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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1683/23·17.02.2026

Zulassung der Berufung abgelehnt – präventive Sicherstellung von Bargeld und §124a VwGO

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil zur präventiven Sicherstellung von Bargeld. Streitpunkt ist, ob die Zulassungsbegründung den strengen Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO genügt. Das OVG verneint dies: Die Einwände des Klägers schaffen keine ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung; es betont die eigenständige Funktion präventiver Sicherstellungen gegenüber strafrechtlicher Einziehung. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO setzt eine fallbezogene und hinreichend konkrete Darlegung der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nach Maßgabe des §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus, sodass das Revisionsgericht allein aus der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können muss.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird; bloßes Anzweifeln oder die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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Präventive polizeiliche Sicherstellungen dienen der Gefahrenabwehr und sind rechtlich eigenständig gegenüber strafrechtlichen Einziehungsanordnungen (§§73 ff. StGB); das Ausbleiben einer Einziehung schließt eine präventive Sicherstellung nicht aus.

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Strafgerichtliche Feststellungen binden das Verwaltungsgericht nicht in seiner tatrichterlichen Würdigung; das Verwaltungsgericht kann eigene Beweisaufnahmen und eine unabhängige Tatsachenbewertung vornehmen.

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Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Parteien vorab über seine beabsichtigte rechtliche Würdigung oder seine Schlussfolgerungen zu informieren; eine Voraberörterung ist nur bei der Gefahr einer überraschenden Entscheidung erforderlich.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, ­6 K 2385/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 44.865,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 5 A 2177/24 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.). Sie zeigen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (dazu 2.).

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1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 5 A 2177/24 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

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Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 7 f. m. w. N.

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Hiervon ausgehend begegnet das angefochtene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht verkenne die vom Landgericht Aachen in dem vorgelagerten Strafverfahren getroffene Feststellung, dass das sichergestellte Bargeld gerade nicht aus illegaler Herkunft stamme, und die seitens des Landgerichts verfügte Freigabe des Geldes. Der Kläger verkennt, dass die präventiv-polizeilichen Maßnahmen zur Sicherstellung von Gegenständen als Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr eigenständig neben den strafrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen über die Einziehung gemäß den §§ 73 ff. StGB bzw. den entsprechenden strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften zur Sicherung einer späteren Einziehung (vgl. § 111b StPO) stehen. Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung ist angesichts der qualitativ anderen Zweckrichtung der Einziehung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn letztere nicht angeordnet werden konnte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben. Die präventiv-polizeiliche Sicherstellung dient gerade nicht der Abschöpfung von Vorteilen aus einer rechtswidrigen Tat, sondern allein der Verhinderung neuer Straftaten. In der Folge sind die Sachen auch an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

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OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 5 E 695/25 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N.

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Der Umstand, dass das Landgericht von einer Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB der in der Wohnung des Klägers am 16. Juni 2020 aufgefundenen und später sichergestellten Bargeldbeträge abgesehen hat (vgl. S. 36 ff. des Urteils des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2021), bindet das Verwaltungsgericht in seiner tatsächlichen Würdigung genauso wenig wie sonstige tatsächliche Feststellungen in rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N.

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Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen und seine tatrichterliche Würdigung auf eine eigene Beweisaufnahme und umfangreiche Ermittlungen gestützt.

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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, es habe überhaupt keine Gefahr im Sinn von § 43 Nr. 1 PolG NRW vorgelegen (S. 2 der Zulassungsbegründung). Das Verwaltungsgericht hat entgegen dieser Rüge gerade eine umfängliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen und sich nicht lediglich auf „allgemeine Grundsätze“ oder Erfahrungssätze beschränkt. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts insoweit bejahten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für den Schluss, dass eine zeitnahe Begehung weiterer Straftaten durch die Verwendung des Bargelds drohe (S. 8 ff. des Urteils), setzt sich der Zulassungsantrag entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend auseinander. Das Vorbringen erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung des Gegenteils. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Einwands, die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Verkauf der Shisha Bars seien in keiner Weise nachvollziehbar und vollkommen lückenhaft (S. 3 f. der Zulassungsbegründung). Dieser Vorwurf liegt angesichts der äußerst kleinteiligen und eingehenden Bewertung der klägerischen Angaben zur Herkunft des Bargelds durch das Verwaltungsgericht ersichtlich neben der Sache (vgl. S. 14 bis 22 des Urteils). Der bloße Verweis auf angebliche „Schreibfehler“ und die übrigen mehr pauschalen Einwendungen insoweit (vgl. S. 4 der Zulassungsbegründung) sind von vornherein nicht geeignet, diese substantiierte Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

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Schließlich greifen auch die - zum Teil sinngemäß zugleich als Verfahrensfehler - geltend gemachten Rügen des Klägers nicht durch, wonach das Verwaltungsgericht u. a. auf seine Absicht, entgegen den Wertungen des Landgerichts den anderweitigen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft folgen zu wollen, hätte hinweisen müssen (S. 3 der Zulassungsbegründung). Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass das Gericht - mit Ausnahme der für eine unzulässige, hier allerdings nicht gegebene Überraschungsentscheidung anzulegenden Maßstäbe - grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen. Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberör­terung mit den Beteiligten.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2024 - 5 A 1915/22 -, juris, Rn. 29, vom 7. Dezember 2022  - 19 A 2358/22.A -, juris, Rn. 17, und vom 21. Juli 2021 - 1 A 1555/20.A -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

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Nichts anderes gilt hier, und zwar umso mehr, als das Verwaltungsgericht seine tatsächlichen Bewertungen auf der Grundlage mehrerer Beweistermine mit Zeugenvernehmungen getroffen hat, bei denen es nicht zuletzt zentral um die vom Kläger behauptete Herkunft des sichergestellten Bargelds ging. Nicht zutreffend ist überdies, dass Beweisanträge des Klägers unberücksichtigt geblieben seien. Solche wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).

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Die im Übrigen erfolgte pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren genügt von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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2. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Hinsichtlich der Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO belässt er es bei der bloßen Zitierung der jeweiligen Ziffer des § 124 Abs. 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).