Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 2/26·27.04.2026

Krankenhausplan NRW: Zuweisung LG 14.2 Knie-Endoprothetik und Auswahlermessen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Trägerin eines Krankenhauses begehrte im Eilrechtsschutz die vorläufige Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) bzw. wandte sich gegen ihre Nichtberücksichtigung im Krankenhausplan NRW 2022. Das OVG NRW bestätigte die Auswahlentscheidungen zugunsten anderer Häuser, u. a. wegen standortbezogener Erfüllung des Kriteriums „LG 27.1 Geriatrie“ und wegen deutlich höherer Fallzahlen sowie Spezialisierung einer orthopädischen Fachklinik. Kooperationen ersetzen eine standortbezogene Zuweisung der Geriatrie nicht. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des § 80 Abs. 5 VwGO-Antrags blieb erfolglos; der Sofortvollzug war nicht ausnahmsweise auszusetzen.

Ausgang: Beschwerde im Eilrechtsschutz gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auswahlentscheidung über die Zuweisung einer Leistungsgruppe nach dem Krankenhausplan dürfen die im Plan ausdrücklich benannten Auswahlkriterien sowie Fallzahlen herangezogen werden; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler.

2

Ein im Krankenhausplan vorgesehenes Auswahlkriterium, das eine Vorhaltung „am Standort“ verlangt, ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn die entsprechende Leistungsgruppe dem Krankenhaus tatsächlich zugewiesen ist; eine bloße Kooperation genügt nicht.

3

Bei Gleichstand hinsichtlich Fallzahlen und planbezogener Auswahlkriterien darf dem Vorhalten der Leistungsgruppe Geriatrie (LG 27.1) als Differenzierungskriterium ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

4

Bei einer Auswahlentscheidung zwischen Fachklinik und Allgemeinkrankenhaus darf die Planungsbehörde die Besonderheiten eines beschränkten Versorgungsauftrags und die Spezialisierung der Fachklinik berücksichtigen und der hieraus folgenden Expertise besonderes Gewicht beimessen, ohne das Auswahlermessen zu überschreiten.

5

Fehlt es im konkreten Vergleich an einem Gleichstand der maßgeblichen Kriterien, muss einem einzelnen Auswahlkriterium (wie der Geriatrie) kein entscheidendes Gewicht zukommen; deutlich höhere Fallzahlen und besondere Expertise können die Auswahl tragen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 3545/25

Leitsatz

Den beschränkten Versorgungsauftrag und die Spezialisierung einer Fachklinik berücksichtigend überschreitet der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen nicht, wenn er den sich aus diesem reduzierten Leistungsangebot ergebenden Besonderheiten auch im Rahmen der Auswahlentscheidung Rechnung trägt und der sich aus der der Spezialisierung ergebenden Expertise ein besonderes Gewicht beimisst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I. 

3

Die Antragstellerin, die Trägerin des im Versorgungsgebiet 4 gelegenen F.-Krankenhauses in K. ist, wendet sich gegen die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der von ihr beantragten Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie. Diese Leistungsgruppe wies der Antragsgegner im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 folgenden Krankenhäusern zu:

4

Bilddarstellung wurde entfernt“

5

Bei der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung, in die er das Krankenhaus der Antragstellerin einbezogen hatte, zog er als Auswahlkriterien die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit für die Leistungsgruppe 14.2 genannten Auswahlkriterien, die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und die beantragten Fallzahlen heran (vgl. Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, S. 13, Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 19). Die Sachlage stellte sich - nachdem der Antragsgegner seine Angaben zur Anzahl der von den Krankenhäusern erfüllten Auswahlkriterien mehrfach - zuletzt mit Beschwerdeerwiderung vom 17. April 2026 - korrigiert hat, wie folgt dar:

6

Krankenhaus2019*2020202120222023SummeDurchschnittAuswahlkriterien max. 7**
I. Klinikum A. G., W.1501572764937081.784356,86
Krankenhaus H. A.1017772768340981,85
Kliniken E. N.113120144150185712142,45
M. Klinikum Q.2242042222933061.249249,86
Städt. Kranken-haus C.2992532392692881.349269,66
Y.-Klinik für Orthopädie J.5384756106208863.129625,83
Krankenhaus B. R.2241791832502851.121224,27
V.-Hospital X.-Z.3813293044304071.851370,25
Antragstellerin7476677011940681,25
7

* Fallzahlen SS des Antragsgegners vom 23. Mai 2025 im Verfahren 13 B 297/25 sowie Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren vom 17. November 2025

8

Gegen die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 suchte die Antragstellerin erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den die Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese betreffenden Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 - ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich im angegriffenen Umfang voraussichtlich als rechtmäßig, insbesondere sei die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Y.-Klink für Orthopädie J., bei der es sich um eine orthopädische Fachklinik handele, nicht zu beanstanden. Auch die die I. Klink G. und das Krankenhaus S. A. betreffenden Rügen griffen nicht.

