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Oberverwaltungsgericht NRW·9 A 1333/21·07.04.2026

Berufungszulassung gegen Schmutzwassergebührenbescheid mangels Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu einem Schmutzwassergebührenbescheid (807,30 Euro). Sie rügte u. a. fehlende Bestimmtheit/Begründung ohne Zählerstände sowie eine (teilweise) Erfüllung durch Zahlungen des Sozialamts an eine von der Stadt eingesetzte Verwaltungshelferin. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht schlüssig in Frage stellte. Zählerstände seien für Bestimmtheit und Begründung nicht erforderlich; zur behaupteten Tilgung fehlten substantiierte Darlegungen, zudem genüge bloße Kritik an der Rechtsauffassung des VG nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ordnungsgemäßer Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, muss die tragenden Annahmen der Vorinstanz konkret bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; bloße Urteils- und Rechtskritik genügt nicht.

2

Ein schriftlicher Kommunalabgabenbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er Abgabeart und -betrag sowie den Abgabenschuldner bezeichnet; die Angabe konkreter Zählerstände ist hierfür nicht erforderlich.

3

Die Begründungspflicht für einen Abgabenbescheid verlangt nur die zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen tragenden Erwägungen; sie setzt nicht voraus, dass der Bescheid sämtliche Angaben zur vollständigen Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit enthält.

4

Die Erfüllung einer Gebührenforderung durch Zahlungen Dritter setzt eine substantiierte Darlegung einer (konkretisierenden) Tilgungsbestimmung bzw. einer eindeutigen Zuordnung zur Gebührenschuld voraus; die materielle Beweislast für die Erfüllung trägt der Gebührenschuldner.

5

Wird im Zulassungsverfahren eine tatsächliche Bemessungsgrundlage (z. B. zugrunde gelegte Einleitungsmenge) nicht konkret angegriffen, können hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hergeleitet werden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 KAG NRW§ 2 KAG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1669/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 807,30 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

5

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018, mit dem die Beklagte gegen die Klägerin als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten und von ihrem Vater als Nießbraucher vermieteten Grundstücks an der L. Straße 000 in T. für die Einleitung einer Schmutzwassermenge von 230 m3 in die städtische Abwasseranlage für den Zeitraum vom 16. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 807,30 Euro herangezogen hat, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Grundstücksentwässerung und für Abwasseruntersuchungen in der Stadt T. vom 25. Juni 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Juli 2013. Danach sei die Erhebung der Schmutzwassergebühr von der Klägerin trotz der Vermietung der Immobilie nicht zu beanstanden. Sie sei als Eigentümerin des an die städtische Abwasseranlage der Beklagten angeschlossenen Grundstücks - neben weiteren Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch - gebührenpflichtig. Die Gebührenforderung sei nicht erfüllt. Insbesondere hätten die Zahlungen, die das Sozialamt der Beklagten für die Mieter an die G. T. GmbH geleistet habe, keine Erfüllung der Gebührenforderung bewirkt. Die G. T. GmbH habe die Schmutzwassergebühr der Beklagten im Wege der Verwaltungshilfe neben den eigenen Forderungen aus den mit den Mietern geschlossenen Nahwärme-Service-Vertrag eingezogen.

7

Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

8

Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin geltend macht, dem angefochtenen Bescheid fehle es ohne Angabe der konkreten Zählerstände von dem Anfang und dem Ende des „Verbrauchszeitraums“ an der erforderlichen Bestimmtheit. Der angefochtene Schmutzwasserbescheid ist auch ohne diese Angaben inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinn des nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW entsprechend anwendbaren § 119 AO. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Bescheids über die Festsetzung von Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 4 KAG NRW, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet.

9

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3413/95 -, NVwZ-RR 1997, 121, juris, Rn. 4; siehe weiter auch Thür. OVG, Beschluss vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 -, ThürVBl. 2011, 179, juris, Rn. 29; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, juris, Rn. 81.

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Die Angabe der Zählerstände von dem Anfang und dem Ende des „Verbrauchszeitraums“ ist danach für die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit des Schmutzwasserbescheids nicht erforderlich.

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Gleiches gilt im Ergebnis für den Einwand, der angefochtene Schmutzwasserbescheid entbehre ohne diese Angaben der notwendigen Begründung. Nach § 121 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 4 KAG NRW ist ein schriftlicher Abgabenbescheid mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Behörde kann sich in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung - d. h. den Tenor des Verwaltungsakts - maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben. Dabei ist das Maß der erforderlichen Begründung jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen. Nicht erforderlich ist, dass die Begründung richtig ist; auch eine unzutreffende Begründung ist eine Begründung und genügt den Formvorschriften.

12

Vgl. BFH, Urteile vom 5. November 2019 - II R 15/17 -, BFHE 267, 280, juris, Rn. 53, und vom 11. Februar 2004 - II R 5/02 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2026 - 9 E 355/25 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen.

