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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 312/25·28.01.2026

Krankenhausplan NRW 2022: Fallzahlen als Auswahlkriterium bei Leistungsgruppenzuweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Trägerin eines Plankrankenhauses begehrte im Eilrechtsschutz die Aussetzung der sofort vollziehbaren Nichtzuweisung mehrerer Leistungsgruppen sowie hilfsweise eine vorläufige (Wieder-)Aufnahme in den Krankenhausplan. Das OVG NRW bestätigte die Ablehnung: Die Nichtzuweisung sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere dürften Fallzahlen und ein „relevantes Versorgungsgeschehen“ als Auswahlkriterien herangezogen werden. Für Hüft-/Knieendoprothetik und tiefe Rektumeingriffe stützten wissenschaftliche Erkenntnisse die Annahme eines Qualitätsvorteils höherer Fallzahlen. Eine Gehörsrüge griff nicht durch; etwaige Defizite seien im Beschwerdeverfahren geheilt, besondere Umstände gegen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 16 Abs. 5 KHGG NRW) seien nicht dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags (Anordnung aufschiebender Wirkung/EA) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auswahlentscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 8 Abs. 2 KHG dürfen sich im Rahmen des Auswahlermessens an den Planungszielen einer qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Versorgung orientieren; abschließende gesetzliche Vorgaben zu Auswahlkriterien und Gewichtung sind hierfür nicht erforderlich.

2

Der Rückgriff auf ein „relevantes Versorgungsgeschehen“ in Form einer Fallzahluntergrenze als Auswahlkriterium ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es hierfür keine spezielle gesetzliche Grundlage gibt, solange dadurch kein Mindestmengen-Leistungserbringungsverbot begründet wird.

3

Vergangene, nach einheitlichen Datensätzen ermittelte Fallzahlen dürfen als Auswahlkriterium herangezogen werden; prognostizierte künftige Fallzahlen oder lange zurückliegende Fallzahlen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie keine belastbaren Rückschlüsse auf aktuelle Routine und Expertise erlauben.

4

Für Leistungsgruppen, bei denen wissenschaftliche Erkenntnisse einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität stützen (z. B. Knie-/Hüftendoprothetik, tiefe Rektumeingriffe), können Fallzahlen ein geeignetes Kriterium der Bestenauslese sein.

5

Bei Auswahlentscheidungen nach dem Krankenhausplan ist die individuelle Expertise einzelner Ärztinnen/Ärzte regelmäßig nachrangig, wenn der Plan eine strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualitätssicherung anstrebt.

6

Im Eilverfahren gegen sofort vollziehbare krankenhausplanerische Feststellungen ist von der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug nur bei fallbezogenen, qualifizierten Umständen abzuweichen; allgemeine wirtschaftliche Nachteile genügen hierfür regelmäßig nicht.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GG Art. 2 Abs. 1§ GG Art. 19 Abs. 4§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 16 Abs. 5 KHGG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 154/25

Leitsatz

1. Der Rückgriff auf ein relevantes Versorgungsgeschehen (hier: Mindestfallzahl von einem Fall pro Woche für die Leistungsgruppe 8.3/13.4) stellt nicht deshalb ein unzulässiges Auswahlkriterium dar, weil für seine Anwendung eine gesetzliche Grundlage fehlt.

2. Der Rückgriff auf die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium für die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) ist zulässig, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Fallgruppe auf einen positiven Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität sprechen.

3. Zu den im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmten Voraussetzungen für die Einstufung als Fachklinik.

4. Zur Auswahlentscheidung zwischen Allgemeinkrankenhäusern und Fachkliniken.

5. In Bezug auf die Leistungsgruppe 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) können (Mindest-)Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, weil hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die für diese Leistungsgruppe auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen.

6. Die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen ist im Rahmen der Auswahlentscheidung allenfalls von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 175.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin, die Trägerin des im Versorgungsgebiet 4 (Städte D. und B., Kreise M.-Kreis C. und L.) gelegenen Plankrankenhauses Allgemeines Krankenhaus L. ist, hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. Das fristgerecht dargelegte Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,

3

„die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 460/25 gegen den Bescheid der Bezirksregierung GO. vom 16. Dezember 2024 anzuordnen,

4

hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den Krankenhausplan aufzunehmen und ihr zu genehmigen, Leistungen, welche den Leistungsgruppen

5

8.1 EPU/Ablation,

6

8.3/13.4 Kardiale Devices,

7

14.1 Endoprothetik Hüfte,

8

14.2 Endoprothetik Knie,

9

14.3 Revision Hüftendoprothese,

10

14.4 Revision Knieendoprothese,

11

16.5 Tiefe Rektumeingriffe

12

zugeordnet sind, zu erbringen“,

13

abgelehnt hat.

14

A. I. Erfolglos rügt die Antragstellerin die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe entschieden, ohne den Eingang einer von ihr mit Schriftsatz vom 7. März 2025 spätestens für die 12. KW angekündigten Stellungnahme zur Antragserwiderung abzuwarten sowie ohne ihr eine Frist für den Eingang einer solchen zu setzen. Ein etwaiger durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts begründeter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren den beabsichtigten Vortrag leisten konnte.

15

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 ‑ 1 BvR 128/56 -, juris, Rn. 6; OVG Münster Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 8, und vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 16.

16

II. Das Beschwerdevorbringen gibt weiter keinen Anlass zur Annahme, dass die vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessenabwägung zu beanstanden ist. Die mit dem angegriffenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen

17

- 8.1 EPU/Ablation (dazu 1.),

18

- 8.3/13.4 Kardiale Devices (dazu 2.),

19

- 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie (dazu 3.),

20

‑ 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese (dazu 4.),

21

- 16.5 Tiefe Rektumeingriffe (dazu 5.),

22

ist voraussichtlich rechtmäßig. Auch im Übrigen bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, abweichend von der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen Grundentscheidung ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (dazu 6.).

23

1. Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation

24

Die Planungen für die Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation, die spezielle Katheterverfahren zur Untersuchung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen umfasst, erfolgen auf der Ebene des Versorgungsgebiets 4. Für dieses hat der Antragsgegner in erstmaliger Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 folgende Zuweisungsentscheidung getroffen:

25

Antragstellendes KrankenhausAntrag*Zuweisung**
K. Klinikum D.800560
Städt. Kliniken B. – J. Krankenhaus E.250216
Kliniken I. B.400213
A. GmbH, Ev. Krankenhaus G. T.300260
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin750
F. Klinikum W. C.359330
26

* erstes Anhörungsschreiben betreffend das Versorgungsgebiet 4 vom 14. Juni 2024, abrufbar unter: https://.pdf.

27

**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.

28

a. Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts GO. vom 15. Dezember 2025 - 21 L 3454/25 -, juris, beanstandet, dass der vom Antragsgegner für das Jahr 2024 angesetzte Bedarf in Höhe von 1.579 Fällen für das Versorgungsgebiet 4 (vgl. VV S. 625) fehlerhaft ist, weil die Bedarfsberechnung nicht auf einer tragfähigen Bedarfsanalyse beruhe, erfolgt diese Rüge außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die nach erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. März 2025 am 22. April 2025 (Dienstag nach Ostern) abgelaufen ist. Sie kann der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

29

Ausführungen, mit denen die Antragstellerin die Bedarfsberechnung beanstandet, finden sich – anders als sie vorträgt – nicht bereits in der Beschwerdebegründung vom 22. April 2025. Die Ausführungen auf Seite 61 betreffen auch bei dem von der Antragstellerin begehrten rechtschutzfreundlichen Verständnis ihrer Ausführungen nur die eigenen Fallzahlen. Zu diesen trägt sie vor, dass wegen der Indikationsausweitung in der aktuellen Leitlinie der European Society of Cardiologie die vorweisbaren 70 EPUs pro Jahr konservativ geschätzt mindestens 105 valide Indikationen für PVIs zur ursächlichen Behandlung von Vorhofflimmern bedeuteten. Dass das Verwaltungsgericht bezogen auf das Versorgungsgebiet 4 von einem fehlerhaften Bedarf ausgegangen ist, behauptet die Antragstellerin mit diesem Vorbringen nicht.

30

Von einer rechtzeitig erfolgten Rüge ist auch nicht deshalb auszugehen, weil sich, wie die Antragstellerin meint, der dargelegte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf den Detailgrad der Substantiierung auswirken müsste. Ein (unterstellter) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat regelmäßig – so auch hier – nicht zur Folge, dass einem Antragsteller die rechtzeitige Darlegung der Beschwerdegründe unmöglich oder unzumutbar wird. Er führt hier auch nicht dazu, dass der Senat – anders als in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgesehen – ausnahmsweise in eine Vollprüfung eintreten müsste, weil der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem gesamten Prozessstoff anhaftet.

31

Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 891/17 -, juris, Rn. 2.

32

Ob die Antragstellerin von einer fehlerhaften Bedarfsberechnung ohnehin nicht profitieren könnte, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 145) nicht erfüllt, da ihr die Leistungsgruppe 8.3 voraussichtlich zu Recht nicht zugewiesen wurde (dazu 2) und es wohl auch an einer, für die Erfüllung als Mindestvoraussetzung genügenden Kooperation fehlt, kann daher dahinstehen.

33

b. Erfolglos wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung.

34

Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

36

Bei der unter den grundsätzlich geeigneten Krankenhäusern zu treffenden Auswahlentscheidung hat die Behörde die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.

37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

38

Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die den Leistungsgruppen 8.3/13.4, 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 16.5 zuzuordnen sind, in Rede steht.

39

Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

40

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.

41

Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung.

42

Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner die Fallzahlen herangezogen, aber auch die für die Leistungsgruppe 8.1 explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025, in dem ausgeführt wird:

43

„…Bezüglich der im Anhörungsverfahren mitgeteilten beabsichtigten Nichtzuweisung erklärten Sie Dissens. In Ihrer Stellungnahme führen Sie aus, dass diese Leistungsgruppe wie die Leistungsgruppe 8.3 zu einer sinnvollen medizinischen Schwerpunktbildung in der Kardiologie gehöre. Der Hauptschwerpunkt des Krankenhauses werde durch die Nichtzuweisung beschnitten. Zudem benötige der Standort einen Versorgungsauftrag mit Blick auf die G-BA-Notfallstufe. Sie weisen ein rückläufiges Fallgeschehen auf, das in der Spitze den beantragten 75 Fällen entsprach, in den letzten beiden Bezugsjahren jedoch deutlich niedrigere Zahlen zeigt (2022: 57 Fälle; 2023: 43 Fälle). Dies widerspricht gerade dem Trend in dieser Leistungsgruppe, der ein zunehmendes Gesamt-Fallgeschehen zeigt, sodass der kleinste Versorgungsauftrag im Versorgungsgebiet 213 Fälle beträgt. Darüber hinaus ist für die Ausrichtung des Krankenhauses mit den erforderlichen Notfallversorgungsstrukturen (u. a. Chest-Pain-Unit) die Zuweisung der Leistungsgruppe keine notwendige Bedingung. Die Ausführungen des Trägers verkennen auch, dass sich mit dem Krankenhausplan NRW 2022 bewusst dafür entschieden wurde, die kardiologische Leistungserbringung in mehrere Leistungsgruppen zu differenzieren. Es ist gerade nicht angedacht, jedem kardiologischen Versorger das gesamte Leistungsspektrum zuzuweisen. Auch die Betrachtung der Auswahlkriterien führt in der Gesamtschau des Versorgungsgebiets 4 nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Soweit Auswirkungen für die Notfallversorgung befürchtet werden, weise ich Sie darauf hin, dass Leistungen im Notfall immer erbracht werden dürfen. Bei der Leistungsgruppe 8.1 handelt es sich hingegen überwiegend um elektive Eingriffe.“