9

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

10

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

12

1. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin weiterhin die Auswahlentscheidung in Bezug auf das Krankenhaus H. A..

13

Hierzu trägt sie vor, die Auswahl dieses Krankenhaus könne bei Annahme eines Gleichstands hinsichtlich der Fallzahlen und Auswahlkriterien nicht damit begründet werden, dass es eine Geriatrie vorhalte. Auch ihr Krankenhaus halte die Geriatrie in Form einer Kooperation vor. Eine formale Zuweisung sehe der Krankenhausplan NRW 2022 für dieses Auswahlkriterium nicht vor. Bei einem insoweit anzunehmenden Gleichstand zwischen ihrem Krankenhaus und dem Krankenhaus H. A. hätte die Auswahlentscheidung wegen der erheblichen Fallzahlsteigerung im Jahr 2023 zu ihren Gunsten ausfallen müssen.

14

Dem ist nicht zu folgen. Ausgehend von einem auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Gleichstand hinsichtlich der Fallzahlen und der Anzahl der Auswahlkriterien, durfte der Antragsgegner dem Vorhalten der Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen (vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, Beschlussabdruck S. 12 ff.). Für die Erfüllung dieses Auswahlkriteriums ist die Vorhaltung am Standort erforderlich (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71, 179). Dies setzt die Zuweisung der Leistungsgruppe voraus, eine Kooperation genügt nicht. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht, weil ihrem Krankenhaus - anders als dem Krankenhaus H. A. - die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie nicht zugewiesen wurde (vgl. Planungsergebnisse abrufbar unter http://). Auf die erhebliche Fallzahlsteigerung der Antragstellerin im Jahr 2023 kommt es danach nicht an.

15

2. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt auch nicht, dass die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil ihr Krankenhaus der Y.-Klinik für Orthopädie J. vorzuziehen gewesen wäre.

16

a. Die Antragstellerin rügt, der Y.-Klinik für Orthopädie J. sei zwar die Leistungsgruppe 28.1 Intensivmedizin - diese ist Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 179) - zugewiesen worden. Diese habe jedoch keinen hierauf bezogenen Antrag gestellt und es habe insoweit auch an der erforderlichen Anhörung gefehlt. Insoweit erschließt sich schon nicht, was die Antragstellerin hieraus für sich herleiten will, denn ihr Krankenhaus liegt nicht in dem für die Leistungsgruppe 28.1 maßgeblichen Planungsgebiet des Kreises J., sondern im D.-Kreis K.. Im Übrigen ist der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin unter Vorlage entsprechender Unterlagen entgegengetreten. Aus diesen folgt, dass die Y.-Klinik für Orthopädie J. einen Antrag auf Zuweisung der Leistungsgruppe 28.1 gestellt hat und sie auch zur Zuweisung dieser Leistungsgruppe angehört wurde (vgl. Anlagen BG 01, 04, 05 zur Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2026).

17

b. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der intensivmedizinischen Versorgung auf den von der Y.-Klinik für Orthopädie J. geschlossenen Vertrag mit dem Krankenhaus U. O. aus den Jahr 2022 verweist, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Sollte er fortgelten und sich überdies nur auf die Basisversorgung als niedrigste Stufe der Intensivmedizin erstrecken, änderte dies nichts daran, dass der Y.-Klinik für Orthopädie J. diese Leistungsgruppe mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugewiesen wurde und sie deshalb die Mindestvoraussetzung „LG Intensivmedizin“ (am Standort) erfüllt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 179). Weitere Qualitätsvorgaben sonstiger Stellen und Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sind insoweit nicht maßgeblich.

18

c. Dass es sich im Übrigen bei der Y.-Klinik für Orthopädie J. um eine orthopädische Fachklinik handelt, insbesondere auch davon auszugehen ist, dass sie fachspezifisch hochwertigere Ressourcen aufweist, und sie auch im Übrigen die an Fachkliniken zu stellenden Mindestvoraussetzungen erfüllt, hat der Senat bereits entschieden.

19

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 150 ff., vgl. insoweit auch die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 17. November 2025, S. 9.

