Krankenhausplanung NRW: Keine Zuweisung LG 16.4 (Pankreaseingriffe) im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Eine Klinik begehrte im Eilverfahren die Aussetzung eines Feststellungsbescheids, der ihr die Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) nicht zuweist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. § 16 Abs. 5 KHGG NRW (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) sei im Eilverfahren weder formell noch materiell verfassungswidrig. Auch Bedarfsanalyse und Bestenauswahl seien voraussichtlich rechtmäßig; Fallzahlen durften als zusätzliches Qualitätskriterium herangezogen werden, selbst bei räumlicher Konzentration mehrerer Standorte.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Nichtzuweisung LG 16.4) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen krankenhausplanerische Feststellungsbescheide durch Landesgesetz kann auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gestützt werden und ist im Eilverfahren nur bei offenkundiger Verfassungswidrigkeit unbeachtlich.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht schlechthin Suspensiveffekt; ein gesetzlicher Ausschluss ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn effektiver gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO eröffnet bleibt und überwiegende öffentliche Belange tragfähig benannt sind.
Die Bedarfsanalyse eines Krankenhausplans ist hinsichtlich prognostischer Elemente gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; maßgeblich ist, ob zutreffende Daten verwendet und eine wissenschaftlich anerkannte Methode angewandt wurde und keine wesentlichen bedarfsrelevanten Faktoren außer Acht bleiben.
Bei der Bestenauswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern kann die Planungsbehörde neben ausdrücklich benannten Auswahlkriterien zusätzliche leistungs- und qualitätsbezogene Kriterien wie in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen berücksichtigen, wenn dies den Planungszielen dient.
Bei überregionaler Planung auf Regierungsbezirksebene dürfen Leistungs- und Qualitätskriterien maßgeblich gewichtet werden, auch wenn dies zu Mehrfachvorhaltungen in räumlicher Nähe führt; Wohnortnähe tritt bei komplexen elektiven Leistungen zurück.
Die Beantragung konkreter Fallzahlen durch Krankenhäuser entfaltet im Planungsverfahren keine Bindungswirkung; die Planungsbehörde darf zur Bedarfsdeckung auch höhere Fallzuweisungen an ausgewählte Standorte vornehmen, sofern Leistungsfähigkeit plausibel gesichert ist.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 309/2510.02.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 338/2526.01.2026Zustimmendjuris Rn. 121 ff.
- Verwaltungsgericht Aachen7 L 1131/2522.01.2026Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 365/2522.12.2025Zustimmend4 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln7 L 2031/2527.11.2025Neutraljuris Rn. 67 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 71/25
Leitsatz
16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -).
Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 16.4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und konnte insoweit den am 16. Dezember 2024 in Umsetzung des Krankenhausplans erlassenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden.
Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien auch die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen berücksichtigen.
Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. vom 31. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des Klinikums L. mit den Betriebsstellen W.-Hospital Y., St. N. Hospital in K. und St. D.-Krankenhaus in H.. Ausweislich des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin für ihre Betriebsstelle W.-Hospital Y. die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 - Pankreaseingriffe - mit 25 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist der Regierungsbezirk (hier: K.).
Insgesamt beantragten 23 Kliniken die Ausweisung der Leistungsgruppe 16.4 - Pankreaseingriffe - mit in Summe 895 Fällen. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K. einen Bedarf von lediglich 537 Fällen prognostiziert.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten sieben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhaus | Standort | Antrag | Zuweisung |
| Kath. Klinikum Z. St. S.-Hospital/St. B.-Hospital | Z. | 200 | 255 |
| F.-Kranken-Anstalt | Z.-Mitte | 50 | 71 |
| Klinikum T. | T.-Mitte | 42 | 60 |
| St. V.-Hospital | Q. | 35 | 50 |
| St. X.-Krankenhaus | C. | 30 | 30 |
| A.-Hospital | M. | 23 | 30 |
| Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Z.-I. | Z. | 50 | 41 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den Feststellungsbescheid vom 3. Mai 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4. nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung K. aus: Das W.-Hospital erfülle die Mindestkriterien vollständig, die Auswahlkriterien hinsichtlich verwandter Leistungsgruppen würden allerdings bis auf die Leistungsgruppe 2.1 - Komplexe Endokrinologie und Diabetologie - nicht erfüllt. Bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse wiesen die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen auf. In der korrespondierenden Leistungsgruppe 16.4 solle eine Konzentration auf große Zentren erfolgen; Gelegenheitsversorger sollten künftig nicht mehr an der Versorgung von Patienten mit bösartigen Neubildungen der Bauspeicheldrüse teilnehmen. Das Klinikum L. habe diese Eingriffe nur in geringem Umfang erbracht. In den Jahren 2021/22 seien 15 bzw. 14 Fälle geleistet worden. Die Mitbewerber wiesen z. T. deutlich höhere Zahlen im relevanten Planungszeitraum auf. Die zum A.-Hospital fusionierten Krankenhäuser in M. (A.-Hospital, O. Krankenhaus M. und Krankenhaus G.) hätten gemeinsam in den Jahren 2021 und 2022 deutlich mehr Fälle erbracht als das W. Hospital Y.. Gemeinsam erfüllten sie auch die Auswahlkriterien. Das Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Z.-I. verfüge über einen Lehrstuhl für Viszeralchirurgie. Aufgrund der wissenschaftlichen Expertise und des Lehrstuhls der Universität Z. werde eine Leistungserbringung an diesem Krankenhaus befürwortet. Eine Versorgungsnotwendigkeit i. S. d. ländlichen Raumes liege für eine Vorhaltung der Leistungsgruppe 16.4 am W.-Hospital nicht vor. Die Planung erfolge auf Regierungsbezirksebene. Die Kliniken mit zugewiesener Leistungsgruppe 16.4. seien aus dem Sauerland gut erreichbar.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz im Hauptantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. März 2025 als jedenfalls unbegründet abgelehnt. Dem Feststellungsantrag stehe die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Die von der Antragstellerin mit umfangreichen Ausführungen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung vermöge die Kammer schon im Ansatz nicht festzustellen. Der hilfsweise Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4 - Pankreaseingriffe - nicht zuzuweisen, sei aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst für die Bedarfsberechnung, die im Einklang mit den Vorgaben des Krankenhausplans 2022 nur die stationär behandelten Krebserkrankungen zugrundegelegt habe. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, sich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren, um mit Blick darauf die Auswahl vorzunehmen, sei voraussichtlich ermessensfehlerfrei. In der jetzigen Leistungsgruppe 16.4 weise das Krankenhaus der Antragstellerin im Jahr 2019 unter fünf Fälle, im Jahr 2020 sieben Fälle, im Jahr 2021 15 Fälle, im Jahr 2022 14 Fälle und im Jahr 2023 25 Fälle auf. Vier der berücksichtigten Versorger lägen mit Fallzahlen deutlich über 100 erheblich über den Zahlen des W.-Hospitals Y.. Die drei übrigen Häuser wiesen den Angaben des Antragsgegners zu Folge ebenfalls höhere Fallzahlen auf und erfüllten zusätzlich – im Gegensatz zum Krankenhaus der Antragstellerin – weitere Auswahlkriterien. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei auch nicht zu beanstanden, weil drei der begünstigten Krankenhäuser in Z. lägen. Dies sei unter Beachtung des Umstands, dass die Planung für Leistungsgruppe 16.4 auf Regierungsbezirksebene erfolge und auf dieser Ebene räumliche Entfernungen grundsätzlich nachrangige Bedeutung erlangten, durch die Besonderheit der Versorgungsituation gerechtfertigt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen zwar – anders als der Antragsgegner geltend macht – weitgehend den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, geben aber in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag zu 1., in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage festzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrags geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, führt – gemessen an den im vorliegenden Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung – nicht zum Erfolg. Handelt es sich, wie hier bei § 16 Abs. 5 KHGG NRW, um ein formelles Gesetz, ist mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift überzeugt ist, weil der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Ferner muss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten erscheinen und darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 ‑ 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 71 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 27.
