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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 924/23·03.03.2026

Berufungszulassung abgelehnt: keine „besonders relevante Position“ nach § 4 CoronaImpfV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit der verweigerten Zugangs-ID zur Impf-Terminvermittlung für Personen mit beruflicher Indikation. Das OVG NRW verneint Zulassungsgründe, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt sind. Insbesondere ist nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Klägerin als Rechtsanwältin „in besonders relevanter Position“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV tätig war. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG scheidet zudem aus, da Gleichheit im Unrecht nicht beansprucht werden kann; besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Wer die Zulassung der Berufung begehrt, muss die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darlegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Das Tatbestandsmerkmal „in besonders relevanter Position“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV setzt eine über die bloße Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe hinausgehende, besonders exponierte Tätigkeit voraus.

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Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; eine rechtswidrige Begünstigung Dritter kann grundsätzlich keinen Anspruch auf gleiche Begünstigung begründen.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind funktionsbezogen nur anzunehmen, wenn klärungsbedürftige, für den Ausgang offene Zweifel bestehen, die erst im Berufungsverfahren aufgeklärt werden können.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2993/21

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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1. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.

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Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

5

Mit ihrem Vorbringen zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel an der Abweisung ihrer Klage auf, festzustellen, dass die Ablehnung der Beklagten rechtswidrig gewesen ist, ihr, ggf. über die Rechtsanwaltskanzlei, in welcher sie beschäftigt ist, die Zugangs-ID zur Vermittlung eines Impftermins für Personen mit beruflicher Indikation zu erteilen.

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Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der für die begehrte Feststellung erforderliche Anspruch habe schon deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin nicht ansatzweise dargetan habe, im hier fraglichen Zeitraum in einer Position tätig gewesen zu sein, die im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV in der vom 1. April 2021 bis zum 6. Juni 2021 gültigen Fassung als „besonders relevant“ im infektionsschutzrechtlichen Sinne einzustufen gewesen sei. Zwar sei der Beruf des Rechtsanwalts ohne Zweifel dem erfassten Bereich „Rechtspflege“ zuzuordnen. Die Wendung „in besonders relevanter Position“ lasse allerdings nur die Auslegung zu, dass der Verordnungsgeber gerade nicht alle Angehörigen der Berufsgruppe erfassen wollte. Die Klägerin, die Partnerin und Geschäftsführerin der Partnerschaftsgesellschaft X. & Partner Rechtsanwälte und zugelassene Rechtsanwältin gewesen sei, sei weder nach einer hierarchischen noch nach einer am Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes orientierten Betrachtungsweise zu dieser Gruppe von Rechtsanwälten zu zählen gewesen. Es hätten keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Position bestanden, die sich vom allgemeinen Bild rechtspflegender Berufe wesentlich unterschieden hätte. Einer abschließenden Klärung, wie das Tatbestandsmerkmal der „besonders relevanten Person“ auszulegen sei, bedürfe es nicht.

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Es habe auch kein Anspruch auf bevorzugte Impfung aus einem verfassungsrechtlich verankerten Leistungs- und Teilhabeanspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG bestanden, da mangels Kapazität nicht allen Impfwilligen eine Schutzimpfung habe angeboten werden können und die Coronavirus-Impfverordnung in nicht zu beanstandender Weise die Impfreihenfolge bestimmt habe.

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Ob und wie daneben eine „Feinsteuerung“ der Länder zulässig gewesen und durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 5. Mai 2021, wonach u. a. zahlreiche Landesjustizbeschäftigte den Anspruchsberechtigten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV mit erhöhter Priorität zugerechnet worden seien, sachgerecht erfolgt sei, könne auf sich beruhen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber der Klägerin sei nicht erkennbar, da sie nicht geltend gemacht habe, mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin vergleichbar exponiert tätig gewesen zu sein.

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Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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a. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts allein aus ihrer Zulassung zur Anwaltschaft bereits in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig und damit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV anspruchsberechtigt gewesen, weil - im Wesentlichen - nur durch die Anwaltschaft für die Bürger der Weg zu den Rechtsmittelgerichten eröffnet werde, setzt sie sich schon nicht in der gebotenen Weise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass bei dem von der Klägerin beabsichtigten Verständnis das Tatbestandsmerkmal „in besonders relevanter Position“ redundant wäre, weil es die Anwaltschaft insgesamt erfassen würde, wird damit gerade nicht begegnet. Jenseits dieser pauschalen Betrachtungsweise legt sie nicht dar, weshalb sie innerhalb der Rechtspflege „in besonders relevanter Position“ tätig gewesen sei. Ist danach bereits die Erfüllung der erforderlichen Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV nicht dargelegt, führt auch das Vorbringen, die Beklagte habe ihr Begehren nicht mit der unter Bezugnahme auf den Erlass des MAGS NRW vom 5. Mai 2021 verwendeten Begründung ablehnen dürfen, nicht zum Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin bietet wie das erstinstanzliche Vorbringen jedenfalls keinen Anlass, das Tatbestandsmerkmal der „besonders relevanten Position“ in § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV abschließend positiv zu definieren. Die Klägerin trägt keine Anhaltspunkte vor, die nach irgendeiner denkbaren Betrachtungsweise auf die besondere Relevanz ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin in diesem Sinne schließen ließen, die über die Tätigkeit einer Rechtsanwältin im Allgemein hinausgingen.

