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Verwaltungsgericht Minden·3 L 1944/25·27.04.2026

Mystery-Pack-Krangreifer im 24h-Automatenkiosk nach § 33d GewO unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber eines 24‑Stunden-Automatenkiosks begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entfernung zweier Greifautomaten („Claw Machine“) samt Zwangsgeldandrohung. Streitentscheidend war, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 33d GewO) handelt und ob eine Erlaubnis am Aufstellort erteilt werden kann. Das VG hielt die Verfügung für offensichtlich rechtmäßig: Der Greifautomat mit u.a. „Mystery Packs“ eröffnet eine Gewinnchance und ist kein Warenverkaufsautomat; im Automatenkiosk ist die Aufstellung nach SpielV nicht zulässig und es fehlen Aufsichts-/Jugendschutzvoraussetzungen. Der Eilantrag wurde daher abgelehnt; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung (Spieler- und Jugendschutz) überwog, ebenso war die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig.

Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Entfernung der Greifautomaten und die Zwangsgeldandrohung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ i.S.v. § 33d Abs. 1 GewO liegt vor, wenn ein Spielvorgang gegen Einsatz die Chance eröffnet, die Vermögenslage durch einen (auch in Waren bestehenden) Gewinn zu verbessern; ein über mehrere Spielvorgänge verbleibender Nettogewinn ist nicht erforderlich.

2

Für die Qualifikation als Spiel mit Gewinnmöglichkeit ist das Vorhandensein oder die Vermeidung eines Totalverlustrisikos (z.B. durch Trostpreise) kein Tatbestandsmerkmal; maßgeblich ist die vermögensrelevante Gewinn-/Verlustchance des einzelnen Spielvorgangs.

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Ein Krangreiferautomat, dessen Benutzung wesentlich von der Spielbedienung (Geschicklichkeitsbetätigung) geprägt ist, ist regelmäßig als Spielgerät und nicht als Warenverkaufsautomat einzuordnen.

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Die Aufstellung von Spielgeräten mit Warengewinn ist nach § 2 SpielV nur in den dort genannten Betriebsstätten/Veranstaltungen zulässig; ein unbewachter 24‑Stunden-Automatenkiosk gehört grundsätzlich nicht dazu und erfüllt regelmäßig auch nicht Aufsichts- und Jugendschutzanforderungen.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei offensichtlich rechtmäßigem Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO zum Spieler- und Jugendschutz regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse; eine Zwangsgeldandrohung ist bei rechtmäßigem Grundverwaltungsakt nach Maßgabe des VwVG NRW zulässig, wenn Ermessen und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO § 33c Abs. 1 S.1 GewO § 33d Abs. 1 S.1 GewO § 3 GlüStV 2021 § 2 SpielV§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

Leitsatz

Ein mit sogenannten "Mystery Packs" (ungeöffneten Retouren von Versandhändlern) befüllter Krangreifer-Automat (hier Boxfreund "Claw Machine") darf in einem 24-Stunden-Automatenkiosk nicht aufgestellt und betrieben werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag,

3

„die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 31.07.2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.07.2025 wiederherzustellen“,

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mit welchem sich der Antragsteller auf seine am 31.07.2025 zum Akten­zeichen 3 K 4630/25 des beschließenden Gerichts erhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.07.2025 bezieht, hat keinen Erfolg.

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Das Gericht geht dabei davon aus, dass Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfah­rens aufgrund der zeitgleich mit Stellung des Eilantrags am 08.10.2025 im Haupt­sacheverfahren erklärten teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 04.07.2025 angeordneten Entfernung des Bildschirmspiel­geräts „Gamebox“ nur noch die in Ziffer 1. angeordnete Entfernung von Greifautoma­ten sowie die in Ziffer 4. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist, wobei hinsichtlich der in Ziffer 1. erwähnten Greifautomaten lediglich noch die Entfernung der beiden Greifautomaten „Claw Machine“ einer vorläufigen Regelung zur Vollziehung zugäng­lich sein kann, da der Antragsteller den weiteren in der Ordnungsverfügung erwähnten Greifautomaten „Pink Date“ bereits außer Betrieb genommen und aus seinem Auto­matenkiosk entfernt haben will (vgl. Seite 4 der Klagebegründungsschrift vom 07.10.2025 im Hauptsacheverfahren) und das Gericht daher zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die Ordnungsverfügung insoweit von Anfang an nicht zur gerichtli­chen Überprüfung gestellt hat.

