Krankenhausplan NRW 2022: Keine Zuweisung von Leistungsgruppen mangels Mindestkriterien
KI-Zusammenfassung
Die Trägerin eines Krankenhauses begehrte im Eilverfahren die Aussetzung eines Feststellungsbescheids zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022, der ihr die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 nicht zuwies. Sie berief sich u. a. auf Fortbestand des früheren chirurgischen Versorgungsauftrags und eine erst nachträglich geschlossene Kooperationsvereinbarung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: Der neue Feststellungsbescheid ersetzt den alten und lässt den früheren umfassenden Versorgungsauftrag insoweit erlöschen; §§ 48, 49 VwVfG NRW sind auf die Planherausnahme nicht anwendbar. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung; eine erst später begründete Kooperation kann die damalige Nichtzuweisung nicht rechtswidrig machen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO) wurde zurückgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz blieb erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ersetzt ein Feststellungsbescheid zur Umsetzung eines fortgeschriebenen Krankenhausplans einen früheren Feststellungsbescheid, erlischt der zuvor erteilte Versorgungsauftrag nach Maßgabe der neuen Zuweisungen, ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach §§ 48, 49 VwVfG NRW bedarf.
Krankenhausplanung ist eine am aktuellen Versorgungsbedarf ausgerichtete, zeitgebundene Planungsentscheidung und vermittelt keinen Bestandsschutz auf unveränderte Planaufnahme oder Reservierung künftigen Bedarfs.
Die Rechtmäßigkeit einer aufgrund Auswahlentscheidung verfügten (teilweisen) Planherausnahme ist materiell-rechtlich spiegelbildlich an den Maßgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG für die Planaufnahme zu messen.
Erfüllt ein Krankenhaus zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die im Krankenhausplan festgelegten Mindestvoraussetzungen einer Leistungsgruppe nicht, kann ihm die Leistungsgruppe unabhängig von später nachgereichten Nachweisen oder neu begründeten Kooperationen versagt werden.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planherausnahme grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids abzustellen; ein auf spätere Änderungen gestütztes Verpflichtungsbegehren kann eine unzulässige Antragsänderung darstellen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 308/2510.12.2025Zustimmendjuris Rn. 27 f.
- Verwaltungsgericht Köln7 L 2144/2523.10.2025Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 315/2531.08.2025Zustimmendjuris Rn. 27 ff.
- Verwaltungsgericht Aachen7 L 559/2526.08.2025Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 376/2530.07.2025Zustimmendjuris Rn. 7
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 312/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des D. Krankenhauses Z. mit den Betriebsstellen Z.-Mitte und Z.-W.. Ausweislich der Anlage des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 30. Mai 2022 verfügte sie an beiden Betriebsstellen über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin für ihre Betriebsstelle in Z.-W. die Zuweisung der Leistungsgruppen 16.3 ‑ Ösophaguseingriffe - (60 Fälle) und 16.5 - Tiefe Rektumeingriffe - (40 Fälle). Regionale Planungsebenen für diese Leistungsgruppen sind die Regierungsbezirke (hier Regierungsbezirk P.). Der Antragsgegner erließ am 16. Dezember 2024 den Feststellungsbescheid zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Festsetzungsbescheid vom 30. Mai 2022 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 nicht zu. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Evangelische Krankenhaus Z.-W. erfülle auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.3 grundsätzlich die Mindestkriterien. Alle Mitbewerber, die eine Zuweisung erhalten hätten, seien jedoch als besser eingestuft worden. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.5 erfülle das Krankenhaus schon nicht alle Mindestkriterien: Der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie werde nicht am Standort vorgehalten. Ferner sei dem benannten Kooperationspartner N. Krankenhaus Y. dieser Leistungsbereich nicht zugeordnet worden.
