Krankenhausplan NRW 2022: Keine Zuweisung der Leistungsgruppe Pankreaseingriffe
KI-Zusammenfassung
Ein Krankenhaus begehrte im Eilverfahren die Aussetzung eines Feststellungsbescheids, der ihm die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) im Zuge des Krankenhausplans NRW 2022 nicht zuwies. Streitpunkt war u. a., ob der frühere Versorgungsauftrag ohne formellen Widerruf fortbestehe und ob die Bestenauswahl bei Überangebot ermessensfehlerfrei erfolgte. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Der neue Versorgungsauftrag löst den alten kraft Aktualisierung der Planung ab; eines Widerrufs bedarf es nicht. Die Auswahl zugunsten leistungsstärkerer Standorte (insb. anhand Fallzahlen/Qualitätskriterien) und trotz räumlicher Konzentration im Regierungsbezirk sei rechtlich vertretbar; besondere Gründe gegen den gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug lagen nicht vor.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Aussetzung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit Feststellungsbescheid begründeter Versorgungsauftrag gilt nur bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags; eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme bedarf es grundsätzlich nicht.
Besteht auf der maßgeblichen Planungsebene ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im Wege der Bestenauswahl zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird.
Die gerichtliche Kontrolle der planerischen Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (zutreffende Tatsachenermittlung, zulässiger Maßstab, keine sachfremden Erwägungen).
Bei Planung komplexer, regelmäßig elektiver Leistungen auf Regierungsbezirksebene dürfen Leistungs- und Qualitätskriterien gegenüber Gesichtspunkten wohnortnaher Erreichbarkeit vorrangig gewichtet werden; eine räumliche Konzentration mehrerer Standorte kann dadurch gerechtfertigt sein.
Von Krankenhäusern beantragte Fallzahlen entfalten im Planungsverfahren keine Bindungswirkung; Zuweisungen über den Antrag hinaus sind im Rahmen der Planungshoheit zulässig, sofern Leistungsfähigkeit und Planungsziele (insb. Qualitätssteigerung durch Konzentration) gewahrt sind.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 1399/2517.03.2026Zustimmendjuris Rn. 32 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 306/2502.03.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 338/2526.01.2026Zustimmendjuris Rn. 11 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 L 3454/2515.12.2025Zustimmendjuris Rn. 10 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 308/2510.12.2025Zustimmendjuris Rn. 11 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 163/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des F. Klinikums J.. Ausweislich des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 24. Juni 2022, berichtigt durch Schreiben vom 4. November 2022, verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) mit 20 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist der Regierungsbezirk (hier: Arnsberg).
Insgesamt beantragten 23 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 – Pankreaseingriffe – mit in Summe 895 Fällen. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks Arnsberg einen Bedarf von lediglich 537 Fällen prognostiziert.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten sieben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhaus | Standort | Antrag | Zuweisung |
| G. Klinikum E. C.-Hospital/D.-Hospital | E. | 200 | 255 |
| S.-Kranken-Anstalt | E. | 50 | 71 |
| Klinikum M. | M. | 42 | 60 |
| W. Hospital | Y. | 35 | 50 |
| O.-Krankenhaus | K. | 30 | 30 |
| H.-Hospital | A. | 23 | 30 |
| Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus E.- R. | E. | 50 | 41 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den „vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 4. November 2022“ und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4 nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung Arnsberg aus: Insgesamt liege eine Überzeichnung der Angebote vor. Auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung erfülle das F. Klinikum J. die vom Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Mindestkriterien vollständig. Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 – Pankreaseingriffe – liege auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden könne. Der hochkomplexe Eingriff sei risikobehaftet, so dass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich sei. Es sei eine Ermessensentscheidung im Sinne der sog. Bestenauswahl unter den beantragenden Krankenhäusern zu treffen. Eine besondere Fachexpertise wie zum Beispiel das Vorhandensein eines Lehrstuhls für Viszeralchirurgie sei berücksichtigt worden. Die im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien seien als wichtiger Hinweis gewertet worden, welche Krankenhäuser besser geeignet seien, dieses Leistungsangebot zu erbringen. Die Auswahlkriterien hinsichtlich verwandter Leistungsgruppen erfülle die Antragstellerin nicht vollumfänglich. Als Auswahlkriterien hinsichtlich der verwandten Leistungsgruppen seien der Leistungsbereich