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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 1882/22·10.03.2026

Keine Globalzuschüsse 2021 für parteinahe Stiftung ohne gesetzliche Grundlage

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine parteinahe Stiftung begehrte die Neubescheidung ihres Förderantrags 2021 auf Globalzuschüsse für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit. Das OVG NRW verneinte einen Anspruch aus StiftFinG, Haushaltsgesetz/Haushaltsplan sowie aus Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Haushaltsgesetz entfalte grundsätzlich keine Außenwirkung und begründe keine Drittansprüche. Zudem sei die damalige Förderpraxis mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig; aus Art. 3 Abs. 1 GG folge keine „Gleichheit im Unrecht“.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Neubescheidung des Förderantrags 2021 ohne Erfolg zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf verwaltungsinternen Vorgaben beruhende Förderpraxis kann über Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz eine anspruchsbegründende Außenwirkung gegenüber Bürgern entfalten.

2

Das Haushaltsgesetz und der in Kraft gesetzte Haushaltsplan entfalten grundsätzlich nur organschaftliche Wirkung und begründen mangels Außenwirkung keine Ansprüche Dritter auf Zuwendungsgewährung.

3

Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen setzt voraus, dass die zugrunde liegende Verwaltungspraxis rechtmäßig ist; aus rechtswidriger Praxis folgt kein Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Leistung.

4

Die Finanzierung parteinaher Stiftungen mit Auswirkungen auf den Parteienwettbewerb bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien abstrakt-generell regelt.

5

Fehlerhafte Bewilligungen an andere Zuwendungsempfänger vermitteln keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 3 Abs. 1§ GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1§ StiftFinG § 2 Abs. 1, BHO § 3 Abs. 2§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Stiftungsfinanzierungsgesetz§ Haushaltsgesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­16 K 2526/19

Leitsatz

1. Eine auf verwaltungsinternen Vorgaben beruhende Förderpraxis kann über eine nur interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten.

2.  Bei rechtswidriger Förderpraxis bietet der Gleichheitsgrundsatz keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten.

3.     Die Finanzierung einer parteinahen Stiftung erfordert eine gesetzliche Grundlage, die Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien regelt.

4. Eine parteinahe Stiftung hat allein aufgrund von fehlerhaften Bewilligungen von Zuschüssen gegenüber anderen Zuwendungsempfängern kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden, da es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines auf das Haushaltsjahr 2021 bezogenen Förderantrags auf Bewilligung von Globalzuschüssen für seine gesellschaftspolitische Bildungsarbeit. Es handelt sich bei ihm um eine politische Stiftung, die 2017 aus dem Zusammenschluss einer 2015 als nicht eingetragener Verein gegründeten gleichnamigen Stiftung und eines weiteren eingetragenen Vereins hervorgegangen ist. Der Bundesvorstand der Partei Alternative für Deutschland (AfD) erkannte in seiner Sitzung vom 13. April 2018 den Kläger als der Partei nahestehende Stiftung an. Am 30. Juni 2018 wurde der Beschluss durch den Bundesparteitag der AfD bestätigt. Die AfD zog bei der Bundestagswahl 2017 erstmalig und bei der Bundestagswahl 2021 zum zweiten Mal in den Deutschen Bundestag ein.

3

Die Beklagte gewährte parteinahen Stiftungen Zuwendungen nach dem jeweils gültigen Haushaltsgesetz. Mit Erlass vom 3. August 1999 wurde die Zuständigkeit zur Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit an die vom Deutschen Bundestag bestimmten und im Einzelnen aufgeführten Stiftungen standen, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Für das Jahr 2021 sah das Haushaltsgesetz des Bundes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208) in Verbindung mit dem Haushaltsplan 2021 (Einzelplan 06 [Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144) für im Plan einzeln genannte parteinahe Stiftungen Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit in Summe von insgesamt 140.959.000,00 Euro vor. Der Kläger gehörte nicht zu den im Haushaltsplan aufgelisteten parteinahen Stiftungen.