6

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der Ordnungsver­fügung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft.

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Der Antrag ist aber unbegründet.

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie vorliegend im Hinblick auf die Zwangsmittelandro­hung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW - die auf­schie­bende Wirkung der Kla­ge kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die auf­schie­bende Wirkung wiederherstellen, wenn - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungs­akts an­ge­ordnet wor­den ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwä­gung vorzu­neh­men. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchset­zung des Verwal­tungsakts vorläufig ver­schont zu bleiben, ist das öffentliche Interes­se an der soforti­gen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Ent­fallens der auf­schiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangs­punkt die­ser Interessen­ab­wägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prü­fung der Erfolgsaussichten des Rechts­behelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prü­fung, dass der Verwaltungsakt offensicht­lich rechtswidrig ist, über­wiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstel­lers und ist deshalb die aufschie­bende Wir­kung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollzie­hung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwal­tungsakts kann grundsätzlich kein öffent­liches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwal­tungsakt als offen­sichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinte­resse das Ausset­zungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal­tungs­akts besteht. Denn die behördliche Vollzie­hungsanordnung stellt eine Ausnah­me vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und be­darf deswe­gen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Haupt­sache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwä­gung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Voll­ziehung des Verwal­tungsaktes an­geordnet, ist die Anordnung unabhän­gig von einer Interessenabwä­gung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.

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Die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstan­den. Insbesondere genügt die Begründung für die Anord­nung der sofortigen Vollzie­hung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der An­tragsgegnerin war der Aus­nah­mecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie eine sofortige Vollziehung aus­nahmsweise für geboten hielt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.05.2015 - 4 B 1480/14 - und vom 09.06.2004 - 18 B 22/04 -, jeweils juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Ge­richt vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

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Hierbei geht das Gericht gegenwärtig bei der im Eilrechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der erhobene Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten haben wird. Die angefochtene Ordnungsverfü­gung der Antragsgegnerin vom 04.07.2025 ist offensichtlich rechtmäßig.

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Die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 04.07.2025 angeordnete Entfernung der Greifautomaten „Claw Machine“ aus dem vom Antragsteller betriebenen Automatenki­osk findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift kann in dem Fall, dass ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmi­gung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. So liegt der Fall hier.

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Der Antragsteller betreibt zur Überzeugung des Gerichts zumindest ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i. S. v. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO (dazu nachfolgend unter 1.). Der Betrieb erfolgt auch gewerbsmäßig (dazu unter 2.). Hierfür besitzt er die erforder­liche Erlaubnis nicht und eine solche kann ihm für den Betrieb in einem Automatenki­osk auch nicht erteilt werden (dazu unter 3.).

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1. Bei dem Greifautomaten „Claw Machine“ handelt es sich um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i. S. v. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO. Ein solches liegt vor, wenn das Spiel dem Spielenden die Chance eröffnet, seine Vermögenslage durch ein erfolgrei­ches Spiel zu verbessern, indem er seinen Einsatz ganz oder teilweise ausgleichen kann oder darüber hinaus einen Vermögenszuwachs erhält. Nicht erforderlich ist, dass der spielenden Person nach einer wie auch immer zu definierenden Zeitspanne ein Nettogewinn im Sinne eines Überschusses addierter Einzelgewinne über die addierten Einsätze verbleiben muss.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 -, juris, Rn. 38; Meßerschmidt/Fisch, in: Pielow, BeckOK GewO, 68. Edition, Stand: 01.12.2025, § 33c Rn. 44; Marcks, in: Land­mann/Rohmer, Gewerbeordnung, 94. EL Januar 2025, § 33c Rn. 6.

