Krankenhausplanung NRW: Aufschiebende Wirkung wegen zweifelhafter Bedarfsanalyse LG 8.1
KI-Zusammenfassung
Eine Klinik wandte sich im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) im Feststellungsbescheid zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022. Das VG Düsseldorf ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil es an einer tragfähigen, nachvollziehbar begründeten Bedarfsanalyse fehle und daher die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung offen bzw. voraussichtlich rechtswidrig sei. Zweifel ergaben sich insbesondere aus landesweit teils erheblichen Zuweisungen über den prognostizierten Bedarf ohne einheitlich dargelegte Kriterien und aus der Berücksichtigung aktualisierter medizinischer Leitlinien nur in Teilen der Versorgungsgebiete. Mangels belastbarer Bedarfsermittlung sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Bedarfsermittlung eine Zuweisung erhalten hätte; ihr Aussetzungsinteresse überwog.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der LG 8.1 bis zur erneuten Behördenentscheidung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, in die die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs maßgeblich einzustellen sind.
Die der Krankenhausplanungsentscheidung vorgelagerte Bedarfsanalyse unterliegt als Tatsachenermittlung grundsätzlich voller gerichtlicher Nachprüfung; bei prognostischen Elementen beschränkt sich die Kontrolle regelmäßig darauf, ob zutreffende Daten verwendet und wissenschaftlich anerkannte Methoden angewandt wurden.
Werden Fallzahlen in erheblichem Umfang über den prognostizierten Bedarf zugewiesen, bedarf es einer nachvollziehbaren, einheitlich begründeten Darlegung, ob und nach welchen Kriterien der Bedarf angepasst oder ein Zuschlag über Bedarf vorgenommen wurde.
Ergeben sich aus dem behördlichen Vorgehen und der tatsächlichen Zuweisungspraxis durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der Bedarfsberechnung, ist die Auswahlentscheidung zur Zuweisung bzw. Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe im Eilverfahren regelmäßig nicht tragfähig abzusichern.
Ist bei fehlender tragfähiger Bedarfsanalyse nicht auszuschließen, dass ein antragstellendes Krankenhaus bei ordnungsgemäßer Bedarfsermittlung eine Zuweisung erhalten hätte, kann die aufschiebende Wirkung der Anfechtung gegen den teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags anzuordnen sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 344/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird bezogen auf die Leistungsgruppe 8.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag der Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 344/25, angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Rubrum
Gründe
- Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin der Klinikverbund R. und X. GmbH Krankenhauses C. in I. (Versorgungsgebiet 1).
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantrage sie für ihr Krankenhaus die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) mit 320 Fällen. Die Planungsebene dieser Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet. Die Bezirksregierung Y. (Bezirksregierung) votierte gegen eine Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 an die Antragstellerin (Verwaltungsakte Blatt 1053 ff.). Prognostiziert werde für das Jahr 2024 ein Bedarf von 2.321 Fällen. Die Antragszahl liege mit 3.393 Fällen über dem prognostizierten Bedarf. Da das Krankenhaus der Antragstellerin aufgrund der Nähe zum größten Anbieter im Versorgungsgebiet 1 nicht versorgungsnotwendig sei, erhalte es keine Zuweisung.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 hörte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die Antragstellerin zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgrupp 8.1 an (Verwaltungsakte Blatt 1340).
„Der prognostizierte Bedarf wurde unter Krankenhäusern, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen, anteilsmäßig und unter Berücksichtigung des jüngeren Leistungsgeschehen nach 2019 in Teilen abweichend zu den Fallzahlhöhen aus dem Verhandlungsergebnis verteilt. Bei der Auswahl der Standorte wurden regionale Erreichbarkeiten sowie die Leistungsstärke berücksichtigt. Aufgrund der Nähe zum leistungsstärksten Anbieter im Versorgungsgebiet, ist eine Zuweisung an das V. Krankenhaus B. nicht versorgungsnotwendig. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt.“
Verwaltungsakte Blatt 1348.