4

Der Kläger beantragte zunächst für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat die Gewährung von Zuwendungen in Form von Globalzuschüssen. Die Anträge wurden durch das Bundesverwaltungsamt abgelehnt. Mit Antrag vom 12. August 2020 machte der Kläger wiederum gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das Haushaltsjahr 2021 einen Zuschuss aus dem genannten Bundeshaushaltstitel in Höhe von 900.000,00 Euro sowie - alternativ - einen Zuschuss in Höhe von 150.000,00 Euro für die Monate November und Dezember 2021 geltend. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übersandte den das Förderjahr 2021 betreffenden Antrag des Klägers mit Erlass vom 28. September 2020 dem Bundesverwaltungsamt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, im Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan habe der Kläger keine Berücksichtigung gefunden, ein Förderanspruch scheide daher aus. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung könne er keinen Anspruch herleiten, denn nach der einheitlichen und dauerhaften Verwaltungs- und Förderpraxis der Beklagten komme eine Zuwendung von Globalzuschüssen erst bei wiederholtem Einzug der für die Stiftung maßgeblichen Partei in den Deutschen Bundestag in Betracht. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 zurück.

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Am 12. Juli 2021 hat der Kläger die zuvor bereits für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 - das Haushaltsjahr 2020 war Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens (Az. 16 K 1916/20) - anhängig gemachte Klage erweitert und zunächst eine Verpflichtung zur Auszahlung von Zuwendungen zur Unterstützung seiner gesellschaftlichen und demokratischen Bildungsarbeit (Globalmittel) im Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 10.000,00 Euro begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Bundesverwaltungsamt sei für die Bescheidung seiner Förderanträge schon sachlich unzuständig. In materieller Hinsicht habe er einen Förderanspruch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG, dieser könne nicht durch formelles Haushaltsrecht beschränkt werden. Die Ablehnung der Förderanträge sei willkürlich, weil die dem Kläger nahestehende Partei hinreichend verfestigt sei. Die seitens der Beklagten bemühte Forderung, die fragliche Partei müsse dem Bundestag zwei Legislaturperioden in Folge angehören, damit die ihr nahestehende Stiftung in den Genuss staatlicher Fördermittel kommen könne, sei dem Verfassungsrecht nicht zu entnehmen. Sie gehe auf die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ vom 6. November 1998 zurück. Dabei handele es sich lediglich um eine Meinungsäußerung privater Akteure, die im Verfassungsrecht sowie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anhalt finde.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2019 zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 23. April 2018 im Hinblick auf einen Teil des ursprünglich beantragten Förderbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2019 zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 3. Juli 2018 im Hinblick auf einen Teil des ursprünglich beantragten Förderbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2021 zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers vom 12. August 2020 im Hinblick auf einen Teil des ursprünglich beantragten Förderbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung hat sie die Ausführungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft.

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Mit Urteil vom 12. August 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnungsbescheide seien formell rechtmäßig ergangen. An der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts bestehe nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung und der im Erlasswege erfolgten konkreten Zuweisung der Durchführung der Förderverfahren für die Bewilligung von Globalzuschüssen an parteinahe Stiftungen kein Zweifel. Die Beklagte habe die Förderanträge des Klägers für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2021 auch in der Sache zu Recht abgelehnt. Mangels einfachgesetzlicher Anspruchsgrundlage komme insoweit nur ein Anspruch auf Bewilligung von Globalzuschüssen zugunsten des Klägers aus der von der Beklagten geübten Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungs- und Teilhabeanspruch in Betracht. Die vom Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens festgelegte und von der Beklagten im Rahmen der Antragsbescheidung für die Jahre 2018, 2019 und 2021 umgesetzte Verteilung der Mittel und Nichtberücksichtigung des Klägers verletzten diesen jedoch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, so dass auch kein Anspruch auf eine erneute Bescheidung der Förderanträge bestehe. Sowohl die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, für den Kläger keine Mittel vorzusehen, als auch die konkrete Mittelvergabe durch die Beklagte seien mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Die Beklagte habe unter nicht zu beanstandendem Rückgriff auf das Kriterium des zweifachen aufeinander folgenden Einzugs in den Bundestag willkürfrei angenommen, dass es sich bei dem Kläger und der ihm nahestehenden Partei AfD jedenfalls in den Förderjahren 2018, 2019 und 2021 nicht um Vertreter einer dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmung in der Bundesrepublik Deutschland handele. Entgegen der Auffassung des Klägers würden seine Rechte nicht durch die „Gemeinsame Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen“ vom 6. November 1998 eingeschränkt; seine verfassungsrechtlichen Ansprüche könnten vielmehr erst durch die Verwaltungspraxis der Beklagten, die sich rechtmäßig an der „Gemeinsamen Erklärung“ orientiere, begründet werden.