Gegen den Feststellungsbescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2025 mit der Begründung abgelehnt, dieser sei zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.3 sei die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe nicht zuzuweisen, voraussichtlich rechtmäßig. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leide nicht unter Ermessensfehlern. Der Antragsgegner habe hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.3 im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 4. März 2025 ergänzend bzw. korrigierend ausgeführt, die Antragstellerin erfülle nicht das Mindestkriterium der Erbringung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie zumindest in Kooperation. Dem D. Krankenhaus Y. sei der Leistungsbereich nicht zugewiesen worden. Einen anderen Kooperationspartner habe die Antragstellerin nicht benannt und auch keinen „letter of intent“ für eine Kooperation vorgelegt. Der Antragstellerin sei auch nicht nachzulassen gewesen, einen entsprechenden Kooperationsvertrag nachzureichen. In dem von ihr in Bezug genommenen Fall habe – anders als hier – bereits ein „letter of intent“ für eine Kooperation vorgelegen. Die ermessensergänzenden Ausführungen des Antragsgegners seien zulässig und auch rechtlich nicht zu beanstanden, weil nach dem Krankenhausplan NRW 2022 (S. 193) für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.3 die Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie mindestens in Kooperation Mindestvoraussetzung sei. Da die erfolgreichen Mitbewerber über Kooperationen im Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie verfügten bzw. den Leistungsbereich selbst erbrächten, sei es nicht erforderlich gewesen, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, sich einen neuen Kooperationspartner zu suchen. Ungeachtet dessen sei die Antragstellerin den vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäusern bei vergleichender Betrachtung der Mindest- und Auswahlkriterien und auch der Fallzahlen unterlegen. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner zutreffend ausgeführt habe, dass die Antragstellerin nicht alle Mindestvoraussetzungen erfülle. Sei die Ermessensentscheidung des Antragsgegners bereits auf der ersten Auswahlstufe nicht zu beanstanden, komme es auf den weiteren Vortrag der Antragstellerin nicht an, mit dem sie im Übrigen voraussichtlich auch nicht durchdringe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, mit dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 werde der zuvor bestehende Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 nicht aufgehoben. Der Versorgungsauftrag für Chirurgie bestehe unbeschränkt fort. Zudem sei die Ermessensentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen könne nicht damit begründet werden, dass sie die Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, weil sie, wie sich aus dem nunmehr vorgelegten Kooperationsvertrag mit dem L.-Krankenhaus T.-Mitte ergebe, den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie abdecke. Für das Abstellen auf Fallzahlen fehle es an einer Rechtsgrundlage, zudem habe das Verwaltungsgericht die zu erwartende Entwicklung der Fallzahlen unberücksichtigt gelassen. Die Entscheidung lasse ferner § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW außer Acht, wonach auch die kommunale Gebietsgrenzen überschreitende Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen solle.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, der Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 bestehe fort, weil mit dem angegriffenen Bescheid der sich aus den vorherigen Feststellungsbescheiden ergebende Versorgungsauftrag für Chirurgie nicht aufgehoben werde.
Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 hat den zuvor geltenden Feststellungsbescheid vom 30. Mai 2022 ersetzt (vgl. Ziffer 4 des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024) mit der Folge, dass der zuvor bestehende umfassende Versorgungsauftrag für die Fachabteilung Chirurgie erloschen ist (a.). Einer darüberhinausgehenden förmlichen Aufhebung des vorherigen Feststellungsbescheids in Form einer Rücknahme oder eines Widerrufs bedurfte es dafür nicht (b.).
a. Der Landesgesetzgeber hat der Krankenhausplanung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 2021) eine neue, differenziertere Planungssystematik gegeben. Während auf Grundlage des Krankenhausplans 2015 noch Fachabteilungen ausgewiesen wurden, in denen die Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag für eine solche Fachabteilung hatten, ein verhältnismäßig breites Leistungsspektrum anbieten konnten, erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nunmehr auf der Grundlage von weiter differenzierenden Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW). Die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen Leistungsbereiche bilden den übergeordneten medizinischen Rahmen ab und orientieren sich im Wesentlichen an den Fachbereichen der ärztlichen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 KHGG NRW) wie die hier streitgegenständlichen Ösophaguseingriffe (Leistungsgruppe 16.3) und tiefen Rektumeingriffe (Leistungsgruppe 16.5). Zudem erfolgt die Krankenhausplanung nicht mehr – wie zuvor – vorrangig anhand der Plangröße „Bettenzahl“ (vgl. etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG NRW a. F.; Krankenhausplan NRW 2015, S. 16), sondern geht von Fallzahlen in den verschiedenen Fachdisziplinen aus (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHGG NRW). Diese neue Systematik der Krankenhausplanung und die damit einhergehende Neuzuweisung von Aufgaben kann dazu führen, dass der dem Krankenhaus durch Feststellungsbescheid neu erteilte Versorgungsauftrag (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) nach Gegenstand und Umfang der zugewiesenen medizinischen Leistungen gegenüber einem früheren, auf der Grundlage des Krankenhausplans NRW 2015 erteilten Versorgungsauftrag zurückfallen kann.
