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Verwaltungsgericht Köln·7 L 2031/25·27.11.2025

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nichtzuweisung Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothetik)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte ein Krankenhausträger Rechtsschutz gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) im Krankenhausplan NRW. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid an. Zwar hielt es die Bedarfsanalyse nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2022 für tragfähig, sah aber die konkrete Auswahlentscheidung voraussichtlich als ermessensfehlerhaft an. Die Zuweisung an ein Konkurrenzkrankenhaus wurde trotz deutlich geringerer Fallzahlen und ohne hinreichende, mit Qualitäts- und Leistungskriterien vereinbare Rechtfertigung als nicht plausibel begründet bewertet.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Hüftendoprothetik) angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, wenn ein Feststellungsbescheid eine belastende Nichtzuweisung im Krankenhausplan enthält und die Hauptsacheklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat das tatsächliche Rechtsschutzziel nach § 88 VwGO zu ermitteln.

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Ein Anspruch auf Planaufnahme nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG setzt Eignung, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Arbeitsweise sowie das Angebot zur Deckung eines ungedeckten Bedarfs voraus; bei Konkurrenz um festgestellten Bedarf besteht zumindest ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.

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Die gerichtliche Überprüfung einer Bedarfsanalyse umfasst grundsätzlich die volle Kontrolle; bei prognostischen Elementen beschränkt sie sich regelmäßig darauf, ob zutreffende Daten zugrunde liegen und eine wissenschaftlich anerkannte Methode verwendet wird.

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Bei Auswahlentscheidungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dürfen ergänzende Kriterien herangezogen werden, sie müssen jedoch sachgerecht, mit den Zielen der Krankenhausplanung vereinbar und in einer Weise gewichtet sein, die den Leistungs- und Qualitätskriterien vorrangige Bedeutung beimisst, wenn ein Anbieter deutlich besser geeignet ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 16 Abs. 5 KHGG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO§ 88 VwGO§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG§ Art. 12 Abs. 1 GG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 367/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird bezogen auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) angeordnet.

        Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

3

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insbesondere statthaft. Zwar begehrt die Antragstellerin mit der von ihr in der Hauptsache erhobenen Klage im Hinblick auf die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) letztendlich die Zuweisung dieser ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppe. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen.

4

Eingehend dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris, Rn. 32.

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Denn mit der Nichtzuweisung der betreffenden Leistungsgruppe enthält der Feststellungsbescheid eine die Antragstellerin belastende Regelung, die, weil der von ihr erhobenen Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt, zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.

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Dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ausdrücklich beantragt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, festzustellen, dass sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit 250 Fällen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist, steht der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht entgegen. Denn nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren zwar nicht hinausgehen, es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln.

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Grundlegend dazu im vorliegenden Zusammenhang VG Aachen, Beschluss vom 20. März 2025 – 7 L 67/25 –, juris, Rn. 33.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zu Gunsten der Antragstellerin aus.

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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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grundlegend zum Nachfolgenden OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 37 ff.,

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hat ein Krankenhausträger, der sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt.

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Ob nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch besteht und sich ein Krankenhaus als Kehrseite erfolgreich gegen eine zur teilweisen Planherausnahme führende Auswahlentscheidung wenden kann, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt daher im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält allerdings prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist deswegen anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.

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Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine tragfähige, den vorstehend genannten Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) vor.

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In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insbesondere geklärt, dass der Bedarfsermittlung entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022,

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Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 78 ff.,

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die Datensätze des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH aus dem Basisjahr 2019 zugrunde gelegt werden durften.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 –, juris, Rn. 67 ff.

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Ebenfalls für zulässig gehalten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Maßgabe des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022,

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Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 84,

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insbesondere denjenigen der demografischen Entwicklung.

22

Ausgehend davon vermag die Antragstellerin Zweifel an der Tragfähigkeit der Bedarfsanalyse betreffend die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) insbesondere nicht unter Hinweis auf ihre diesbezüglich steigende Fallzahl darzutun. Denn der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 berücksichtigt – wie gezeigt – die demographische Entwicklung. Auf steigende Einwohnerzahlen kann die Antragstellerin ihre Einwände ebenfalls nicht stützen, da weder ihre Fallzahlen noch steigende Einwohnerzahlen etwas über die Tragfähigkeit der Bedarfsermittlungsermittlung (auf der hier maßgeblichen Planungsebene) aussagen. Dass die tatsächlichen Fallzahlen in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) im Jahr 2023 über dem prognostizierten Bedarf lagen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Denn der Umstand, dass sich eine Bedarfsermittlung nachträglich als unzutreffend darstellt, begründet nicht deren Fehlerhaftigkeit. Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und den später tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen nämlich in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen.