17

Dabei ist jeder einzelne Spielvorgang, beginnend mit dem Einsatz der einzelnen Münze, als „Spiel“ anzusehen.

18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2007 - 6 B 13.07 -, juris, Rn. 8.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem eigenen Vorbringen des An­tragstellers erhält die spielende Person beim Greifautomaten „Claw Machine“ nach Einwurf einer 1-Euro-Münze als Einsatz einmalig die Gelegenheit, mit einem zu steu­ernden Greifarm nach einem der im Automaten sichtbar ausliegenden Gegenständen zu greifen und diesen in den Ausgabeschacht zu befördern. Bei den möglichen Preisen handelt es sich ausweislich der Lichtbilddokumentation im Verwaltungsvorgang um Spielzeugartikel, um Tüten mit Süß- oder Snackwaren sowie um neutral verpackte Päckchen mit unbekanntem Inhalt. Auf den Lichtbildern ist dabei deutlich zu erkennen, dass die genannten Päckchen mit handelsüblichen Versandetiketten beklebt sind, de­ren ursprünglicher Adressat per Filzstift notdürftig geschwärzt wurde. Bei diesen „Überraschungspaketen“ handelt es sich, wie der Kammer aus ähnlich gelagerten ge­werberechtlichen Verfahren dienstlich bekannt ist, um sogenannte „Secret Packs“ bzw. „Mystery Packs“, also um ungeöffnete Retouren von Versandhändlern, die ihre Emp­fängerinnen bzw. Empfänger nie erreicht haben, etwa weil sie nicht zugestellt werden konnten oder bei Hinterlegung nicht abgeholt wurden. Die Pakete erwecken die Erwar­tung, buchstäblich alles Mögliche enthalten zu können. Faktisch enthalten sie vorwie­gend Billig- bzw. Massenware aus dem Elektronik- oder Bekleidungsbereich, nach de­ren Unzustellbarkeit sich Prüfung und Neuverpackung aus Sicht des Veräußernden nicht lohnte und die daher in großer Stückzahl an Zwischenhändler weiterverkauft wurde.

20

Vgl. zum „Trend“ der „Secret Packs“ und zum dahinterliegenden Geschäftsmodell auch der frei zugängliche Spiegel-Online-Arti­kel „Griff ins Ungewisse“ vom 27.10.2025, im Internet abrufbar unter https://www.spiegel.de/deinspiegel/secret-packs-automa­ten-was-hat-es-mit-diesem-trend-auf-sich-a-09d1a587-b534-430d-be6e-724a2ee6f0ce (abgerufen am 08.04.2026), sowie zur glücksspielrechtlichen Einordnung des Verkaufs von „Mystery Packs“ Marks/Bringmann, ZfWG 2025, 334.

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Die spielende Person tätigt ihren Einsatz demnach in der Erwartung, allein durch seine oder ihre individuelle Geschicklichkeit sein oder ihr Vermögen vergrößern zu können, indem er oder sie versucht, nach Möglichkeit einen der - vermeintlich oder tatsächlich - wertvolleren Spielzeugartikel oder gar eines der „Secret Packs“ zu greifen. Die spielende Person wird dabei davon ausgehen, dass sich in den „Secret Packs“ Ge­genstände befinden könnten, deren Warenwert den Einsatz von einem Euro überstei­gen. Gerade in der Aussicht, sich diesen Wertzuwachs zu erspielen, liegt die Motiva­tion für den zu tätigenden Geldeinsatz.

