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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 308/25·10.12.2025

Krankenhausplan: Berücksichtigung künftiger Fusionen bei Bestenauswahl nur bei gesicherter Umsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die Nichtzuweisung bestimmter Leistungsgruppen und begehrte die Berücksichtigung geplanter Fusion und Verlagerung der Urologie als Auswahlkriterium. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Feststellungsbescheids abzustellen ist und die damaligen Fusions-/Verlagerungspläne nicht hinreichend tatsächlich und rechtlich gesichert sowie zeitnah waren. Ein Vorbehaltsbescheid wäre mit der Systematik der Krankenhausplanung unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht; zudem erfüllte die Antragstellerin weniger Auswahlkriterien als erfolgreiche Mitbewerber.

Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren gegen Nichtzuweisung von Leistungsgruppen in der Krankenhausplanung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfüllung struktureller Auswahlkriterien bei einer Auswahlentscheidung zwischen Krankenhäusern ist grundsätzlich der Erlasszeitpunkt der Auswahl- bzw. Feststellungsentscheidung.

2

Künftige, für strukturelle Auswahlkriterien relevante Entwicklungen (insbesondere Fusions-, Konzentrations- oder Verlagerungspläne) können im Rahmen der Bestenauswahl nur ausnahmsweise berücksichtigt werden und unterliegen wegen des Wettbewerbsvorteils gegenüber Mitbewerbern engen Grenzen.

3

Die Berücksichtigung perspektivischer Umstrukturierungen setzt voraus, dass die im Verfahren vorgelegten Angaben und Unterlagen eine tragfähige Grundlage dafür bieten, dass die Umstrukturierung tatsächlich und rechtlich gesichert ist und in engem zeitlichen Zusammenhang zur Zuweisungsentscheidung umgesetzt wird.

4

Eine Zuweisung von Leistungsgruppen unter einem Vorbehalt (z. B. der künftigen Fusion) ist mit der Systematik der Krankenhausplanung unvereinbar, wenn hierdurch im Fall des Nichtzustandekommens eine Bedarfsdeckung gefährdet oder im Fall der Realisierung eine Überversorgung ausgelöst würde.

5

Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; eine behauptet abweichende Verwaltungspraxis in anderen Planungsentscheidungen begründet für sich keinen Anspruch auf fehlerhafte Berücksichtigung unsicherer Fusionsabsichten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 12 Abs. 1§ KHG § 8 Abs. 2§ SGB V § 108 Nr. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 108 Nr. 2 SGB V§ Art. 12 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 375/25

Leitsatz

Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern ist es dem Antragsgegner nicht ausnahmslos verwehrt, künftige, in Bezug auf die Erfüllung der strukturellen Auswahlkriterien relevante Entwicklungen, wie Fusions- oder Konzentrationspläne antragstellender Krankenhäuser, zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung solcher perspektivischer Umstrukturierungen dem Krankenhaus Vorteile gegenüber Mitbewerbern im Rahmen der Bestenauslese verschafft, unterliegt diese engen Grenzen. Die im Antragsverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen müssen eine tragfähige Grundlage für die Annahme bieten, dass die Umstrukturierungen bei Zuweisung der zu konzentrierenden Leistungsgruppen auch tatsächlich und rechtlich gesichert sind sowie in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Antragstellerin die N. Kliniken C. GmbH ist. In dieser ist die ursprüngliche Antragstellerin, die D. C. gGmbH, nach einer Fusion mit der Knappschaftskrankenhaus C. GmbH gemäß Verschmelzungsvertrag vom 18. Dezember 2024 aufgegangen. Die Verschmelzung wurde am 7. Oktober 2025 im Handelsregister eingetragen.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3

1. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, ihren Versorgungsauftrag aufzuheben, weil sich der vermeintlich aufgehobene Feststellungsbescheid vom 29. Juli 2024 nur auf eine kooperative Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten bezogen und keine Regelungen zu denen ihr zuvor erteilten Versorgungsaufträgen für Chirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe enthalten habe; diese seien damit erhalten geblieben. Diese Rüge greift nicht durch, weil eine ausdrückliche Anordnung der Ersetzung des Feststellungsbescheids, mit dem zuvor ein Versorgungsauftrag erteilt wurde, nicht notwendig ist. Denn dem mit einem Feststellungsbescheid verbundenen Versorgungsauftrag kommt nur Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 11 ff.