44

Die Sachlage hinsichtlich der Fallzahlen und der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführten Auswahlkriterien stellte sich im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 nach Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

45

Krankenhaus2019*2020202120222023SummeDurchschnittAnzahl der erfüllten Auswahlkriterien, max.4**
K. Klinikum D.5305216135686802.912582,24
Städt. Klinikum B., J. Krankenhaus E.107200196240231974194,83
Kliniken I. B.2313052962302401.302260,43
A. GmbH, Ev. Krankenhaus G. B.2862402482612721.307261,42
Allg. Krankenhaus L. - Antragstellerin756075574331062,01
F. Klinikum W. C.3053273503513961.729345,82
46

* Fallzahlen, Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Juni 2025, S. 27

47

** Anlage BG 6 zum SS des Antragsgegners vom 12. Dezember 2025

48

Soweit die Antragstellerin meinen sollte, sie erfülle ein weiteres Auswahlkriterium, weil bei der Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation und der Leistungsgruppe 8.3 Kardiale Devices bei den Mindestkriterien zutreffend vermerkt sei, der Leistungsbereich Herzchirurgie bestünde in Kooperation, trifft dies nicht zu. Als Auswahlkriterium wird der Leistungsbereich, wie sich aus der Fußnote 1 zu den jeweiligen im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Qualitätskriterien zu den Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 ergibt (S. 145, 150), nur bei einer hausangebundenen Leistungserbringung berücksichtigt.

49

Danach ist Einschätzung des Antragsgegners, die ausgewählten Krankenhäuser seien nach Fallgeschehen und Auswahlkriterien besser geeignet als die Antragstellerin, die insoweit (erheblich) zurückbleibt, nicht zu beanstanden.

50

Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

51

aa.  Soweit sie vorbringt, ihre Fallzahlen seien unrichtig und hierzu ausführt, tatsächlich hätten im Jahr 2022 60 Fälle vorgelegen, ist dies unerheblich. Es ändert nichts an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für das Krankenhaus der Antragstellerin ermittelten Fallzahlen erheblich niedriger sind als die der konkurrierenden Krankenhäuser. Die Zahlen der Antragstellerin sind davon losgelöst nicht belastbar. Die Zuordnung einzelner erbrachter medizinischer Leistungen zu einer Leistungsgruppe folgt nach einem vom InEK durchgeführten Zuordnungsverfahren; dieser InEK-Datensatz erlaubt eine einheitliche und über unterschiedliche Leistungserbringer hinweg vergleichbare Ermittlung des Fallgeschehens pro Leistungsgruppe der konkurrierenden Krankenhäuser. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Aktualisierung der medizinischen Leitlinien, mit denen die im Rahmen der Leistungsgruppe 8.1 angewandten Verfahren angepasst und ausgeweitet wurden, erfolgt diese Vorgehensweise zwecks Vergleichbarkeit der von den Krankenhäusern ermittelten Fallzahlen für alle Krankenhäuser gleich, also auch für die Antragstellerin.

52

Auf die Fallzahlen ab dem Jahr 2006 kommt es nicht an. Auf lange zurückliegende Zahlen musste der Antragsgegner nicht abstellen, weil diese keine Rückschlüsse auf die aktuell beim Krankenhaus vorhandene Expertise und Routine bei der Durchführung der Eingriffe erlauben.

53

Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe auch die Zahlen für das Jahr 2024 und Hochrechnungen für das Jahr 2025 berücksichtigen müssen, ist dies unzutreffend. Dass es für die Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 und nicht – wie die Antragstellerin wohl meint – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.

54

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78, 157, und vom 9. August 2025 - 13 B 394/25 -, juris, Rn. 21 ff.

55

Weshalb sich anderes aus dem von ihr angeführten Aufsatz des Prof. Dr. Dr. h.c. Z. V. (Anlage 52 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. September 2025) ergeben müsste, erschließt sich nicht. Auch danach bestimmt – wie vom Senat angenommen – das materielle Recht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (S. 7 ff.). Aus dem Umstand, dass der angefochtene Feststellungsbescheid seine belastende Wirkung auf die Rechte der Antragstellerin vollumfänglich erst im weiteren Zeitverlauf, nämlich erst ab Wirksamwerden des neuen Versorgungsauftrags ab dem 1. April 2025 bzw. ab dem 1. Januar 2026 entfaltet, folgt ebenfalls nicht, dass sich die Rechtmäßigkeit der bereits mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffenen Auswahlentscheidung nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Versorgungsaufträge bestimmen müsste.

56

Im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 lagen die Fallzahlen nur bis zum Jahr 2023 vor. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 ausgeführt, das InEK stelle die Rohdaten zu den erbrachten Fällen des Krankenhauses gem. § 14 KHEntG erst zum 1. Juli des Folgejahres zur Verfügung. Die Zuordnung der Fallzahlen der Rohdaten zu einzelnen Leistungsgruppen erfolge durch das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) sowie durch externe Dienstleister. Diese Zuordnung werde anschließend dem MAGS zur Verfügung gestellt. Die nach Leistungsgruppen gruppierten und standortbezogenen Fallzahlen stünden infolge dieses Prozesses erst spät in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin meint, es könne ihr nicht angelastet werden, dass der Antragsgegner von den Fallzahlen des Jahres 2024 bei Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 subjektiv keine Kenntnis gehabt habe, da dies lediglich an der fehlenden Übermittlung durch das InEK gelegen habe, ist dies unzutreffend und ändert zudem nichts an dem Umstand, dass am 16. Dezember 2024 die für den Vergleich der antragstellenden Krankenhäuser erforderlichen nach Fallgruppen und Standorten sortierten Fallzahlen für das gesamte Jahr 2024 noch nicht vorlagen. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die bis zum 16. Dezember 2024 vorliegenden Rohdaten für das Jahr 2024 zu erfragen und selbst auszuwerten.

57

Für die Auswahlentscheidung kommt es schließlich nicht auf das von der Antragstellerin für sich selbst angenommene Potential von 175 EPUs pro Jahr und die geplante Etablierung von PVIs an. Künftig zu erwartende Fallzahlen lassen keinen Rückschluss auf aktuell vorhandene Expertise und Routine zu.

58

bb. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil – wie die Antragstellerin meint – hinsichtlich der EPU/Ablation zu berücksichtigen war, dass diese Leistungsgruppe im Sinne einer sinnvollen medizinischen Schwerpunktbildung zur Leistungserbringung „Rund ums Herz“ gehört. Die Erbringung verwandter Leistungsgruppen hat der Plangeber nicht unberücksichtigt gelassen, sondern dies auf der Ebene der Mindest- und Auswahlkriterien berücksichtigt. Dass der Antragsgegner diesen Zusammenhang auch im Fall der Antragstellerin nicht übersehen hat, folgt unmittelbar aus dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 13), in dem er ausgeführt hat,

59

„Die Leistungsgruppe 8.3 hängt unmittelbar mit der Zuweisung der Leistungsgruppe „EPU/Ablation“ zusammen. So kann es nach einer Ablation vielfach erforderlich werden, Leistungen der Leistungsgruppe „Kardiale Devices“, insbesondere das Einsetzen eines Herzschrittmachers, zu erbringen. Deshalb ist wie für die Leistungsgruppe 8.1 auch in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3 eine Übergangsregelung geboten.“

60

Zu der bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten Argumentation der Antragstellerin hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, der Plangeber habe sich bewusst dafür entschieden, die kardiologische Leistungserbringung in mehrere Leistungsgruppen zu differenzieren. Dass die Antragstellerin, der aus dem Leistungsbereich Kardiologie nur die Leistungsgruppe interventionelle Kardiologie 8.2 (Untersuchungen und Eingriffe mittels Herzkatheter) mit 1.217 Fällen zugewiesen wurde (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 19), die Planungen aus medizinischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet, führt nicht dazu, dass dem Plangeber eine solche Planung im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens verwehrt gewesen wäre. Anderes folgt auch nicht aus § 12 Abs. 5 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift soll die – auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung und Sicherung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. Aus dieser Vorschrift folgt jedoch nicht, dass Leistungsgruppen, die Eingriffe am Herz beinhalten, einem Krankenhaus zwingend gebündelt zuzuweisen sind. Eine solche Verpflichtung sieht auch die Handreichung des MAGS für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. VV S. 49 f.) nicht vor. Dort heißt es unter Ziffer 3.6, zweiter Absatz, nur:

61

„Bei der Auswahlentscheidung sind alle Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, die für die Entscheidung der Frage relevant sind, welcher der in Betracht kommenden Krankenhausstandorte den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dazu gehört unter Beachtung der Grundsätze nach § 1 KHG und § 1 KHGGNRW beispielsweise: […]

62

- Weitere Aspekte, die für eine besondere Leistungsfähigkeit des Krankenhausstandortes sprechen, z. B. eine sinnvolle medizinische Schwerpunktbildung durch Bündelung bestimmter Leistungsgruppen.“

63

cc. Erfolglos macht die Antragstellerin zudem geltend, der Antragsgegner habe das Kriterium der regionalen Verteilung unzureichend gewichtet. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.1 an das Krankenhaus der Antragstellerin hat nicht zur Folge, dass eine angemessene wohnortnahe Versorgung auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 4 nicht gewährleistet wäre. Auf dieser Planungsebene ist, anders als die Antragstellerin offenbar meint, nicht auf das Gebiet des Kreises L., sondern auf das Versorgungsgebiet insgesamt abzustellen.

64

Innerhalb des Versorgungsgebiets hat der Antragsgegner vier (leistungsstärkeren) Krankenhäusern die Leistungsgruppe 8.1 zugewiesen. Dass er durch die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 nur an diese Krankenhäuser von einem nicht mehr angemessenen Ausgleich zwischen notwendiger Aufgabenteilung und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auch für Bewohner des Kreises L. ausgegangen ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37), zeigt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf. Vielmehr hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, das Krankenhaus der Antragstellerin liege zwar auf dem Gebiet des Kreises L., allerdings befinde es sich weit am Südrand des Kreises. Die Kliniken I. befänden sich demgegenüber zwar auf dem Stadtgebiet der Stadt B., lägen aber nur 100 Meter hinter dem Südrand der Kreisgebietsgrenze. Für Patienten, die aus dem Norden oder Westen des Kreises L. mit dem PKW kämen, sei das Krankenhaus der Antragstellerin daher nur wenige Minuten schneller zu erreichen als die Kliniken I.. Überdies lägen die Kliniken I. direkt an der Autobahn A 52 und nur unweit vom Autobahnkreuz Mönchen-gladbach entfernt. Die Kliniken I. könnten daher eine regionale Versorgung des Kreises L. sehr gut gewährleisten.