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Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und wiederholt und vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Die Berufung werde aus Gründen der Reduzierung des Kostenrisikos und der beschränkten Finanzmittel des Klägers auf das Haushaltsjahr 2021 und den für dieses Jahr bestehenden Neubescheidungsanspruch beschränkt. Seine Rüge der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für die Entscheidung über die Förderanträge halte er aufrecht. In materieller Hinsicht habe das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab angewandt, indem es wegen der vermeintlichen Freiwilligkeit der staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen einen stark reduzierten Maßstab im Sinn einer Willkürprüfung angelegt habe. Im Gegenteil gelte aufgrund der Betroffenheit der politischen Willensbildung durch den staatlichen Einfluss der finanziellen Förderung ein besonders strenger Gleichheitsmaßstab. Danach dürfe sich die Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht an der „Gemeinsamen Erklärung“ orientieren, denn deren Vorgaben widersprächen wertungsmäßig den Vorgaben des Grundgesetzes und wirkten im Einzelfall willkürlich. Jedenfalls müsse ein Förderanspruch seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des Klägers vom 22. Februar 2023 auch im Jahr 2021 bejaht werden. Dieses habe festgestellt, dass die Förderpraxis der Beklagten bereits seit 2019 den Gleichbehandlungsanspruch und den Anspruch auf parteipolitische Neutralität der dem Kläger nahestehenden Partei verletzt habe. Der Kläger werde im Vergleich mit den anderen politischen Stiftungen im hier relevanten Zeitraum fundamental ungerecht behandelt, so dass eine etwaige rechtswidrige Verwaltungspraxis seinem Neubescheidungsanspruch gerade nicht entgegengehalten werden könne.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2021 zu verpflichten, den Förderantrag des Klägers hinsichtlich eines Betrags von 10.000,00 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat die durchzuführende Berufung zulässigerweise auf eine teilweise Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beschränkt. Allein das Haushaltsjahr 2021 steht noch im Streit, hinsichtlich der Haushaltsjahre 2018 und 2019 ist Rechtskraft eingetreten. Bedenken hinsichtlich dieser Beschränkung der Berufung bestehen nicht.

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Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des für das Haushaltsjahr 2021 begehrten Förderbetrags in Höhe von 10.000,00 Euro gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines auf das Haushaltsjahr 2021 bezogenen Förderantrags. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Stiftungsfinanzierungsgesetz vom 19. Dezember 2023 (dazu 1.) noch aus dem Haushaltsgesetz nebst Haushaltsplan für das Jahr 2021 (dazu 2.) noch aus geübter Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 3.).

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1. Ein einfachgesetzlicher Anspruch des Klägers auf die begehrten Zuschüsse ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt vom 19. Dezember 2023 (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG, BGBl. I Nr. 383). Das erst nach dem hier maßgeblichen Förderzeitraum in Kraft getretene Stiftungsfinanzierungsgesetz trifft für das Haushaltsjahr 2021 keine Regelung. Auch mangelt es aktuell dem Kläger an der Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 1 StiftFinG, wonach eine politische Stiftung ausschließlich dann dem Grunde nach aus dem Bundeshaushalt förderfähig ist, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt hat. Das ist hier nicht der Fall.

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2. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus dem Haushaltsgesetz und der Bereitstellung von Fördermitteln im Haushaltsplan für das Jahr 2021. Das Haushaltsgesetz des Bundes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208) in Verbindung mit dem Haushaltsplan 2021 (Einzelplan 06 [Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat] Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144) legt Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit der Höhe nach genau fest. Einen unmittelbaren Anspruch kann der Kläger daraus nicht ableiten. Er ist schon nicht ausdrücklich im Haushaltstitel als Empfänger von Globalzuschüssen benannt. Unabhängig davon kann sich der Kläger nicht auf den durch das Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan berufen. Das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das seine Rechtswirkungen nur im organschaftlichen Rechtskreis zwischen Parlament und Regierung entfaltet und darauf beschränkt, die Exekutive zur Leistung der veranschlagten Ausgaben zu ermächtigen (vgl. § 3 Abs. 1 BHO). Wegen des Fehlens unmittelbarer Außenwirkung begründet das Haushaltsgesetz keine Ansprüche Dritter (vgl. § 3 Abs. 2 BHO). Eine positive Verpflichtung der Exekutive, die bewilligten Mittel zu verausgaben, besteht nicht.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 132, 188; Kammerbeschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, 1034, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, NVwZ 2003, 92, juris, Rn. 22.

