Krankenhausplan NRW 2022: Fallzahlen als Qualitätskriterium bei LG 16.2/16.4/21.2
KI-Zusammenfassung
Ein Krankenhausträger begehrte im Eilverfahren die vorläufige Sicherung der Zuweisung mehrerer Leistungsgruppen (u. a. Lebereingriffe, Pankreaseingriffe, Ovarialkarzinom) im Krankenhausplan NRW 2022. Streitpunkt war, ob die Auswahlentscheidung des Landes u. a. wegen fehlender Gewichtung anderer Kriterien, Nichtberücksichtigung von Zertifikaten, wohnortnaher Versorgung sowie prognostisch steigender Fallzahlen rechtswidrig ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die besondere Gewichtung vergangener Fallzahlen als Qualitätsindikator bei komplexen Eingriffen. Begründungsmängel seien zudem im Beschwerdeverfahren heilbar; längere Anfahrtswege dürften auf Regierungsbezirksebene zugunsten der Qualität in Kauf genommen werden.
Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.4 und 21.2 zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei notwendiger Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhausplanung besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Bestenauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der Planungsziele und der gesetzlichen Vorgaben (§ 8 Abs. 2 KHG).
Bei hochkomplexen, seltenen und risikobehafteten Eingriffen darf die Planungsbehörde den in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Qualitätskriterium maßgebliches Gewicht beimessen, wenn dies durch belastbare Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsergebnis getragen ist.
Fachgesellschaftliche Zertifikate müssen bei der Auswahlentscheidung nicht regelmäßig ausschlaggebend berücksichtigt werden, wenn sie nicht Bestandteil der (nicht abschließenden) Auswahlkriterien des Krankenhausplans sind und zur Differenzierung zwischen Bewerbern typischerweise ungeeignet erscheinen.
Eine prognostisch erwartete Steigerung zukünftiger Fallzahlen muss im Auswahlkriterium „Fallzahlen“ nicht berücksichtigt werden, wenn dieses Kriterium auf die bereits in der Vergangenheit gewonnene Expertise und Routine abstellt.
Auf der Planungsebene des Regierungsbezirks darf der Plangeber die Sicherstellung wohnortnaher Versorgung gegenüber der Versorgungsqualität nachrangig behandeln und zur Qualitätssicherung längere Anfahrtswege hinnehmen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 852/25
Leitsatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, bestehenden fachgesellschaftlichen Zertifikaten regelhaft keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, weil Zertifizierungen keinen Bestandteil der, wenn auch nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen.
2. Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) den Fallzahlen eine maßgebliche Bedeutung beimessen (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff.).
3. Dass der Antragsgegner eine prognostisch zu erwartende Steigerung von Fallzahlen nicht berücksichtigt hat, trifft auf keine rechtlichen Bedenken, denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ als Qualitätskriterium ist die in der Vergangenheit gesammelte Expertise maßgeblich (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 108).
4. Auf der Planungsebene des Regierungsbezirks (hier betreffend die Leistungsgruppe 16.4) misst der Plangeber der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der Qualität der Versorgung bei. Soweit er damit aus Gründen der Qualitätssicherung längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt, ist dies rechtsfehlerfrei. (Vgl. bereits OVG NRW Beschluss 12. September 2025
- 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.)
5. Die Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen chirurgischen Eingriffen onkologischer Art (hier Ovarialkarzinom) sind hinreichend aussagekräftig für eine besondere Gewichtung der Fallzahlen als Auswahlkriterium (vgl. ausführlich OVG NRW Beschluss vom 29. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff.).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin der U. Kliniken V.. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für die Betriebsstelle C.-Krankenhaus I. u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 16.2 Lebereingriffe, 16.4 Pankreaseingriffe und 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom). Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks E..
Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppen traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen:
16.2 Lebereingriffe
| Krankenhaus | Antrag | Zugewiesene Fälle |
| Universitätsklinikum E. | 45 | 50 |
| A. Hospital E. | 15 | 0 |
| X.-Krankenhaus | 35 | 0 |
| O. Krankenhaus E. | 25 | 27 |
| B. Klinik R. | 25 | 0 |
| O. Krankenhaus M. | 20 | 0 |
| Y. Krankenhaus L. | 20 | 25 |
| Universitätsklinikum D. | 150 | 155 |
| C.-Krankenhaus D. | 10 | 0 |
| Q. | J. Kliniken D.-Mitte | 30 | 32 |
| T. und G. Krankenhaus - Standort P. | 26 | 29 |
| K. Klinikum N. | 20 | 0 |
| Krankenhaus Z. N. | 10 | 0 |
| H. Kliniken V. - C.-Krankenhaus I. - Antragstellerin | 20 | 0 |
| Kliniken F. V. | 15 | 0 |
| W. GmbH - Y. Krankenhaus L. V. | 50 | 0 |
| O. Krankenhaus S. | 12 | 0 |
| VX. Klinikum St. CA. EC. | 10 | 0 |
| Städtisches Klinikum VH. | 30 | 0 |
| K. Universitätsklinikum TW. | 12 | 0 |
| EA.-Krankenhaus YS. | 15 | 0 |
| FU. L. Krankenhaus TW. | 10 | 0 |
| NB.-Hospital GY. | 20 | 0 |
| LU.-Krankenhaus IQ. | 40 | 0 |
| St. KM. Krankenhaus HZ. | 25 | 0 |
| Krankenhaus HP. HZ. | 20 | 25 |
| A.-Hospital UU. | 20 | 0 |
| W.-Krankenhaus IS. GmbH | 30 | 0 |
| PM. Klinikum NN. IQ. | 20 | 25 |
| Kath. Klinikum D. (GC.) | 10 | 0 |
| K. Klinikum VA. - Standort EI. | 20 | 0 |
| St. HF.-Hospital TV. | 30 | 30 |
| K. QJ. Kliniken - St. JD. Klinik R. | 8 | 0 |
Daten zum Antrag abrufbar unter: https://www..pdf
Daten zu den Planungsergebnissen abrufbar unter:
https://www..pdf
16.4 Pankreaseingriffe
| Krankenhaus | Antrag | Zugewiesene Fälle |
| Universitätsklinikum E. | 55 | 55 |
| GA. Kliniken E. HA. | 25 | 0 |
| A. Hospital E. | 25 | 0 |
| X.-Krankenhaus | 90 | 0 |
| Y. Krankenhaus E. | 90 | 87 |
| K. Klinikum R. | 42 | 30 |
| Y. Krankenhaus L. | 40 | 38 |
| Universitätsklinikum D. AöR | 80 | 57 |
| C.-Krankenhaus D. GmbH | 50 | 59 |
| Q. | J. Kliniken D.-Mitte | 35 | 34 |
| T. und G. Krankenhaus - Standort P. | 50 | 50 |
| K. Klinikum N. | 30 | 30 |
| Krankenhaus Z. N. | 20 | 0 |
| H. Kliniken V. - C.-Krankenhaus I. - Antragstellerin | 25 | 0 |
| Kliniken F. V. | 50 | 0 |
| W. GmbH - Y. Krankenhaus L. V. | 25 | 0 |
| O. Krankenhaus S. | 50 | 42 |
| VX. Klinikum St. CA. EC. | 20 | 0 |
| Städtisches Klinikum VH. | 30 | 0 |
| K. Universitätsklinikum TW. | 46 | 46 |
| EA.-Krankenhaus YS. | 30 | 0 |
| FU. L. Krankenhaus TW. | 20 | 0 |
| NB.-Hospital GY. | 30 | 0 |
| St. PR. Krankenhaus UW. (Flächenstandort AE. Kliniken BJ.-Süd mit a)) | 22 | 0 |
| LU.-Krankenhaus | 40 | 30 |
| St. KM. Krankenhaus HZ. | 30 | 0 |
| Krankenhaus HP. HZ. | 30 | 30 |
| A.-Hospital UU. | 30 | 0 |
| Y. Krankenhaus UU. | 15 | 0 |
| W.-Krankenhaus IS. GmbH | 25 | 0 |
| Krankenhaus SG. | 10 | 0 |
| PM. Klinikum NN. IQ. | 75 | 70 |
| St. HF.-Hospital TV. | 50 | 40 |
21.2 Ovarial-CA
| Krankenhaus | Antrag | Zugewiesene Fälle |
| Universitätsklinikum E. | 40 | 40 |
| A. Hospital E. | 20 | 0 |
| X.-Krankenhaus | 120 | 95 |
| O. Krankenhaus E. | 120 | 0 |
| GA. Kliniken R. (DT.-Kliniken) | 10 | 0 |
| B. Klinik R. | 19 | 0 |
| Y. Krankenhaus L. | 30 | 0 |
| Universitätsklinikum D. | 100 | 95 |
| C.-Krankenhaus D. | 25 | 0 |
| Q. Y. Kliniken D.-Mitte | 400 | 400 |
| K. Klinikum N. | 60 | 60 |
| Städt. Kliniken V. - C.-Krankenhaus I. - Antragstellerin | 20 | 0 |
| W. GmbH - Y. Krankenhaus L. V. | 40 | 40 |
| VX. Klinikum St. CA. EC. | 20 | 0 |
| O. Krankenhaus EC. | 30 | 0 |
| Städtisches Klinikum VH. | 14 | 0 |
| K. Universitätsklinikum TW. | 20 | 0 |
| FU. L. Krankenhaus TW. | 36 | 36 |
| St. GZ.-Hospital VE. | 20 | 0 |
| St. PR. Krankenhaus UW. (Flächenstandort AE. Kliniken BJ.-Süd mit a)) | 50 | 0 |
| O. Krankenhaus BJ. | 15 | 0 |
| LU.-Krankenhaus | 50 | 45 |
| Hospital zum DK. Standort QZ. | 20 | 0 |
| Allgemeines Krankenhaus IF. | 10 | 0 |
| AE. Kliniken TM. St. IY.-Hospital (incl. TK M.) | 4 | 0 |
| St. KM. Krankenhaus HZ. | 10 | 0 |
| Krankenhaus HP. HZ. | 20 | 0 |
| A.-Hospital UU. | 18 | 0 |
| Y. Krankenhaus UU. | 16 | 0 |
| Krankenhaus SG. | 15 | 0 |
| PM. Klinikum NN. IQ. | 30 | 0 |
| K. Klinikum VA. - Standort EI. | 20 | 0 |
| K. QJ. Kliniken - St. JD. Klinik R. | 10 | 0 |
Zur Begründung der Nichtzuweisung heißt es im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024:
