kommunikativen Verkehr. Die tatsächliche Zugänglichkeit kann nicht gleichgesetzt werden mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmal der „tatsächlichen Bereitstellung“. Bei der Frage, ob eine solche Öffnung vorliegt, handelt es sich im Weiteren um eine solche des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).