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3. Einen Anspruch kann der Kläger schließlich nicht aus der seitens der Beklagten für das Haushaltsjahr 2021 geübten Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Zwar ist anerkannt, dass eine auf rein verwaltungsinternen Vorgaben beruhende Förderpraxis über eine nur interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, juris, Rn. 52, und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, juris, Rn. 19.

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Ebenso ist anerkannt, dass im Fall der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG etwaige entgegenstehende Bestimmungen im Haushaltsplan gegenüber dem Betroffenen nicht bindend wären.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, NVwZ 2003, 92, juris, Rn. 22; darauf Bezug nehmend BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 162.

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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 17 ff. des Urteils, juris, Rn. 85 ff.), bestand im Jahr 2021 aber keine Verwaltungspraxis der Vergabe der streitgegenständlichen Fördermittel, die den Kläger begünstigt hätte. Ungeachtet dessen kann ein sich im Hinblick auf eine bestimmte Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Förderanspruch nur bei rechtmäßiger Verwaltungspraxis bestehen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen (S. 23 des Urteils, juris, Rn. 103). Bei rechtswidriger Verwaltungspraxis bietet der Gleichheitsgrundsatz keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten. Daher ist ein unmittelbar aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Neubescheidungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Mittelvergabe, an der der Kläger partizipieren will, insgesamt unstatthaft ist.

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OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19.11 -, NVwZ 2012, 1265, juris, Rn. 15; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 9. März 2023 - 3 A 70/22 MD -, NVwZ-RR 2023, 350, juris, Rn. 15; VG Hannover, Urteil vom 19. März 2014 - 11 A 3631/10 -, NdsVBl. 2014, 229, juris, Rn. 57; Lauenstein/Gerhold, DÖV 2024, 179, 181.

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So liegt der Fall hier. Die für das Haushaltsjahr 2021 seitens der Beklagten geübte Verwaltungspraxis bei der Bewilligung von staatlichen Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Titel 685 12 - 144 für politische Stiftungen war rechtswidrig. Entsprechendes hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023 für das Haushaltsjahr 2019 festgestellt,

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2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris,

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und das Recht auf Chancengleichheit der dem Kläger nahestehenden politischen Partei aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als verletzt angesehen. Die bloße Regelung im Haushaltsgesetz genügt als Ermächtigungsgrundlage für die Zahlung von staatlichen Zuwendungen mit Auswirkungen auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien grundsätzlich nicht. Ebenso wie in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen, bedarf es bei einer erheblichen Betroffenheit der Chancengleichheit der Parteien durch staatliche Leistungen einer gesonderten gesetzlichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 192; hierzu Ogorek, JZ 2023, 684; noch offen gelassen in BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, juris, Rn. 134.

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Dem schließt sich der erkennende Senat umfassend und insbesondere hinsichtlich des hier allein streitgegenständlichen Haushaltsjahrs 2021 an. Dabei ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Förderpraxis nur im Verhältnis zur betroffenen Rechtsposition der Partei Alternative für Deutschland (AfD) festgestellt hat, während es den Organklageantrag u. a. für das Haushaltsjahr 2021 wegen Verfristung verworfen und insoweit keine Sachentscheidung getroffen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 2 BvE 3/19 -, juris, Rn. 10.

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Maßgeblich sind die inhaltlichen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Förderpraxis für das Haushaltsjahr 2019. Danach ermöglichte das Haushaltsgesetz 2019 und der damit in Kraft gesetzte Haushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen zugrunde lag. Dies galt auch im hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsjahr 2021. Die in der Vergangenheit praktizierte Zuteilung staatlicher Leistungen gegenüber den parteinahen Stiftungen wirkte sich erheblich auf die Chancengleichheit der Parteien und den Prozess der politischen Willensbildung aus, ohne dass Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien gesondert gesetzlich geregelt waren. Aufgrund der Bedeutung, die staatliche, den Parteienwettbewerb betreffende Zuwendungen für den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes und damit für die Verwirklichung des Demokratieprinzips haben, ist es jedoch Sache des Gesetzgebers, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Zuwendungsempfänger bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 192 f.