„Bei den Lebereingriffen der LG 16.2 handelt es sich aus medizinscher Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe in der Viszeralchirurgie. Der geringe prognostizierte Bedarf sowie die Komplexität des Eingriffs sprechen für eine deutliche Konzentration in der LG 16.2, um eine hohe Versorgungsqualität gewährleisten zu können. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung halte ich es nicht für sinnvoll, dass ein Krankenhaus nur sehr geringe Fallzahlen erbringt. Orientiert man sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum, so ist eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum“) von 25 Fällen pro Jahr bei einer Fachabteilung (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert. Dies entspricht genau den Leistungen, die vom Krankenhausplan (S.190) in der LG 16.2 umfasst sind.
Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten wurden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Die Auswahlentscheidung erfolgte mit Blick auf die vergleichsweise nachweislich erfüllten Auswahlkriterien und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie.
Sie haben 20 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. Das Darmkrebszentrum sei seit Oktober 2017 als zertifiziertes Zentrum von der DKG ausgewiesen und das größte Darmkrebszentrum der Stadt V.. Die Zuweisung der Leistungsgruppe sei erforderlich, um die Zertifizierung als Darmkrebszentrum zu behalten.
Es ist festzuhalten, dass laut DKG die Anforderungen bei Lebermetastasen auch über eine Kooperation nachgewiesen werden können. Auch grundsätzlich führt der Hinweis auf die bestehende fachgesellschaftliche Zertifizierung nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Ich verweise darauf, dass sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung gerade dagegen ausgesprochen hat, Zertifikate regelmäßig als Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Zum einen sind diese Zertifizierungen kein Bestandteil der nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans, zum anderen sind sie zur Ausschärfung des Auswahlermessens regelmäßig ungeeignet, da die Mehrheit der antragstellenden Standorte über (unterschiedliche) Zertifizierungen verfügt. Wie oben beschrieben orientiere ich mich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum, wonach eine Fallzahl von 25 Fällen pro Jahr erforderlich ist. In den betrachteten Vorjahren haben Sie nicht mehr als zehn Fälle pro Jahr erbracht. Das sind wesentlich niedrigere Fallzahlen als von den berücksichtigten Anbietern erbracht wurden. Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 16.2 nicht zu.
…
Die Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe beinhaltet maßgeblich komplexe Operationen am Pankreas. Der G-BA legte mit seinem aktuellen Beschluss eine Mindestmenge von 20 Fällen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas fest. Hierdurch soll eine qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt werden. Die vorgegebene Mindestmenge führt zu einer Leistungskonzentration mit Standortreduktion in der Leistungsgruppe 16.4. Die Transparenzliste 2024 zum G-BA Beschluss wurde als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten wurden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen.
Sie haben 25 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. Sie haben Verwunderung dahingehend geäußert, dass die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an zwei Standorten in IQ., jedoch sowohl in V. als auch in EC. an keinen Standort erfolgt. Die Zuweisung an zwei Standorte in IQ. sei auch aufgrund der regionalen Nähe zu E. nicht nachvollziehbar. Dies führe zu einer Versorgungslücke und einer Benachteiligung der Patientinnen und Patienten in V. und Umgebung. Die Leistungsgruppe wird auf der Ebene des Regierungsbezirks geplant. Eine wohnortnahe Versorgung ist gerade nicht entscheidend bei den unter diese Leistungsgruppe fallenden Eingriffen. Die Nichtzuweisung an die Krankenhausstandorte in V. erfolgen auch vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit jeweils erbrachten niedrigen Fallzahlen.
In betrachteten Vorjahren erbrachten Sie nicht mehr als zwölf Fälle jährlich. Andere Antragssteller lassen mit deutlich höheren Fallzahlen eine höhere Qualität der Leistungserbringung erwarten. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4.
...
Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur ein Teil der beantragten Leistungsmenge für die Aufnahme in den Plan berücksichtigt werden kann. In dieser Leistungsgruppe soll nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA erbringt. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten wird insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung werden die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Der prognostizierte Bedarf wird unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten wurden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen.