Ein (offensichtlicher) Verfassungsverstoß liegt hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht vor. § 16 Abs. 5 KHGG NRW erweist sich bei der Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder als formell (a.) noch als materiell (b.) verfassungswidrig.
a. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist nicht deshalb formell verfassungswidrig, weil dem Gesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der Regelung fehlt.
Der Landesgesetzgeber kann sich auf die Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO stützen. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen. Mit dieser Regelung hat der Bund seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch einen Regelungsvorbehalt zurückgenommen.
Vgl. Wysk, Das Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht am Beispiel des Krankenhausrechts, DVBl. 2015, 661 (666).
Für das Landesrecht kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO somit durch förmliches Landesgesetz ausgeschlossen werden.
Vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 80 Rn. 178.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil der Feststellungsbescheid, der Gegenstand der Regelung ist, materiell-rechtlich dem Krankenhausplanungsrecht zuzuordnen ist. Er findet seine Rechtsgrundlage im Landesrecht (vgl. § 16 KHGG NRW).
Vgl. Wysk, a.a.O., 661 (666).
Die Zuständigkeiten für das öffentliche Krankenhausrecht sind zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Die Gesetzgebungskompetenz für das Krankenhausplanungsrecht liegt nach der Grundregel des Art. 70 GG bei den Ländern (vgl. auch § 6 Abs. 1 KHG). Von der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG ist nur die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gemäß Art. 74 Nr. 19a GG erfasst. Diese eröffnet dem Bund zwar die Befugnis zur Regelung finanzieller Fragen, nicht aber die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich der Krankenhausorganisation und der Krankenhausplanung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 ‑ 2 BvL 24/84 -, juris, Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 ‑ 3 C 6.15 -, juris, Rn. 28, m. w. N.
Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 8 KHG folgt nichts anderes. Diese dient der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Sinne von Art. 74 Nr. 19a GG, sie ist nicht planungsrechtlicher Natur. Nach § 8 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt (Abs. 1 Satz 3). Die Regelung bestimmt weiter, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (Abs. 2 Satz 1 KHG) und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist (Abs. 2 Satz 2). Aus diesen Vorschriften, die unmittelbar (lediglich) auf die Regelung der Voraussetzungen für eine Förderung abzielen, ergibt sich nicht, dass die Krankenhausplanung selbst „in Ausführung“ oder „zur Konkretisierung“ des Bundesrechts erfolgt. Die Länder planen vielmehr eigenständig, was nicht deswegen in Frage steht, weil dies auch unter Beachtung der Vorgaben bzw. des Prüfprogramms des § 8 KHG erfolgt.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 ‑ 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 28;Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 26, Rn. 540., Wysk, a.a.O., 661 (666).
Die Vorgaben des § 8 Abs. 1 KHG haben deshalb nicht zur Folge, dass die Heranziehung der Öffnungsklausel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für § 16 Abs. 5 KHGG NRW unzulässig wäre.
A.A. (in Bezug auf eine Drittanfechtung) wohl Kuhla: Gesetzgebungskompetenzen im Krankenhausrecht, NZS 2014, 361, (365 f.).
Eine andere Einschätzung ist ferner nicht deshalb geboten, weil der Bundesgesetzgeber die Förderfähigkeit eines Krankenhauses von der Planaufnahme abhängig macht. Die Planaufnahme ist zwar Voraussetzung für die Förderung der Krankenhäuser nach dem KHG, dies führt aber nicht dazu, dass die zuvor zu treffende, hier maßgebliche Entscheidung über die Planaufnahme selbst Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist.
Das Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die (teilweise) Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplans infolge der Nichtzuweisung einer beantragten Leistungsgruppe führt im Übrigen auch nicht dazu, dass eine unterbliebene Regelung im Bundesrecht einer solchen landesrechtlichen Regelung entgegensteht.
Vgl. hierzu unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bundesgesetzgeber mit § 6a Abs. 5 Satz 6 KHG eine Regelung zum Ausschluss des Suspensiveffekts von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe getroffen hat: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 115.
b. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist voraussichtlich auch nicht materiell-rechtlich verfassungswidrig.
aa. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geht der Bundes- oder Landesgesetzgeber davon aus, dass bei der entsprechenden Rechtsmaterie im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO überlässt es grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber zu entscheiden, in welchen Rechtsbereichen er einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bejaht und daher einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnet. Auch der mit dem 6. VwGOÄndG eingefügte Zusatz, dass die aufschiebende Wirkung „insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“, ausgeschlossen werden soll, führt zu keiner Einschränkung. Wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, erlaubt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weiterhin auch zu anderen Zwecken.
Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80, Rn. 70.
Die Formulierung „insbesondere“ betont den Beispielscharakter der aufgeführten Zwecke und bedeutet im Übrigen auch keine Beschränkung auf solche Zwecke, die den ausdrücklich genannten Regelungsgegenständen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (Investitionen, Schaffung von Arbeitsplätzen) der Sache nach ähnlich sind.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Diese lässt nicht darauf schließen, die Formulierung „insbesondere“ sei ein redaktionelles Versehen. Zwar heißt es dort im Allgemeinen Teil bei der kurzen Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich: „Im übrigen wird die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gegen Verwaltungsakte, die der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Förderung von Investitionen dienen, ausgeschlossen.“
Vgl. BT.-Drs. 13/3993, S. 9.