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OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 – 13 B 386/25 –, juris, Rn. 26.

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Nach alledem vermag die Antragstellerin allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung der um den festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäuser geltend zu machen.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris, Rn. 78 ff.,

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bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Die zuständige Landesbehörde entscheidet danach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit die Teilherausnahme eines Krankenhauses aus einem Krankenhausplan in Rede steht. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

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Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich als rechtswidrig.

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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend, sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Fallzahlen können daher zwar ein geeignetes Auswahlkriterium sein.

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Grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 315/25 –, juris, Rn. 64.

31

Nach Maßgabe der vom Antragsgegner für die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Fallzahlen erweist sich ausgehend davon zumindest die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Q. Klinik M. allerdings als ermessensfehlerhaft. Denn im Vergleich zur Antragstellerin weist die Q. Klinik M. mit Ausnahme des Jahres 2019 im maßgeblichen Zeitraum in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) sowohl in absoluten Zahlen als auch im Durchschnitt wesentlich geringere Fallzahlen als die Antragstellerin auf.

32

Vor diesem Hintergrund erweist sich in Anbetracht des Vorbringens des Antragsgegners, in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) sei die Auswahlentscheidung im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden,

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zu diesen Auswahlkriterien allgemein OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris, Rn. 86 ff.,

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und der Versorgungsauftrag in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) sei grundsätzlich auf die leistungsstärksten der zur Bedarfsdeckung notwendigen Anbieter konzentriert worden,

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zur Zulässigkeit einer insoweit wohl vorrangigen Berücksichtigung von Fallzahlen allgemein OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 315/25 –, juris, Rn. 67; dazu, dass die Fallzahlen aus dem Jahr 2023 zur Überprüfung beziehungsweise Absicherung schwieriger und besonders knapper Planungsentscheidungen genutzt wurden, OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris, Rn. 97,

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eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Q. Klinik M. gegenüber der Antragstellerin als rechtfertigungsbedürftig.

37

Soweit der Antragsgegner ausführt, die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Q. Klinik M. sei deswegen angezeigt gewesen, weil diese die Bedeutung der Leistungserbringung in der betreffenden Leistungsgruppe, insbesondere mit Blick auf eine notwendige Stabilisierung im Rahmen des Aufbaus der dortigen Kinderklinik, betont habe und vor diesem Hintergrund eine befristete Zuweisung bis zum 31. Dezember 2026 unter der Maßgabe erfolgt sei, dass im Rahmen eines trägerübergreifenden Konzentrationskonzepts die primärendoprothetische Leistungserbringung im D.Kreis auf maximal zwei Leistungserbringer mit den Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) konzentriert werde, erweist sich dies als ermessensfehlerhaft.

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Zwar ist der Antragsgegner – wie gezeigt – nicht gehindert, über die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Ob und in welchem Umfang er hiervon Gebrauch macht, ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 40 VwVfG seine originäre Ermessensentscheidung.

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Siehe allgemein etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 315/25 –, juris, Rn. 89.

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Diese Grenzen hat der Antragsgegner hier indes voraussichtlich überschritten.

41

Soweit der Antragsgegner auf die von der Q. Klinik M. geltend gemachte Bedeutung der Leistungserbringung in der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) hinweist, erschließt sich nämlich nicht, inwiefern eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Q. Klinik M. den Leistungs- und Qualitätskriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 entspricht und ausgehend davon eine Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Antragstellerin trotz deren gegenüber der Q. Klinik M. höheren Fallzahlen zu rechtfertigen vermag.

42

Obschon das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst betont hat, dass dem Antragsgegner weder das Krankenhausgestaltungsgesetz noch der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 vorgeben, welche (weiteren) Auswahlkriterien er heranzieht und wie er herangezogene Auswahlkriterien gewichtet,

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OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 13 B 297/25 –, juris, Rn. 56,

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ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nämlich dann, wenn sich ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser erweist, sicherzustellen, dass den Leistungs- und Qualitätskriterien – entsprechend den Vorstellungen des Plangebers – eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.

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So mit Blick auf die Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris, Rn. 122.

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Zudem sind nur solche Auswahlkriterien sachgerecht, die mit dem Ziel der Krankenhausplanung, eine qualitativ hochwertige patientengerechte Versorgung sicherzustellen, im Einklang stehen.

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Siehe OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 13 B 297/25 –, juris, Rn. 57; ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 – 13 B 380/25 –, juris, Rn. 150.

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Ausgehend davon ist festzustellen, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 zwar ausdrücklich Rücksicht namentlich auf die Erreichbarkeit von Kinderkliniken nimmt.