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b. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe unter Heranziehung des Erlasses des MAGS NRW vom 5. Mai 2021 die Mitglieder der Anwaltschaft gegenüber allen anderen berufsausübenden Gruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV willkürlich ungleich behandelt, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Anwälten hätte die Beklagte zunächst gar keine Termine vermittelt, während die anderen Berufsgruppen Termine ohne weitere Nachweise erhalten hätten. Auch später seien nur von Anwälten Nachweise eines höheren Infektionsrisikos zur Terminvergabe verlangt worden. Die vorrangige Berücksichtigung der in dem Erlass des MAGS NRW vom 5. Mai 2021 genannten Berufsgruppen gegenüber den Mitgliedern der Anwaltschaft sei dabei unter Missachtung der bundesrechtlichen Vorschrift in § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV erfolgt, wonach dies nur auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort möglich sei; solche Gründe habe es hier nicht gegeben.

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Der Sache nach macht die Klägerin damit geltend, wie die vom MAGS-Erlass genannten Berufsgruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV behandelt zu werden, bei denen eine Tätigkeit „in besonders relevanter Position“ nie eine Rolle gespielt hat. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Eine Begünstigung von Personen der genannten Berufsgruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV, die keine Tätigkeit „in besonders relevanter Position“ ausübten, war nach dem objektiven Recht nicht vorgesehen. Insofern verkennt die Klägerin, dass Art. 3 Abs. 1 GG ihr keinen Anspruch auf eine Gleichheit im Unrecht gewährt hätte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 13 A 322/22 -, juris, Rn. 101 ff., und Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 19.

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Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht offengelassen bzw. nicht berücksichtigt hat, ob der Erlass des MAGS NRW samt seiner Binnendifferenzierung oder die daran anknüpfende unterschiedliche Behandlung der Berufsgruppen durch die Beklagte sachgerecht gewesen sind, oder die Maßstäbe des § 1 Abs 2 Satz 2 CoronaImpfV eingehalten wurden.

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Vgl. zu letzterem generell OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris, Rn 10.

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Entgegen ihrer Annahme kann die Klägerin folglich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2021,

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- 2 L 664/21 -, juris,

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ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht in der genannten Entscheidung davon aus, dass der dort betroffene Rechtsanwalt der Personengruppe des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV zuzuordnen war (vgl. Rn. 12 des genannten Beschlusses). Insofern wurde dort die Priorisierungsentscheidung auf Ermessensebene beanstandet, um die es hier mangels Erfüllung des Tatbestands nicht geht - wie es auch die Klägerin an anderer Stelle ihrer Zulassungsbegründung selbst erkennt.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Entgegen der Annahme der Klägerin kommt es diesbezüglich nicht darauf an, ob wegen unterschiedlicher Entscheidungen zu der hier in Rede stehenden bzw. vergleichbaren Regelungen oder dem jeweils erforderlichen Begründungsaufwand die Schwierigkeit der Beantwortung der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fragen in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und weiterer Obergerichte vielmehr funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 4 A 267/22 -, juris, Rn. 23 f., und vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 -, juris, Rn. 43; siehe auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124 Rn. 106 ff., auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung.

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So liegt der Fall hier nicht. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist nicht dargelegt, dass der Ausgang des Rechtstreits in diesem Sinne offen wäre.

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Davon unterscheidet sich der vom Senat in seinem Einstellungsbeschluss in dem vorausgehenden Eilbeschwerdeverfahren der Klägerin,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2021 - 13 B 993/21 -, n. v.,

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in der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO angelegte Maßstab für die Einstufung schwieriger Rechtsfragen angesichts der verschiedenen Zwecke des Berufungszulassungsverfahrens einerseits und der Billigkeitsentscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache andererseits. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 C 24.12 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2025 - 6 B 179/25 -, juris, Rn. 2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).