Im speziellen Teil mit den Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen (S. 11) heißt es aber differenzierter:
„§ 80 Abs. 2 wurde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung um die Regelung ergänzt, daß auch der Landesgesetzgeber für den Vollzug des Landesrechts vorsehen kann, daß die aufschiebende Wirkung entfällt. Durch die Öffnungsklausel wird die Regelung des § 187 Abs. 3 VwGO insoweit hinfällig, als die Länder Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht betreiben. Für die wenigen durch die Öffnungsklausel noch nicht erfaßten Fälle der Vollstreckung nach Bundesrecht durch die Länder ist Absatz 2 insoweit um Satz 2 ergänzt worden. Als Folge davon entfällt § 187 Abs. 3. Weiter wird in diesem Zusammenhang herausgestellt, daß ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei investitionsfördernden und arbeitsplatzschaffenden Verwaltungsakten in Betracht kommt.“
Die maßgebliche detaillierte Erläuterung der Bestimmung zeigt, dass die Auflistung von Konstellationen, in denen der Landesgesetzgeber das Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnen kann, keinen abschließenden Charakter haben sollte.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 80 VwGO, Rn. 177.
bb. Auf Grundlage der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO war der Landesgesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gehindert, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid durch § 16 Abs. 5 KHGG NRW entfallen zu lassen.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 ‑ 1 BvR 2466/08 -, juris, Rn. 13 und 17, m. w. N.
Der Gesetzgeber ist deshalb grundsätzlich befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren. Im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG reicht die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, aus.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 ‑ 1 BvR 2395/09 -, juris, Rn. 6.
Der Landesgesetzgeber hat grundsätzlich überwiegende öffentliche Belange für den Sofortvollzug der Feststellungsbescheide angeführt. Er ist davon ausgegangen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein legitimes Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ist,
vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung u. a. zur Änderung des KHGG NRW, LT-Drs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20,
und diese Regelung die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 beschleunigt.
Vgl. LT-Plenarprotokoll vom 29. November 2023, 18/48, S. 197 zu TOP 7.
Anders als die Antragstellerin meint, führt der Gesetzgeber damit eine hinreichende Begründung an, weshalb er mit der Regelung dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang einräumt. Zur Notwendigkeit der Neuregelung selbst heißt es im Krankenhausplan NRW 2022, S. 14 f.:
„Dabei steht die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen schon seit einiger Zeit vor großen Herausforderungen: dem demografischen Wandel, der Fachkräfteentwicklung, der Digitalisierung und der Sicherstellung der Notfallversorgung, um nur einige zu nennen. Zugleich befinden sich viele Krankenhäuser in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. … Nun kommt es darauf an, die Krankenhauslandschaft durch eine gute Koordination und transparente Aufgabenverteilung zu stärken und damit zur Resilienz angesichts vielfältiger neuer Herausforderung beizutragen. Dazu hat das Land im September 2019 zunächst ein Gutachten „Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht, das als Grundlage für den neuen Krankenhausplan dient. Zentrale Aussage dieses Gutachtens ist, dass es in Nordrhein-Westfalen – mit wenigen Ausnahmen – zwar eine nahezu flächendeckende Versorgung mit stationären Angeboten gibt, die sich aber zu wenig an den tatsächlichen Bedarfen und der Behandlungsqualität orientiert. Es wurden für einzelne Regionen und Fachdisziplinen Anzeichen einer bestehenden Über-, Unter- und Fehlversorgung identifiziert. Außerdem zeigte sich deutlich, dass die Plangröße „Bett“, die noch im letzten Krankenhausplan NRW 2015 zu Grunde gelegt wurde, das Versorgungsgeschehen nicht zuverlässig abbildet.
In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Ziel der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen festgelegt: Eine positive Entwicklung der Krankenhauslandschaft zum Wohle der Patientinnen und Patienten durch Verbesserung von Steuerung, Transparenz und Qualität.
Die neuen Rahmenvorgaben sollen sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen in gleicher Weise Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung erhalten …. Zur Kompetenz- und Qualitätssteigerung werden bei den anspruchsvollen medizinischen Leistungen Schwerpunkte im Rahmen einer abgestimmten Versorgung gesetzt. Um diese Ziele zu erreichen, sehen die neuen Rahmenvorgaben einige grundlegende Änderungen vor: In erster Linie wird sich die Krankenhausplanung nicht mehr allein an der Bettenzahl orientieren. Zur Ermittlung des stationären Bedarfs wird künftig die jährliche Fallzahl je medizinscher Leistung herangezogen. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung einer neuen Planungssystematik, in der fortan statt wie bislang 22 Fachabteilungen (FAB) nun 32 Leistungsbereiche (LB) mit 64 untergeordneten Leistungsgruppen (LG) ausgewiesen werden, die detailliert medizinische Fachgebiete und spezifische medizinische Leistungen abbilden. Jeder dieser Leistungsgruppen werden darüber hinaus konkrete Qualitätsvorgaben zugeordnet, die einheitlich hochwertige Versorgungsstandards für die Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen sichern. …“
Die Neuplanung trägt danach dem Bedürfnis nach einer bedarfsgerechten qualitativ hochwertigen Patientenversorgung Rechnung. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids bestünde insbesondere die Gefahr, dass Leistungen trotz einer Unterschreitung der nunmehr maßgeblichen Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Strukturqualität für unbestimmte Zeit weiter erbracht werden würden. Dass dies auch im Widerspruch zu dem im öffentlichen Interesse liegenden effizienten Einsatz der begrenzten finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung liegt,
vgl. entsprechend zu § 6a Abs. 5 KHG:
BR-Drs. 235/24, S. 200.
kommt lediglich ergänzend hinzu. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es habe sich nachweislich gezeigt, dass die geringe Anzahl an Rechtsmitteln die einheitliche Umsetzung des Krankenhausplans in keiner Weise gefährde. Käme allen Klagen (nach Kenntnis des Senats aus der Presseberichterstattung knapp unter 100) aufschiebende Wirkung zu, könnten die Krankenhäuser mit zugewiesenen Versorgungsaufträgen diese voraussichtlich nicht ausschöpfen, da die Versorgungsbedarfe auch von leistungsschwächeren Krankenhäusern abgedeckt würden, die den Rechtsweg beschritten haben. Die durch die Umstellung der Planungssystematik erhofften Effizienzgewinne durch Standortkonzentration und den Abbau unwirtschaftlicher Doppelstrukturen,
vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 2,
wären im Falle von Klageverfahren über mehrere Instanzen voraussichtlich auf Jahre hinausgeschoben und die angestrebte Qualitätssicherung würde nicht in der vom Antragsgegner angestrebten Weise erreicht. Ferner wären die Kosten für die Kostenträger weiterhin unnötig hoch. Mit Blick auf diese vom Gesetzgeber verfolgten Ziele von erheblichem Gewicht ist es voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang einräumt und damit das Interesse der Krankenhäuser an der vorläufigen weiteren Erbringung von nach dem angegriffenen Feststellungsbescheid entzogenen Behandlungen dahinter zurücktreten lässt. Ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügender effektiver Rechtschutz gegen die nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW sofort vollziehbaren Feststellungsbescheide wird durch die Möglichkeiten, nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, hinreichend gewährleistet.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, ihr Hilfsantrag (Antrag zu 2.) sei – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – begründet, greift in der Sache nicht durch.