Davon ist auch die Antragstellerin betroffen. Sie verfügte ausweislich der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 30. Mai 2022 über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie (Nr. 5.2.2 des Krankenhausplans NRW 2015), der sie unter anderem auch zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 fallen. Diese Leistungsgruppen werden ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht zugewiesen, mit der Folge, dass sie diese nicht weiter erbringen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) und wegen des Fehlens eines entsprechenden Versorgungsauftrags auch nicht mehr mit den Krankenkassen abrechnen darf.
b. Auf diese teilweise Herausnahme der Antragstellerin aus dem Krankenhausplan finden die allgemeinen, dem Abschnitt über die Bestandskraft zugeordneten verfahrensrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsregelungen (§§ 48, 49 VwVfG NRW) gemäß dem Vorbehalt des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW keine Anwendung, weil es sich um eine planende, dem aktuellen Versorgungsbedarf Rechnung tragende Entscheidung handelt. Die Krankenhausplanung ist ihrer Natur nach gleichsam bis zum Aktualisierungszeitpunkt befristet und vermittelt dem Krankenhaus keinen dauerhaften Bestand des Status eines Plankrankenhauses.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 ‑ 13 A 1570/07 -, juris, Rn. 42.
Damit kann sich die Antragstellerin auch auf keinen Bestandsschutz berufen. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan führt nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre.
Vgl. zum Vertrauensschutz: BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 ‑ 13 B 419/24 -, juris, Rn. 122.
Daraus folgt, dass eine, wie hier, angegriffene Planherausnahme allein materiell-rechtlich – spiegelbildlich – an den Maßgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG für eine Planaufnahme zu messen ist. Eine Planherausnahme ist danach dann rechtswidrig, wenn die von der Planungsbehörde getroffene Auswahlentscheidung, nach der sie das betreffende Krankenhaus nicht mit den beantragten Leistungsgruppen (hier 16.3 und 16.5) in den Krankenhausplan aufnimmt, rechtswidrig ist.
2. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihr die Leistungsgruppen 16.3 sowie 16.5 nicht zuzuweisen (mit der Folge, dass sie insoweit aus dem Krankenhausplan herausgenommen wurde) entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war.
Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Sind neben dem Krankenhaus eines Antragstellers auch andere Krankenhäuser geeignet, den Bedarf zu befriedigen (Überangebot), hat der Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Erweist sich das Versorgungsangebot eines Antragstellers im Vergleich mit den konkurrierenden Versorgungsangeboten der anderen Krankenhäuser als unterlegen, führt dies zur Feststellung der (ggf. teilweisen) Nichtaufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Setzt sich das Versorgungsangebot des Antragstellers im Vergleich mit den anderen Krankenhäusern durch, hat der Antragsgegner die Planaufnahme seines Krankenhauses festzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2021 ‑ 3 C 6.20 -, juris, Rn. 17, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 18.
Grundlage für die vom Antragsgegner erfolgte Zuteilung von Versorgungsaufträgen sind die Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 11). Der Krankenhausplan hat maßgebliche Bedeutung für die Ermessensentscheidung der nachgeordneten Behörde, auch wenn er nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes besitzt. Ihm kommt für diese Entscheidung aber immerhin die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu, die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Dabei ist die steuernde Wirkung des Plans umso dichter, je detaillierter und zugleich aktueller dieser ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13.
Die nachgeordnete Behörde muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalls eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 34.
Der Krankenhausplan NRW 2022 setzt für die Leistungsgruppen je Anforderungsbereich Mindestvoraussetzungen und Auswahlkriterien fest. Mindestvoraussetzungen legen die Anforderungen fest, die ein Krankenhaus bzw. Standort mindestens erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag für die gewünschte Leistungsgruppe erhalten zu können. Wenn in einem regionalen Planungsverfahren die Zahl der auf Basis der Mindestanforderungen geeigneten Krankenhausstandorte die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung erforderlichen Standorte übersteigt, ist nach dem Krankenhausplan NRW 2022 eine Auswahlentscheidung im Sinne der Bestenauslese zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung seien alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, die für die Entscheidung der Frage relevant sind, welcher der in Betracht kommenden Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Insofern sind hinsichtlich der überwiegenden Zahl der Leistungsgruppen im Krankenhausplan weitere Qualitätskriterien als Auswahlkriterien genannt, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind (Krankenhausplan NRW 2022, S. 70 f.).