Hämatologie/Onkologie am Standort, die Leistungsgruppe 2.1 – Komplexe Endokrinologie und Diabetologie –, die Leistungsgruppe 29.1 – Palliativmedizin – und die Leistungsgruppe 16.2 – Lebereingriffe – nicht ausgewiesen. Die tatsächliche Leistungserbringung der Jahre 2021/22 sei prognostisch in der Abwägung berücksichtigt worden. In diesem Zeitraum habe das F. Klinikum J. in beiden Jahre jeweils sieben Fälle aufgewiesen. Die Mitbewerber im Regierungsbezirk hätten im o. g. Planungszeitraum allesamt eine größere Anzahl an Fällen der Leistungsgruppe 16.4 verzeichnet. Eine Versorgungsnotwendigkeit zugunsten des ländlichen Raums liege für eine Vorhaltung der Leistungsgruppe 16.4 am F. Klinikum J. nicht vor. Die Planung erfolge auf Regierungsbezirksebene. Die Kliniken mit zugewiesener Leistungsgruppe 16.4 seien aus dem Einzugsgebiet des jeweiligen Klinikums gut erreichbar.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. April 2025 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die wegen einer Überzeichnung der Anträge notwendige Ermessensentscheidung, dem Krankenhaus die Leistungsgruppe 16.4 nicht zuzuweisen, sei aller Voraussicht nach rechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst, soweit sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser orientiert habe. Fallzahlen stellten, da der Krankenhausplan keine Rangfolge der Auswahlkriterien benenne, ein geeignetes Auswahlkriterium dar. In der Leistungsgruppe 16.4 weise das Krankenhaus der Antragstellerin im Jahr 2019 15 Fälle, im Jahr 2020 16 Fälle, im Jahr 2021 sieben Fälle, im Jahr 2022 ebenfalls sieben Fälle und im Jahr 2023 elf Fälle auf. Vier der berücksichtigten Versorger lägen mit Fallzahlen deutlich über 100 erheblich über den Zahlen des F. Klinikums J.. Die drei übrigen Häuser wiesen den Angaben des Antragsgegners zu Folge ebenfalls höhere Fallzahlen auf und erfüllten zusätzlich – im Gegensatz zum Krankenhaus der Antragstellerin – weitere Auswahlkriterien. So komme das Klinikum A. zusammen mit dem Evangelischen Krankenhaus A. (Fusion des H.-Hospitals, des Ev. Krankenhaus A. und des Krankenhauses Z. zum 1. Oktober 2024) zusammen auf ebenfalls über 100 Fälle. Das Universitätsklinikum E. (74 Fälle) und das O. Hospital K. (86 Fälle) wiesen ebenfalls deutlich stärkere Fallzahlen als die Antragstellerin auf. Nicht zu beanstanden sei des Weiteren die Berücksichtigung der Auswahlkriterien hinsichtlich verwandter Leistungsgruppen bei der getroffenen Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin erfülle vier Auswahlkriterien; alle Krankenhäuser, die eine Zuweisung erhalten hätten, erfüllten mehr Auswahlkriterien. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei auch nicht zu beanstanden, weil drei der begünstigten Krankenhäuser in E. lägen. Dies sei unter Beachtung des Umstands, dass die Planung für die Leistungsgruppe 16.4 auf Regierungsbezirksebene erfolge und auf dieser Ebene räumliche Entfernungen grundsätzlich nachrangige Bedeutung erlangten, durch die Besonderheit der Versorgungssituation gerechtfertigt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Erfolglos rügt die Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, ihren Versorgungsauftrag aufzuheben, weil durch den vermeintlich aufgehobenen Feststellungsbescheid vom 4. November 2022 nur die Anlage des vorangegangenen Bescheids vom 24. Juni 2022 ausgetauscht worden sei, bei der die Ausweisung der Gesamtbettenzahl nicht korrekt gewesen sei. Der sich aus den vorherigen, zu ihren Gunsten erlassenen Feststellungsbescheiden ergebende Versorgungsauftrag für Chirurgie bestehe deswegen uneingeschränkt fort.
Nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin keine Behandlungen mehr, die der Leistungsgruppe 16.4 zuzuordnen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob von der Ersetzungsanordnung für den „vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 4. November 2022“ auch der von diesem in Bezug genommene Feststellungsbescheid vom 24. Juni 2022 mitumfasst war. Denn eine ausdrückliche Anordnung der Ersetzung des Feststellungsbescheids vom 24. Juni 2022 war nicht erforderlich. Dem mit einem Feststellungsbescheid verbundenen Versorgungsauftrag kommt nur Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu. Aus dem Inbegriff von Planung und Aktualisierung der zur Abdeckung des Bedarfs notwendigen Krankenhäuser, Disziplinen und Betten folgt, dass der Feststellung des Ergebnisses der Planung stets nur so lange Wirksamkeit zukommen kann, bis sie – mit welchem Ergebnis auch immer – aktualisiert wird, dass also die Krankenhausplanung ihrer Natur nach gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet ist und die Planaufnahme dem Krankenhaus kein Vertrauen in den dauerhaften Bestand des Status eines Plankrankenhauses vermittelt. Eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme eines Krankenhauses bedarf es insoweit nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 ‑ 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 42; siehe auch dazu, dass eine Planposition keinen Vertrauensschutz vermittelt: BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 ‑, juris, Rn. 21.