Sie haben 20 Fälle beantragt. Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung. Sie hätten die größte Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Es würden speziell die gynäkologischen-onkologischen Expertisen gestärkt worden sein. Es kämen Ärzte aus dem X.-Krankenhaus, das als Ovarialkarzinom Center of Excellence bekannt und ausgezeichnet sei. Und die Fallzahlen der Jahre von 2019-2023 wären geprägt durch alte Chefärzte. Ich weise auf die Ausführungen in der Anhörung hin, dass in dieser Leistungsgruppe nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen soll. Überdies ist die besondere persönliche Expertise von Einzelpersonen in Bezug auf die Zuweisung einer Leistungsgruppe nur von nachrangiger Bedeutung, da der Krankenhausplan strukturelle, von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patientinnen und Patienten gewährleistet bleiben muss. Aus Versorgungsgesichtspunkten ist die Zuweisung an ein Haus in V. ausreichend. In den betrachteten Vorjahren wurden im Vergleich zu anderen Antragsstellern geringe Fallzahlen erbracht (nicht mehr als 13 pro Jahr). Das Y. Krankenhaus L. V. ist unter Berücksichtigung der Fallzahlen der Vergangenheit und der Erfüllung der im Krankenhausplan definierten Auswahlkriterien der leistungsstärkere Anbieter. Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 21.2 nicht zu.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.4 und 21.2 sowie ebenfalls gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.3 Senologie hat die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 454/25 angeordnet, soweit der Bescheid vom 16. Dezember 2024 den Feststellungsbescheid vom 1. März 2023 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 27. Juni 2024 im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung und Abrechnung medizinisch-pflegerischer Leistungen, die nunmehr der Leistungsgruppe 21.3 Senologie zuzuordnen sind, ersetzt. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die getroffenen Auswahlentscheidungen zu den Leistungsgruppen 16.2, 16.4 und 21.2 seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Soweit die Antragstellerin – sinngemäß – geltend macht, der Feststellungsbescheid leide an einem Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwVfG NRW, weil der Antragsgegner die Darstellung und Gewichtung der von ihm herangezogenen Auswahlkriterien in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2 und 21.2 nicht mitgeteilt habe, und für sie deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sie bei der Auswahlentscheidung das Nachsehen haben sollte,
vgl. zu den Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - II C 3.63 -, juris, Rn. 31; vgl. ferner zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung OVG NRW, Beschluss 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 61 ff.,
wäre dieser formelle Mangel,
vgl. zur davon zu unterscheidenden Frage, inwieweit ein Begründungsmangel die materielle Rechtswidrigkeit wegen eines Ermessensfehlers indizieren kann (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, 13. Begründung des Verwaltungsakts, Rn. 182,
sein Vorliegen unterstellt, jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren zu den von ihm herangezogenen Auswahlkriterien weiter vorgetragen und im Einzelnen dargelegt, weshalb er die ausgewählten Krankenhäuser als besser geeignet angesehen und deshalb nicht die Antragstellerin ausgewählt hat.
2. Das Beschwerdeverfahren gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Annahme, die Auswahlentscheidungen seien zu beanstanden.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, der Antragstellerin die streitgegenständlichen Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die den Leistungsgruppen 16.2, 16.4 und 21.23 zuzuordnen sind, in Rede steht.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Ausgehend hiervon gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zur Annahme, die vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 16.2 Lebereingriffe (a.), 16.4 Pankreaseingriffe (b.) und 21.2 Ovarial-CA (c.) seien rechtswidrig.