Für die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 setzt der Krankenhausplan NRW 2022 als Mindestvoraussetzung die Vorhaltung des Leistungsbereichs Hämatologie und Onkologie zumindest in Kooperation voraus (S. 193, 197). Vorliegend hat der Antragsgegner in Umsetzung dieser Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 eine Auswahlentscheidung getroffen, welchen Krankenhäusern er im Krankenhausplan die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 zuweist; die Antragstellerin hat er nicht mit diesen Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen. Diese Entscheidung hat er in Bezug auf beide Leistungsbereiche – hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.3 unter Berücksichtigung der hier zulässigen ergänzenden Begründung im gerichtlichen Verfahren –,
vgl. zum Nachschieben von Ermessenserwägungen BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 47.12 -, juris, Rn. 31 f.,
jeweils darauf gestützt, dass die Antragstellerin nicht alle Mindestkriterien erfülle, weil sie den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie nicht (mindestens in Kooperation) vorhalte. Dass dies im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Antragsgegners, welche Krankenhäuser er für die Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 für den Regierungsbezirk P. in den Krankenhausplan aufnimmt, nicht der Fall war, stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage.
a. Nichts Abweichendes gilt angesichts des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten Kooperationsvertrags mit der L.-Krankenanstalt gGmbH (Standort: L. Krankenhaus T. Mitte) vom 8. April 2025 über die Bereitstellung von Leistungen der Leistungsgruppe Leukämie und Lymphome. Diese nunmehr bestehende Kooperation hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Bestand mehr haben kann. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt ist der, zu dem der Antragsgegner die Auswahlentscheidung getroffen hat, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht darauf gerichtet, das im Klageverfahren verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Zuweisung der Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 zu sichern, indem der Antragstellerin die genannten Leistungsgruppen vorläufig (aufgrund einer dann erforderlichen Ermessensreduzierung) zugewiesen werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt vielmehr (lediglich) darauf ab, die durch Ersetzung des vorangegangenen Feststellungsbescheids erfolgte Planherausnahme außer Vollzug zu setzen, also die durch den streitgegenständlichen Bescheid eingetretene Verschlechterung des status quo vorläufig zu suspendieren.
Siehe in diesem Sinne in einem Verfahren, in dem in der Hauptsache Verpflichtungsklage, im vorläufigen Rechtsschutz ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 - 4 B 1359/21 -, juris, Rn. 13, 18 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 B 676/17 - juris, Rn. 34 f., m. w. N.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Auswahlentscheidung erfolgten Planherausnahme ist der Zeitpunkt, zu dem diese Auswahlentscheidung erfolgt ist, d. h. die Planherausnahme verfügt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 23 f.
Ausgehend hiervon führt der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte und auch erst am 8. April 2025 abgeschlossenen Kooperationsvertrag nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner am 16. Dezember 2024 durch Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids umgesetzten Auswahlentscheidung, die Antragstellerin nicht mit den Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 in den Krankenhausplan aufzunehmen, weil sie die hierfür von ihm in Anlehnung an den Krankenhausplan 2022 verlangten Mindestvoraussetzungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt hat. Will die Antragstellerin unter Berufung auf die nunmehr im Vergleich zur Sachlage während des Auswahlverfahrens geänderten Umstände ihre Planaufnahme mit den Leistungsgruppen 16.3 und 16.5 erzielen, steht es ihr – nach vorheriger Antragstellung beim Antragsgegner – frei, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan zu beantragen. Soweit sie im Beschwerdeverfahren mit ihrem (sinngemäßen) Einwand, sie habe unabhängig von der seinerzeitigen Auswahlentscheidung jedenfalls jetzt einen Anspruch auf Planaufnahme, nunmehr Entsprechendes begehrt, würde dies indessen eine unzulässige Antragsänderung bedeuten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 13 B 102/21 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
Mit diesem sinngemäßen Verpflichtungsbegehren würde ein neuer Streitstoff eingebracht, mit dem weitere Fragen verbunden sind, über die das Verwaltungsgericht nicht befunden hat.
b. Da das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, dass die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden ist, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hatte, den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie zumindest in Kooperation vorzuhalten, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin nicht an. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob Fallzahlen als weiteres Auswahlkriterium herangezogen werden durften oder § 12 Abs. 5 KHGG NRW zu Unrecht außer Betracht geblieben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).