Krankenhausplanung NRW 2022: Eilrechtsschutz zur LG 16.2 (Lebereingriffe) teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Krankenhausträgerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.4 (Revision Knieendoprothese) und 16.2 (Lebereingriffe) im Feststellungsbescheid nach Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Das OVG NRW ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich LG 16.2 an, weil die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei und die Antragstellerin gegenüber einem ausgewählten Krankenhaus nach den planbezogenen Auswahlkriterien besser abschneide. Hinsichtlich LG 14.4 blieb die Beschwerde ohne Erfolg, weil die Antragstellerin mangels Zuweisung der LG 14.2 ein maßgebliches Mindestkriterium nicht erfülle; zudem sei die Auswahlentscheidung zu LG 14.2 voraussichtlich ermessensfehlerfrei. Die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: aW zur LG 16.2 angeordnet, im Übrigen (LG 14.4) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn ein neuer krankenhausplanerischer Feststellungsbescheid den bisherigen Versorgungsauftrag teilweise zurücknimmt und insoweit hinter die frühere Planaufnahme zurückfällt.
§ 8 Abs. 2 KHG ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Versagung einer Planaufnahme bzw. die (teilweise) Herausnahme nur aus gesetzlich bestimmten Gründen erfolgen darf; bei notwendiger Konkurrenz um einen festgestellten Bedarf besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.
Die gerichtliche Kontrolle einer krankenhausplanerischen Auswahlentscheidung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Beurteilungsmaßstab angewandt und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.
Ergibt die Anwendung der im Krankenhausplan benannten Auswahlkriterien, dass ein nicht berücksichtigtes Krankenhaus gegenüber einem ausgewählten Krankenhaus besser geeignet ist, spricht dies für die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und kann im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Ergänzende Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) sind zulässig, wenn sie das Wesen der Entscheidung nicht verändern und die Rechtsverteidigung der betroffenen Einrichtung nicht beeinträchtigen; auch zusätzliche Hilfskriterien (z. B. Vorhalten einer Geriatrie) können im Auswahlermessen sachgerecht sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 599/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts F. vom 17. März 2025 teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 195/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 16.2 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 195/25 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des M.-Krankenhauses in I. (Versorgungsgebiet 4: Städte R. und H., Kreise J. und A.). Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 2. August 2023 verfügte das Krankenhaus über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie, die Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die Innere Medizin sowie für die Neuorologie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin u.a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.4 Revision Knieendoprothese und 16.2 Lebereingriffe. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks F..
Mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte der Antragsgegner den Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 und führte zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 an die Antragstellerin aus, da die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie nicht zugewiesen worden sei, entfalle ein entscheidendes Mindestkriterium für die Erbringung der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese. Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.2 verwies der Antragsgegner u.a. auf die in den Vorjahren erbrachten geringen Fallzahlen. Diese blieben hinter den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum zurück, wonach die zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum") 25 Fällen pro Jahr bei einer Fachabteilung (Leistungen mit OPS-Code 5-502) betrage.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.4 und 16.2 hat die Antragstellerin Klage erhoben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie die Leistungsgruppe 16.2 Lebereingriffe zum Gegenstand hat (1.). Hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese bleibt sie hingegen erfolglos (2.).
1. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.2 Lebereingriffe begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 195/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2025 anzuordnen.
a. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 1. September 2025 -13 B 265/25 -, juris, Rn. 25 ff., Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend, weil der Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf Leistungen, die der Behandlungsgruppe 16.2 zuzuordnen sind, hinter dem früheren Versorgungsautrag zurückfällt.
b. Der Antrag ist auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.2 voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung.
Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 16.2 zuzuordnen sind, in Rede steht.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.2 erfüllt (vgl. Votum der Bezirksregierung F., VV Bl. 998), voraussichtlich als rechtswidrig.