13

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht schlüssig, dass es - gegebenenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - für das Verständnis des angegriffenen Schmutzwassergebührenbescheids der Angabe der konkreten Zählerstände von dem Anfang und dem Ende des „Verbrauchszeitraums“ bedurft hätte.

14

Soweit die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme als Eigentümerin des an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks mit dem Einwand negiert, in einem durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägten Gebührenschuldverhältnis sei es „unvertretbar“, dass die Beklagte ihr „Informationen zur Gebührenermittlung“ aus Erwägungen des Datenschutzes vorenthalten habe, weil sie sie hierüber „vollständig zu informieren und ihr eine plausible und in jeder Hinsicht nachprüfbare Berechnung der noch offenen Gebührenschuld zugänglich zu machen“ verpflichtet sei, dringt sie auch damit nicht durch. Die Erfüllung der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären.

15

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 K 15795/16 -, juris, Rn. 51; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rn. 17e [Stand März 2025].

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Im Übrigen greift die Klägerin mit der Begründung des Zulassungsantrags die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe hinsichtlich der Menge des eingeleiteten Schmutzwassers tatsächlich 230 m3 zugrunde legen dürfen, mit Blick auf diese Menge als solche nicht an.

17

Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme für die streitige Schmutzwassergebühr seien auch mit Blick auf die Zahlungen des Sozialamts der Beklagten an die G. T. GmbH nicht erfüllt.

18

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen angenommen, eine konkretisierende Tilgungsbestimmung zu der Leistung auf die gegenüber der Beklagten bestehenden Gebührenforderung sei bei den Zahlungen des Sozialamts an die G. T. GmbH weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Dies gehe zu Lasten der Klägerin aus, die die materielle Beweislast für die Erfüllung der Gebührenforderung trage. Im Weiteren hat es insbesondere detailliert ausgeführt, dass es bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung bezüglich der Gebührenschuld § 366 Abs. 2 BGB entspreche, die Zahlung des Sozialamts der Beklagten an die G. T. GmbH ausschließlich auf die Forderungen aus dem Nahwärme-Service-Vertrag über die Lieferung von Wärme und Wasser zu verbuchen, weil diese Forderungen, für die nur die Mieter hafteten, die geringere Sicherheit böten, wohingegen die Gebührenforderung aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mieter und der Klägerin als Eigentümerin besser gesichert seien.

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Dagegen macht die Klägerin mit der Begründung des Zulassungsantrags im Stil einer Berufungsbegründung im Wesentlichen lediglich geltend, „[i]m Gegensatz zu den Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts“ müssten die auf die Rückstände der Mieter geleisteten Zahlungen des Sozialamts der Beklagten zumindest anteilig auf die Gebührenforderung verrechnet werden. Die G. T. GmbH dürfe in Fällen ohne Tilgungsbestimmung den Betrag nicht einfach auf ihre Forderungen verbuchen und die Gebührenschuld ungetilgt lassen. Auch könne ihr nicht „die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt werden, dass die entsprechende Zahlung des Sozialamtes mit einer Tilgungsbestimmung zur Zahlung zumindest auch auf die Schmutzwassergebühren vorgenommen worden“ sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, „dass alle Zahlungen des Sozialamtes immer ausschließlich auf die zivilrechtlichen Forderungen […] zu verbuchen wären und dass grundsätzlich keinerlei Anrechnung auf die Gebührenforderung möglich wäre“, was so nicht nachvollziehbar sei.

20

Mit diesem Vorbringen unterzieht die Klägerin das angefochtene Urteil einer kritischen Würdigung, ohne dabei jedoch den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit im Blick zu behalten. Den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügt die schlichte Behauptung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenso wenig wie die Darstellung der eigenen, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung.

21

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

22

Darin erschöpft sich aber im Kern die Antragsbegründung. Vor diesem Hintergrund geht auch die auf eine etwaige „Meistbegünstigung“ und ein „uneingeschränktes Wahlrecht“ der G. T. GmbH gerichtete Kritik der Klägerin an der „gewählten Konstruktion“ für die Erhebung und Einziehung der Gebührenforderungen sowie an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu der Tilgungswirkung der Zahlungen des Sozialamts ins Leere.

23

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch insoweit nicht dar, als sie einwendet, dass es durch die Beauftragung der G. T. GmbH, als Verwaltungshelferin der Beklagten die Schmutzwassergebühren einzuziehen, zu einer undurchschaubaren „Gemengelage“ und einer insbesondere für die Grundstückseigentümerin „nicht mehr vollständig nachvollziehbar[en]“ Trennung der Forderungen komme. Eine solche Lage ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend schlüssig. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aufstellung entsprechender Behauptungen. Zudem entbehrt das Zulassungsvorbringen einer fallbezogen hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Ausgestaltung der Abrechnung, die insbesondere auch die Abgrenzung der Aufgaben zwischen der G. T. GmbH und der Beklagten zum Gegenstand haben.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).