20

Das Beschwerdevorbringen gibt auch mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin, die Y.-Klinik für Orthopädie J. halte keine Geriatrie vor, (vgl. dazu d.) keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.

21

d. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Y.-Klinik für Orthopädie in J. zu beanstanden ist, weil sie weniger Auswahlkriterien erfüllt als die Antragstellerin und überdies auch keine Geriatrie vorhält. Der Plangeber stellt in Rechnung, dass Fachkliniken sich auf bestimmte Leistungsbereiche/-gruppen spezialisiert haben und ihre Versorgungsleistungen in der Regel nur wenige Leistungsgruppen abdecken. Dies berücksichtigt er ausdrücklich als für die Fachkrankenhäuser Besonderheiten hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen insoweit gelten, als sie grundsätzlich keine Grundversorgung in Form des „Dreiklangs“ aus den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“, „Allgemeine Chirurgie“ und „Intensivmedizin“ anbieten müssen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 41). Den beschränkten Versorgungsauftrag und die Spezialisierung berücksichtigend überschreitet der Antragsgegner das ihm eingeräumte Auswahlermessen nicht, wenn er den sich aus der Reduzierung des Leistungsangebots einer Fachklinik ergebenden Besonderheiten auch im Rahmen der Auswahlentscheidung Rechnung trägt und der sich aus der der Spezialisierung ergebenden Expertise ein besonderes Gewicht beimisst. Im Übrigen bestimmt der Krankenhausplan NRW 2022 in Bezug auf die Auswahlentscheidung zwischen einer Fachklinik und einem Allgemeinkrankenhaus (S. 42 f.):

22

„Kommt es im regionalen Planungsverfahren zu einer Auswahlentscheidung zwischen einer Fachklinik und einem Allgemeinkrankenhaus, ist zu beachten, dass nur dann die Fachklinik den Versorgungsauftrag erhalten kann, wenn folgende Punkte konzeptionell nachgewiesen sind:

23

- Die auf die Leistungsgruppen bezogenen Qualitätskriterien sind sichergestellt.

24

- Eine besondere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den in Allgemeinkrankenhäusern integrierten Fachabteilungen ist belegt.

25

- Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Krankenhauses ist sichergestellt.

26

- Die fachklinische Versorgung ist in der regionalen Versorgungslandschaft sinnvoll eingebunden.

27

Beim Vergleich der Versorgungsformen sind mögliche Verlegungen der Patientinnen und Patienten in ein anderes Krankenhaus aufgrund fehlender Diagnostik- und Therapiemaßnahmen besonders zu berücksichtigen.

28

In erster Linie ist eine flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen. Steht also eine Auswahlentscheidung bezüglich der Verteilung eines Versorgungsauftrags einer Leistungsgruppe zwischen zwei Krankenhäusern aus und nur ein Krankenhaus bietet die umfassende Grundversorgung an, die ohne diesen Anbieter nicht flächendeckend gewährleistet ist, ist diesem Krankenhaus der Versorgungsauftrag zu gewähren. Der Fachklinik kann der Versorgungsauftrag erteilt werden, wenn die Grundversorgung sichergestellt ist, ggf. eine Kooperation beider Anbieter besteht und die spezialisierte Versorgung durch die Fachklinik besonders leistungsfähig und medizinisch sinnvoll ist.“

29

Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu beanstanden ist, denn die Y.-Klinik für Orthopädie J. verfügt über eine jahrelange besondere Expertise im Bereich der Knie- und Hüftendoprothetik und fokussiert sich auf die Erbringung dieser (elektiven) Leistungen. Im Direktvergleich mit der Antragstellerin weist sie wesentlich höhere Fallzahlen auf. Im Fünfjahresvergleich hat sie fast das Achtfache an Fällen erbracht. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht zu beanstanden, weil die Y.-Klinik für Orthopädie J. nicht über die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie verfügt, denn bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich nur um ein Auswahlkriterium, dem der Antragsgegner nur im Fall eines Gleichstands (vgl. oben) ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Von einem solchen Gleichstand ist der Antragsgegner hier bei der konkret zu treffenden Auswahl zwischen einer Fachklinik und einem Allgemeinkrankenhaus jedoch zu Recht nicht ausgegangen.

30

4. Erweist sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung danach aller Voraussicht nach als rechtmäßig und hat die Antragstellerin auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben, ist es im konkreten Fall auch nicht geboten, vom Grundsatz des Sofortvollzugs ausnahmsweise abzuweichen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).