a. aa. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antragsgegner hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.2 keine Auswahl anhand von ihm definierter Mindestfallzahlen getroffen, indem er sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum orientiert hat. Wie sich aus den vom Antragsgegner zwischenzeitlich mitgeteilten Fallzahlen der von ihm ausgewählten Krankenhäuser ergibt (vgl. dazu im Folgenden unter cc.), hat der Antragsgegner auch Häusern einen Versorgungsauftrag erteilt, wenn sie in der Vergangenheit weniger als 25 Fälle pro Jahr erbracht haben. Er hat sich – weil es sich aus medizinischer Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe handelt – lediglich bei der Höhe der zugewiesenen Fälle an den Empfehlungen der Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie orientiert und den ausgewählten Krankenhäusern deshalb jeweils mindestens 25 Fälle zugewiesen. Diese Vorgehensweise entspricht seiner Ankündigung im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024, S. 22, in dem es heißt:
„Bei der Entscheidung über die Höhe einer Zuweisung [Hervorhebung durch den Senat] wurde sich – auch in Anbetracht des im Regierungsbezirk E. bestehenden Leistungsangebotes – an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie zur Zertifizierung als Zentrum orientiert. So ist eine zu erbringende Mindestfallzahl bei der niedrigsten Zertifizierungs-Stufe (sog. „Kompetenzzentrum“) von 25 Fällen pro Jahr (Leistungen mit OPS-Code 5-502) gefordert. Dies entspricht den Leistungen, die vom Krankenhausplan in der LG 16.2 Lebereingriffe umfasst sind.“
bb. Die Antragstellerin meint weiter, die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppe 16.2 sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Auswahl ausschließlich anhand von ihm definierter Mindestfallzahlen getroffen habe und andere im Krankenhausplan NRW 2022 explizit vorgesehene Auswahlkriterien unberücksichtigt geblieben seien. Dies trifft nicht zu, denn im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 heißt es hierzu, die Auswahlentscheidung sei auch mit Blick auf die „vergleichsweise nachweislich erfüllten Auswahlkriterien“ erfolgt (vgl. S. 26). Dem entsprechen die Ausführungen des Antragsgegners im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024, mit denen er auf die „hohe Strukturqualität“ verweist (abrufbar unter: https://.pdf). Dort heißt es (S. 22):
„… Aufgrund der oftmals onkologischen Indikation zur Leberresektion soll in dieser Leistungsgruppe eine deutliche Konzentration auf Versorger mit hoher Strukturqualität und konstant überdurchschnittlichem Fallgeschehen erfolgen [Hervorhebung durch den Senat]. Das reale Fallgeschehen in Nordrhein-Westfalen zeigt bereits heute wenige große Versorger bei einer Vielzahl kleiner Versorger mit weniger als 20 Fällen pro Jahr. Die hohe Mortalität bei bösartigen Neubildungen der Leber machen eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung erforderlich.“
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die im Krankenhausplan NRW 2022 für die Leistungsgruppe 16.2 explizit genannten Auswahlkriterien nicht so gewichtet hat, wie die Antragstellerin sich dies vorstellt, folgt nicht, dass er die – mit geringerem Gewicht als die Fallzahlen der vergangenen Jahre – einbezogenen Auswahlkriterien im Rahmen seiner Auswahlentscheidung vollständig unberücksichtigt gelassen hat.
cc. Die Auswahlentscheidung ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.
(1.) Die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Oktober 2025 erfolgte Angaben zur Anzahl der zum Stand 16. Dezember 2024 erfüllten Auswahlkriterien sowie die Erläuterungen zu der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung sind zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). Hierin liegt kein unzulässiges Nachschieben oder Ersetzen von Ermessenswägungen. Die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
Vgl. zur Nachholung bzw. Ergänzung von Ermessenserwägungen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 1 C 14.10 -, juris, Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -, juris, Rn. 11.
Eine Wesensänderung ist anzunehmen, wenn sich durch die Ergänzung der Streitstoff ändert. Damit sind nur unwesentliche Korrekturen als zulässig anzusehen.
Vgl. Stuhlfauth in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, 12/2025, § 114 VwGO, Rn. 54.
Das sind z. B. Erläuterungen oder Klarstellungen von bereits angestellten Erwägungen. Die Möglichkeit der Einführung neuer Umstände hängt davon ab, ob sie von geringem Gewicht sind und dennoch in die Entscheidung einzustellen gewesen wären.
Vgl. Stuhlfauth in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Auflage, 12/2025, § 114 VwGO, Rn. 54.
Vorliegend hat ein Austausch maßgeblicher oder tragender Erwägungen nicht stattgefunden, auch hat sich der Streitstoff nicht geändert: Der Antragsgegner hat seine erstmals mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 erfolgten Angaben zur Anzahl der Auswahlkriterien korrigiert, weil diesen die im Votum der Bezirksregierung angenommene Anzahl der Auswahlkriterien zugrunde lag, nicht aber die zum Stand 16. Dezember 2024 maßgebliche Anzahl. Die Antragstellerin erfüllt deshalb vier und nicht fünf Auswahlkriterien. Der schon von der Bezirksregierung angenommene Abstand zwischen dem U. Klinikum V. und dem Krankenhaus HP. HZ. hinsichtlich der Anzahl erfüllter Auswahlkriterien ist deshalb – lediglich um jeweils ein Auswahlkriterium verschoben – nach wie vor gegeben. Das Krankenhaus HP. HZ. weist weiterhin ein Auswahlkriterium mehr auf als die Antragstellerin.
In Bezug auf die erfolgte Korrektur der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien stellt die Antragsgegnerin auf die bereits bei Erlass des Feststellungsbescheids am 16. Dezember 2024 objektiv vorhandene und für die Auswahlentscheidung maßgebliche Sachlage ab. Die Antragstellerin wird ferner nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Ihr wurde insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die sie genutzt hat.
Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, die ergänzend erfolgten Auswahlerwägungen dürften nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren in schriftlicher Form niedergelegt werden, sondern müssten bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vollständig aktenkundig dokumentiert sein, folgt dies nicht aus dem hierzu von ihr zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -. Dieser verhält sich zu einer abweichenden, hier nicht einschlägigen Fallkonstellation in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, für den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung hergeleitet wird, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Verwaltungsvorgängen schriftlich zu dokumentieren (Rn. 20). Woraus sich entsprechende Transparenzvorgaben für das vorliegende Verwaltungsverfahren ergeben sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
(2) Nach Mitteilung des Antragsgegners, der, wie ausgeführt, mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 seine Angaben korrigiert hat, ist nunmehr von folgenden Fallzahlen und Auswahlkriterien auszugehen:
Leistungsgruppe 16.2
| Krankenhaus | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Summe | Durch- schnitt | Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien, max. 8 |
| Universitätsklinikum E. | 38 | 42 | 32 | 41 | 25 | 188 | 35,6 | 8 |
| Y. Krankenhaus E. | 19 | 11 | 18 | 7 | 12 | 67 | 13,5 | 6 |
| Y. Krankenhaus L. | 16 | 18 | 14 | 15 | 13 | 76 | 15,2 | 6 |
| Universitätsklinikum D. | 93 | 87 | 93 | 103 | 132 | 508 | 101,6 | 8 |
| Q. Y. Kliniken D. Mitte | 21 | 28 | 24 | 19 | 17 | 109 | 21,8 | 7 |
| GQ. und G. Standort P. | 20 | 21 | 16 | 16 | 13 | 86 | 17,2 | 7 |
| Krankenhaus HP. HZ. | 15 | 15 | 3 | 9 | 2 | 44 | 8,8 | 5** |
| PM.-Klinikum IQ. | 13 | 12 | 14 | 11 | 22 | 72 | 14,4 | 6 |
| St. HF. Hospital TV. | 15 | 15 | 21 | 15 | 21 | 87 | 17,4 | 6 |
| Antragstellerin | 5 | 10 | 10 | 5 | 8 | 38 | 7,6 | 4* |
* korrigiert mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 von 5 auf 4
** korrigiert mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 von 6 auf 5
Die Auswahlentscheidung erweist sich danach auch unter Berücksichtigung der explizit im Krankenhausplan NRW genannten Auswahlkriterien als rechtmäßig. Hierzu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 (S. 2) in Bezug auf das nach Fallzahlen leistungsschwächste Krankenhaus HP. HZ. erläutert, es treffe zwar zu, dass das Krankenhaus HP. HZ. in den Jahren 2021 bis 2023 die Schwelle von 10 Fällen nicht übertroffen habe. Es habe aber in den Jahren 2019 und 2020 mit 15 Fällen deutlich mehr als zehn Fälle erbracht. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe demgegenüber in keinem der betrachteten Jahre die Schwelle von 10 Fällen überschritten. Es weise im Fünf-Jahres-Vergleich insgesamt 38 und durchschnittlich 7,6 Fälle auf gegenüber insgesamt 44 und durchschnittlich 8,8 Fällen beim Krankenhaus HP. HZ.. Vor allem aber weise es ein Auswahlkriterium mehr auf als das Krankenhaus der Antragstellerin. Dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung das ihm eingeräumte Auswahlermessen überschritten hat, ist nicht anzunehmen.
dd. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, der Antragsgegner habe willkürlich bestehende Zertifikate nicht berücksichtigt, überschreitet er sein Auswahlermessen ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat sich entschieden, bestehenden fachgesellschaftlichen Zertifikaten regelhaft keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, S. 26 f., sowie Erlass des MAGS vom 9. Dezember 2024, VV S. 1368 zur Leistungsgruppe 16.2). Dies ist nicht zu beanstanden, weil Zertifizierungen zum einen keinen Bestandteil der, wenn auch nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen. Zum anderen sind sie zur Ausschärfung des Auswahlermessens regelmäßig ungeeignet, da die Mehrheit der antragstellenden Standorte über (unterschiedliche) Zertifizierungen verfügen. Soweit der Antragsgegner bei den Krankenhäusern bestehende Zertifikate grundsätzlich unberücksichtigt lässt, steht dies auch nicht im Widerspruch dazu, dass er sich bei der Höhe der zuzuweisenden Fallzahlen an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirurgie für die Zertifizierung als Zentrum orientiert hat. Als Auswahlkriterium hat er die Empfehlungen nicht herangezogen.
ee. Die Antragstellerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung und erforderliche Gewichtung der von der Auswahlentscheidung ausgehenden Wechselwirkungen für ihr sonstiges Versorgungsspektrum. Insoweit trägt sie vor, sie wende sich zwar nicht gegen die Entscheidung des Plangebers, nicht anatomische Leberresektionen der Leistungsgruppe 9.1 (Allgemeine Chirurgie), anatomische Leberresektionen demgegenüber der Gruppe 16.2 (Lebereingriffe) zuzuordnen. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass beide Leistungsgruppen insoweit eng miteinander verflochten seien, als es in beiden Fällen um die Behandlung von erkranktem Gewebe der Leber gehe. Es erscheine wenig sinnvoll, einen einheitlichen Behandlungsvorgang künstlich aufzuspalten, in dem lediglich eine der eng miteinander verbundenen Leistungsgruppen zugebilligt werde. Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass der Krankenhausplan NRW 2022 die Leistungsgruppe 16.2 – Lebereingriffe – über den OPS-Code 5-502 definiert (S.190). Soweit der Plangeber Wechselwirkungen zu anderen Leistungsgruppen als relevant erachtet, berücksichtigt er dies über die vorgegebenen Mindestvoraussetzungen oder über Auswahlkriterien, die sich zu verwandten Leistungsgruppen oder Leistungsbereichen verhalten (S. 191). Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW. Es spricht auch nichts dafür, dass der Plangeber insoweit das ihm eingeräumte Planungsermessen überschritten hat. Soweit die Antragstellerin die Planungen aus medizinischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet, ist dies in rechtlicher Hinsicht irrelevant.