Diese Grundsätze gelten auch bei der hier in Rede stehenden flächendeckende Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022, soweit diese – wie hier – mit einer Einschränkung des zuvor bestehenden Versorgungsauftrags eines Krankenhauses einhergeht.
Vgl. mit einer Erläuterung der Änderung der Planungssystematik durch den Krankenhausplan NRW 2022 und den daraus resultierenden rechtlichen Folgen: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 7.
Vorliegend regeln Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids den Umfang des Versorgungsauftrags (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu. Dieser löst nach den aufgezeigten Grundsätzen der Krankenhausplanung den alten Versorgungsauftrag ab. Der neue Versorgungsauftrag umfasst nun keine Pankreaseingriffe mehr und fällt insoweit hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück.
2. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht erfolgreich auf, dass die angegriffene Auswahlentscheidung fehlerhaft war.
Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Sind neben dem Krankenhaus eines Antragstellers auch andere Krankenhäuser geeignet, den Bedarf zu befriedigen (Überangebot), hat der Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2021 ‑ 3 C 6.20 -, juris, Rn. 17.
Die gerichtliche Kontrolle dieser Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat, also von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 ‑ 3 B 77.06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 33.
Ausgehend davon lässt das Vorbringen der Antragstellerin den Schluss auf Ermessensfehler nicht zu.
a. Der Senat teilt die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Zuweisungen der Leistungsgruppe 16.4 an drei Krankenhäuser in E. und die damit einhergehende lokale Konzentration von Versorgern dieser Leistungsgruppe in dieser Stadt nicht.
Diese Zuweisungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die drei Krankenhäuser in E. im Rahmen der Bestenauslese im Vergleich zu den nicht ausgewählten Mitbewerbern wie der Antragstellerin als leistungsstärkere Versorger erwiesen haben. Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner für die Auswahl Leistungs- und Qualitätskriterien als maßgeblich erachten, auch wenn dies zu Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt. Dem steht nicht entgegen, dass der Krankenhausplan ein Gebot zur Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe enthält. Auf Seite 58 des Krankenhausplans heißt es hierzu:
„Grundsätzlich sollen im Weiteren bei der Festlegung der Zahl der Standorte folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- (….)
- Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind.“
Dieses Gebot ist – anders als die Antragstellerin meint – weder isoliert zu betrachten noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient. Soweit der Plangeber dieses Gebot (ausdrücklich nur) im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahl der Standorte für eine Planungsebene benennt, bedeutet dies ferner nicht, dass einer bedarfsangemessenen regionalen Verteilung allein im ersten Schritt bei der Bestimmung der Anzahl der Standorte für eine Planungsebene Rechnung getragen werden, diese aber bei der Verteilung der Standorte im Planungsgebiet in keiner Weise mehr Berücksichtigung finden dürfte. Das folgt schon daraus, dass allein eine Beschränkung der Standorte in einem Planungsbezirk nicht geeignet ist, das vom Plangeber ausdrücklich formulierte Ziel zu erreichen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zuverlässig zu verhindern. Ferner ist eine den gesamten Planungsbezirk in den Blick nehmende sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern nicht automatisch durch eine Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe gewährleistet, sondern geht darüber hinaus. Nach dem Willen des Plangebers sind auch bei der (im zweiten Schritt zu treffenden) Auswahlentscheidung neben den leistungsbezogenen Auswahlkriterien weiter die „regionalen Versorgungstrukturen“ zu berücksichtigen (s. auch Krankenhausplan S. 58). Dies weist darauf hin, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt – auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe – Berücksichtigung finden darf, ist allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit – Wohnortnähe – in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll – vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen – durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (S. 54). Dabei werden für überregionale Versorgungsleistungen übergeordnete Planungsebenen herangezogen (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans). Das betrifft im Wesentlichen planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter den Gesichtspunkten der Versorgungs- und der Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung hierzu erfolge auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen Lippe.