a. Zunächst zeigt die Antragstellerin nicht erfolgreich auf, dass die dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Bedarfsanalyse fehlerhaft ist. Die im Krankenhausplan 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse ist nicht zu beanstanden (aa.) und durfte dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid zugrundegelegt werden (bb.). Es bestehen auch keine Zweifel an der ausgehend von der landesweiten Bedarfsermittlung erfolgten Berechnung des Bedarfs für den Regierungsbezirk K. (cc.).
aa. Bei der Aufstellung eines Krankenhausplans gemäß § 6 KHG ist der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben (Bedarfsanalyse). Die Bedarfsanalyse umfasst die Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie eine vorausschauende Beurteilung (Prognose) des zu erwartenden künftigen Versorgungsbedarfs. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen und die daher im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung gerichtlich voll nachgeprüft werden können. In die Bedarfsfeststellung können aber planerische Vorgaben einfließen. Hinzu kommt, dass die Bedarfsanalyse prognostische Elemente enthält, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.
Maßgeblich ist dabei stets der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55; s. dazu auch das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Nds. OVG vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41.17 -, juris, Rn. 42.
Eine Bedarfsprognose ist fehlerhaft, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris, Rn. 7.
Ausgehend davon ist die Bedarfsanalyse des Krankenhausplans 2022 nicht zu beanstanden.
Dieser arbeitet – im Einklang mit den aufgezeigten Vorgaben der Rechtsprechung – mit den Begriffen „Bedarfsermittlung“ und „Bedarfsprognose“. Bedarfsermittlung meint die Feststellung des Bedarfs in einem festgelegten Basisjahr in einem bestimmten geografischen Gebiet (hier Regierungsbezirk), also das „IST“ des Versorgungsbedarfs je Leistungsgruppe. Dieses Basisjahr ist laut Krankenhausplan 2022 das Jahr 2019. Datengrundlage ist der InEK-Datensatz für 2019. Die für dieses Jahr erfolgte Bedarfsermittlung stellt wiederum die Grundlage für die Fortschreibung des Bedarfs, d. h. die Bedarfsprognose, dar. Durch die Bedarfsprognose soll approximiert und ermittelt werden, wie hoch der zukünftige Bedarf für die Leitungsgruppe – hier je Regierungsbezirk – ist.
Siehe näher zur Definition der Begriffe Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose: Krankenhausplan 2022, S. 83.
Für die Prognose werden die Faktoren demografische Entwicklung, Ambulantisierung und Verweildauertrend (letzterer allerdings nur für die nachrichtlich auszuweisenden Bettenzahlen) berücksichtigt (Krankenhausplan 2022, S. 84), wobei die Berechnung auf Einzelfallebene durchgeführt wird, weil sich jeder Faktor unterschiedlich stark auf verschiedene Fallgruppen auswirkt (S. 89).
Vgl. zu den hierfür herangezogenen Datensätzen: Krankenhausplan 2022, S. 90.
Hiermit wurden der Bedarfsprognose keine unzutreffenden Werte, Daten und Zahlen zugrunde gelegt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, dass als Basisjahr auf das Jahr 2019 abgestellt wurde, weil die Daten der folgenden Jahre mit Blick auf die besonders in den Jahren 2020/2021 stark grassierende Corona-Pandemie, die phasenweise zu einer Verschiebung planbarer Eingriffe führte, nicht in gleichem Maße aussagekräftig sind. Auch, dass ausgehend vom Basisjahr 2019 für die Prognose der Fallzahlen die demografische Entwicklung und Ambulantisierung herangezogen wurden, ist nicht zu beanstanden. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Fallprognose erläutert der Plangeber in nachvollziehbarer Weise (S. 84 f.). Ferner ist nicht ersichtlich, dass in die von 2019 ausgehende bis in das Jahr 2024 reichende Prognose nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend weitere Faktoren hätten eingestellt werden müssen.
bb. Die für das Zieljahr 2024 angestellte Bedarfsprognose durfte auch dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid zugrundegelegt werden. Der Krankenhausplan 2022 sieht vor, dass die seiner Umsetzung dienenden Feststellungsbescheide die anhand der beschriebenen Methode zu ermittelnde Bedarfsprognose für das Jahr 2024 zugrundelegen (S. 105). Dementsprechend weist der Krankenhausplan diese Bedarfsprognose auch jeweils für die entsprechenden Leistungsgruppen aus (für die hier streitgegenständliche Leistungsgruppe 16.4 landesweit mit 2.388 Fällen).
Aus den Vorgaben des Krankenhausplans 2022 ergibt sich nicht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 16. Dezember 2024 diese Prognose durch eine Neuberechnung hätte ersetzt werden müssen (1) noch ist dies den Grundsätzen zur Fortschreibung von Krankenhausplänen zu entnehmen (2) oder durch tatsächliche Entwicklungen geboten (3).
(1) Der Krankenhausplan 2022 verweist darauf, dass eine Neuberechnung spätestens für das Jahr 2024 geplant ist. Grund dafür sei, dass die Bedarfsermittlung und ‑prognose angesichts der noch nicht einschätzbaren Effekte der COVID-19-Pandemie und möglicher Folgen von Entscheidungen auf Bundesebene (neuer AOP-Katalog, ggf. Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorgungsansätze) mit Unsicherheiten verbunden sei. Deswegen würden die Prognosewerte nur bis zu diesem Jahr in den Rahmenplan aufgenommen (S. 83). An anderer Stelle heißt es, in der angestellten Bedarfsprognose seien keine durch COVID-19 bedingten Effekte berücksichtigt worden. Das bedeute, dass weder im Jahr 2020 und 2021 stark sinkende Leistungszahlen modelliert worden seien noch, dass von einem generell niedrigeren Leistungsniveau ab 2022 ausgegangen worden sei. Aus derzeitiger Sicht könnten jedoch verschiedene Gründe für ein generell niedrigeres Leistungsniveau nach COVID-19 sprechen. Wissenschaftliche Studien hierzu seien derzeit in der Ausarbeitung. Deshalb würden die Ergebnisse dieser Studien und der post-COVID-19-Verlauf des stationären Leistungsvolumens eng geprüft werden und sollten die Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose zur Abbildung der COVID-19-Effekte in zwei bis drei Jahren nach den Pandemiejahren 2020/2021 erneut durchgeführt werden. Zunächst legten die Erfahrungen der COVID-19-Pandemie es jedoch nahe, auf ausreichende Reservekapazitäten in der stationären Versorgung Wert zu legen. Deswegen sei es angemessen, für die Bedarfsprognose zunächst von den Werten des letzten Vor-COVID-Jahres 2019 auszugehen und eine Neuberechnung im Jahr 2024 vorzunehmen (S. 88).