b. Erfolglos wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe.
aa. Die Rüge, der Antragsgegner habe, indem er sich an der Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses – G-BA – orientiert habe, die eine Mindestfallzahl von 20 Fällen für komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene vorsehe, eine zusätzliche Mindestvoraussetzung geschaffen, trifft nicht zu. Ausweislich des Berichts des Bezirksregierung E. (vgl. VV S. 1001) ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass alle Krankenhäuser, also auch das der Antragstellerin, das Fallzahlen in Höhe der Mindestmenge in der Vergangenheit nicht erbracht hat, die Mindestkriterien erfüllen und leistungsfähig sind. In den erläuternden Ermessenswägungen heißt es lediglich, dass eine Zuweisung einer unter der Mindestmenge des G-BA liegenden Fallzahl aus Qualitätsgründen nicht für sinnvoll gehalten wird (VV S.1001). Auch aus den Ausführungen im Feststellungsbescheid (S. 27) ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin schon wegen des Fehlens einer Mindestvoraussetzung nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde. Dort heißt es lediglich, dass die Mindestmenge zu einer Standortreduktion in der Leistungsgruppe 16.4 führt und die Transparenzliste zum G-BA Beschluss als Hinweis in die Entscheidungsfindung einbezogen wurde. Dass es unzulässig wäre, die Prognose, ob ein Krankenhaus perspektivisch in der Lage sein wird, den Mindestmengenvorgaben des G-BA zu genügen, bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich und trägt auch die Antragstellerin nicht vor.
Vgl. dazu entsprechend zur Leistungsgruppe 16.3 Ösophaguseingriff OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 25 ff.
bb. Die Auswahlentscheidung ist unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen und der von den Krankenhäusern explizit im Krankenhausplan NRW 2022 erfüllten Auswahlkriterien voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Danach stellt sich die Sachlage unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 korrigierten Angaben zum K. Klinikum St. NI. wie folgt dar:
Leistungsgruppe 16.4
| Krankenhaus | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Summe | Durchschnitt | Anzahl Auswahlkriterien, maximal 7 |
| Universitätsklinikum E. | 41 | 40 | 54 | 27 | 43 | 205 | 41 | 7 |
| Y. Krankenhaus E. | 55 | 74 | 67 | 59 | 49 | 304 | 60,8 | 5 |
| K. Klinikum BS St. NI. Klinik R. | 11 | 9 | 18 | 22 | 18 | 78 | 15,6 | 4* |
| Y. Krankenhaus L. R. | 17 | 18 | 20 | 30 | 26 | 111 | 22,2 | 4 |
| Universitätsklinikum D. BS | 46 | 40 | 29 | 44 | 47 | 206 | 41,2 | 7 |
| C.-Krankenhaus D. | 21 | 40 | 35 | 36 | 35 | 167 | 33,4 | 2 |
| Q. Y. Kliniken D.-Mitte BS Y. LP.-Stiftung;Q. | 22 | 32 | 31 | 16 | 19 | 120 | 24 | 5 |
| XA. Krankenhaus P. | 43 | 40 | 50 | 37 | 47 | 212 | 42,4 | 6 |
| K. Klinikum N. BS | 24 | 22 | 23 | 17 | 29 | 115 | 23 | 5 |
| Y. Krankenhaus S. | 33 | 32 | 37 | 35 | 32 | 169 | 33,8 | 5 |
| K. Klinikum TW. BS XO. | 46 | 34 | 32 | 37 | 38 | 187 | 37,4 | 5 |
| LU. Krankenhaus | 27 | 22 | 25 | 18 | 21 | 113 | 22,6 | 4 |
| Krankenhaus HP. HZ. | 13 | 14 | 18 | 21 | 9 | 75 | 15 | 6 |
| Städt. Kliniken IQ. - NN. BS | 42 | 48 | 54 | 51 | 46 | 241 | 48,2 | 5 |
| St. HF.-Hospital TV. | 24 | 20 | 31 | 14 | 17 | 106 | 21,2 | 5 |
| Antragstellerin | 7 | 12 | 7 | 11 | 6 | 43 | 8,6 | 4 |
* korrigiert mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 von drei auf vier
Zur Gewichtung der Auswahlkriterien hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. November 2025 ausgeführt, dem Gesichtspunkt eines möglichst durchgehend hohen Fallgeschehens in den Vorjahren überragende Bedeutung beigemessen zu haben; die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien seien demgegenüber nur nachrangig zum Zuge gekommen und hätten sich etwa bei einer nötigen Auswahl zwischen zwei nach Fallzahlen ähnlich starken Bewerbern auswirken können. Aus diesem Vorbringen folgt, anders als die Antragstellerin meint und wie der Antragsgegner nochmals klargestellt hat, aber nicht, dass er die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Dies ergibt sich, anders als sie weiter meint, auch nicht daraus, dass es an einer Aufstellung des Erfüllungsgrads der einzelnen explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien fehlt und diese ihrerseits auch nicht in Bezug auf ihre Bedeutung für die in Rede stehende Leistungsgruppe gewichtet wurden. Zu einer entsprechenden Verfahrensweise ist der Antragsgegner rechtlich nicht verpflichtet. Soweit der Antragsgegner die Anzahl der Auswahlkriterien korrigiert hat, lässt dies für sich gesehen ebenfalls nicht darauf schließen, dass diesen im Rahmen der Auswahlentscheidung keine Relevanz zukam.