49

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 54.

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Aus dem Vorbringen des Antragsgegners lässt sich jedoch nicht ausreichend entnehmen, dass gerade dieser Aspekt eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Q. Klinik M. gegenüber der Antragstellerin rechtfertigt. Dass diese Zuweisung anstelle einer Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die besser geeignete Antragstellerin ermessensgerecht ist, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

51

Dem vermag der Antragsgegner auch nicht entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht in anderem Zusammenhang die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Q. Klinik M. nicht beanstandet hat,

52

VG Köln, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 L 381/25 –, juris, Rn. 39 ff.

53

Denn die Rechtmäßigkeit der Teilherausnahme eines Krankenhauses aus einem Krankenhausplan richtet sich bereits im Grundsatz stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ohnehin stand – soweit ersichtlich – seinerzeit nicht in Rede, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Q. Klinik M. mit der Nichtberücksichtigung eines gemessen an den erbrachten Fallzahlen besser geeigneten Krankenhauses einherging. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erst im Nachgang zu der betreffenden Entscheidung des erkennenden Gerichts die Maßstäbe der gerichtlichen Beurteilung des Krankenhausplanes Nordrhein-Westfalen 2022 und seiner Umsetzung durch den Antragsgegner im Einzelnen herausgeprägt.

54

Dass eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) an die Q. Klinik M. trotz deren gegenüber der Antragstellerin geringeren Fallzahlen aufgrund anderer Gründe, etwa im Hinblick auf die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien, gerechtfertigt ist, hat der Antragsgegner ebenfalls weder dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich.

55

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem nicht zuletzt im Bescheid vom 16. Dezember 2024 zum Ausdruck gebrachten Bestreben des Antragsgegners, die primärendoprothetische Leistungserbringung im D.Kreis auf maximal zwei Leistungserbringer zu begrenzen, insoweit ein trägerübergreifendes Konzentrationskonzept zu ermöglichen und aus diesem Grund der Q. Klinik M. die Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) jeweils befristet bis zum 31. Dezember 2026 zuzuweisen. Denn inwieweit dieses Vorgehen den Leistungs- und Qualitätskriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 entspricht, erschließt sich ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich dem Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 kein Vorrang trägerübergreifender Konzentrationskonzepte entnehmen, welcher die Zuweisung von Leistungsgruppen an schlechter geeignete Krankenhäuser rechtfertigen könnte.

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Soweit der Antragsgegner (erneut) im Verfahren 7 L 2371/25 darauf hingewiesen hat, dass eine Konzentration der Leistungserbringung in den Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) auf maximal zwei Leistungserbringer „[w]ährend der großen Planungsrunde […] nur bedingt möglich [war], da die Standorte im D.Kreis durch den flutkatastrophenbedingten Ausfall des X.-Hospitals U. Doppelstrukturen abgebaut haben, die inzwischen überflüssig geworden sind“, gilt nichts anderes. Denn bereits das Fehlen einer hinreichenden Möglichkeit, eine Auswahlentscheidung unter Sicherstellung der vorrangigen Bedeutung der Leistungs- und Qualitätskriterien entsprechend den Vorstellungen des Plangebers hat der Antragsgegner damit nicht ausreichend dargetan.

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Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im Hinblick auf die Leistungsgruppe 8.2 (Interventionelle Kardiologie) im Verfahren 7 L 2403/25 ausgeführt hat, alle Zuweisungen im D.Kreis bis zum 31. Dezember 2026 befristet und diese Leistungsgruppe auch an Krankenhäuser zugewiesen zu haben, die ursprünglich aufgrund geringerer Fallzahlen nicht hätten berücksichtig werden sollen. Obschon der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt, wenn er auf der jeweiligen Planungsebene einheitlich verfährt und die dort ansässigen Krankenhäuser bei der Zuweisung der jeweils in Rede stehenden Leistungsgruppe gleichbehandelt,

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OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 315/25 –, juris, Rn. 91,

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erschließt sich das Vorgehen des Antragsgegners im Hinblick auf die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte) und 14.2 (Endoprothetik Knie) nicht.

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Deswegen kann dahinstehen, ob und inwiefern der Antragsgegner ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach es mit Blick auf das bei einer Planung auf Ebene der Versorgungsgebiete,

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dazu, dass im Falle der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) die Planungsebene der Versorgungsbezirk ist, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 177,

62

zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft,

63

OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 – 13 B 559/25 –, juris, Rn. 42,

64

im Hinblick auf die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) überhaupt auf das Vorhandensein von Krankenhäusern im D.Kreis und deren Anzahl Bezug nehmen durfte.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

68

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

69

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

70

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.