Dass diese vom Plangeber anvisierte Neuberechnung im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids noch nicht vorgenommen worden war, führt indessen nicht dazu, dass dieser auf einer fehlerhaften Bedarfsprognose beruht. Soweit nach den Erläuterungen des Krankenhausplans „spätestens für das Jahr 2024 eine Neuberechnung geplant“ sei bzw. die Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose zur Abbildung der COVID-19-Effekte „in zwei bis drei Jahren nach den Pandemiejahren 2020/2021 erneut durchgeführt werden“ sollten bzw. „eine Neuberechnung im Jahr 2024 vorzunehmen“ sei, folgt daraus nichts Abweichendes. Auch wenn dies möglicherweise dahingehend verstanden werden könnte, dass aufgrund der Zahlen aus 2024 als – im Sinne der Erläuterung des Plangebers – drittem nachpandemischen Jahr eine Prognose für die Zukunft zu erstellen ist, verlangt dies keine neue Bedarfsberechnung als Grundlage für die Feststellungsbescheide im Rahmen der Krankenhausneuplanung. Denn um eine Prognose ausgehend vom Basisjahr 2024 zu erstellen, werden die Fallzahlen für 2024 benötigt, die beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 16. Dezember 2024 noch nicht vorlagen. Selbst wenn man abweichend davon ausginge, die Berechnung hätte im Jahr 2024 erfolgen müssen – was dann aber auch nur anhand der Vorjahreszahlen von 2023 möglich gewesen wäre – folgt daraus nicht, dass das Ergebnis dieser Berechnung sicher bereits am 16. Dezember 2024 zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zur Verfügung gestanden hätte.
(2) Auch aus § 12 Abs. 1 und 2 KHGG NRW folgt nicht, dass der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid nicht auf die im Krankenhausplan 2022 angestellte Bedarfsprognose stützen durfte. Nach dieser Regelung stellt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium einen Krankenhausplan gemäß § 6 Abs. 1 KHG auf, überprüft ihn regelmäßig und schreibt ihn fort. Konkrete Hinweise auf einen bestimmten Turnus ergeben sich daraus nicht.
Vgl. Lafontaine/Stollmann in Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Erne, KHGG NRW, Stand August 2021, § 12 S. 4.
Auch liegt nicht auf der Hand, dass die Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 16.4 für den Regierungsbezirk K. aus dem im April 2022 veröffentlichen Krankenhausplan,
vgl. Landesregierung veröffentlicht Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, Pressemitteilung vom 27. April 2022, abrufbar unter
https://www.mags.nrw/pressemitteilung/landesregierung-veroeffentlicht-krankenhausplan-nordrhein-westfalen-2022,
schon im Dezember 2024 zwingend einer Fortschreibung bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats steht allein der Umstand, dass die angestellte Bedarfsprognose eine gewisse Zeit zurückliegt, ihrer Berücksichtigung bei der Verwaltungsentscheidung nicht entgegen.
Vgl. für eine zwei Jahre zurückliegende Bedarfsberechnung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.
(3) Es drängt sich auch nicht durch konkrete Umstände auf, dass die Bedarfsprognose zu korrigieren war.
Vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 42 ff.
Insbesondere lässt der Hinweis der Antragstellerin auf die tatsächlichen Fallzahlen aus 2023 von Fällen der Leistungsgruppe 21.2 im Regierungsbezirk Köln nicht den Schluss darauf zu, dass in allen Leistungsgruppen landesweit Fallzahlsteigerungen – also auch in der Leistungsgruppe 16.4 im Regierungsbezirk K. – erfolgt sind, die von der Bedarfsprognose erheblich abweichen. Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen, zahlreiche Krankenhäuser hätten bereits im Herbst 2024 die Fallzahlen erreicht, die ihnen als Gesamtfallzahlen für den Zeitraum von einem Jahr zugewiesen worden seien.
Auch die von der Antragstellerin aufgezeigten „dynamischen Organisationsentwicklungen auf Seiten der Leistungserbringer“ machen keine Aktualisierung der Bedarfsprognose erforderlich. Denn es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einer regionalen organisatorischen Umstrukturierung von Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 ein veränderter Bedarf auf Regierungsbezirksebene ergeben sollte. Insoweit kommt es bei der Ermittlung des Bedarfs auch nicht auf die konkrete Belegung am W.-Hospital Y. vor bzw. nach der Umstrukturierung an. Die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Belegungsgrad einer Klinik als Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit gesehen werden könne,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 71,
verhält sich nicht zu einer hier erfolgten Planung überregionaler Versorgungsleistungen, für die übergeordnete Planungsebenen herangezogen werden (vgl. Kap. 4.1.2 des Krankenhausplans).
cc. Auch die Rüge der Antragstellerin, es sei ungeklärt, wie die Antragsgegnerin aus dem für die Leistungsgruppe 16.4 prognostisch-algorithmisch ermittelten landesweiten Bedarf von 2.388 Fällen einen Bedarf von 537 Fällen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks K. hergeleitet habe, greift nicht durch. Der Krankenhausplan beschreibt die Methodik, wie Fälle auf geografischer Ebene aggregiert werden (S. 91). Danach erfolgt die Berechnung – anders als die Antragstellerin offenbar meint – nicht ausgehend von einem feststehenden landesweiten Bedarf, der auf die Regierungsbezirke verteilt wird. Sie geht vielmehr umgekehrt von den Landkreisen aus, denen Fälle über die Postleitzahlen der Krankenhausbetriebsstelle zugeordnet werden (s. dazu auch im Anhang 6 des Krankenhausplans die PLZ-LK_Überleitungstabelle sowie die Zusammenfassung von Fällen auf geografischer Ebene nach Teilschritt 2a – S. 104 des Krankenhausplans). Daneben wird auch der Wohnort des Patienten im regionalen Planungsverfahren betrachtet, um regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können. Die Ermittlung des Bedarfs für einen Regierungsbezirk setzt sich sodann aus einer Addition des Bedarfs der diesem zugehörigen Landkreise bzw. kreisfreien Städte zusammen (im Regierungsbezirk K.: Städte J., Z., T., Q., R. und Kreise P., E., U., C. sowie VH.-Kreis, PY. Kreis, II. – vgl. Kap. 6.3.4 des Krankenhausplans).