65

dd. Der Antragsgegner hat, anders als die Antragstellerin meint, im Rahmen der Auswahlentscheidung auch nicht die Sicherstellung der Notfallversorgung unberücksichtigt gelassen. Dies folgt bereits aus den sich hierzu ausdrücklich verhaltenden Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024.

66

Der Antragsgegner hat die Sicherstellung der Notfallversorgung zudem nicht fehlerhaft gewichtet. Soweit es in § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW heißt, bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen, kommt diesem Planungsziel ein Gewicht im Rahmen des planerischen Abwägungsprozesses und einer durch die Planungsbehörden zu treffenden Auswahlentscheidung zu, sodass die Sicherstellung der Notfallversorgung – etwa bei sonst gleicher Eignung – möglicherweise auch ausschlaggebend sein kann. Dass die von der Antragstellerin vorgehaltene Notfallversorgung jedoch dazu führen müsste, den Leistungsvorsprung der ausgewählten Krankenhäuser hinsichtlich der Fallzahlen und der explizit erfüllten Auswahlkriterien im Rahmen der vom Antragsgegner im Einzelfall zu treffenden Auswahlentscheidung zu kompensieren oder sogar zu übertreffen, folgt aus dieser Regelung nicht.

67

Unabhängig davon bedürfen die in § 12 Abs. 5 KHGG NRW verankerten Zielvorgaben zunächst einer Konkretisierung und Ausgestaltung auf der Ebene des Krankenhausplans NRW 2022 (vgl. dort S. 49).

68

Vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I, vom 26. Oktober 2017, LT-Drs. 17/1046, S. 131.

69

Dass der Antragsgegner die im Krankenhausplan NRW 2022 enthaltenden Vorgaben zur Sicherstellung der Notfallversorgung im Rahmen der Planungen zur Leistungsgruppe 8.1 missachtet hätte, ist nicht ersichtlich.

70

ee. Die Rüge der Antragstellerin, infolge der Nichtzuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppe drohten ihr erhebliche wirtschaftliche Verluste, verhelfen der Beschwerde nicht zu Erfolg, denn die Frage, welches Krankenhaus am besten geeignet ist, bestimmt sich nicht nach der Höhe möglicher wirtschaftlicher Verluste infolge der Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe. Dieser Umstand erlaubt keinen Rückschluss auf die Qualität der erbrachten Leistungen.

71

2. Leistungsgruppe 8.3/13.4 Kardiale Devices

72

Erfolglos wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3/13.4 Kardiale Devices, die die Behandlung mit bestimmten Herzschrittmachern und Defibrillatoren umfasst. Die Planungen erfolgen ebenfalls auf der Ebene des Versorgungsgebiets 4. Der Antragsgegner hat ausgehend von einem Bedarf in Höhe von 550 Fällen (vgl. VV S. 634) folgende Zuweisungsentscheidung getroffen:

73

Antragstellendes KrankenhausAntrag*Zuweisung**
K. Klinikum D.125125
Krankenhaus I. D.150
Städt. Kliniken B. – J. Krankenhaus E.15090
Kliniken I. B.250145
A. GmbH – Ev. Krankenhaus G. X.10071
F. Klinikum GT.1500
Q.-P. Krankenhaus C.300
Hospital zum Y. U.500
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin600
O. W. C.150119
74

* erstes Anhörungsschreiben betreffend das Versorgungsgebiet 4 vom 14. Juni 2024, abrufbar unter: https://.pdf.

75

**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.

76

Als Auswahlkriterien hat er die Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien berücksichtigt. Dazu heißt es im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 19 f.):

77

„… Im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Standorte, denen die Leistungsgruppe zugewiesen werden soll, wurden aufgrund der Komplexität der Leistungsgruppe die Standorte berücksichtigt, für die ein relevantes Versorgungsgeschehen durchschnittlich mehr als in einem Fall pro Woche nachgewiesen ist. Da die Leistungsgruppe jedoch nicht im gleichen Maße wie die Leistungsgruppe 8.2 durch akute Notfälle geprägt ist, kommt es auf die regionale Verteilung nicht in dem gleichen Maße an und es wird hier eine weitergehende Konzentration für sinnvoll erachtet und kein Standort im Kreis L. vorgesehen. Die Patientinnen und Patienten können mehrere Leistungsanbieter in den nächstgelegenen Stadtgebieten B. und D. erreichen. Die Fallzahlen wurden nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt. Sie haben 60 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. In Ihrer Stellungnahme führten Sie im Wesentlichen Argumente aus, die auch hinsichtlich der Leistungsgruppe 8.1 vorgebracht wurden. So sei es u. a. nicht nachvollziehbar, die Leistungsgruppe 8.2 in hoher Zahl zuzuweisen, die Leistungsgruppe 8.3 jedoch nicht. Entgegen dem Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen im Jahr 2022 sei am Standort zwischenzeitlich ein Kardio-MRT verfügbar, sodass auch eine entsprechende Begründung für die Ablehnung entfalle. Eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe könnte zudem zu einer möglichen wirtschaftlichen Schieflage führen. Neben den bereits zur Leistungsgruppe 8.1 vorgetragenen Aspekten ist zu bemerken, dass auch in dieser Leistungsgruppe ein rückläufiges Fallgeschehen zu konstatieren ist (2023: 24 Fälle). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar belegt, inwieweit eine so geringe Fallmenge am Gesamtfallgeschehen von etwa 17.000 Fällen zu einer wirtschaftlichen Schieflage führen sollte. Auch eine vergleichende Betrachtung der Leistungszahlen sowie Auswahlkriterien im Versorgungsgebiet führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da ausschließlich leistungsfähigere Standorte berücksichtigt wurden. Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht zu.“

78

Die Sachlage hinsichtlich der Fallzahlen und der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführten Auswahlkriterien stellte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 nach Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

79

Antragstellendes Krankenhaus2019*2020202120222023SummeDurchschnittAuswahlkriterien, max.4**
K. Klinikum D.1091251231221366151234
Städt. Kliniken B. – J. Krankenhaus E.506755886332364,63
Kliniken I. H.1111331431341246451293
A. GmbH – Ev. Krankenhaus G. B.777168616133867,62
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin333144372416933,81
O. W. C.119126121110123599119,82
80

* Fallzahlen, SS des Antragsgegners vom 11. Juni 2025, S. 12,

81

** Anlage BG 6 zum SS des Antragsgegners vom 12. Dezember 2025

82

Danach erweisen sich die ausgewählten Krankenhäuser sowohl hinsichtlich der Fallzahlen als auch hinsichtlich der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien als besser geeignet als die Antragstellerin.

83

Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

84

a. Hinsichtlich der Rüge, die zugrunde gelegten Fallzahlen der Antragstellerin seien unrichtig, zudem seien die Fallzahlen bis einschließlich des Jahres 2024 zu berücksichtigen, wird zunächst auf die Ausführungen 2.b.aa. verwiesen. Die von der Antragstellerin aufgezeigten Fallzahlen für die allein maßgeblichen Jahre 2019 bis 2023 [2019: 36 Fälle (statt 33 Fälle), 2020: 31 Fälle, 2021: 44 Fälle, 2022: 37 Fälle, 2023: 26 Fälle (statt 24 Fälle)] führen auch nicht dazu, dass sie im Vergleich zu den vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäusern als leistungsstärker anzusehen wäre. Ihr Vortrag, unter Einbeziehung der Fallzahlen aus dem Jahr 2024 (n=55) erfülle sie die vom Antragsgegner definierte Mindestfallzahl (1,06 Fälle pro Woche) als dessen Kriterium für das Vorliegen eines „relevanten Versorgungsgeschehens“, greift aus den dargelegten Gründen nicht. Auf die Fallzahlen der ambulanten Versorgung kommt es ohnehin nicht an, weil hier nur Planungen für die stationäre Versorgung in Rede stehen.

85

b. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise davon ausgegangen, dass das „relevante Versorgungsgeschehen und Mindestfallzahlen (mindestens ein Fall pro Woche)“ ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

86

aa. Der Antragsgegner hat nicht unterstellt, dass das von ihm als relevant erachtete Versorgungsgeschehen (ein Fall pro Woche) ein Mindestkriterium darstellt, das dazu führt, dass der Antragstellerin die erforderliche Leistungsfähigkeit fehlt. Dies folgt schon daraus, dass er die Antragstellerin in die Auswahlentscheidung einbezogen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass alle antragstellenden Krankenhäuser, also auch das der Antragstellerin, die Mindestkriterien erfüllen und deshalb leistungsfähig sind (vgl. VV S. 635).

87

Soweit er auf ein relevantes Versorgungsgeschehen abgestellt hat, handelt es sich auch nicht um Mindestmengenvorgaben im Sinne der § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KHGG NRW, deren Nichteinhaltung ein unmittelbares Leistungserbringungsverbot zur Folge hat (§ 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V) und für die es aufgrund des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

88

Vgl. zur verfassungsrechtlichen Dimension der Mindestmengenvorgaben im Sinne des § 13 Abs. 1 KHGG NRW Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen LT-Drs. 17/11162, S. 32 f.

89

Vielmehr ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass Krankenhäuser auch dann, wenn sie kein aus seiner Sicht relevantes Fallgeschehen nachweisen können, grundsätzlich berechtigt sind, diese Leistungen zu erbringen, aber Krankenhäuser, die ein relevantes Versorgungsgeschehen nachweisen, besser qualifiziert sind als Krankenhäuser, die dies nicht nachweisen können.

90

bb. Der Senat teilt weiter nicht die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass der Rückgriff auf ein relevantes Versorgungsgeschehen (Mindestfallzahl von einem Fall pro Woche) ein unzulässiges Auswahlkriterium darstellt. Hiervon geht die Antragstellerin aus, weil sie meint, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung dieses Auswahlkriteriums. Eine solche sei erforderlich, weil das Nichterreichen der Mindestfallzahl ausschlaggebendes Kriterium für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe sei und andere Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt würden. Dies begründe einen intensiven Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

91

Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung findet sich jedoch in § 8 Abs. 2 KHG. Diese Vorschrift enthält die wesentlichen Vorgaben für die zu treffende Auswahlentscheidung. Danach hat die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.

92

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 78 ff., wonach § 8 Abs. 1 und 2 KHG mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar sind.

93

Unter dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie,

94

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, juris, Rn. 34,

95

fehlt es auch nicht an hinreichenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zu der vom Antragsgegner unter grundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern zu treffenden „Bestenauslese“. Abschließende gesetzliche Regelungen bzw. abschließende Regelungen im Krankenhausplan NRW 2022 zu den in insoweit in zulässiger Weise heranzuziehenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung fehlen zwar. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Entscheidung orientiert an den Zielen der § 1 Abs. 1 KHG und § 1 Abs. 1 KHGG NRW zu erfolgen hat und zu prüfen ist, welches Krankenhaus am besten geeignet ist, eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Darin liegt eine den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genügende Konkretisierung der Entscheidungsmaßstäbe für die hier zu treffende Bestenauswahl. Welche über die ausdrücklich gesetzlich normierten (vgl. etwa § 8 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz KHG zur Trägervielfalt, § 12 Abs. 5 KHGG NRW) sowie zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorgaben explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind und mit welchem Gewicht sie in die jeweils zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen werden, darf der Antragsgegner im Rahmen des ihm eingeräumten Auswahlermessens unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Planungsebene entscheiden.