Am 4. November 2024 hörte das MAGS die Antragstellerin zu einigen Leistungsgruppen erneut an, die Leistungsgruppe 8.1 war jedoch nicht Gegenstand der Anhörung.
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/241104_zweites_anhoerungsschreiben_vg_1.pdf
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung Y. den Feststellungsbescheid vom 1. September 2022 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.1 nicht zu. Zur Begründung verwies sie auf die Nähe zu leistungsstärkeren Anbietern im Versorgungsgebiet. Der neue Versorgungsauftrag gelte ab dem 1. April 2025. Zuweisungen der Leistungsgruppen 8.1 würden erst zum 1. Januar 2026 wirksam.
Verwaltungsakte Blatt 1657.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 hat die Antragstellerin am 14. Januar 2025 Klage erhoben und am 10. Oktober 2025 um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgesucht.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Bedarfsanalyse sei in der Leistungsgruppe 8.1 fehlerhaft. Die Bedarfsanalyse auf Grundlage der InEK-Daten sei generell unzulässig. In der Leistungsgruppe 8.1 habe der Antragsgegner darüber hinaus die leitliniengerechte Versorgung unberücksichtigt gelassen. Es lägen neue Erkenntnisse vor, die eine umfassende Versorgung mit Leistungen der Leistungsgruppen 8.1, 8.2 und 8.3 erfordere. Seit 2019 sei eine medizinische Weiterentwicklung zu verzeichnen, die es erfordere, auch rhythmologische Leistungen im Rahmen der Kardiologie anzubieten. Zudem ergebe sich durch die neuen Forschungsergebnisse und die Veränderung der Altersstruktur sowie die zunehmende Früherkennung ein erhöhter Bedarf. Aus diesem Grunde sei die ermittelte Gesamtzahl für die Leistungsgruppe 8.1 zu niedrig bemessen. Im Versorgungsgebiet 13 habe der Antragsgegner im zweiten Anhörungsverfahren einen erhöhten Bedarf festgestellt. Auch in anderen Versorgungsgebieten seien Änderungen bei der Auswahlentscheidung vorgenommen worden. Konkret stellten sich die Zahlen für Leistungsgruppe 8.1 wie folgt dar:
Schriftsatz vom 10. Oktober 2025, Seite 15.
Für das Versorgungsgebiet 1 habe der Antragsgegner eine Aktualisierung des Bedarfs nicht vorgenommen. Dies hätte der Antragsgegner aber tun müssen. Die Auswahlentscheidung sei ebenfalls rechtswidrig. Das Fallzahlkriterium sei nicht haltbar. Vergleiche mit anderen Versorgungsgebieten zeigten, dass die Antragstellerin einen Versorgungsauftrag hätte erteilt bekommen müssen.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 wiederherzustellen, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (EPU/Ablation) bezieht.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt im Wesentlichen vor, die Bedarfsplanung sei nicht zu beanstanden.
Die Ausweisweitung der Indikation für Leistungen der Leistungsgruppe 8.1 habe der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin berücksichtigt. Mit Blick darauf sei eine Beplanung oberhalb des prognostizierten Bedarfs erfolgt. Der Antragsgegner verweist insoweit auf die Weisung des MAGS vom 20. November 2025 an die Bezirksregierung Y. , Seite 4 (Verwaltungsakte Blatt 1616). Er habe den im Versorgungsgebiet 1 errechneten Bedarf von 2.321 Fällen durch weitere Zuweisung an das G. Y. erhöht. Die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Fallzahlen und dem Auswahlkriterium „Regionale Erreichbarkeiten und Leistungsstärke“ sei die Nichtberücksichtigung nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in dem Verfahren 21 K 344/25 sowie den Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Y. .
II.
Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a. Der Antrag ist statthaft. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Klage 21 K 344/25 die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppe 8.1, mithin eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, begehrt. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 1. September 2022 ersetzt (Ziffer 4) und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 bzw. 1. Januar 2026 neu geregelt wird (Ziffern 2 und 3), umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin nunmehr keine Behandlungen mehr, die der Leistungsgruppe 8.1 zuzuordnen sind. Er fällt hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, ohne dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme des Krankenhauses bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 - juris, Rn. 26 und vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 10 ff.