b. Die Antragstellerin zieht weder die Annahme des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel, es sei ermessensfehlerfrei, dass der Antragsgegner sich bei der Auswahl (auch) an den von den konkurrierenden Krankenhäusern erbrachten Fallzahlen orientiert habe (aa.), noch legt sie erfolgreich dar, dass sie bei Berücksichtigung der Fallzahlen einem ihrer erfolgreichen Mitbewerber hätte vorgezogen werden müssen (bb.).
aa. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats,
vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 110 f.,
erläutert, Fallzahlen stellten, da der Krankenhausplan NRW für die Leistungsgruppe 16.4 keine Rangfolge der Auswahlkriterien benenne, ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplanes 2022 sei es das erklärte Ziel dieses Plans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern. Dass Qualität durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden könne, sei naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemesse. Für die Leistungsgruppe 16.4 habe der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass bei insbesondere lebensbedrohenden onkologischen Erkrankungen ein hohes öffentliches Interesse bestehe, durch „deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf qualitativ hochwertige Versorger“ zu einer weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität beizutragen. Es sei deshalb beabsichtigt, Versorgungsaufträge nur besonders spezialisierten Versorgern, die eine hohe Routine auch über ihre Fallzahlen nachwiesen, zuzuerkennen.
Das hiergegen angeführte Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Die Behörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44/19 -, juris, Rn. 23, m. w. N.
Dass der Antragsgegner neben den im Krankenhausplan 2022 ausdrücklich genannten Auswahlkriterien die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen von Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 bei der nach dem Vorgesagten vorzunehmenden Bestenauslese berücksichtigt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Die dem zugrundeliegende Einschätzung des Antragsgegners, bei den verfahrensgegenständlichen Pankreaseingriffen der Leistungsgruppe 16.4 ließen höhere in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen den Schluss auf ein höheres Qualitätsniveau der Behandlung zu, ist tragfähig. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob, was die Antragstellerin in Frage stellt, es allgemein und damit ausnahmslos für alle Leistungsgruppen zutreffend ist, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.
Vgl. so allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus – Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.
Ebenfalls keiner weiteren Vertiefung bedarf es, ob die von der Antragstellerin in Bezug genommenen „negativen Rapid Reporte“ des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) hinreichend tragfähig sind. Denn die genannten Sachverständigenberichte bzw. Gutachten beziehen sich nicht (konkret) auf Pankreas-, sondern auf andere Arten von Eingriffen. Für Pankreaseingriffe liegt indessen der entsprechende IQWiG Rapid Report zu „komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas“ vom 25. März 2021,
abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/v19-03_zusammenhang-lm-und-qualitaet-bei-komplexen-eingriffen-am-pankreas_rapid-report_v1-1.pdf,
vor, der bei diesen Eingriffen einen Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses feststellt. Dort wird hierzu ausgeführt (S. 163):
„Für mehrere Operationalisierungen der Zielgröße Mortalität konnte sowohl auf Krankenhaus als auch auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden. Auch für die Zielgrößen therapiebedingte Komplikationen und Krankenhausaufenthaltsdauer konnte auf Krankenhaus- und auf Arztebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern beziehungsweise Ärztinnen und Ärzten mit hoher Leistungsmenge gezeigt werden. Für die Zielgrößen tödliche Komplikationen und tumorfreier Resektionsrand konnte nur auf Krankenhausebene ein Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses zugunsten von Krankenhäusern mit hoher Leistungsmenge abgeleitet werden.“
Die damit festgestellten Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses sind auch hinreichend aussagekräftig für eine Heranziehung der Fallzahlen als Auswahlkriterium. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zwingend erforderlich, dass Qualität und Fallzahlen in einem linearen Zusammenhang stehen. Ausreichend ist vielmehr der hinreichend belegte Schluss, dass sich grundsätzlich mit höheren Fallzahlen ein erkennbarer Anstieg der Qualität feststellen lässt. Allein der Umstand, dass dieser Effekt unterschiedlich stark ausgeprägt sein und im Bereich hoher Fallzahlen mit einem prozentual geringeren Qualitätszuwachs verbunden sein mag als dies bei einem Zuwachs ausgehend von niedrigeren Fallzahlen der Fall ist, stellt die Aussagekraft nicht in Frage. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich der Qualitätszuwachs – wie die Antragstellerin vorträgt – nicht in einer Weise fortsetzt, dass bei extrem hohen Fallzahlen Komplikationen bei oder nach der Behandlung zu 100 % ausgeschlossen sind. Trotz hoher Qualität verbleibende Risiken liegen insbesondere bei ihrer Art nach komplexen und risikobehafteten Eingriffen wie hier den Pankreaseingriffen in der Natur der Sache und stehen einer Berücksichtigung der Fallzahlen als Auswahlkriterium nicht entgegen.
Aus der vom Antragsgegner vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichung,
Krautz u. a., Effect of Hospital Volume on In-hospital Morbidity and Mortality Following Pancreatic Surgery in Germany, Annals of Surgery, März 2018, S. 411 ff.,
entnimmt der Senat ungeachtet der Beanstandungen der Antragstellerin die Aussage, dass ein Zuwachs an Fällen – auch in höheren Fallzahlbereichen oberhalb der Mindestmengenvorgaben – zu einer Reduktion von Risiken für den Patienten führt. Allein der Umstand, dass als Faktor nicht, wie es aber die Antragstellerin für geboten hält, eine standardisierte Erfassung der Mortalität (z. B. 30-Tage Mortalität), sondern die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts („in-hospital mortality“ = „death before discharge“, vgl. S. 412) verglichen wurde, macht die Studie nicht ungeeignet. Es ist weder Substantiiertes vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb dem so gefassten Risikomerkmal keine tragfähige Aussagekraft zukommen könnte. Zudem nimmt diese Studie weitere Qualitätsmerkmale in den Blick und hat auch einen entsprechenden Effekt festgestellt, soweit die Anzahl der wegen Komplikationen notwendigen Interventionen, das Versterben nach Komplikationen („Failure to rescue“) und die nach dem Eingriff notwendige Dauer des Krankenhausaufenthalts (S. 415) betroffen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Studie Fallzahlgruppen gebildet hat, nämlich very low (zwei bis acht), low (14 bis 18), medium (24 bis 34), high (40 bis 58) und very high (96 bis 143) und diese Gruppen nur untereinander mit dem Ergebnis verglichen hat, je höher die Fallzahlen in einer Gruppe, desto geringer sei u. a. die Mortalität des jeweiligen Krankenhausaufenthalts in den dieser Gruppe zuzuordnenden Krankenhäusern. Dass nicht ergänzend auch die Krankenhäuser verglichen wurden, die der gleichen Gruppe zugeordnet wurden, stellt weder die Aussagekraft der Studie noch in der Folge die Eignung der Fallzahlen in Frage. Insbesondere bedarf es für die Eignung von Fallzahlen als Qualitätskriterium keines dahingehenden wissenschaftlichen Belegs, dass jegliche Fallzahlunterschiede auf jedem Fallzahlniveau statistisch eindeutig mit der Quote der Mortalität oder der Komplikationsrate korrelieren. Das folgt bereits aus den verschiedenen weiteren Einflussfaktoren auf Mortalität und Komplikationsrate, die einer strikten mathematischen Abhängigkeit entgegenstehen.