96

Vgl. insoweit auch Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen LT-Drs. 17/11162, S. 31 f., sowie BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 29, vgl. ferner Würtenberger, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 12. Edition Stand: 1. November 2025, § 8 KHG, Rn. 55.

97

Diese Maßgaben gelten für jede Auswahlentscheidung unabhängig davon, welche Auswahlkriterien der Antragsgegner in seine Auswahlentscheidung einbezieht und wie er die einbezogenen Auswahlkriterien im konkreten Einzelfall gewichtet.

98

cc. Soweit die Antragstellerin meint, es sei unklar, ob der Antragsgegner die Vorgabe, dass ein Krankenhaus mindestens einen Fall pro Woche erbringt, den auch bei der „Bestenauswahl“ relevanten Aspekten der Leistungsfähigkeit,

99

vgl. Burgi, NVwZ 2010, 601, sowie zum Begriff der Leistungsfähigkeit auf der ersten Entscheidungsstufe (d. h. Mindestkriterium) Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 76,

100

oder der Qualität zuordnet, ist dies nicht entscheidungserheblich.

101

dd. Ob ein Fall pro Woche ein relevantes Fallzahlgeschehen darstellt, lässt der Senat dahinstehen, denn der Antragsgegner hat unabhängig hiervon auch eine vergleichende Betrachtung der Fallzahlen vorgenommen (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 20) und sich darauf gestützt, dass die von ihm ausgewählten Krankenhäuser ein wesentlich höheres Fallgeschehen aufweisen als das der Antragstellerin und die Fallzahlen der Antragstellerin zudem rückläufig seien. Dass Fallzahlen grundsätzlich ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen können, und auch hier rechtsfehlerfrei herangezogen wurden, stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch für die hier in Rede stehende Leistungsgruppe 8.3/13.4 nicht in Frage (vgl. Beschwerdebegründung vom 22. April 2025, S. 26 f.).

102

Dahinstehen kann deshalb, ob Fallzahlen generell ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Qualität der Versorgung auch durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann,

103

vgl. etwa Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 90 f., abrufbar unter Broschürenservice NRW: MAGS Shop - Gutachten Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen,

104

oder in Bezug auf die konkrete Leistungsgruppe hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen müssen, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen.

105

c. Auch unter Berücksichtigung der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Auswahlkriterien erweisen sich die ausgewählten Krankenhäuser als leistungsstärker.

106

aa. Ausweislich der vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 vorlegten Übersicht BG 6 erfüllt die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 nur eins der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien (Vorhaltung Geräte: Kardio-MRT). Die Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation, die im Fall der Erbringung am Standort ein Auswahlkriterium darstellt, ist ihr, anders als dem Ev. Krankenhaus G. B., das zwei Auswahlkriterien erfüllt, nicht zugewiesen worden. Dieses Krankenhaus hat zudem in der Vergangenheit wesentlich höhere Fallzahlen aufgewiesen als die Antragstellerin, so dass es sich insgesamt als besser erwiesen hat als diese. Einen Grund, die für dieses Krankenhaus zugrunde gelegten Fallzahlen anzuzweifeln, bietet das Beschwerdevorbringen nicht.

107

bb. Dass die Bezirksregierung GO. in ihrem Bericht (vgl. VV S. 636) im Übrigen (noch) davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin die Leistungsgruppe 8.1 am Standort erbringt, ist nicht entscheidungserheblich. Der Bericht ist für das MAGS nicht bindend. Vielmehr hat dieses das von der Bezirksregierung GO. vorgelegte Konzept eigenständig rechtlich und inhaltlich zu prüfen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW). Da der Krankenhausplan NRW 2022 die Zuweisung von Leistungsgruppen im Übrigen auch vom Vorhandensein verwandter Leistungsgruppen abhängig macht, hat das MAGS bei Erlass des Feststellungsbescheids die Wechselwirkungen in den Blick zu nehmen, die sich aus der Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe für andere Leistungsgruppen ergeben. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe an ein Krankenhaus, bei dem davon auszugehen ist, dass es eine als Mindest- bzw. Auswahlkriterium erforderliche verwandte Leistungsgruppe ab dem Wirksamwerden des neuen Versorgungsauftrags (hier für die Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 jeweils zum 1. Januar 2026) nicht mehr erbringen darf, kommt – anders als die Antragstellerin wohl meint – nicht in Betracht. Die Zuweisung ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob das Krankenhaus aufgrund früherer Feststellungsbescheide in der Vergangenheit Leistungen erbringen durfte, die der verwandten Leistungsgruppe zugeordnet waren. Dies berücksichtigend ist zwangsläufig, dass die von der Bezirksregierung zugrunde gelegten Annahmen zum Vorliegen von Mindest- und Auswahlkriterien unzutreffend werden können. Rückschlüsse darauf, dass die im Feststellungsbescheid getroffene Auswahlentscheidung an Ermessensfehlern leidet, folgen hieraus aber nicht.

108

d. In Bezug auf den Vortrag der Antragstellerin zu Schwerpunktbildung im Leistungsbereich Kardiologie, zur regionalen Verteilung, zur Notfallversorgung und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen wird auf die Ausführungen zu 1.b.bb - ee. verwiesen, die für die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe entsprechend gelten.

109

3. 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie

110

Das Beschwerdevorbringen bietet ferner keinen Anlass zur Annahme, die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie sei zu beanstanden.

111

Der Antragsgegner ist für das Versorgungsgebiet 4 von einem Bedarf für die Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte in Höhe von 2.838 Fällen ausgegangen (VV S. 635).

112

Die Zuweisung erfolgte wie folgt:

113

Antragstellendes KrankenhausAntrag*Zuweisung**
K. Klinikum D., R.653470
Krankenhaus I. D.450
Städt. Kliniken B.- J. Krankenhaus E.900
Kliniken I. B.250211
F. Klinikum S. J. Krankenhaus100
F. Klinikum GT.360360
Q.-P. Krankenhaus, C.220220
Hospital zum Y. Standort U.1500
Städt. Krankenhaus FL.160100
IU.-Klinik für Orthopädie L.988711
St. JP. Krankenhaus Süchteln100
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin1000
Krankenhaus XC.370320
F. Klinikum W. C.4500
St. J.-Krankenhaus RK. XE.500500
114

* erstes Anhörungsschreiben betreffend das Versorgungsgebiet 4 vom 14. Juni 2024, abrufbar unter: https://.pdf.

115

**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.

116

Als Auswahlkriterien hat der Antragsgegner die explizit im Krankenhausplan NRW benannten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen der Vorjahre sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Dazu heißt es im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 21 ff.):

117

„…Bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Zudem werden Doppelvorhaltungen an einem Ort in der Regel nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt wurde.

118

Sie haben 100 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppen erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. In Ihrer gebündelten Stellungnahme für die Endoprothetik führten Sie im Wesentlichen aus, dass durch die Nichtzuweisung der Endoprothetik die Wirtschaftlichkeit des Standortes in Frage stehe. Da die Wirtschaftlichkeit bei anderen Zuweisungen in diesen Leistungsgruppen berücksichtigt werde, müsse dies auch beim Allgemeinen Krankenhaus L. im Sinne der Gleichbehandlung erfolgen. Darüber hinaus wird vorgetragen, dass die Betrachtung des elektiven Fallgeschehens das „groteske“ Ergebnis haben könnten, dass rein elektiv agierende Standorte durch die Krankenhausplanung gestärkt würden, Standorte mit hohem Notfallgeschehen jedoch von der Versorgung ausgeschlossen würden.

119

Ich verweise auf das Anhörungsschreiben, dass in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Standorte anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen wurde, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Hierbei bleibt das Leistungsgeschehen dieses Standortes deutlich hinten dem Leistungsgeschehen der berücksichtigten Versorger zurück. In den vergangenen Bezugsjahren wurden am Standort lediglich gut 30 elektive Hüftendoprothesen implantiert, was deutlich unterhalb der Fallzahlen der berücksichtigten Versorger liegt. Da hier alleine das elektive Leistungsgeschehen beplant wird und Notfälle auch weiterhin behandelt werden können, geht auch der Hinweis auf die Bedeutung des Notfallgeschehens fehl.

120

Auch die Betrachtung der Auswahlkriterien führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da sämtliche berücksichtigten Versorger einen mindestens gleichwertigen Erfüllungsgrad aufweisen.

121

In Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung der Leistungserbringung für Ihren Standort gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass die in diesen Leistungsgruppen erbrachten elektiven Fälle nur einen sehr geringen Teil des gesamten Fallgeschehens des Standortes ausmachen. Das in der Anhörung hierzu genannte Städt. Krankenhaus FL. erbringt zudem vergleichsweise ein Vielfaches an Behandlungen, sodass das Argument der Tragfähigkeit als ein zusätzliches Argument nach Betrachtung aller Anbieter zu verstehen ist und anderweitige Schwerpunkte im Städt. Krankenhaus FL. nicht vertreten sind, die ansonsten den Erhalt der Grundversorgung für die Randgebiete des Kreises L. sichern. Zum anderen verfolgt die Krankenhausplanung das Ziel des Abbaus von Doppelvorhaltungen und der Konzentration komplexer Leistungsgruppen an Zentren, die die Leistungen in guter Qualität routiniert erbringen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzelner Standorte soll insoweit nicht dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich vorgehen.

122

Soweit Auswirkungen für die Notfallversorgung befürchtet werden, weise ich Sie darauf hin, dass Leistungen im Notfall immer erbracht werden dürfen. Bei der Leistungsgruppe 14.1 handelt es sich hingegen überwiegend um elektive Eingriffe.

123

Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 14.1 nicht zu.“

124

Die Sachlage hinsichtlich der Fallzahlen und der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführten Auswahlkriterien stellte sich bei Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 für die Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte nach Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

125

Krankenhaus2019*2020202120222023SummeDurchschnittAnzahl der erfüllten Auswahlkriterien, max.7**
K. Klinikum D., UE. Hospital R.1672243934565871.827365,46
Kliniken I., B.144147173194220878175,65
M.-Kreis C. Klinik BS J. Krankenhaus GT.2291992362452671.176235,26
Q.-P.-Krankenhaus10683125167238719143,85
Städt. Krankenhaus FL.10392658611846492,85
IU.-Klinik für Orthopädie L.6005076866347053.132626,43
Krankenhaus FF., XZ.2522262492973151.339267,86
St. J. Krankenhaus RK.-XE.4153824294664342.126425,25
Allg. Krankenhaus L. - Antragstellerin503539323018637,24
126

*  Fallzahlen Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Juni 2025, S. 33

127

** Auswahlkriterien SS des AG vom 12. Dezember 2025, Anlage BG 6

128

Für die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie hat der Antragsgegner einen im Versorgungsgebiet 4 bestehenden Bedarf in Höhe von 2.810 Fällen angenommen (VV S. 661), den er wie folgt zugewiesen hat:

129

Antragstellendes KrankenhausAntrag*Zuweisung**
K. Klinikum D. Standort: K. Klinik R.711510
Krankenhaus EL. D.125110
Städt. Kliniken B., Standort: J.-Krankenhaus E.900
Kliniken I. B.225150
F. Klinikum, S. Standort GT.283300
Q.-P. Krankenhaus C.900
Hospital zum Y., Standort U.1500
Städt. Krankenhaus FL.320320
IU.-Klinik für Orthopädie L.872620
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin1400
Krankenhaus FF., XZ.300300
F. Klinikum W. C.3500
St. J.-Hospital RK. XE.500500
130

*Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, abrufbar unter: https://www..pdf.