Der Feststellungsbescheid enthält insoweit eine die Antragstellerin belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 - juris, Rn. 26 und vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2025 - 21 L 619/25 -, juris, Rn. 4.
bb. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie darf die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppen 8.1 im Fall des Erfolgs ihres Antrags vorläufig weiter, also über den 31. Dezember 2025 hinaus, erbringen. Dadurch verbessert sich ihre Rechtsposition.
Vgl. dazu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 31 m.w.N.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt und deshalb offen ist, ob die vom Antragsgegner mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, soweit sie wegen der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 zu einem teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags der Antragstellerin geführt hat (a). Bestehen an der Bedarfsanalyse in der Leistungsgruppe 8.1 derzeit Zweifel und ist darüber hinaus nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin im Falle einer ordnungsgemäßen Bedarfsanalyse eine Zuweisung erteilt bekommen hätte, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.1 gerechtfertigt (b).
a. Die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet ist voraussichtlich zu beanstanden.
aa. Durchgreifende Zweifel bestehen vorliegend bereits hinsichtlich des im Krankenhausplan prognostizierten Gesamtbedarfs von 26.969 Fällen für die Leistungsgruppe 8.1 (Krankenhausplan Seite 144).
Die Bedarfsanalyse ist kein Planungsinstrument. Sie unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält aber prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 – juris, Rn. 40.
Die Kammer hat gegen die an den Strukturen des Krankenhausplans 2022 anknüpfende Bedarfsprognose,
vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an eine Bedarfsprognose und deren Umsetzung im Krankenhausplan 2022 OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 – 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 15 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 21 L 3158/25 –, n.V.,
keine grundlegenden Bedenken.
Eine tragfähige, diesen Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse lag für die Leistungsgruppe 8.1 auch zunächst vor. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des Bedarfes für die Leistungsgruppe 8.1 entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Bedarfsermittlung (vgl. Krankenhausplan NRW, S. 78 ff.) in zulässiger Weise die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 (S. 83) zugrunde gelegt. Die auf dieser Grundlage entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans durchgeführte Bedarfsermittlung ergab für das Jahr 2024 eine zu erwartende Fallzahl von insgesamt 26.969 Fällen (S. 144).
Das Vorgehen des Antragsgegners im zweiten Anhörungsverfahren und die Zuweisungsentscheidungen vom 16. Dezember 2024 begründen jedoch durchgreifende Zweifel, ob nicht aufgrund von Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien, durch die die im Rahmen der Leistungsgruppe 8.1 angewandten Verfahren angepasst und ausgeweitet wurden,
vgl. Anhörungsschreiben des MAGS in den Versorgungsgebieten 12 und 13; Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Oktober 2025, Seite 7 ff.,
sich ein zur vorliegenden Bedarfsberechnung erhöhter Gesamtbedarf in dieser Leistungsgruppe ergibt. Denn in sechs von sechzehn Versorgungsgebieten hörte das MAGS zu einer Zuweisung über den ursprünglich prognostizierten Bedarf an.
Vgl. Zweite Anhörungsschreiben des MAGS vom 4. November 2024, einsehbar unter https://www.mags.nrw/krankenhausplanung-anhoerungsverfahren.
In den Versorgungsgebieten 12 und 13 äußerte das MAGS ausdrücklich, dass sich in Folge der Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien der Bedarf erhöht habe:
„Zuletzt wurden im Rahmen von Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien die Indikationen für die im Rahmen der LG 8.1 angewandten Verfahren angepasst und ausgeweitet. Hierdurch ergibt sich ein zur vorliegenden Bedarfsberechnung erhöhter Bedarf in dieser Leistungsgruppe, so dass Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden können. Es erfolgt daher keine Umverteilung der Fallzahlen.“ (Unterstreichung durch die Kammer.)
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/anhoerung_2_versorgungsgebiet_12.pdf; https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/anhoerung_2_versorgungsgebiet_13.pdf.