Es bestehen im vorliegenden Eilverfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass (besonders) hohe Fallzahlen – wie die Antragstellerin meint – das Fehlerrisiko erhöhen. Den Daten der vorgenannten Studie lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin angestellten Überlegungen zu unterschiedlichen personellen Ressourcen kleinerer und größerer Krankenhäuser lassen keine generellen Rückschlüsse auf eine deswegen fehlende Eignung von Fallzahlen als Qualitätsmerkmal zu. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass hohe Fallzahlen regelmäßig auch auf der Grundlage ausreichender personeller und sonstiger Kapazitäten erbracht werden.
Handelt es sich nach Vorstehendem bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um ein zulässiges Auswahlkriterium für die Leistungsgruppe Pankreaseingriffe, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, stattdessen für die einzelnen Krankenhäuser individuell die bei Pankreasoperationen bestehenden Mortalitätsrate zu ermitteln. Die Antragstellerin macht insoweit für sich geltend, diese sei bei ihr mit 5,1 % sehr niedrig. Einer solchen individuellen Ermittlung käme insbesondere keine höhere Zuverlässigkeit oder größere Aussagekraft zu. Die so ermittelten Raten wären nur eingeschränkt vergleichbar, etwa weil – anders als z. B. in der oben zitierten Studie von Krautz u. a. – keine Risikoadjustierung (Berücksichtigung patientenbezogener Risikofaktoren) stattfindet.
Es trifft weiter auf keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner prognostisch zu erwartende Steigerungen von Fallzahlen nicht berücksichtigt hat. Denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ ist die in der Vergangenheit bereits gesammelte Expertise maßgeblich. Die Berücksichtigung (auch) dieser Expertise bei der Auswahlentscheidung führt im Übrigen nicht zu einer mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch eines Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbaren „Versteinerung der Krankenhauslandschaft“,
vgl. zu diesem Anspruch: BVerwG, Urteil vom 14.April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, m. w. N.,
weil Neubewerber sich im Rahmen der Bestenauslese grundsätzlich über andere Qualitätskriterien hervortun und ihre Aufnahme in den Krankenhausplan erreichen können.
Vgl. z. B. zu einer Konstellation, in der ein Krankenhaus trotz höherer Patientenzahlen im Vergleich zum ausgewählten Konkurrenten rechtsfehlerfrei nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurde: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 13 A 2603/08 -, juris, Rn. 22.
Handelt es sich danach bei den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen um ein zulässiges, weil den Markzutritt nicht grundsätzlich ausschließendes Auswahlkriterium, verletzt ein Rückgriff darauf die Antragstellerin auch nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die von der Antragstellerin angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Mindestmengenregelungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2021 - B 3 KR 10/12 R -, juris, Rn. 40 ff.,
lassen sich nicht auf die durch davon abweichende rechtliche Gesichtspunkte gekennzeichnete notwendige Auswahlentscheidung übertragen, die wie hier im Fall eines Überangebots im Wege der Bestenauslese zu treffen ist.
Der Rückgriff auf die Höhe der in der Vergangenheit behandelten Fallzahlen steht auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, allgemein größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
Denn eine solche pauschale Bevorzugung größerer Häuser findet nicht statt. Der Antragsgegner nimmt nicht die Anzahl der insgesamt in allen Leistungsbereichen des betreffenden Krankenhauses behandelten Fälle in den Blick, sondern nur die Fallzahlen der konkreten (streitigen) Leistungsgruppe. Eine damit unter Umständen einhergehende Bevorzugung von auf Behandlungen der jeweiligen Leistungsgruppe spezialisierter Häuser ist rechtlich unbedenklich. Dem stehen auch die von der Antragstellerin angeführten Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 88,
nicht entgegen, wonach ein Krankenhaus dann leistungsfähig im Sinne des § 1 KHG sei, wenn es dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genüge; weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser seien für deren wirtschaftliche Sicherung weder geeignet noch erforderlich. Vorliegend zieht der Antragsgegner die Fallzahlen nicht für die Feststellung heran, welche Krankenhäuser grundsätzlich leistungsfähig sind. Er legt sie vielmehr im nächsten Schritt seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren leistungsfähigen, aber um einen festgestellten Bedarf konkurrierenden Krankenhäusern zugrunde.
bb. Im Übrigen legt die Antragstellerin nicht erfolgreich dar, dass ihr – die Fallzahlen als geeignetes Auswahlkriterium zugrunde gelegt – mit Blick auf die Steigerung ihrer Belegungsdaten in 2023 und 2024 Vorrang vor dem St. X.-Krankenhaus in C., dem Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Z.-I., dem Klinikum M. und der F.-Kranken-Anstalt hätte eingeräumt werden müssen. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Antragstellerin schon nicht zur Feststellung des Verwaltungsgerichts verhält, das Klinikum M. und das X.-Krankenhaus C. erfüllten mehr Auswahlkriterien als sie, geht der von ihr angestellte Fallzahlenvergleich fehl, da sie nur die eigene Fallzahlensteigerung in den Jahren 2023 und 2024 in den Blick genommen, für die konkurrierenden Krankenhäuser hingegen auf Zahlen aus früheren Jahren abgestellt hat. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen ergibt sich hingegen, dass, selbst wenn man die jüngeren Fallzahlen in den Vergleich einstellt, die anderen Krankenhäuser – mit Ausnahme des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhaus Z.-I. – sämtlich höhere Fallzahlen aufweisen als die Antragstellerin. Daraus ergibt sich auch nicht, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Universitätsklinikums Knappschaftskrankenhaus Z.-I. fehlerhaft war. Denn dieses ist nicht mit Blick auf die Höhe der Fallzahlen, sondern wegen seiner wissenschaftlichen Expertise aufgrund des dort vorhandenen Lehrstuhls für Viszeralchirurgie ausgewählt worden. Dass es sich hierbei um eine zulässige Erwägung im Auswahlverfahren handelt, stellt die Antragstellerin mit ihrer pauschalen Behauptung, ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Vorhandensein einer wissenschaftlichen Expertise und der Qualität der Leistungserbringung sei nicht gegeben, nicht erfolgreich in Frage.
c. Der Senat teilt die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Zuweisungen der Leistungsgruppe 16.4 an drei Krankenhäuser in Z. und die damit einhergehende lokale Konzentration von Versorgern dieser Leistungsgruppe in dieser Stadt nicht.