131

**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://www. pdf):

132

Die Auswahlentscheidung hat er anhand der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen sowie der beantragten Fallzahlen getroffen und auch hier darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen beachtet wurde, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden und Doppelvorhaltungen vor Ort nicht für erforderlich erachtet würden. Hinsichtlich der weiteren Begründung hat er auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 14.1 verwiesen (vgl. Feststellungsbescheid S. 23 f.). Die Sachlage hinsichtlich der Fallzahlen und der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführten Auswahlkriterien stellte sich zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 für die Leistungsgruppe 14.2 nach Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

133

Krankenhaus2019*2020202120222023SummeDurchschnittAuswahlkriterien max. 7**
K. D. R., NN.1501572764937081.784356,806
Krankenhaus I. D.1017772768340981,805
Kliniken I. B.113120144150185712142,405
F. Klinikum GT.2242042222933061.249249,806
Städt. Kranken-haus FL.2992532392692881.349269,606
IU.-Klinik für Orthopädie L.5384756106208863.129625,803
Krankenhaus XC.2241791832502851.121224,207
St. J. RK.-XE.3813293044304071.851370,205
Allg. Kranken-haus L. - Antragstellerin698154545030861,64
134

* Fallzahlen SS des Antragsgegners vom 11. Juni 2025

135

** Auswahlkriterien Anlage B6 zum SS des AG vom 12. Dezember 2025

136

Das gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

137

1. Die Antragstellerin rügt auch hier die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung mit der Begründung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vorgabe einer Mindestfallzahl (durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche) stelle ein zulässiges Auswahlkriterium dar. Dies greift aus den bereits unter 2.b. dargelegten Gründen nicht. Insbesondere handelt es sich auch hier weder um Mindestmengenvorgaben im Sinne § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V noch um solche im Sinne des § 13 Abs. 1 Satze 2 und 3 KHGG NRW. Ferner fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage für das Abstellen auf eine „Mindestfallzahl“ im Rahmen der Auswahlentscheidung. An der Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Fallzahlen deutlich hinter der Versorgungsleistung der übrigen Anbieter abfällt, und insoweit weniger leistungsfähig ist, ändert das Abstellen auf eine Mindestfallzahl ebenfalls nichts.

138

2. Der Rückgriff auf die Fallzahlen als Auswahlkriterium für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 ist auch zulässig, weil davon auszugehen ist, dass sie einen Rückschluss auf die Qualität der angebotenen Leistungen erlauben. Dies stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Unabhängig sprechen wissenschaftliche Erkenntnisse für den Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität. Die von den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 umfassten Leistungen beinhalten den erstmaligen Einsatz künstlicher Hüft- bzw. Kniegelenke (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 176, 178).

139

aa. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen den Zusammenhang zwischen Fallzahl und Leistungsqualität in der Leistungsgruppe 14.2 (Kniegelenkersatz). Im Rapid Report des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) (Stand 6. März 2025), abrufbar unter: https://www.iqwig.de/download/v24-10_rapid-report_leistungsmenge-und-behandlungsqualitaet-bei-knie-totalendoprothesen_v1-0.pdf, heißt es zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen auf S. 32 zusammenfassend:

140

„Die 3 eingeschlossenen Studien untersuchten den Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Implantation einer Knie-TEP. 2 Studien berichteten Ergebnisse für jeweils 1 Zielgröße und 1 Studie stellte Ergebnisse zu 3 Zielgrößen dar. Für die Zielgröße Versterben im KH wurde auf der KH-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis auf 1 Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse basiert. Auch für die Zielgröße Komplikationen postoperativ wurde auf der KHEbene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dem Ergebnis liegen 2 Studien mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse zugrunde. Für die Zielgröße Revision innerhalb von 5 Jahren wurde auf der Arzt-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten höherer LM abgeleitet. Dieses Ergebnis beruht auf einer Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse. Für die Zielgröße KH-Aufenthaltsdauer wurde ebenfalls auf der KH-Ebene ein Zusammenhang zwischen der LM und der KHAufenthaltsdauer zugunsten höherer LM abgeleitet. Diesem Ergebnis liegt 1 Studie mit niedriger Aussagekraft der Ergebnisse zugrunde.“

141

Für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) gelten zudem Mindestmengen, um die Qualität zu sichern. Aktuell liegt die Vorgabe bei jährlich 50 Operationen pro Krankenhausstandort. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 (noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht) hat der G-BA diese Mindestmenge bis zum Jahr 2030 auf 150 erhöht (Beschluss abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7611/2025-12-18_Mm-R_Aenderung-Nummer-6-Knie-TEP.pdf).

142

bb. Für den Leistungsbereich Endoprothetik Hüfte 14.1 existieren zwar keine Mindestmengenvorgaben des G-BA. Gleichwohl deuten wissenschaftliche Studien auf einen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Leistungsqualität hin. So ergab sich etwa aus jüngst durchgeführten Detail-Bewertungen für 792 Kliniken, die im Auswertungszeitraum mindestens 30 Eingriffe bei AOK-Versicherten durchgeführt haben, dass je mehr Erfahrung eine Klinik im Bereich der Endoprothetik aufzuweisen hat, desto seltener Komplikationen zu verzeichnen waren.

143

Vgl. Pressebericht der AOK vom 24. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.aok.de/pp/bv/pm/aktuelle-qsr-daten/.

144

Mufarrih et al.,

145

vgl. Effect of hospital volume on outcomes of total hip arthroplasty: a systematic review and meta-analysis, Journal of Orthopedic Surgery and Research 2019, abrufbar unter: https://www.springermedizin.de/content/pdfId/17692212/10.1186/s13018-019-1531-0,

146

führen aus, Metaanalysen zeigten, dass Kliniken mit geringerem Fallaufkommen im Vergleich zu Kliniken mit hohem Fallaufkommen mit einer höheren Rate an Wundinfektionen, längeren Krankenhausaufenthalten, höheren Operationskosten, Komplikationen sowie einer höheren Mortalität zu rechnen hätten. Die Ergebnisse belegten bessere Ergebnisse in Kliniken mit hohem Fallaufkommen. Zusammen mit geringeren Operationskosten trügen weniger Komplikationen möglicherweise zu erheblichen Einsparungen bei. Allerdings sei es notwendig, objektive Fallzahlschwellenwerte mit einer stärkeren Evidenz zu definieren.

147

Vgl. zum Einfluss der Fallzahlen auf die Ergebnisqualität auch Koy T. et al., Einfluss von Mindestmengen auf die Ergebnisqualität in der Hüftendoprothetik, Z Orthop Unfallchir 2007, 291 -295; Schräder P., Rath T., Mindestmengen in der Hüftgelenksendoprothetik bei Coxarthrose und Schenkelhalsfraktur – Evidenzbericht und Modellrechnung zur Auswirkung auf die flächendeckende Versorgung, Z Orthop Unfallchir 2007, S 281 – 289; Jeschke/Günster, Zum Zusammenhang von Behandlungshäufigkeit und -ergebnis in der Hüftendoprothetik KHR_227_240_Kap_16_AK2.indd 23, abrufbar unter: https://www.qualitaetssicherung-mit-routinedaten.de/imperia/md/qsr/publikationen/wido_qsr_behhaeufigk_ergebn_hueftendoprothetik_2014.pdf.

148

c. Die ausgewählten Krankenhäuser weisen zudem bis auf die IU.-Klinik in L. (dazu d.) auch mehr Auswahlkriterien auf als die Antragstellerin und sind auch insoweit besser geeignet als diese. Ausweislich der vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 übersandten Übersichten erfüllt insbesondere das Städtische Krankenhaus FL. sowohl in der Leistungsgruppe 14.1 als auch in der Leistungsgruppe 14.2 mehr Auswahlkriterien als die Antragstellerin. Zudem weist es wesentlich höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin, sodass insoweit auch in der Gesamtabwägung von einer besseren Eignung des Städtischen Krankenhauses FL. auszugehen ist.

149

d. Die Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 erweisen sich voraussichtlich auch hinsichtlich der IU.-Klinik für Orthopädie L. als rechtmäßig. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass es sich wegen dort vorhandener hoher Expertise und hoher Fallzahlen um eine Fachklinik handele (vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2024, S. 11 ff.). Als solche soll die IU.-Klinik für Orthopädie L. ausweislich des an sie gerichteten Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 (S. 17 f.) in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14. 2 auch in den Krankenhausplan NRW 2022 aufgenommen werden.

150

Die Antragstellerin wendet erfolglos ein, diese Klinik werde vom Antragsgegner zu Unrecht als Fachklinik im Sinne der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 eingestuft und hätte nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen. Selbst wenn die IU.-Klinik L. eine Fachklinik sei, hätte sie mangels Erfüllung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Fragen habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht offenlassen dürfen, weil die unzutreffende Annahme des Antragsgegners dazu führe, dass die Auswahlentscheidung an einem Ermessensfehler leide. Für den Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO komme es, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht darauf an, ob ihr die Leistungsgruppen zugewiesen worden wären.

151

aa. Die IU.-Klinik für Orthopädie L. ist eine Fachklinik im Sinne des Krankenhausplans NRW 2022. Unabhängig davon, ob der an sie gerichtete Feststellungsbescheid eine dahingehende verbindliche Feststellung enthält, erfüllt sie jedenfalls die hierfür im Krankenhausplan NRW bestimmten Voraussetzungen.