Bei der Auswahl der am besten geeigneten Krankenhäuser hat sich der Antragsgegner an den Fallzahlen, den beantragten Fallzahlen sowie an den im Krankenhausplan NRW 2022 explizit benannten Auswahlkriterien orientiert. In den Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 betreffend den Regierungsbezirk F., abrufbar unter: https://.pdf heißt es hierzu (S. 22):
„…Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion soll in dieser Leistungsgruppe eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machen eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich. Für die Zukunft wird weiteres Konzentrationspotenzial gesehen. Bei der Entscheidung über die Höhe einer Zuweisung wurde sich – auch in Anbetracht des im Regierungsbezirks F. bestehenden Leistungsangebotes – an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum orientiert. So ist eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum“) von 25 Fällen pro Jahr (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert. Dies entspricht den Leistungen, die vom Krankenhausplan in der LG16.2 Lebereingriffe umfasst sind. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern und unter Berücksichtigung der voranstehenden Empfehlung mit mindestens 25 Fällen anteilsmäßig verteilt.“
In Anwendung dieser Auswahlkriterien erweist sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtswidrig, weil sich die Antragstellerin zumindest mit Blick auf das ausgewählte Krankenhaus X. G. als besser erweist:
Der Antragsgegner hat das in Fallzahlen bemessene Leistungsgeschehen auf der Grundlage der vom D. bereitgestellten Daten ab dem Jahr 2019 beurteilt. Die ihm im Oktober 2024, also vor Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 übermittelten Fallzahlen aus dem Jahr 2023 zieht er nach eigenen Angaben zur Überprüfung bzw. Absicherung schwieriger und besonders knapper (der rund 6.200 zu treffenden) Planungsentscheidungen heran.
Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 97.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 23. Mai 2025 (S. 15) folgende Fallzahlen mitgeteilt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Selbst wenn danach trotz des im Jahr 2023 zu verzeichnenden erheblichen Leistungszuwachses bei der Antragstellerin (23 Fälle) mit dem Antragsgegner davon auszugehen wäre, dass das Krankenhaus X. G. Fallzahlen in etwa vergleichbarer Größenordnung wie die Antragstellerin aufweist (so Beschwerdeerwiderung vom 23. Mai 2025, S. 15), erweist sich das Krankenhaus der Antragstellerin gegenüber diesem Krankenhaus hinsichtlich der Anzahl der im Krankenhausplan explizit genannten Auswahlkriterien als besser. Nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 übersandten tabellarischen Übersicht (Anlage BG O1) erfüllt die Antragstellerin nämlich sechs Auswahlkriterien, während das Krankenhaus X. G. lediglich fünf Auswahlkriterien aufweist.
Dahinstehen kann, ob auch die die beantragten Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, denn selbst wenn dies so wäre, würde sich das Krankenhaus der Antragstellerin als das bessere erweisen, weil es die Zuweisung von 40 Fällen beantragt hat, während sich der Antrag des Krankenhauses X. G. auf die Zuweisung von 25 Fällen beschränkt hat (vgl. Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 betreffend den Regierungsbezirk F.).
2. Keinen Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit die Antragstellerin sich gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese wendet.
a. Erfolglos macht die Antragstellerin zunächst geltend, der Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 14.4 bestehe fort. Anders als sie meint, beinhaltet der durch Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 nicht nur die gemeinsame Durchführung der Ausbildung der Ergotherapeuten. Mit dem Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 wurde die Antragstellerin vielmehr ab diesem Zeitpunkt mit den aus der Anlage ersichtlichen Leistungsangeboten (Gebiete, besondere Leistungsangebote und besondere Angebote) in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen. Insoweit wurde der zuvor bestehende Feststellungsbescheid nicht lediglich ergänzt, sondern vollständig ersetzt. Eine ausdrückliche Anordnung der Ersetzung des zuvor geltenden Feststellungsbescheids war nicht erforderlich.
Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 ‑ 13 B 376/25 -, juris, Rn.11.
b. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 erweist sich voraussichtlich auch nicht als rechtswidrig.
aa. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, sie nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, weil sie wegen der Nichtzuweisung der von ihr beantragten Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie schon nicht die im Krankenhausplan NRW 2022 bestimmten Mindestvoraussetzungen erfülle, sei rechtswidrig. Auch die O.-Klinik für Orthopädie A. erfülle die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 nicht. Gleichwohl sei diese in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Ihr seien auch Fälle zugewiesen worden.
Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass es sich bei der O.-Klinik für Orthopädie A. um eine Fachklinik handelt (vgl. dazu auch das Anhörungsschreiben zur Leistungsgruppe 14.2 auf der Ebene des Versorgungsgebiets 4 vom 14. Juni 2024, S. 13). Der Krankenhausplan NRW 2022 (vgl. S. 41 f.) bestimmt für Fachkliniken, dass in der Regel nicht alle Mindestvoraussetzungen aller in Beziehung stehenden Leistungsgruppen zu erfüllen sind, sondern nur die medizinisch notwendigen Voraussetzungen, die im regionalen Rahmen sinnvoll sind. Dass es sich bei der O.-Klinik für Orthopädie in A. – anders als bei ihrem Krankenhaus – um eine Fachklinik handelt, stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Abrede. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW (S. 41, sowie S. 179, Ziffer 2 der Erläuterungen zu den Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 14.2) muss die Leistungsgruppe „Innere Medizin“ bei Fachkliniken zumindest in Kooperation vorgehalten werden. Dass trifft auf die O.-Klinik für Orthopädie A. zu. Sie erfüllt das Mindestkriterium „Leistungsgruppe Innere Medizin“ durch eine Kooperation mit dem St. K.-Krankenhaus in P. (Bericht der Bezirksregierung F., VV Bl. 947, vgl. auch Planungsergebnisse zum Leistungsgebiet 1.1 Allgemeine Innere Medizin – Kreis A., abrufbar unter: https://.pdf). Die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ ist nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 (S. 41) zwar grundsätzlich nicht bei allen potentiellen fachklinisch zu erbringenden Leistungen am Standort sicherzustellen. Der O.-Klinik für Orthopädie A. ist die Leistungsgruppe 28.1 – Intensivmedizin jedoch zugewiesen worden (vgl. Planungsergebnisse 28.1 Intensivmedizin – Planungsebene Kreis A., ebenfalls abrufbar unter: https://.pdf), sodass sie dieses Mindestkriterium (sogar) am Standort erfüllt.
bb. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt auch nicht, dass die Antragstellerin in die Auswahlentscheidung um die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 einzubeziehen gewesen wäre, weil sich die mit der Klage 21 K 195/25 ebenfalls angefochtene Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 als rechtswidrig erweist.
(1) Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.2. folgende Zuweisungsentscheidung getroffen:
| Antragstellendes Krankenhaus | Antrag* | Zuweisung** |
| E. Klinikum R. Standort: E. Klinik W. | 711 | 510 |
| Krankenhaus L. R. | 125 | 110 |
| Städt. Kliniken H., Standort: C.-Krankenhaus S. | 90 | 0 |
| Kliniken Y. H. | 225 | 150 |
| T. Klinikum, V. Standort Q. | 283 | 300 |
| M.-Krankenhaus I. | 90 | 0 |
| Hospital zum B., Standort U. | 150 | 0 |
| Städt. Krankenhaus Z. | 320 | 320 |
| O.-Klinik für Orthopädie A. | 872 | 620 |
| Allgemeines Krankenhaus A. | 140 | 0 |
| Krankenhaus CR., OJ. | 300 | 300 |
| T. Klinikum Lukaskrankenhaus I. | 350 | 0 |
| St. C.-Hospital BC. MN. | 500 | 500 |
*Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, abrufbar unter: https://www..pdf.
**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://www.pdf):
In die Auswahlentscheidung um die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 ist die Antragstellerin einbezogen worden, denn die Bezirksregierung F. ist davon ausgegangen, dass das Krankenhaus der Antragstellerin die Mindestkriterien für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 erfüllt und insoweit leistungsfähig ist (VV Bl. 947).
Als Auswahlkriterien sind die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien, die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und die beantragten Fallzahlen benannt worden. Im Anhörungsschreiben betreffend die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 im Versorgungsgebiet 4 vom 14. Juni 2024 (S. 13) heißt es hierzu:
„Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist ebenfalls die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist. Daher wurde bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert – in dieser Leistungsgruppe ausschließlich im dreistelligen Bereich - abgestellt.“
Entsprechendes folgt aus der Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024:
„14.2 Endoprothetik Knie
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung - unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung - sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist ebenfalls die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist. Daher wurde bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert - in dieser Leistungsgruppe ausschließlich im dreistelligen Bereich - abgestellt. Sie haben 90 Fälle beantragt. In der Anhörung ist Ihnen die beabsichtigte Nichtzuweisung der LG an Sie mitgeteilt worden.
Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe erklärt. Aus Ihrer Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum die Leistungsgruppe nicht zugewiesen werde, obwohl die Leistungsgruppe 14.1 zugewiesen wird. Insoweit verkennen Sie die Systematik des Krankenhausplanes. Beide Leistungsgruppen werden, obwohl ein enger Zusammenhang besteht, getrennt beplant und es ist somit eine eigenständige Auswahlentscheidung mit Blick auf das jeweilige Planungsverfahren zu treffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungsgruppen unterschiedlich stark ausgeprägte Relevanz für die Notfallversorgung haben.
In den betrachteten Vorjahren erbrachten Sie nicht mehr als 74 Fälle pro Jahr. Auch haben Sie nur 90 Fälle beantragt. Wie bereits beschrieben werden lediglich Anbieter berücksichtigt, welche Fallzahlen im dreistelligen Bereich erbracht haben und erbringen werden. Vor dem Hintergrund der beantragten Fallzahlen sowie der in den Vorjahren geleisteten Fallzahlen erfolgt keine Zuweisung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.2.“
Anders als die Antragstellerin rügt, hat der Antragsgegner nicht ausschließlich auf eine extrem hohe, weder im Krankenhausplan noch im Gesetz geregelte Mindestmenge im dreistelligen Bereich abgestellt. Er hat vielmehr bei der Fallzahlzuweisung berücksichtigt, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist und eine Zuweisung deshalb nur an Antragsteller erfolgt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie wegen entsprechend hoher Fallzahlen in der Vergangenheit in der Lage sein werden, diese Vorgaben zu erfüllen.
Dass Fallzahlen kein geeignetes Auswahlkriterium darstellen, hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht substantiiert in Frage gestellt.
(2) Unter Berücksichtigung dieser Auswahlkriterien und der im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise erfolgten Ergänzung der Ermessenserwägungen, die infolge einer Korrektur der Angaben zur Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien erforderlich war, ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner ist von folgenden Fallzahlen ausgegangen (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 23. Mai 2025, S. 11):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Angaben zu den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien hat er mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (Anlage BG 02) wie folgt korrigiert:
| Krankenhaus | Auswahlkriterien (max. 7) | davon Geriatrie |
| E. W. | 6 | + |
| Krankenhaus L. R. | 6 | + |
| Kliniken Y. H. | 5 | - |
| T. Klinikum Q. | 6 | - |
| St. Klinikum Z. | 6 | - |
| O.-Klinik für Orthopädie A. | 3 | - |
| Krankenhaus CR. OJ. | 7 | + |
| St. C. BC.-MN. | 5 | - |
| GN.-Krankenhaus | 6 | - |
Danach erfüllt die Antragstellerin ebenso wie das Krankenhaus L. R. sechs von sieben Auswahlkriterien. Letzteres weist nicht, wie zunächst vom Antragsgegner angenommen (vgl. Schriftsatz vom 23.Mai 2025 (S. 11), ein Auswahlkriterium mehr auf als die Antragstellerin. Alle Krankenhäuser bis auf das der Antragstellerin und das Krankenhaus L. R. weisen zudem durchgängig Fallzahlen im dreistelligen Bereich auf. Trotz der im Jahr 2023 zu verzeichnenden erheblichen Fallzahlsteigerung bei der Antragstellerin durfte der Antragsgegner insoweit von einem Gleichstand des M.-Krankenhauses und des Krankenhauses L. R. ausgehen und letzterem im Auswahlverfahren den Vorzug geben, weil es – anders als die Antragstellerin – die Leistungsgruppe Geriatrie vorhält.
