Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Brandschutzmängeln abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Durchführung einer Brandverhütungsschau nach §26 BHKG verpflichtete. Zentral war, ob die Zulassungsgründe nach §124 VwGO hinreichend dargelegt sind. Das OVG verneint dies: die Anforderungen an eine fallbezogene Darlegung sind nicht erfüllt, Gehörs- und Aufklärungsmängel sind nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 S.2 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsgrund fallbezogen und konkret dargelegt wird, sodass das Revisionsgericht die Frage allein aus der Zulassungsbegründung beurteilen kann.
Eine Anhörungsrüge (Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO) ist nur dann begründet, wenn substantiiert aufgezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße materielle Gegenvorstellungen reichen nicht aus.
Das rechtliche Gehör und §86 Abs.3 VwGO begründen keine allgemeine Aufklärungs- oder Fragepflicht des Gerichts zur Vervollständigung des klägerischen Vortrags; die Darlegungs- und Substantiationslast für entscheidungserhebliche Tatsachen liegt beim Kläger.
Zur Annahme einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) ist erforderlich darzulegen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Ermittlung hingewirkt hat oder dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung ohne ein solches Hinwirken von selbst aufdrängte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2337/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat legt das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel unter Berücksichtigung seines Antrags im Schriftsatz vom 16. Juli 2024 dahingehend aus, dass er die Zulassung der Berufung begehrt. Soweit er in diesem Schriftsatz die „Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde“ angekündigt hat und in der Begründungsschrift vom 22. August 2024 zur „Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde“ zudem auf § 133 VwGO Bezug nimmt, ist dies mit Blick auf den immerhin ausdrücklich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung und die auch in dem Begründungschriftsatz formulierte Forderung der Zulassung der Berufung auch unter Beachtung der vom Senat angelegten Anforderungen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 5 A 2552/25 -, juris, Rn. 2 ff.,
ausnahmsweise unbeachtlich.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2, vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 -, juris, Rn. 2, und vom 8. April 2024 - 19 A 387/24 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Der Kläger stützt den Antrag auf Zulassung der Berufung auf Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf denen die Entscheidung beruhen soll und darüber hinaus sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist entsprechend den obigen Anforderungen dargelegt.
Dies gilt bereits für die Gehörsrüge des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), das Verwaltungsgericht habe sein umfangreiches Vorbringen, nach dem sein Ferienhof - aufgrund baulicher Gegebenheiten - nicht der Pflicht zur Durchführung einer Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG unterliege, außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen zeigt schon deswegen keine Gehörsverletzung auf, weil sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der brandschutzrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit einzelner der im Ferienhof des Klägers vorgehaltenen Betten ausdrücklich befasst hat (S. 11 f. des Urteils). Diese Gehörsrüge ist im Übrigen durch nichts anderes untermauert als durch die eigene, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Klägers bezüglich der brandschutzrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der in seinem Ferienhof vorgehaltenen Betten.
Es ist im Übrigen keine Aufgabe des Gerichts, durch Fragen oder Hinweise den klägerischen Vortrag zu substantiieren oder zu vervollständigen. Die Darlegung und die Substantiierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegen vielmehr dem Kläger selbst. Das rechtliche Gehör und seine Ausprägung in § 86 Abs. 3 VwGO begründen keine allgemeine Frage- oder Aufklärungspflicht des Gerichts, sondern nur eine begrenzte Hinweispflicht zur Vermeidung einer - hier weder geltend gemachten noch tatsächlich vorliegenden - Überraschungsentscheidung.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 83.04 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 59, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Ebenso wenig zeigt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Unterlassen einer Ortsbesichtigung auf. Auch mit dieser Rüge wendet sich der Kläger im Ergebnis lediglich gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezüglich der brandschutzrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der in seinem Ferienhof vorgehaltenen Betten. Für einen Aufklärungsmangel fehlt es zudem an der erforderlichen Darlegung, dass der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, und vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, BRS 90 (2022), Nr. 71, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19, und vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
Schließlich sind auch die in der Antragsbegründung sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit der Darstellung seiner eigenen Rechtsauffassung nur pauschal und in dem Stil einer Berufungsbegründung in Frage. Unter keinem der dabei angesprochenen Gesichtspunkte setzt er sich fallbezogen substantiiert mit dessen hierzu jeweils tragenden Gründen auseinander.
Vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 ZB 22.1900 -, juris, Rn. 10.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).