Die genaue Anzahl der damit verbundenen erhöhten Zuweisungen nannte das MAGS nicht. In den Versorgungsgebieten 3, 10 und 11 teilte das MAGS mit im Wesentlichem gleichlautendem Wortlaut mit, in der Leistungsgruppe 8.1 könne aufgrund der „Änderung der medizinischen Leitlinien Fallzahlen“ oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Im Versorgungsgebiet 3 könnten mit dieser Begründung 130 Fälle über dem Bedarf zugewiesen werden,
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/241104_zweites_anhoerungsschreiben_vg_3.pdf.
im Versorgungsgebiet 10 142 Fälle
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/241104_2_anhoerung_vg_10.pdf.
und im Versorgungsgebiet 11 75 Fälle.
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/241104_2_anhoerung_vg_11.pdf.
Im Versorgungsgebiet 9 teilte das MAGS mit, dass die Fallzahlhöhe um 100 Fälle durch Zuweisung an weiteres Krankenhaus erhört werde, ohne eine nähere Begründung zu nennen.
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/241104_anhoerung_vg_9.pdf.
Insgesamt hörte das MAGS im zweiten Anhörungsverfahren damit in 6 von 16 Versorgungsgebieten bzw. 37,5 Prozent der Fälle, zu einer Zuweisung über den für diese Versorgungsgebiete geplanten Bedarf an. Auch wenn sich die Anhörungen zu Zuweisungen über den Bedarf jeweils auf die Planungsebene Versorgungsgebiet bezogen und nicht auf den im Krankenhausplan genannten Gesamtbedarf von 26.969 Fällen, lässt der Umfang, in dem vorliegend über den Bedarf der jeweiligen Versorgungsgebiete zugewiesen werden sollte Zweifel an dem Gesamtbedarf aufkommen. Denn wenn in über 35 Prozent aller Versorgungsgebiete Zuweisungen über dem prognostizierten Bedarf erfolgen sollen, liegt es nahe, dass der Bedarf insgesamt – sei es durch eine Erhöhung des Bedarfs oder durch eine Zuweisung oberhalb des prognostizierten Bedarfs nach einheitlichen Kriterien – anzupassen ist. Darüber hinaus begründete das MAGS die Zuweisung über den Bedarf bzw. die Bedarfsanpassung nicht mit regionalen Besonderheiten, sondern mit Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien, durch die die im Rahmen der Leistungsgruppe 8.1 angewandten Verfahren angepasst und ausgeweitet würden. Diese Aktualisierungen stellen damit keine regionalen Besonderheiten dar, sondern gelten für alle Krankenhäuser, die die Leistungsgruppe 8.1 erbringen.
Auch die auf Grundlage des Bescheids vom 16. Dezember 2024 erfolgten Zuweisungen in der Leistungsgruppe 8.1 begründen Zweifel an dem im Krankenhausplan 2022 prognostizierten Gesamtbedarf von 26.969 Fällen (Krankenhauplan 2022, Seite 144). Denn die Bezirksregierungen haben – wie sich aus den Zuweisungen in der Leistungsgruppe 8.1 hinsichtlich der sechzehn Versorgungsgebiete ergibt – in dieser Gruppe tatsächlich 31.646 Fälle zugewiesen.