Die Nachbesserung der Ermessensentscheidung ist zulässig (§ 114 Satz 2 VwGO). Der Antragsgegner hat eindeutig und klar zu erkennen gegeben, dass er seine Auswahlentscheidung auf das Vorhalten der Leistungsgruppe Geriatrie stützt (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 20. August 2025, S. 4, und vom 9. Oktober 2025, S. 3). Die neu vorgetragenen Erwägungen ändern den angefochtenen Feststellungsbescheid insbesondere auch weder in seinem Wesen noch ist ersichtlich, dass sie die Antragstellerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigen.
Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 1 C 14.10 -, juris, Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris, Rn. 11.
Die nachgebesserte Begründung ist voraussichtlich auch geeignet, die Auswahlentscheidung inhaltlich zu tragen. Welche (weiteren) Auswahlkriterien der Antragsgegner heranzieht und wie er herangezogene Auswahlkriterien gewichtet, gibt ihm weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan NRW 2022 vor. Dies gilt auch, soweit es im Krankenhausplan NRW 2022 zu den Mindest- und Auswahlkriterien heißt (S. 71): „Dabei kann von Bedeutung sein, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise übererfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen.“
Dass er dem Vorhalten einer Geriatrie eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, weil er sich damit innerhalb des ihm eingeräumten Auswahlermessens bewegt. Das Vorhalten einer Geriatrie ist voraussichtlich ein sachgerechtes (Hilfs-) Kriterium, weil es mit den Zielen der Krankenhausplanung, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG) im Einklang steht. Schon die Bezirksregierung F. hat in ihrem Votum (vgl. VV Bl. 948) in Bezug auf Krankenhäuser mit geringen Fallzahlen ausgeführt, dass sie dem Auswahlkriterium Geriatrie aus medizinischer Sicht ein hohes Gewicht beimesse, da viele Patienten der LG 14.2 ältere Patienten seien, die von der Erbringung der LG 27.1 Geriatrie am Standort erheblich profitierten.
Vgl. hierzu etwa die Presseerklärung des Endoprothesenregisters Deutschland vom 18. Juni 2024, wonach knapp 348.000 endoprothetische Eingriffe an Knie und Hüfte für das Jahr 2022 im EPRD dokumentiert wurden und mehr als die Hälfte der Hüft- oder Kniegelenksimplantate Menschen im Alter von 65 bis 84 Jahren bekamen.
Dahinstehen kann, ob eine bessere Eignung des Krankenhauses L. R. auch daraus folgen kann, dass es 125 Fälle und die Antragstellerin nur 90 Fälle beantragt hat, und – wie der Antragsgegner ausführt – es damit zu erkennen gegeben hat, dass es sich in der Lage sieht, Fallzahlen in einem mindestens dreistelligen Bereich zu erbringen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung steht jedenfalls – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen, dass das Krankenhaus im Jahr 2023 lediglich 83 Fälle erbracht hat. Daraus folgt nicht, dass dem Krankenhaus nach Zuweisung der Leistungsgruppe und bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 KHGG NRW eine Leistungserbringung in dieser Größenordnung nicht möglich sein wird.
Auch in Bezug auf die Kliniken Y. H. und das St. C.-Hospital BC. MN. ist die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass diese in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 nur über fünf Auswahlkriterien verfügen und sie insbesondere auch keine Geriatrie vorhalten. Dass der Antragsgegner wegen der erheblich höheren Fallzahlen – beide Krankenhäuser weisen stabil Fallzahlen im dreistelligen Bereich auf – und der daraus folgenden Expertise dieser Krankenhäuser das Fehlen des Auswahlkriterium Geriatrie als zweitrangig bewertet hat, überschreitet voraussichtlich nicht das dem Antragsgegner eingeräumte Auswahlermessen.
(3) Die Rügen in Bezug auf die Fallzahlkumulierung betreffend die E. Klinik W. erfolgten erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, und sind deshalb nicht geeignet der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
cc. Stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage, dass die Antragstellerin schon die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 nicht erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auswahlentscheidung fehlerhaft sind. Unabhängig davon musste der Antragsgegner auch nicht zusätzlich die D.-Fallzahlen der Leistungsgruppe 14.4 aus dem Jahr 2024 berücksichtigen. Diese lagen ihm bei Erlasses des Feststellungsbescheids noch nicht vor.
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78, 157.
c. Schließlich hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben und die es deshalb gebieten, im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.