Das zeigt, dass nach dem Willen des Plangebers bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer Planung, die – wie hier – auf Regierungsbezirksebene erfolgt, die von dem antragstellenden Krankenhaus zu erwartende Qualität der Leistungen maßgebliche Bedeutung hat und zur Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität bei den im Wesentlichen elektiven Eingriffen komplexer Art den Patienten auch längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger zuzumuten sind. Dem trägt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der drei Krankenhäuser in E. Rechnung. Mit Blick auf das Vorgesagte ist auch unschädlich, dass mit diesen Auswahlentscheidungen 70 % des Bedarfs der Leistungsgruppe 16.4 von Versorgern in E. gedeckt werden und ein weiterer Versorger seinen Standort im nahegelegenen Y. hat.
b. Soweit die Antragstellerin ferner moniert, der Antragsgegner habe die erste Stufe des Auswahlverfahrens (Festlegung der Anzahl der Standorte) nicht sauber von der zweiten Stufe (Auswahl der Krankenhäuser) getrennt, weil er erst ausgewählt und in Anlehnung daran die Anzahl der Standorte festgelegt habe, mag dies zutreffen. Jedenfalls lässt sich den Verwaltungsvorgängen im vorliegenden Fall keine klare Staffelung der Planung entnehmen, wonach erst die Anzahl der Standorte bestimmt und dann ausgewählt worden ist. Dies begründet aber nur einen Ermessensfehler, wenn es zu einem Ergebnis führt, das mit den Vorgaben des Krankenhausplans nicht vereinbar ist. Die Vorgehensweise des Antragsgegners erlaubt die Berücksichtigung der mit der komplexen Krankenhausplanung naturgemäß verbundenen Wechselwirkungen zwischen der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Auswahl der Krankenhäuser. Sie ist sachgerecht, weil im Anhörungsverfahren von den verschiedenen beteiligten Kliniken Umstände geltend gemacht werden, die Einfluss auf die festzusetzende Anzahl der Standorte haben. Sie vermeidet spätere Korrekturen, etwa weil von vornherein Berücksichtigung finden kann, ob der Bedarf von den auszuwählenden Bewerbern gedeckt werden kann.
Anders als die Antragstellerin meint, hat die Berücksichtigung der Anzahl der erforderlichen Standorte auf der Ebene der Bewerberauswahl vorliegend auch nicht dazu geführt, dass ohne Not eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, obwohl alle Krankenhäuser eine Zuweisung hätten erhalten können. Tatsächlich lag ein erhebliches Überangebot vor, das eine Auswahlentscheidung erforderte. Für einen festgestellten Bedarf von 537 Fällen hatten die Krankenhäuser in Summe die Zuweisung von 895 Fällen beantragt.
c. Mit ihrer Rüge, ausgewählten Krankenhäusern seien mehr Fälle zugewiesen worden, als diese beantragt hätten (siehe auch die unter I. aufgenommene Tabelle), zeigt die Antragstellerin keinen Ermessensfehler der Auswahlentscheidung auf. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, in der Lage sein werden, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat zu behandeln. Sämtliche betroffenen Krankenhäuser haben eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell hierzu in der Lage sehen. Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen, hat der Senat nicht. Hierzu trägt auch die Beschwerde nichts Substantiiertes vor.
Ein Ermessensfehler liegt in diesen überschießenden Fallzuweisungen auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner diese Fälle stattdessen auch anderen Mitbewerbern wie der Antragstellerin hätte zuweisen können, die die Leistungsgruppe 16.4 ebenfalls beantragt, aber nicht erhalten haben. Zwar hat der Antragsgegner gerade mit diesen Mehrzuweisungen dafür gesorgt, dass der bestehende Bedarf für die Leistungsgruppe 16.4 durch weniger Krankenhäuser gedeckt werden kann, als wenn er den ausgewählten Krankenhäusern nur die Anzahl der ursprünglich beantragten Fälle zugewiesen hätte. Darin liegt allerdings auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der antragstellenden Krankenhäuser, die durch die (teilweise) Versagung einer Planaufnahme betroffen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,
kein Ermessensfehler. Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung. Sie ist nur im Sinn eines „ersten Aufschlags“ der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt. Erst anschließend geht die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über, die dem Gesundheitsministerium berichten, welches nach Anhörung der unmittelbar und mittelbar Beteiligten sowie der Krankenhäuser abschließend entscheidet (vgl. § 14 Abs. 2 KHHG sowie die Erläuterung im Krankenhausplan 2022, S. 55). Es ist dabei weder verpflichtet, die erzielten Verhandlungsergebnisse eins-zu-eins umzusetzen, noch ist es ihm versagt, im Rahmen der Anhörung bestimmten Krankenhäusern mehr Fallzahlen anzudienen, als sie beantragt haben und ihnen diese – bei hinreichender Leistungsfähigkeit – im Feststellungsbescheid auch zuzuteilen. Dies liegt im Rahmen seiner Planungshoheit und ist mit Blick auf das im Krankenhausplan an verschiedenen Stellen formulierte Ziel, die Qualität insbesondere von komplizierten Behandlungen durch eine sinnvolle Aufgabenteilung und einen Abbau unnötiger Mehrfachstrukturen zu steigern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 15, 17, 29, 30), vertretbar, selbst wenn dies die Nichtberücksichtigung weiterer antragstellender Krankenhäuser zur Folge hat.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem H.-Hospital A. über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Fallzahlen angetragen hat, mit denen es die vom Antragsgegner vorgesehene Mindestmenge erreicht, bei der Antragstellerin hiervon aber abgesehen und ihr die Leistungsgruppe nicht zugewiesen hat. Denn das H.-Hospital hat sich im Rahmen der Bestenauslese gegenüber der Antragstellerin durchgesetzt. Dieses erfüllt mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin und hat – wie unter e. näher ausgeführt wird – mehr Fälle behandelt als diese.
d. Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe zu Unrecht Fallzahlen als Auswahlkriterien herangezogen, kann dies der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt. Die im Rahmen der Auswahlentscheidung vorzunehmende Bestenauslese ist nicht auf die im Krankenhausplan genannten Auswahlkriterien beschränkt, sondern der Plangeber bezeichnet die aufgezählten Auswahlkriterien ausdrücklich als nicht abschließend (Krankenhausplan 2022, S. 71). Mit der im Einzelnen begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, warum in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen ein Kriterium für eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung seien, setzt die Antragstellerin sich nicht ansatzweise auseinander.
e. Ob der Antragsgegner – anders als die Antragstellerin meint – bei Heranziehung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium beim H.-Hospital A. die Fallzahlen des Evangelischen Krankenhauses A. hinzuaddieren durfte, kann offenbleiben. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer entsprechenden Tabelle dargelegt hat, dass allein am Standort H.-Hospital A. mehr Fälle behandelt wurden als im F. Klinikum J.. Die zuvor an der Berechnung der Fallzahlen geäußerten Zweifel der Antragstellerin konnte der Antragsgegner damit ausräumen. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Bezugsjahre – wie im Bescheid angegeben – nur die Jahre 2021 und 2022 sind oder der Vergleich darüber hinaus die Jahre 2019, 2020 und 2023 erfasst. Denn nach keiner Betrachtungsweise weist die Antragstellerin im dann zu ermittelnden Jahresdurchschnitt höhere Fallzahlen auf als der Standort H.-Hospital A. oder ein anderer der ausgewählten Mitbewerber.
f. Die Antragstellerin zeigt auch mit ihrem Hinweis darauf, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht falsch berechnet hätten, wie viele Auswahlkriterien die antragstellenden Krankenhäuser jeweils erfüllen, keinen Umstand auf, der auf einen Ermessensfehler schließen lässt. Zwar erfüllt das W. Hospital Y., anders als vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zunächst vorgetragen, ebenso viele Auswahlkriterien wie die Antragstellerin, nämlich drei von sieben. An der Rechtmäßigkeit der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung ändert dies jedoch nichts. Dort heißt es lediglich, die im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien würden als wichtiger Hinweis gewertet, welche Krankenhäuser besser geeignet seien. Ferner sei die tatsächliche Leistungserbringung der Jahre 2021/22 prognostisch in der Abwägung berücksichtigt worden. Ziel der Krankenhausplanung sei es, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und weiter zu verbessern. Dazu zähle insbesondere bei der Leistungsgruppe 16.4 die Erbringung an ausgewählten Standorten, die über entsprechende Expertise durch hohe Fallzahlen verfügten. Die Antragstellerin habe weniger Fallzahlen als die Mitbewerber im Regierungsbezirk aufgewiesen. Der Antragsgegner hat damit schon im Feststellungsbescheid die behandelten Fallzahlen als wichtigen Faktor bei der Auswahlentscheidung aufgezeigt. Es stellt damit keinen Austausch oder ein Nachschieben von Ermessenserwägungen dar, dass er bei dem im Beschwerdeverfahren festgestellten Gleichstand beider Krankenhäuser hinsichtlich der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien die Höhe der Fallzahlen als maßgebliches Entscheidungskriterium nennt.
3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen ge-setzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).