5

Vorliegend regelt der streitgegenständliche Bescheid den Umfang des Versorgungsauftrags (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu. Dieser löst nach den aufgezeigten Grundsätzen der Krankenhausplanung den alten Versorgungsauftrag vollständig ab. Vom neuen Versorgungsauftrag sind weder tiefe Rektumeingriffe noch Behandlungen des Ovarialkarzinoms umfasst.

6

2. Die Antragstellerin zeigt keine Fehler in der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung auf.

7

a. Sie dringt nicht mit ihrem Vorbringen durch, der Antragsgegner hätte im Rahmen beider Auswahlentscheidungen (für die Leistungsgruppen 16.5 tiefe Rektumeingriffe und 21.2 Ovarial-CA) annehmen müssen, das D. C. erfülle das Auswahlkriterium „Leistungsgruppe Urologie“, weil beabsichtigt sei, die Leistungsgruppe Urologie nach der Fusion der D. C. gGmbH und der N. Krankenhaus C. GmbH auf das D. C. zu verlagern.

8

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die im Feststellungsbescheid gestattete Verschiebung der Leistungsgruppe Urologie vom N. Krankenhaus C. zum D. C. habe nicht zur Folge, dass Letzteres dieses Auswahlkriterium erfülle. Denn die Verschiebung stehe unter der Bedingung einer abgeschlossenen Fusion beider Krankenhäuser. Diese sei jedoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht erfolgt und werde bis zum Wirksamwerden des Feststellungsbescheids voraussichtlich nicht erfolgen (Beschlussabdruck S. 13, letzter Absatz bis Seite 14, 1. Absatz).

9

Diese Erwägungen zieht die Antragstellerin weder mit ihrem Vorbringen zum Stand der Planungen der angestrebten Fusion der D. C. gGmbH und der N. Krankenhaus C. GmbH sowie der daran anknüpfenden Verlagerung der Leistungsgruppe Urologie auf das D. C. (aa.) noch mit dem Verweis auf die Handhabung des Antragsgegners bei Fusions- bzw. Konzentrationsabsichten anderer Krankenhausträger (bb.) erfolgreich in Zweifel.

10

aa. Die Antragstellerin macht geltend, für die beabsichtigte Fusion habe allein die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Aufsichtsbehörde für die DRV N.-Bahn-See gefehlt; sie sei beschlossen gewesen mit der Perspektive, dass sie mutmaßlich bis August 2025 endgültig abgeschlossen sein würde und rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten könne. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahren teilte sie mit, die Fusion sei zwischenzeitlich in der Form vollzogen, dass die D. C. gGmbH in die N. Kliniken C. GmbH übergegangen sei; die Eintragung in das Handelsregister sei am 7. Oktober 2025 erfolgt.

11

Hieraus folgt nicht, dass der Antragsgegner hätte annehmen müssen, der Standort D. C. erfülle das Auswahlkriterium „Leistungsgruppe Urologie“. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, welche Auswahlkriterien die antragstellenden Krankenhäuser jeweils erfüllen, ist grundsätzlich der, zu dem die Auswahlentscheidung vorgenommen wurde.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/20 -, juris, Rn. 78 ff., und vom 11. Juli 2025 - 13 B 280/25 -, juris, Rn. 27 f.

13

Zu diesem Zeitpunkt, dem Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024, hielt das D. C. die Leistungsgruppe Urologie nicht vor. Allerdings ist es dem Antragsgegner nicht ausnahmslos verwehrt, bereits bei seiner Auswahlentscheidung auch künftige, in Bezug auf die Erfüllung der strukturellen Auswahlkriterien relevante Entwicklungen, wie hier konkrete Fusions- oder Konzentrationspläne der antragstellenden Krankenhäuser, zu berücksichtigen. Denn zum einen dienen Fusionen und Konzentrationen grundsätzlich dem Ziel des Krankenhausplans 2022, zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung u. a. eine sinnvolle Aufgabenteilung herzustellen und insbesondere in den Ballungsräumen Koordination, Abstimmung und Aufgabenteilung in der Spezialversorgung zu verbessern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 17, 29). Zum anderen dürfte für Krankenhausträger mit Blick auf die ökonomischen Risiken von Bedeutung sein, bereits vor (vollständigem) Abschluss einer Fusion Gewissheit zu erhalten, welche Leistungsgruppen ihnen künftig zugewiesen werden. Da die Berücksichtigung solcher perspektivischer Umstrukturierungen dem antragstellenden Krankenhaus aber zugleich Vorteile gegenüber Mitbewerbern im Rahmen der Bestenauslese verschafft, unterliegt diese engen Grenzen. Anderenfalls würde den Interessen des konkurrierenden Krankenhausträgers, der die Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dieser kann sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen und hat nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes, wenn er bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