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Als der Regulation zu unterwerfendes Spiel mit Gewinnmöglichkeit ist das vom Antrag­steller vorliegend veranstaltete Automatenspiel selbst dann anzusehen, wenn der fak­tische Wert der gewinnbaren Preise den Wert des Einsatzes von einem Euro nicht übersteigen sollte. Auch wenn es in dem Spiel nicht um eine (Netto-)Vermögensver­mehrung, sondern nur um den Gewinn oder den Verlust des Einsatzes geht, wird - mit der Folge des für Gewinnspiele typischen besonderen Spielanreizes und der daran anknüpfenden Möglichkeit einer gesteigerten, vor Verlusten nicht zurückscheuenden Spielleidenschaft - um einen Vermögenswert gespielt, und bereits die Chance auf den (Rück-)gewinn des Einsatzes rechtfertigt es, das Spielgerät als Gewinnspielgerät an­zusehen. Denn jede einzelne Gewinn- oder Verlustentscheidung hat unmittelbar Aus­wirkungen auf die Vermögenslage der spielenden Person. Gerade dadurch soll er oder sie motiviert werden, nach jeder Spielentscheidung weiter zu spielen.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 -, juris, Rn. 38.

24

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert auch die in dem Spielgerät vor­handene Trostpreisfunktion an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Nach dem Vor­bringen des Antragstellers - wie im Übrigen auch des Automatenverkäufers, der Fa. F., Inh. Musa Ayten - soll diese bewirken, dass jedem Einsatz immer auch ein automatischer Gewinn gegenübersteht, der in der jedenfalls stattfindenden Ausgabe eines Trostpreises, etwa eines Flummis, bestehen soll. Hierdurch solle ein (Total-)Ver­lustrisiko ausgeschlossen und der Automat den Charakter eines Warenverkaufsauto­maten erhalten. Dies geht fehl und beruht auf einer Verkennung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. Fragen der Verlustminimierung bzw. der Vermeidung eines To­talverlustes sind für die nach § 33c Abs. 1 GewO bzw. § 33d Abs. 1 GewO erforderli­che Einordnung eines Spiels als solches „mit Gewinnmöglichkeit“ ohne rechtliche Re­levanz, da das Vorhandensein eines (Total-)Verlustrisikos kein Tatbestandsmerkmal der genannten Normen ist. Soweit diese Fragen für die Einordnung einer Spielform unter den Glücksspielbegriff des § 3 GlüStV 2021 diskutiert werden, gehen diese im Übrigen auch dort fehl und liegen neben der Sache.

25

Vgl. hierzu Maties, ZfWG 2025, 225, 229.

26

Nach alledem handelt es sich bei dem Gerät entgegen der Auffassung des Antragstel­lers auch keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wäre, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum des Benutzungsvorganges liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels, Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer, Einschätzung des­sen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und schließlich dem im Einzel­nen nicht mehr steuerbaren Greifversuch.

27

Vgl. AG Cottbus, Urteil vom 26.03.2009 - 66 OWi 305/07 -, juris, Rn. 27; ferner Plüschtier-Krangreifer-Geräte als Glücksspielge­räte einstufend Meßerschmidt/Fisch, in: Pielow, BeckOK GewO, 68. Edition, Stand: 01.12.2025, § 33d Rn. 18; Ennuschat, in: En­nuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 33d Rn. 9.

28

2. Der Betrieb des Spiels erfolgt auch gewerbsmäßig. Der Antragsteller setzt die Ge­räte in seinem auf Erwerb eingerichteten und berufsmäßig betriebenen Automatenki­osk auf Dauer angelegt zur Gewinnerzielung ein.

29

3. Der Antragsteller besitzt die für den Betrieb eines anderen Spiels mit Gewinnmög­lichkeit erforderliche Erlaubnis nicht und eine solche kann ihm für den Betrieb in einem Automatenkiosk auch nicht erteilt werden.

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Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn - wie vorliegend - in Waren besteht, darf nach § 2 SpielV nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in de­nen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermit­telt, oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärk­ten oder Spezialmärkten. Hierzu zählt der Automatenkiosk des Antragstellers nicht.