152

Zu den Fachkliniken heißt es im Krankenhausplan NRW 2022 (S. 41):

153

„Fachkliniken sind Plankrankenhäuser, die sich auf Leistungsbereiche/-gruppen spezialisiert haben. Es werden entsprechend ihrer Spezialisierung zugehörige Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert. Diese spezialisierte Versorgung muss sich im Vergleich zur Versorgung durch ein Allgemeinkrankenhaus durch eine besondere Leistungsfähigkeit aufgrund der fachspezifischen Versorgung mit vergleichsweise hoher Fallzahl sowie fachspezifisch hochwertigeren Ressourcen auszeichnen. Fachkliniken decken i.d.R. schwerpunktmäßig ein spezielles medizinisches Gebiet unter entsprechend kompetenter Leitung ab. Die Fachkompetenz ermöglicht die hochdifferenzierte Behandlung schwerer und schwerster Krankheitsbilder, die in das Leistungsspektrum der jeweiligen Leistungsgruppe fallen. Fachkliniken sind in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten in gewissen Regionen Teil der Versorgungsstruktur. Ihre Versorgungsleistung deckt in der Regel nur wenige Leistungsgruppen ab. Die Mindestvoraussetzungen je Leistungsgruppe sind bezüglich der Geräte, Fachärzte und sonstigen Struktur- und Prozesskriterien zu erfüllen. Der Leistungsgruppenbezug wird allerdings gesondert aus Sicht der Patientenversorgung betrachtet. In der Regel sind nicht alle Mindestvoraussetzungen aller in Beziehung stehenden Leistungsgruppen zu erfüllen, sondern nur die medizinisch notwendigen Voraussetzungen, die im regionalen Rahmen sinnvoll sind. Anstelle einer ergänzenden oder verwandten Leistungsgruppe am Standort kann beispielsweise eine nachgewiesene Kooperation mit einer solchen Leistungsgruppe ausreichend sein. In Form der Einzelfallentscheidungen werden diese Abwägungen durch die Planungsbehörden getroffen. Fachkliniken müssen grundsätzlich keine Grundversorgung in Form des Dreiklanges aus den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“, „Allgemeine Chirurgie“ und „Intensivmedizin“ anbieten. Die beiden Leistungsgruppen „Allgemeine Chirurgie“ und „Allgemeine Innere Medizin“ müssen bei Fachkliniken – wenn sie als Mindestanforderung zu erbringen sind – mindestens in Kooperation vorhanden sein. Die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ ist nicht bei allen potenziellen fachklinisch zu erbringenden Leistungsgruppen am Standort sicherzustellen. …“

154

Die Antragstellerin rügt, die IU.-Klinik für Orthopädie L. sei keine Fachklinik, weil sie keine Versorgung mit fachspezifisch hochwertigeren Ressourcen anbiete. Kernmerkmal einer Fachklinik sei es, dass diese im Vergleich zu einem Allgemeinkrankenhaus besonders leistungsfähig sei und Leistungen hochdifferenziert erbringen könne. Das treffe auf die IU.-Klinik für Orthopädie L. nicht zu, weil sie lediglich die Basisdiagnostik Röntgen 24/7 vorhalte und nur eine teleradiologische Befundung möglich sei. Über diese gerätetechnischen Voraussetzungen hinaus fehle es an einem CT 24/7 und einem MRT. Diese als Auswahlkriterium zu den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Geräte würden nur in Kooperation mit dem A. Krankenhaus Ev. Krankenhaus G. B. vorgehalten werden. Spezielle Fragestellungen, für die ein MRT benötigt werde, könnten deshalb nur durch eine Fahrt in dieses Krankenhaus geklärt werden. Die Fahrzeit hierfür betrage zwischen 19 und 20 Minuten.

155

Insoweit übersieht die Antragstellerin jedoch, dass der Krankenhausplan NRW 2022, soweit er auf „hochwertigere Ressourcen“ verweist, nicht vornehmlich an die Vorhaltung einer konkreten Geräteausstattung anknüpft, sondern insoweit keine näheren Vorgaben enthält. Mithin sind sämtlich denkbare Ressourcen – soweit fachspezifisch hochwertig – relevant, was insbesondere etwa auch solche personeller Art miteinschließen kann. Dass gerade die Vorhaltung eines MRTs oder eines CT 24/7 vor Ort für die Qualifizierung als Fachklinik unerlässlich ist, folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 nicht. So können etwa auch modernste Behandlungsmethoden der orthopädischen Chirurgie das Vorhandensein fachspezifisch hochwertigerer Ressourcen begründen, so etwa hier der Einsatz in Allgemeinkrankenhäusern mit Fachabteilung nicht üblicher robotisch gestützter Operationstechniken (vgl. dazu Robotik in der IU.-Klinik für Orthopädie in L., abrufbar unter: https://orthopaedie-viersen.lvr.de/de/nav_main/aktuelles/aus_der_klinik/berichte_1/fazit_robotik.html). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das bloße Fehlen eines CT 24/7 und eines MRTs am Standort selbst einer in der IU.-Klinik für Orthopädie L. möglichen hochdifferenzierten Behandlung entgegensteht.

156

Schließlich gibt es auch keine Legaldefinition der Fachklinik im Bundes- oder Landesrecht, der sich spezifisch gerätetechnische Vorgaben für eine Qualifizierung als Fachklinik entnehmen lassen. Hierzu verhält sich auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 10. Oktober 2025 (BR-Drs. 554/25) nicht, mit dem u. a. das Ziel verfolgt wird, die Definition von Fachkliniken anzupassen. So heißt es im Entwurf des § 135d Abs. 4 SGB V:

157

„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. …

158

Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort eines Krankenhauses, der

159

1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe odereines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat,

160

2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und

161

3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist,

162

der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen; die Zuordnung ist zu begründen …“.

163

In der zugehörigen Gesetzesbegründung wird ausgeführt (S. 107):

164

Zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarung, dass die Definition der Fachkrankenhäuser mit dem Ziel überarbeitet wird, dass die in den Ländern bestehenden und für die Versorgung relevanten Fachkliniken erhalten bleiben können, erfolgt eine Anpassung der Definition der Fachkrankenhäuser. [Anm. Hervorhebungen durch den Senat] Durch die Änderung wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch der Krankenhäuser auf Ausweisung als Fachkrankenhaus besteht. Als Voraussetzungen für die Ausweisung eines Krankenhausstandortes als Fachkrankenhaus wird festgelegt, dass dieser erstens eine Spezialisierung nach Erkrankungen (zum Beispiel onkologische Erkrankungen oder Multiple Sklerose), nach Krankheitsgruppen (zum Beispiel Endoprothetik oder Kardiologie), nach Personengruppen (zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderung, Frauen) oder nach Leistungsspektrum (zum Beispiel Schmerzmedizin, naturheilkundliche Verfahren, Amputationsnachsorge) vorweisen muss; dabei kann das Fachkrankenhaus auch auf mehrere der genannten Bereiche spezialisiert sein. Zweitens muss der Krankenhausstandort einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten. Drittens muss der Standort im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen sein. Die Zuordnung eines Krankenhausstandortes als Fachkrankenhaus ist von den Ländern zu begründen. Die Länder sollen bei der Ausweisung der Fachkrankenhäuser eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung anhand geeigneter Kriterien insbesondere im Hinblick auf Leistungsvolumen, Leistungskonzentration und Spezialisierung anstreben. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Definition der Fachkrankenhäuser wird zudem auch die Mitteilungspflicht der Länder gegenüber dem InEK dahingehend ergänzt, dass diese auch die Begründung einer Zuordnung zum „Level F“ zu umfassen hat. Dies ist erforderlich, um Erkenntnisse über die Handhabung der Fachkrankenhaus-Zuordnungen für die Evaluation der Krankenhausreform nach § 427 gewinnen zu können.“

165

Der Bundesrat hat hierzu kritisch angemerkt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) – vom 3. Dezember 2025 (BT Dr. 21/3056), S. 6):

166

„Fachkrankenhäuser sind vielfach landesspezifischen Strukturen und historischen Entwicklungen unterworfen, die eine bundeseinheitliche Definition schwierig machen. [Hervorhebung durch den Senat] Die nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Definition trägt diesem Umstand zwar Rechnung, indem auf die quantitativen Vorgaben und den Ausschluss von Spezialisierungen in den Leistungsgruppen Nummer 1 (Allgemeine Innere Medizin) und Nummer 14 (Allgemeine Chirurgie) verzichtet wird. Die Definition bildet aber dennoch nicht die tatsächliche und rechtliche Versorgungsrealität ab. Durch das Erfordernis, dass ein Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften als Fachkrankenhaus ausgewiesen wurde, werden Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben von der Versorgungsstufe „Level F“ pauschal ausgenommen, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Denn soweit in den Ländern ausschließlich Plankrankenhäuser im Krankenhausplan ausgewiesen werden, können nur solche Krankenhäuser den landesrechtlichen Status „Fachkrankenhaus“ erlangen. Allerdings existieren auch entsprechend spezialisierte Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag oder Krankenhäuser, die sowohl teilweise Plankrankenhaus als auch Versorgungsvertragskrankenhaus sind. Daher darf die Ausweisung als Fachkrankenhaus nur vorgesehen werden, sofern und soweit es sich um Plankrankenhäuser handelt.“

167

Dazu verhält sich die Bundesregierung wie folgt (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT Dr. 21/3056), S. 36):

168

Die in § 135d Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 SGB V-E vorgesehene Anpassung der Definition von Fachkrankenhäusern ermöglicht den Ländern einen großen Beurteilungsspielraum bei der Ausweisung von Krankenhäusern als Fachkrankenhäuser. [Hervorhebung durch den Senat] Die Voraussetzung der Ausweisung als Fachkrankenhaus im Krankenhausplan und die Vorgabe, dass die Zuordnung eines solchen Krankenhauses zu der Versorgungsstufe „Level F“ zu begründen ist, ist erforderlich, um die Zuordnungen der Länder nachvollziehen zu können. Ausweisungen als Fachkrankenhaus sind auf Dauer angelegte Entscheidungen der Krankenhausplanung, so dass eine entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan sachgerecht und erforderlich ist. Zudem ermöglicht eine begründete Ausweisung als Fachkrankenhaus im Krankenhausplan die Evaluation der Regelung insbesondere in Bezug auf eine möglichst bundeseinheitliche Umsetzung.“

169

Zu besonderen hochwertigeren Ressourcen, die Fachkliniken vorzuhalten haben, ist diesen Ausführungen nichts zu entnehmen.

170

bb. Die IU.-Klinik für Orthopädie L. erfüllt im Übrigen die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgesehenen von Fachkliniken einzuhaltenden Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen 14.1 und 14.2.

171

Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt als Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 das Vorhalten der Leistungsgruppen Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin. Die Leistungsgruppen Allgemeine Chirurgie und Intensivmedizin wurden der IU.-Klinik für Orthopädie L. zugewiesen (vgl. https://). Diese Leistungsgruppen erbringt sie, anders als von der Antragstellerin angenommen, am Standort.

172

Über die Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin verfügt sie hingegen nicht. Der Krankenhausplan NRW 2022 (Fußnote 2 zu den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2, S. 177, 179) sieht allerdings für Fachkliniken vor, dass ein Vorhandensein dieser Leistungsgruppe mindestens in Kooperation ausreicht. Diese Voraussetzung wird erfüllt, denn die IU.-Klinik für Orthopädie L. weist das Mindestkriterium „Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin“ durch eine Kooperation mit dem St. JP.-Krankenhaus in Süchteln auf, die, so die Ausführungen in dem an die IU.-Klinik gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 17), in 1,8 km Entfernung liege und in fünf Minuten erreichbar sei.

173

cc.  Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass die Auswahlentscheidung in Bezug auf die IU.-Klinik für Orthopädie L. hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 ermessensfehlerhaft war.

174

Zur Auswahlentscheidung zwischen Allgemeinkrankenhäusern und Fachkliniken heißt es im Krankenhausplan NRW 2022 (S. 42):

175

„Kommt es im regionalen Planungsverfahren zu einer Auswahlentscheidung zwischen einer Fachklinik und einem Allgemeinkrankenhaus, ist zu beachten, dass nur dann die Fachklinik den Versorgungsauftrag erhalten kann, wenn folgende Punkte konzeptionell nachgewiesen sind:

176

- Die auf die Leistungsgruppen bezogenen Qualitätskriterien sind sichergestellt.

177

- Eine besondere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den in Allgemeinkrankenhäusern integrierten Fachabteilungen ist belegt.

178

- Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Krankenhauses ist sichergestellt.

179

- Die fachklinische Versorgung ist in der regionalen Versorgungslandschaft sinnvoll eingebunden.

180

Beim Vergleich der Versorgungsformen sind mögliche Verlegungen der Patientinnen und Patienten in ein anderes Krankenhaus aufgrund fehlender Diagnostik- und Therapiemaßnahmen besonders zu berücksichtigen.