15

Hinzukommt, dass eine Berücksichtigung noch nicht abgeschlossener Fusionen der Systematik der Krankenhausplanung gerecht werden muss. Kommt es wider Erwarten nicht oder erst verspätet zur Fusion und den zugehörigen Umstrukturierungen, hätte dies zur Folge, dass der Bedarf hinsichtlich der zugewiesenen Leistungsgruppen (noch) nicht gedeckt werden könnte. All dies verlangt, sollen Fusionspläne im Rahmen der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden, dass die vom antragstellenden Krankenhaus im Antragsverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen eine tragfähige Grundlage für die Annahme bieten, dass die Umstrukturierungen bei Zuweisung der zu konzentrierenden Leistungsgruppen auch tatsächlich und rechtlich gesichert sowie in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

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Letzteres war bei den im Verwaltungsverfahren dargelegten Plänen zur Fusion der D. C. gGmbH und der N. Krankenhaus C. GmbH nicht der Fall und stand einer auf die künftige Fusion aufbauenden Zuweisungsentscheidung am 16. Dezember 2024 mit Wirkung zum 1. April 2025 entgegen. Im Verwaltungsverfahren wurde, insbesondere im Rahmen eines Gesprächs am 18. September 2024 zwischen Vertretern des Antragsgegners, der Antragstellerin, der N. Krankenhaus C. GmbH sowie der N. Kliniken GmbH, zu Stand und Ablauf der Fusion erläutert, diese stehe unter dem Vorbehalt der Genehmigung weiterer Behörden. Ursprünglich sei geplant gewesen, die Fusion bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen, der Termin sei aber nicht zu halten. Nach aktuellem Stand solle sie zum 1. Juli 2025 erfolgen. Die Genehmigung des Kartellamts stehe noch aus, beide Häuser gingen aber davon aus, dass dieses zustimmen werde. Dies werde allerdings noch Zeit in Anspruch nehmen. Es sei ein Novum, dass ein katholisches Krankenhaus in eine konfessionslose Gesellschaft übergehe. Die Verlagerung der Urologie vom Knappschaftskrankenhaus C. an das D. C. werde zurückgestellt, diese solle zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Vorlage eines Verschmelzungsvertrags wurde in Aussicht gestellt, laut Aktenlage erfolgte eine solche allerdings im weiteren Verwaltungsverfahren nicht.

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Auf Grundlage dieser Angaben konnte der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht davon ausgehen, die geplante Fusion werde tatsächlich und zeitlich absehbar inklusive der für die Zählung als Auswahlkriterium notwendigen Verlagerung der Urologie auf das D. C. erfolgen. Vielmehr verblieb mit Blick auf die noch ausstehenden Genehmigungen ein Rest an Unsicherheit, nicht nur wann, sondern ob sich die Planungen überhaupt würden realisieren lassen. Der Eintritt der für eine erfolgreiche Fusion notwendigen Bedingungen lag damit zudem nicht allein in der Sphäre des antragstellenden Krankenhausträgers. Auch wurde aus den Angaben im Verwaltungsverfahren nicht deutlich, in welcher zeitlichen Perspektive die bei erfolgreicher Fusion beabsichtigte Verlagerung der Urologie an das D. C. erfolgen würde, zumal diese auf Wunsch der beteiligten Krankenhäuser - ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 20. September 2024 - ausdrücklich zurückgestellt werden sollte.