31

Der Automatenkiosk des Antragstellers erfüllt zudem nicht die Anforderungen an die ständige Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV) und an § 6 Abs. 2 des Jugendschutzge­setzes.

32

Es handelt sich bei dem vom Antragsteller veranstalteten Automatenspiel auch nicht um ein erlaubnisfreies Warenspiel nach § 5a Satz 1 SpielV i. V. m. der Anlage zu § 5a SpielV, weil die dort aufgezählten Ausnahmen hier ersichtlich nicht einschlägig sind.

33

Dass typengleiche oder vergleichbare Spielgeräte in anderen Automatenkiosken oder ungeeigneten Verkaufsräumen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin betrie­ben werden, ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Es bleibt der Antragsgeg­nerin unbenommen, auch gegen diese vorzugehen. Aus dem Umstand, dass der An­tragsgegnerin entsprechende Vorgänge entweder nicht bekannt gewesen sind oder sie trotz Kenntnis zunächst noch nicht eingeschritten ist, kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht für sich herleiten, ebenfalls von staatlichen Zugriffen ver­schont zu bleiben. Auch aus einer möglicherweise zeitweisen Duldung rechtswidriger Zustände erwächst noch keine Selbstbindung der Verwaltung. Für den Antragsteller gibt es keinen Anspruch auf eine „Gleichheit im Unrecht“, also darauf, ebenfalls im rechtswidrigen Zustand verbleiben zu können.

34

Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 - 2 A 2.25 -, ju­ris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2026 - 5 A 1882/22 -, juris, Rn. 44 und vom 10.12.2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 19, jew. m. w. N.

35

Ob hierneben die Greifautomaten „Claw Machine“ des Herstellers F. mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung i. S. d. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO ausgestattet sind und daher nur unter den noch strengeren Vorausset­zungen dieser Vorschrift in zulässiger Weise aufgestellt werden dürfen, kann auf sich beruhen, da die Aufstellung eines Geräts mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung in einem Automatenkiosk erst recht nicht zulässig wäre.

36

Die Ordnungsverfügung ist auch frei von erkennbaren Ermessensfehlern ergangen. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und orientiert am gesetzlichen Zweck der Ermessensvorschrift ausgeübt. Hierbei hat sie die widerstreitenden Interessen be­nannt und ermessensfehlerfrei gegeneinander abgewogen. Die Ordnungsverfügung ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Mildere, gleich effektive Mittel zur Si­cherstellung der Einhaltung von Spieler- und Jugendschutzvorschriften sind hier nicht ersichtlich.

37

Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal­tungsakts. Die Durchsetzung der wichtigen Belange des Spielerschutzes und des Ju­gendschutzes rechtfertigt es, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das hier lediglich dem Schutz von Erwerbsmöglichkeiten dient, in den Hintergrund tre­ten zu lassen.

38

Auch mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Diese erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Ver­waltungsvollstreckungs­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Ausübung des der Behörde dabei ein­geräumten Ermessens bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstan­dung. Es ist ins­besondere nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangs­gelds unverhält­nismäßig wäre. Auch die dem Antragsteller zur Entfernung der Spielgeräte einge­räumte Frist von einer Woche begegnet in Ansehung der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Schutz sie dient, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Festsetzung des Streit­werts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs­gerichts­barkeit 2025. Danach ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschut­zes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzu­setzen. Für das Hauptsacheverfahren nimmt die Kammer einen Streitwert von insge­samt 4.000,00 €, nämlich 2.000,00 € für jedes zu entfernende Spielgerät, an.

41

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2017 - 4 A 1998/14 -, juris, Rn. 21 f., m. w. N.; VG Minden, Beschluss vom 16.04.2025 - 3 L 372/25 -, juris, Rn. 44 (jeweils zu Geeig­netheitsbestätigungen nach § 33c GewO).