181

In erster Linie ist eine flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen. Steht also eine Auswahlentscheidung bezüglich der Verteilung eines Versorgungsauftrags einer Leistungsgruppe zwischen zwei Krankenhäusern aus und nur ein Krankenhaus bietet die umfassende Grundversorgung an, die ohne diesen Anbieter nicht flächendeckend gewährleistet ist, ist diesem Krankenhaus der Versorgungsauftrag zu gewähren. Der Fachklinik kann der Versorgungsauftrag erteilt werden, wenn die Grundversorgung sichergestellt ist, ggf. eine Kooperation beider Anbieter besteht und die spezialisierte Versorgung durch die Fachklinik besonders leistungsfähig und medizinisch sinnvoll ist.“

182

Aus diesen Vorgaben folgt zunächst nicht, dass Fachkliniken nur zu berücksichtigen sind, wenn für sie ein besonderer Bedarf besteht, den Allgemeinkrankenhäuser, wie das der Antragstellerin, nicht abdecken können. Für eine flächendeckende Grundversorgung genügt es, dass diese durch die ausgewählten Krankenhäuser in ihrer Gesamtheit sichergestellt wird. Dies gilt auch für die Notfallversorgung. Dass es hieran fehlt, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin.

183

Aufgrund der nachweislich erbrachten hohen Fallzahlen im Gebiet der Endoprothetik Knie und Hüfte ist davon auszugehen, dass eine besondere spezialisierte Versorgung erfolgt und die besondere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Allgemeinkrankenhäusern mit integrierter Fachabteilung belegt ist. Keines der vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser weist auch nur ansatzweise Fallzahlen in einer Höhe auf, die der der IU.-Klinik für Orthopädie in L. entspricht.

184

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die auf die Leistungsgruppen bezogenen strukturellen – auch für Fachkliniken geltenden – Qualitätskriterien nicht sichergestellt wären. Dies folgt nicht schon aus der fehlenden Vorhaltung eines CT 24/7 und eines MRTs, bei denen es sich nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 nur um Auswahlkriterien handelt.

185

Soweit die Antragstellerin meinen sollte, ein Ermessensfehler liege schon deshalb vor, weil der Antragsgegner übersehen habe, dass die IU.-Klinik L. die Auswahlkriterien CT 24/7 und MRT nicht erfülle, lässt sich dies weder dem an die Antragstellerin noch dem an die IU.-Klinik für Orthopädie L. gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (Anlage AST 44 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. April 2025) entnehmen. Auch hat der Antragsgegner erläutert, er sei von Beginn an davon ausgegangen, dass diese Auswahlkriterien für die Vorhaltung der Geräte bei der IU.-Klinik für Orthopädie L. nicht vorlägen. Bei der Bemerkung in der letzten Spalte der Übersicht über die Qualitätskriterien der IU.-Klinik für Orthopädie L., welche die Antragstellerin als Anlage Ast 39 vorgelegt habe, handele es sich um einen Tippfehler. Dort müsse es „nach Prüfung in Räumlichkeiten von kooppartner (MRT am G.)“ heißen, statt wie aufgeführt: „nach Prüfung in Räumlichkeiten von kooppartner (Röntgen am G.)“.

186

Das Fehlen eines CTs 24/7 und eines MRTs schließt die Berücksichtigung der IU.-Klinik für Orthopädie L. auch nicht deshalb aus, weil es im Krankenhausplan NRW 2022 heißt, bei einem Vergleich der Versorgungsformen sind mögliche Verlegungen der Patientinnen und Patienten in ein anderes Krankenhaus aufgrund fehlender Diagnostik- und Therapiemaßnahmen besonders zu berücksichtigen. Soweit der Einsatz eines CTs oder eines MRTs zwecks Befundabklärung im Ev. Krankenhaus G. in B. erforderlich sein sollte, bedingt dies schon keine Verlegung von Patienten. Zudem wird die Versorgung weiterhin ununterbrochen durch die IU.-Klinik für Orthopädie L. verantwortet und sichergestellt.

187

d. Schließlich erweist sich die Auswahlentscheidung nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner – anders als von der Antragstellerin angenommen – nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt hat, dass sie größter Notfallversorger im Kreis L. ist. Auf die Ausführungen zu 1.b.dd. wird Bezug genommen.

188

4. 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese

189

Die Beschwerde hat weiter keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin sich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese wendet. Da ihr die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 voraussichtlich zu Recht nicht zugewiesen wurden, erfüllt sie die im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmten Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung nicht. Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es insoweit nicht an. Die sich aus der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 ergebenden Wechselwirkungen zu den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 waren, wie bereits ausgeführt, vom Antragsgegner bei Erlass des Feststellungsbescheids zu berücksichtigen.

190

5. 16.5 Tiefe Rektumeingriffe

191

Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe an die Antragstellerin ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

192

Die Planungen für diese Leistungsgruppe erfolgen auf der Ebene des Regierungsbezirks GO.. Für dieses hat der Antragsgegner in erstmaliger Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ausgehend von einem prognostizierten Bedarf für das Jahr 2024 in Höhe von 1070 Fällen (vgl. VV S. 717) folgende Zuweisungsentscheidung getroffen:

193

Antragstellendes KrankenhausAntrag*Zuweisung**
SB. Klinik GO.100
Universitätsklinikum GO.4545
RF. Kliniken GO. TL.200
RF. Kliniken GO. UD.200
QA. Hospital GO.4045
WV.-Krankenhaus4545
Ev. Krankenhaus GO.3535
RF. Kliniken DZ. QH. Kliniken250
K. St. XH. Klinik DZ.4441
Ev. Krankenhaus CI.4035
Ev. Krankenhaus G.4050
Universitätsklinikum MA.5050
St. BR. MA.-FG.500
J. Krankenhaus MA.250
KEM I Ev. Krankenhaus MA.-Mitte5555
OU. YU. und II. LM.4540
K. Klinikum D.4040
Krankenhaus I. D.3035
Städt. Kliniken B. -J. Krankenhaus E.5050
Kliniken I. B.6640
A.-GmbH – Ev. Krankenhaus G. QL.4035
St. QA.-Hospital LQ.100
Ev. Krankenhaus LQ.3035
PR. Klinikum St. OF. IC.260
Ev. Krankenhaus IC.100
RF.-Klinikum VF.250
Städt. Klinikum UG.4040
K. Universitätsklinikum ZY.3434
CR.-Krankenhaus St. DB. ZY.3535
GL. G. Krankenhaus ZY.200
St. FV.-Spital YO. MU.250
St. OF.-Hospital NE.100
VM.-Hospital SU.200
St. BR. LW. (Flächenstandort GFO Kliniken JD. Süd)200
GFO Klinik KJ. St. ZR. Krankenhaus (Flächenstandort GFO Kliniken JD. Süd)60
Ev. Krankenhaus JD.100
St. QA. EQ.60
F. Klinikum S. J. Krankenhaus70
Q.-P. Krankenhaus C.3035
Hospital zum Y. U.200
Städt. Klinikum FL.500
Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin350
St. BR. IK.250
Krankenhaus IP. IK.4035
QA.-Hospital FZ.5035
Ev. Krankenhaus FZ.7575
St. BR.-Hospital60
A. Krankenhaus DP. GmbH250
Krankenhaus FF. „XZ.“100
F. Klinikum W. C.2535
Kath. Klinikum MA. MT.3036
K. Klinikum PA. – RQ.200
St. BR. PF.200
St. PM.-Hospital GH.3536
K. M.-SC. Kliniken St. AD. Klinik DZ.200
194

*abrufbar unter https://.pdf

195

** Planungsergebnisse abrufbar unter https://.pdf

196

Bei der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner die explizit im Krankenhaus-plan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien und die in den Fallzahlen zum Ausdruck kommende Leistungsstärke berücksichtigt. Dazu heißt es im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 26 f.):

197

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Wie bei allen onkologisch geprägten Leistungsgruppen ist auch hier für die erfolgreiche Behandlung entscheidend, dass die Behandlung durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolgt, das über eine ausreichende Erfahrung und Routine verfügt. Vor diesem Hintergrund strebt das Land perspektivisch eine deutlich größere Konzentrierung der Leistungsgruppe an, wobei die Leistungsfähigkeit der Standorte beachtet werden soll. Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Fallzahlzuweisung sollen in Anbetracht des im Regierungsbezirks GO. bestehenden großen Leistungsangebotes nur die leistungsstärksten Anbieter berücksichtigt werden, die die Eingriffe im Durchschnitt mindestens alle zwei Wochen oder öfter erbringen. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Sie haben 35 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. Sie führten unter anderem in Ihrer Stellungnahme aus, dass Sie über die höchste Fallzahl im Kreis L. verfügen und eine neue, zuvor am UK GO. tätige, Chefärztin gewonnen haben. Daher werde mit zunehmenden Fallzahlen gerechnet. Dass im Kreis L. kein Versorgungsauftrag ergangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich Ihrer Ausführungen zur Verteilung der Leistungsgruppe auf der Kreisebene verkennen Sie die Struktur des Krankenhausplanes, wonach diese Leistungsgruppe gerade nicht auf Kreisebene, sondern auf Ebene des Regierungsbezirkes beplant wird. Vielmehr ist mit Blick auf Ihre Ausführungen die Situation im Planungsgebiet insgesamt und hier somit das Angebot im Regierungsbezirk GO. mit zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine hochkomplexe, onkologisch geprägte Leistungsgruppe bei welcher Auswahlentscheidungen zugunsten der am meisten geeigneten Versorger des Regierungsbezirkes getroffen wird, sodass insgesamt nur 26 von 55 antragstellenden Standorten berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Fallzahlen – in den betrachteten Vorjahren wurden nicht mehr als zwölf Fälle pro Jahr erbracht – in Verbindung mit dem Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien wurde eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsfähigerer Versorger getroffen.