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Soweit die D. C. gGmbH mit Blick darauf im Verwaltungsverfahren angeregt hatte, die Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Fusion zu erteilen, wäre dies der Systematik der Krankenhausplanung zuwidergelaufen. Wäre es nicht zur Fusion gekommen und deswegen keine Zuweisung an die Antragstellerin erfolgt, wäre in der Folge der Bedarf für die streitgegenständlichen Leistungsgruppen durch die vom Antragsgegner vorgenommenen Zuweisungen nicht gedeckt worden. Hätte er hingegen die nur unter Vorbehalt der Fusion an die Antragstellerin zugewiesenen Fälle vorsorglich auch noch einem Mitbewerber zugewiesen, wäre es bei erfolgreicher Fusion zu einer Überversorgung gekommen.

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bb. Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe bei anderen Zuweisungsentscheidungen ebenfalls noch im Planungsstadium befindliche Konzentrationsabsichten anderer Krankenhausträger seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt, zeigt sie damit nicht auf, dass die ihrer Rechtsvorgängerin gegenüber ergangene Nichtzuweisungsentscheidung betreffend die streitgegenständlichen Leistungsgruppen fehlerhaft war oder einen Anspruch auf Berücksichtigung der Konzentrationsabsichten im Auswahlverfahren begründen würde. Die von ihr monierten Auswahlentscheidungen betreffen nicht die Leistungsgruppen 16.5 oder 21.2 im Regierungsbezirk Q., so dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidungen oder eine im Rahmen dieser Auswahlentscheidungen gegenüber verschiedenen Mitbewerbern uneinheitliche Rechtsanwendung Folgen für die hier zur Überprüfung stehenden Nichtzuweisungen haben könnte. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sie – auch in Bezug auf den von der Beschwerde angeführten Senatsbeschluss vom 1. September 2025 im Verfahren 13 B 265/25 – unabhängig davon, ob die Sachlage bei den von ihr monierten Auswahlentscheidungen nach den oben dargestellten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Fusions- oder Konzentrationsabsichten zuließ oder nicht, nichts für sich herleiten. Denn der Antragsgegner durfte – wie oben aufgezeigt – mit Blick auf das Recht der Mitbewerber auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG die Fusionsplanung der D. C. gGmbH und der N. Krankenhaus C. GmbH wegen der noch bestehenden Unsicherheiten hier nicht berücksichtigen. Einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

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b. Soweit die Antragstellerin geltend macht, auch unabhängig von der Zuweisung der Leistungsgruppe Urologie erfülle sie jedenfalls genauso viele Auswahlkriterien für den Leistungsbereich 21.2 - Ovarial-CA - wie erfolgreiche Mitbewerber, trifft dies nicht zu. Zwar teilt der Senat – worauf er mit Verfügung vom 5. November 2025 hingewiesen hat – die Auffassung der Antragstellerin, dass die beiden unter dem Oberpunkt „Sonstige Struktur- und Prozesskriterien“ genannten Kriterien „Genetische Behandlung in Kooperation“ und „Pathologie in Kooperation“ als jeweils selbständige, einzelne Auswahlkriterien zu sehen sind. Hiervon ausgehend erfüllt die Antragstellerin fünf Auswahlkriterien. Der erfolgreiche Mitbewerber mit den wenigsten Auswahlkriterien, das St. M.-Hospital Q., erfüllt hingegen sieben Auswahlkriterien. Auf den von der Antragstellerin angeführten Vergleich mit dem St. Z.-Hospital U. kommt es hingegen nicht an, da auch dieses keine Zuweisung erhalten hat.

22

c. Die Antragstellerin zeigt schließlich nicht erfolgreich auf, dass ihr bei der Zuweisungsentscheidung für die Leistungsgruppe 16.5 Vorrang vor dem St. B.-Hospital I. hätte eingeräumt werden müssen. Sie macht geltend, beide Krankenhäuser seien hinsichtlich der Fallzahlen vergleichbar leistungsstark, sie verfüge aber über eine hausangebundene Pathologie. Es kann offenbleiben, ob mit Blick auf die Fallzahlen tatsächlich eine vergleichbare Leistungsstärke anzunehmen wäre. Denn das St. B.-Hospital I. erfüllt sieben Auswahlkriterien und damit zwei mehr als die Antragstellerin. Dass die Antragstellerin über eine hausangebundene Pathologie verfügt, stellt im Vergleich zu einer Bereitstellung der Pathologie in Kooperation hingegen kein zusätzliches Auswahlkriterium dar.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).