41

Diese für eine Betroffenheit politischer Parteien in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vorgenommenen Bewertungen sind zur Überzeugung des Senats auf den Rechtskreis der parteinahen Stiftungen selbst zu übertragen. Deren Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordern - unter Berücksichtigung der Chancengleichheit der politischen Parteien - eine gesetzliche Grundlage für die staatliche Förderung der parteinahen Stiftungen. Dies gilt auch sonst in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 192; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, juris, Rn. 33 f.

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Dem liegt das besondere Näheverhältnis der politischen Parteien und der von ihnen anerkannten politischen Stiftungen zugrunde, und zwar ungeachtet der jeweiligen rechtlichen und organisatorischen Unabhängigkeit der Institutionen und der Geltung des Distanzgebots. Dieses Näheverhältnis beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Anerkennung der Stiftung durch die jeweilige Partei als ihr nahestehend, den personellen Verflechtungen zwischen Stiftung und Partei und den gemeinsamen politischen Grundwerten und Überzeugungen. Aufgrund dieses besonderen Näheverhältnisses ergeben sich relevante Vorteile aus der mit staatlichen Mitteln geförderten Tätigkeit der politischen Stiftungen für die ihnen jeweils nahestehende Partei im politischen Wettbewerb.

44

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, BVerfGE 166, 93, juris, Rn. 206 ff., 214 ff.

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Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der Beklagten, das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Stiftungsfinanzierung bestehe nur im Verhältnis zu politischen Parteien, nicht aber zu ihnen nahestehenden Stiftungen, nicht überzeugen. Soweit sie geltend macht, es müssten die Fragen des Parlamentsvorbehalts einerseits und der Möglichkeit einer Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Differenzierung nach gleichheitsgerechten Vergabekriterien andererseits getrennt werden, trifft das zwar zu. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die parteinahe Stiftungsfinanzierung besteht aber weiterhin, auch wenn Differenzierungsmöglichkeiten zwischen den Stiftungen anhand bestimmter Kriterien materiellrechtlich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zulässig sein mögen. Auf letztere kommt es damit hier schlicht nicht an.

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Der Umstand, dass im Haushaltsjahr 2021 andere politische Stiftungen auf der Grundlage der damaligen - rechtswidrigen - Verwaltungspraxis Globalzuschüsse aus dem einschlägigen Haushaltstitel erhalten haben, vermag die Rechtsposition des Klägers nicht zu verbessern. Ihm erwächst allein aufgrund von fehlerhaften Bewilligungen von Zuschüssen gegenüber anderen parteinahen Stiftungen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden, da es eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht gibt.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 6 ZB 21.3230 -, juris, Rn. 16, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153, juris, Rn. 14. Allgemein statt vieler BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 - 2 A 2.25 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 19, und vom 31. August 2022 - 4 A 1188/19 -, NWVBl. 2023, 36, juris, Rn. 29.

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Der Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis könne ihm aus Erwägungen übergeordneter Gerechtigkeit nicht entgegengehalten werden. Es trifft zu, dass das Rechtsstaatsprinzip als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit umfasst und in Fällen eines unerträglichen Widerspruchs des positiven Rechts zur Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit geringer zu bewerten sein kann als derjenige der materiellen Gerechtigkeit.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Mai 2021 - 1 S 512/19 -, VBlBW 2022, 16, juris, Rn. 64; vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 et al.-, BVerfGE 95, 96, juris, Rn. 140 m. w. N.

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Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass für eine solche, auf extreme Ausnahmefälle zu beschränkende Bewertung,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94 et al.-, BVerfGE 95, 96, juris, Rn. 140 m. w. N.,

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die Grundlagen hier gegeben sind. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass die ohne hinreichende Rechtsgrundlage an andere politische Stiftungen in der Vergangenheit ausgekehrten Mittel womöglich auf Grundlage des Vertrauensschutzes oder der Entreicherung nicht zu erstatten sein mögen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.