Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Bestandskraft nach Insolvenz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage. Das OVG lehnte den Antrag ab, da das fristgerecht vorgebrachte Zulassungsvorbringen keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darlegte. Das Verwaltungsgericht hatte die Klageabweisung mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis begründet, weil die Forderung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse überging und der Insolvenzverwalter die Klage zurückgenommen hatte, wodurch der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wurde. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Antrag unbegründet, Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der in §124a Abs.4 Satz 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden; pauschale Rügen genügen nicht.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungsrecht an der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§80 Abs.1 InsO), so dass Verwaltungsakte der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben werden können.
Führt der Insolvenzverwalter in einem Verwaltungsprozess eine Klage zurück und wird hierdurch ein Bescheid bestandskräftig, ist nach Einstellung des Insolvenzverfahrens der schuldnerseitige Wiedereintritt in die Verfügungsbefugnis nicht ohne Weiteres geeignet, die bereits eingetretene Bestandskraft zu beseitigen, wenn der Betroffene das Verfahren nicht fortführt.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach §§47, 52 GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2601/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 36.178,61 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO wird weder hinreichend dargelegt noch liegt ein solcher vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis zusammengefasst damit begründet, dass die Verpflichtungsklage des Klägers bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Auf seinen Auszahlungsantrag vom 15. Mai 2008 sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. April 2008 gegenüber seinem Insolvenzverwalter der Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 ergangen. Da aufgrund des Insolvenzverfahrens das Verwaltungsrecht bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Klägers gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, sei der Ablehnungsbescheid zu Recht an den Insolvenzverwalter adressiert worden. Nachdem das Insolvenzverfahren zum 29. April 2011 eingestellt worden sei, habe der Kläger die Verfügungsbefugnis zurückerlangt, so dass er unter dem 24. Mai 2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam die von dem Insolvenzverwalter gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage habe zurücknehmen können. Der Ablehnungsbescheid sei auf diese Weise bestandskräftig geworden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, wenn er ausführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht falsch.
Soweit der Kläger tatsächliche Fehler geltend macht, ergibt sich aus seinem Vorbringen schon nicht eindeutig, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein soll. Sollte der Kläger einen Tatsachenfehler darin erblicken, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage im Verfahren 11 K 897/09 noch nicht klar gewesen sei, ob er Betreiber seines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung hier nicht mit einer etwaig fehlenden Betreibereigenschaft des Klägers, sondern mit der durch Klagerücknahme eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 2. März 2009 und dem damit einhergehenden fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren begründet hat.
Der Kläger legt auch keine Fehler in rechtlicher Hinsicht dar. Soweit er ausführt, er habe von dem Ablehnungsbescheid und zunächst auch von dem durch den Insolvenzverwalter eingeleiteten Klageverfahren keine Kenntnis gehabt, führt dies nicht zu einem Rechtsfehler. Maßgeblich ist allein, dass aufgrund von § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungsrecht bezüglich der Insolvenzmasse, zu der auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie für das Jahr 2008 gehörte, auf den Insolvenzverwalter übergegangen war, so dass der Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 dem Insolvenzverwalter gegenüber mit Wirkung für den Kläger bekannt gegeben werden konnte. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners betreffend die Insolvenzmasse ein.
Vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3.
Dieser Bescheid ist nach der Rücknahme der Klage im Verfahren 11 K 897/09 mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Mai 2011 in Bestandskraft erwachsen. Dieser Schriftsatz zeigt, dass der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Gerichtsverfahren 11 K 897/09 gehabt haben muss. Es wäre an ihm gewesen, sich über den Insolvenzverwalter oder aber durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 zu verschaffen. Anstatt die Klage zurückzunehmen, hätte der Kläger das Verfahren fortführen und dabei die "materiellen Einwendungen des Insolvenzverwalters", die er angeblich nicht habe akzeptieren können, durch eigenen Vortrag ersetzen können, da mit Einstellung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis wieder auf ihn übergegangen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).