Diese Zuweisungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die drei Krankenhäuser in Z. im Rahmen der Bestenauslese im Vergleich zu den nicht ausgewählten Mitbewerbern wie der Antragstellerin als leistungsstärkere Versorger erwiesen haben. Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner für die Auswahl Leistungs- und Qualitätskriterien als maßgeblich erachten, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 23 ff.
Dem steht nicht entgegen, dass der Krankenhausplan ein Gebot zur Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe enthält. Auf Seite 58 des Krankenhausplans heißt es hierzu:
„Grundsätzlich sollen im Weiteren bei der Festlegung der Zahl der Standorte folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- (….)
- Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind.“
Dieses Gebot ist weder isoliert zu betrachten noch verlangt es eine ausnahmslose Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen. Es handelt sich neben den weiteren bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigenden Aspekten um einen Baustein, der einer sinnvollen regionalen Verteilung von Versorgern und damit einer zumutbaren Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets dient. Soweit der Plangeber dieses Gebot (ausdrücklich nur) im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahl der Standorte für eine Planungsebene benennt, bedeutet dies ferner nicht, dass einer bedarfsangemessenen regionalen Verteilung allein im ersten Schritt bei der Bestimmung der Anzahl der Standorte für eine Planungsebene Rechnung getragen werden, diese aber bei der Verteilung der Standorte im Planungsgebiet in keiner Weise mehr Berücksichtigung finden dürfte. Das folgt schon daraus, dass allein eine Beschränkung der Standorte in einem Planungsbezirk nicht geeignet ist, das vom Plangeber ausdrücklich formulierte Ziel zu erreichen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zuverlässig zu verhindern. Ferner ist eine den gesamten Planungsbezirk in den Blick nehmende sinnvolle regionale Verteilung von Versorgern nicht automatisch durch eine Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe gewährleistet, sondern geht darüber hinaus. Nach dem Willen des Plangebers sind auch bei der (im zweiten Schritt zu treffenden) Auswahlentscheidung neben den leistungsbezogenen Auswahlkriterien weiter die „regionalen Versorgungstrukturen“ zu berücksichtigen (s. a. Krankenhausplan S. 58). Dies weist darauf hin, dass auch bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt – auch in Form einer Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe – Berücksichtigung finden darf, ist allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit – Wohnortnähe – in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll – vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen – durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (S. 54). Dabei werden für überregionale Versorgungsleistungen übergeordnete Planungsebenen herangezogen (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans). Das betrifft im Wesentlichen planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter den Gesichtspunkten der Versorgungs- und der Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung hierzu erfolge auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen Lippe.
Das zeigt, dass nach dem Willen des Plangebers bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer Planung, die – wie hier – auf Regierungsbezirksebene erfolgt, die von dem antragstellenden Krankenhaus zu erwartende Qualität der Leistungen maßgebliche Bedeutung hat und zur Gewährleistung einer hohen Behandlungsqualität bei den im Wesentlichen elektiven Eingriffen komplexer Art den Patienten – anders als die Antragstellerin meint – auch längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger zuzumuten sind. Dem trägt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der drei Krankenhäuser in Z. Rechnung. Mit Blick auf das Vorgesagte ist auch unschädlich, dass kein Krankenhaus im II. eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 erhalten hat.
d. Mit ihrer Rüge, ausgewählten Krankenhäusern seien mehr Fälle zugewiesen worden, als diese beantragt hätten (siehe auch die unter I. aufgenommene Tabelle), zeigt die Antragstellerin keinen Ermessensfehler der Auswahlentscheidung auf. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, in der Lage sein werden, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat zu behandeln. Sämtliche betroffenen Krankenhäuser haben eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell hierzu in der Lage sehen. Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen, hat der Senat nicht. Hierzu trägt auch die Beschwerde nichts Substantiiertes vor.
Ein Ermessensfehler liegt in diesen überschießenden Fallzuweisungen auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner diese Fälle stattdessen auch anderen Mitbewerbern wie der Antragstellerin hätte zuweisen können, die die Leistungsgruppe 16.4 ebenfalls beantragt, aber nicht erhalten haben. Zwar hat der Antragsgegner gerade mit diesen Mehrzuweisungen dafür gesorgt, dass der bestehende Bedarf für die Leistungsgruppe 16.4 durch weniger Krankenhäuser gedeckt werden kann, als wenn er den ausgewählten Krankenhäusern nur die Anzahl der ursprünglich beantragten Fälle zugewiesen hätte. Darin liegt allerdings auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der antragstellenden Krankenhäuser, die durch die (teilweise) Versagung einer Planaufnahme betroffen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,
kein Ermessensfehler. Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung. Sie ist nur im Sinn eines „ersten Aufschlags“ der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt. Erst anschließend geht die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über, die dem Gesundheitsministerium berichten, welches nach Anhörung der unmittelbar und mittelbar Beteiligten sowie der Krankenhäuser abschließend entscheidet (vgl. § 14 Abs. 2 KHGG sowie die Erläuterung im Krankenhausplan 2022, S. 55). Es ist dabei weder verpflichtet, die erzielten Verhandlungsergebnisse „eins zu eins“ umzusetzen, noch ist es ihm versagt, im Rahmen der Anhörung bestimmten Krankenhäusern mehr Fallzahlen anzudienen, als sie beantragt haben und ihnen diese – bei hinreichender Leistungsfähigkeit – im Feststellungsbescheid auch zuzuteilen. Dies liegt im Rahmen seiner Planungshoheit und ist mit Blick auf das im Krankenhausplan an verschiedenen Stellen formulierte Ziel, die Qualität insbesondere von komplizierten Behandlungen durch eine sinnvolle Aufgabenteilung und einen Abbau unnötiger Mehrfachstrukturen zu steigern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 15, 17, 29, 30), vertretbar, selbst wenn dies die Nichtberücksichtigung weiterer antragstellender Krankenhäuser zur Folge hat.
e. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).