198

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Expertise von Einzelpersonen nur von nachrangiger Bedeutung ist, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit von Einzelpersonen gewährleistet bleibt. Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 16.5 nicht zu.“

199

Die Sachlage hinsichtlich der Fallzahlen und der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführten Auswahlkriterien stellte sich bei Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 für die Leistungsgruppe 16.5 nach Auskunft des Antragsgegners wie folgt dar:

200

Antragstellendes Krankenhaus2019*2020202120222023GesamtDurch- schnittAuswahl Kriterien, max. 9**
1Universitätsklinikum GO.333039333517034,09
2QA. Hospital GO.262827382914829,68
3WV.-Krankenhaus313024353515531,05
4Ev. Krankenhaus GO.21151318228917,86
5K. St. XH. Klinik DZ.232025242011222,46
6Ev. Krankenhaus CI.15122018137815,64
7Ev. Krankenhaus G. DZ.283346455120340,67
8Universitätsklinikum MA.241622433614128,29
9KEM I Ev. Krankenhaus MA.-Mitte434444343219739,49
10OU. YU. und II. LM.252114193511422,87
11K. Klinikum D.192519353313126,29
12Krankenhaus I. D.16212725109919,87
13Städt. Kliniken B. - J. Krankenhaus E.312726303114529,06
14Kliniken I. B.302521221411222,48
15A.-GmbH – Ev. Krankenhaus G. B.222432211711623,27
16Ev. Krankenhaus LQ.302322242312224,47
17Städt. Klinikum UG.1791327269218,47
18K. Universitätsklinikum ZY.343333262515130,29
19CR.-Krankenhaus St. DB., ZY.271915192210220,45
20Q.-P. Krankenhaus C.251621182510521,07
21Allgemeines Krankenhaus L. - Antragstellerin1251156397,84
22Krankenhaus IP. IK.343116171110921,86
23QA.-Hospital FZ.11131814126813,65
24Ev. Krankenhaus FZ.242338585519839,66
25F. Klinikum W. C.202215283111623,28
26Kath. Klinikum MA. MT.22201817118817,64
27St. PM.-Hospital GH.17171322239218,46
201

* Fallzahlen SS des Antragsgegner vom 11. Juni 2025, S. 41

202

** Auswahlkriterien Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Januar 2026,

203

Soweit das MAGS in der zunächst übersandten Übersicht (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2025) davon ausgegangen ist, dass das Q.-P. Krankenhaus das Auswahlkriterium Strahlentherapie vorhält und damit insgesamt 8 Auswahlkriterien erfüllt, ist dies unerheblich. Ausweislich der vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2026 vorgelegten Übersicht zum allein maßgeblichen Stand 16. Dezember 2024 weist das Krankenhaus dieses Auswahlkriterium nicht auf. Daran, dass es mehr Auswahlkriterien erfüllt als die Antragstellerin ändert dies nichts.

204

Gegen die Auswahlentscheidung wendet die Antragstellerin erfolglos ein, diese beruhe auf einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt und auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

205

a. Soweit die Antragstellerin auch hier erneut rügt, für eine Mindestfallzahl (im Durchschnitt alle zwei Wochen) fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung, wird auf die Ausführungen zu 2. b. verwiesen.

206

b. Die Einschätzung, dass (Mindest-)Fallzahlen in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.5 im Übrigen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, weil in Bezug auf die diese Leistungsgruppe hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf einen positiven Zusammenhang zwischen hoher Fallzahl und besserer Behandlungsqualität schließen lassen, stellt die Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage.

207

Die Leistungsgruppe 16.5 beinhaltet bestimmte operative Eingriffe am Mastdarm (Rektum), die sich über die angeführten OPS-Codes definieren:

208

Bilddarstellung wurde entfernt“

209

Die Leistungsgruppe umfasst Verfahren zur Operation von Rektumkrebs. So wird etwa bei der tiefen anterioren Resektion der vom Tumor befallene Teil des Rektums entfernt und das übrige Rektum wieder mit dem restlichen Dickdarm verbunden. Der OPS 5-484.2 beschreibt eine Technik zur Entfernung eines schlauchförmigen Abschnitts des Rektums, ohne den Schließmuskel (Sphinkter) zu beeinträchtigen, wobei das umliegende Gewebe (Paraproktium) erhalten bleibt. Dieses Verfahren wird oft bei Tumoren im Rektum durchgeführt, um die Funktion des Darms zu erhalten.

210

Die Qualität der Versorgung kann durch die Menge erbrachter Leistungen hinreichend belegt werden. Bei den in Rede stehenden von der Leistungsgruppe 16.5 erfassten Eingriffen handelt es sich um komplexe Eingriffe, bei denen ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses nach wissenschaftlichen Maßstäben als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit höheren Fallzahlen steigt die Behandlungsqualität.

211

So bereits ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 20. März 2025 - 7 L 67/25 -, juris Rn. 155 ff. unter Verweis auf den Rapid Report des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Chirurgie kolorektaler Karzinome, Projekt: V22-02, Stand 15. März 2023 -IQWiG-Berichte- Nr. 1524, abrufbar unter: https://www.iqwig.de/download/v22-02_zusammenhang-zwischen-leistungsmenge-und-qualitaet-des-behandlungsergebnisses-bei-der-chirurgie-kolorektaler-karzinome_rapid-report_v1-0.pdf; vgl. ferner Vassilev/Kienle, Aktuelle Entwicklungen in der Chirurgie beim kolorektalen Karzinom, trillium Krebsmedizin, Heft 6/2017, abrufbar unter: https://www.trillium.de/zeitschriften/trillium-krebsmedizin/ausgaben-2017/heft-62017/aktuelle-entwicklungen-in-der-chirurgie-beim-kolorektalen-karzinom.html.

212

In der zusammenfassenden Bewertung des IQWiG zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei der Chirurgie kolorektaler Karzinome (S. 117 ff.) heißt es auszugsweise:

213

„Basierend auf 5 Studien, konnte ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM für die Zielgröße langfristige Gesamtmortalität abgeleitet werden. In vier Studien zeigten sich statistisch signifikante Zusammenhänge zugunsten der KHs mit höherer LM. In einer Studie waren die Ergebnisse nicht statistisch signifikant, stellten die Assoziation aber nicht infrage. Der Zusammenhang zwischen der LM und der Qualität des Behandlungsergebnisses wurde für diese Zielgröße auf der Arztebene und auf Ebene der Kombination der LM von KH und Ärztin oder Arzt nicht untersucht.

214

... Des Weiteren konnte für die Zielgröße Gesamtkomplikationen, basierend auf 2 Studien, ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM für die Zielgröße Gesamtkomplikationen abgeleitet werden. In beiden Studien zeigten sich statistisch signifikante Ergebnisse. … Des Weiteren konnte, basierend auf 3 Studien, ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses für die Zielgröße Kontinenzerhaltung zugunsten der KH mit höherer LM abgeleitet werden. Dabei zeigten 2 Studien statistisch signifikante Ergebnisse zugunsten von KHs mit höherer LM, während die Ergebnisse der dritten Studie weder in die eine noch in die andere Richtung wiesen und damit die Ergebnisse der anderen Studien nicht infrage stellten. … Basierend auf 2 Studien, konnte für die Zielgröße Reintervention ein Zusammenhang zwischen der LM pro KH und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten der KHs mit höherer LM abgeleitet werden. Dabei zeigte sich in einer Studie ein statistisch signifikanter Zusammenhang, in der anderen Studie wiesen die Ergebnisse tendenziell in dieselbe Richtung.“

215

Dafür, dass die Qualität von der Anzahl der vorgenommenen Behandlungen abhängt, spricht auch, dass der G-BA seine Mindestmengenregelung für die Rektumkarzinomchirurgie überarbeitet und eine schrittweise Einführung verbindlicher Fallzahlen beschlossen hat, die für die von der Leistungsgruppe 16.5 umfassten Eingriffe Anwendung finden. Während 2025 und 2026 noch keine Mindestmengen gelten, müssen Kliniken ab 2027 mindestens 15 und ab 2029 mindestens 20 Eingriffe pro Jahr nachweisen. Ziel ist es, die Behandlungsqualität zu verbessern und Routineerfahrung zu sichern.

216

Vgl. G-BA Beschluss vom 22. November 2024: Beschluss Mindestmengenregelung: Ergänzung der Anlage Nr. 13 – Rektumkarzinomchirurgie, G-BA, Pressemitteilung vom 22. November 2024, Mehr Sicherheit bei der Darmkrebsbehandlung: G-BA legt Mindestmengen für chirurgische Behandlungen fest, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1224/.

217

Ist nach Vorstehendem davon auszugehen, dass die Leistungsmenge einen nachweislichen Einfluss auf die Behandlungsqualität hat, ist schließlich auch unbedenklich, wenn der Antragsgegner – nur auf der Ebene der Bestenauswahl und nicht im Sinn eines Mindestkriteriums – zugrunde legt, dass Krankenhäuser, die die streitgegenständlichen Eingriffe mindestens alle zwei Wochen erbringen, besser geeignet sind als solche, die – wie die Antragstellerin – nur gelegentlich derartige komplexe Eingriffe durchführen.

218

c. Erfolglos rügt die Antragstellerin weiter, bei der Beurteilung der Qualität und Routine sei unberücksichtigt geblieben, dass sie mit Wirkung zum 1. April 2024 eine neue Chefärztin gewonnen habe, die zuvor am Universitätsklinikum tätig gewesen und eine ausgewiesene Darm- und Rektumexpertin sei. Die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen in Bezug auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe ist allenfalls von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss.

219

d. Schließlich ist für die Auswahlentscheidung auch nicht von Relevanz, dass die Antragstellerin im Kreis L. die höchste Anzahl von tiefen Rektumeingriffen erbringt, weil Planungsebene der Regierungsbezirk GO. ist, und deshalb, wie der Antragsgegner bereits im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ausgeführt hat, das Angebot auf der Ebene des Regierungsbezirks maßgeblich ist.

220

In der Rechtsprechung des Senats,

221

vgl. Beschluss vom 12. September 2025 ‑ 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124,

222

ist zudem geklärt, dass auf der Planungsebene des Regierungsbezirks die Erreichbarkeit ein Gesichtspunkt ist, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung - hier in L. - rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an die Antragstellerin, die sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ weniger geeignet erweist als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser.

223

Dass die Antragstellerin die Planungen aus medizinischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet, weil diese dazu führen, dass die adjuvante Radiochemotherapie bei ihr durchgeführt werden kann, die Operation aber entfernt stattfinden müsse, ist in rechtlicher Hinsicht irrelevant.

224

e. Soweit die Antragstellerin auch hier die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung mit dem Argument in Frage stellt, dass die hohe Struktur im Bereich der Notfallversorgung Berücksichtigung finden müsse, wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen.

225

f. Die Ausführungen der Antragstellerin, ihr sei unklar, was sie vom Ev. Krankenhaus CI. und dem Kath. Klinikum MA. – MT. – unterscheide, weil alle die gleiche Anzahl an Auswahlkriterien erfüllten, lassen unberücksichtigt, dass diese mehr Fallzahlen aufweisen als die Antragstellerin. Insoweit sind sie besser geeignet als die Antragstellerin.

226

6. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW enthaltenen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, liegen nicht vor. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.

227

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 ff.

228

Derartige Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Von offenen Erfolgsaussichten der Klage 21 K 460/25 ist nach den obigen Ausführungen nicht auszugehen. Die Nichtzuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen wird sich im Hauptsacheverfahren vielmehr voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

229

Die Ausführungen der Antragstellerin zu den ihr drohenden beträchtlichen wirtschaftlichen Verlusten in Folge der Nichtzuweisung der streitgegenständlichen Leistungsgruppen sind eine zwangsläufige Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans. Unabhängig davon dürften die von der Antragstellerin aufgeführten Erlösverluste zumindest teilweise aufgefangen werden, weil der Antragsgegner ihren Versorgungsauftrag in anderen Bereichen gestärkt hat. So ist eine Steigerung der Fallzahlen im Bereich Allgemeine Innere Medizin (von 5.405 auf 6.371) vorgesehen, ebenso im Bereich Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin (von 2.144 auf 2.224), im Bereich HNO (637 auf 700 Fälle) und der Geburtshilfe (von 879 Geburten auf 950).

230

Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

231

vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris,

232

Rn. 28,

233

führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat. Im vorliegenden Einzelfall sprechen auch keine sonstigen Gründe für die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 460/25 anzuordnen.

234

B. Aus den Ausführungen zu B. folgt zugleich, dass der Antrag auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg hat.

235

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

236

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).