https://www.mags.nrw/startseite/gesundheit/krankenhausplanung-nrw/planungsergebnisse/planungsergebnisse-alle-0
Damit hat der Antragsgegner 4.677 Fälle über dem ursprünglich vorgesehenen Bedarf zugewiesen. Dies entspricht einer Zuweisung über dem ursprünglich prognostizierten Bedarf von knapp 15 Prozent. Eine nachvollziehbare Begründung, nach welchen Kriterien die Anpassung des Bedarfs bzw. die Zuweisung über den Bedarf mit Blick auf alle Versorgungsgebiete erfolgte, hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. Es bleibt unklar, ob der Bedarf erhöht wurde oder ob im Sinne eines Sicherheitszuschlags über den Bedarf zugewiesen wurde. Auch bleibt unklar, ob und nach welchen Kriterien eine erhöhte Zuweisung erfolgte. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegen Zahlenmaterial (Seite 15 der Antragsschrift vom 10. Oktober 2025), welchem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, ergibt sich ebenfalls keine erkennbare Systematik. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass beispielsweise in den Versorgungsgebieten 4 und 16 keine Anpassungen vorgenommen wurden, während in den Versorgungsgebieten 2 und 13 mehrere Hundert Fälle mehr zugewiesen wurden. In dem Versorgungsgebiet 15 wurden die Zuweisungen mehr als verdoppelt. Den Zweifeln der Antragstellerin an der Bedarfsprognose unter Berufung auf die aktuellen Leitlinien (Schriftsatz vom 10. Oktober 2025, Seite 7), das Vorgehen des MAGS im zweiten Anhörungsschreiben (Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, Seite 15) und der Vergabe der Fallzahlen in der Leistungsgruppe 8.1 (Tabelle auf Seite 15 Schriftsatzes vom 15. Oktober 2025) ist der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. November 2025 nicht entgegengetreten. Dass im Versorgungsgebiet 1 die Zuweisung von weiteren 50 Fällen mit einer Erhöhung der Zuweisung an das G. Y. begründet wird (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. November 2025, Seite 11), räumt die umfassend dargelegten Zweifel am Bedarf nicht aus.
bb. Auch für das hier streitgegenständliche Versorgungsgebiet 1 bestehen durchgreifende Zweifel an dem im Bericht Regionale Planungskonzepte festgestellten Bedarf von 2.321 Fällen (Verwaltungsakte Blatt 1057). Eine zweite Anhörung zu einem veränderten Bedarf erfolgte im Versorgungsgebiet 1 zur Leistungsgruppe 8.1 nicht. Neben dem hier einschlägigen Versorgungsgebiet 1 erfolgte auch in den Versorgungsgebieten 2, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 keine zweite Anhörung zur Leistungsgruppe 8.1.
https://www.mags.nrw/krankenhausplanung- anhoerungsverfahren.
Der Antragsgegner begründet die Zuweisung über dem Bedarf mit dem G. Y. (Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. November 2025, Seite 11). Warum jedoch in dem - nach tatsächlich erfolgten Zuweisungen fünftgrößtem - Versorgungsgebiet 1 nicht ebenfalls eine umfassendere Anpassung der Zuweisungen aufgrund der Aktualisierungen der medizinischen Leitlinien erfolgte, ist weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst nachvollziehbar. Auch wurde nicht dargelegt, dass mit Blick auf die Gegebenheiten des Versorgungsgebiet 1 eine Anpassung nicht erfolgen musste.
Fehlt es nach alldem an einer tragfähigen Bedarfsberechnung, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung einen ausreichenden Bedarf zugrunde gelegt hat. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. November 2025 folgende Fallzahlen der Antragstellerin und der Mitbewerber im Versorgungsgebiet 1 mitgeteilt:
( . . . ) Vorhandene Tabelle aus Gründen des Datenschutzes entfernt.
Die Fallzahlen der Antragstellerin liegen über jenen, des Städtischen Klinikums J.. Darüber hinaus zeigt sich mit Blick auf weitere Konkurrenten eine gute Entwicklung ab dem Jahr 2021. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin bei einem höheren Bedarf oder bei einer Zuweisung über dem Bedarf gegen Mitbewerber durchgesetzt hätte. Die weiteren Rügen der Antragstellerin an der Auswahlentscheidung können vor diesem Hintergrund dahinstehen.
b. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dieser Situation zu Gunsten der Antragstellerin aus, da sich nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Feststellungsbescheid in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.1 voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Feststellungsbescheids. Gründe, die es in dieser Situation rechtfertigen würden, der Antragstellerin, die die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 erfüllt, und sich für ihre Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Leistungserbringung vorläufig zu untersagen, bestehen nicht.
Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 56.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Je Fachabteilung
vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 – 21 K 5580/19 -,
ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen nunmehr ein Streitwert von 60.000,00 Euro anzunehmen, den die Kammer auch für Leistungsgruppen nach dem KHP 2022 ansetzt. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.