Erfolgreich kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nicht auf ihrer Auffassung nach nicht nachvollziehbare Auswahlerwägungen berufen, wie der Antragsgegner sie im Verfahren 13 B 309/25 mitgeteilt hat. Soweit der Antragsgegner danach den Auswahlkriterien eine „untergeordnete Rolle“ beimisst, bedeutet dies nicht, dass er allein auf Fallzahlen abstellt. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner damit die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien nicht so gewichtet hat, wie sich die Antragstellerin dies vorstellt, folgt – wie bereits zur Leistungsgruppe 16.2 ausgeführt – gerade nicht, dass diese vollständig unberücksichtigt geblieben sind. Ob sich die zu Lasten der Antragstellerin des zitierten Verfahrens 13 B 309/25 getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner als Auswahlkriterium herangezogenen Fallzahlen und der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 aufgeführten Auswahlkriterien als rechtmäßig erweist, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob sich die zu Lasten der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig erweist, irrelevant.
Die Berücksichtigung der Fallzahlen mit besonderem Gewicht ist nicht zu beanstanden. Sie ist orientiert an den Zielen der Krankenhausplanung, eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Den Fallzahlen kommt wegen der besonders hohen Komplexität und der hohen Mortalitätsrate von bösartigen Neubildungen der Bauchspeicheldrüse eine maßgebliche Bedeutung zu. Es liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen, dass die Behandlung bösartiger Neubildungen der Bauchspeicheldrüse, die die niedrigste Überlebensrate aller Krebserkrankungen aufweist, in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität ist und insbesondere auch das Mortalitätsrisiko geringer ist.
Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff.
Ausgehend hiervon ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen nicht sachgerecht ausgeübt oder sogar überschritten hat, weil er der in Fallzahlen zum Ausdruck kommenden vielfach höheren Routine des C.-Krankenhauses D. – dieses ist nach Fallzahlen fast um das Vierfache stärker als die Antragstellerin – in nicht zu beanstandender Weise ein höheres Gewicht beigemessen hat als dem Umstand, dass es zwei Auswahlkriterien weniger erfüllt als die Antragstellerin. Gleiches gilt für die Auswahl des K. Klinikums St. NI., selbst wenn man bei diesem – wovon der Antragsgegner zunächst ausging – annehmen würde, dass es ein Auswahlkriterium weniger erfüllt, dafür aber im Verhältnis zur Antragstellerin fast das Doppelte an Fallzahlen aufweist. Der Einwand der Antragstellerin, bei einem Vergleich der Fallzahlen zwischen ihr und dem K. Klinikum St. NI., das auf das Jahr gerechnet im Durchschnitt nur sieben Fälle mehr erbracht habe als sie, sei nicht von einer so viel besseren Erfahrung und damit besseren Qualität der Versorgung auszugehen, dass alle anderen zur Verfügung stehenden Auswahlkriterien in den Hintergrund rückten, greift nicht. Er lässt neben der gleichwohl bestehenden Fallzahlendifferenz weiter unberücksichtigt, dass ihr Krankenhaus – anders als das K. Klinikum St. NI. – in keinem der Jahre 2019 bis 2023 auch nur annähernd die 20 Fälle erreicht hat, die der G-BA als notwendig erachtet, um mit der erforderlichen Routine und Erfahrung komplexe Eingriffe am Pankreas durchführen zu können. Soweit der Antragsgegner seine Angaben korrigiert hat und dies zu berücksichtigen ist (vgl. 2. a. cc. (1.)), weil es sich auch hier lediglich um geringfügige Korrekturen handelt, ist nunmehr davon auszugehen, dass das K. Klinikum St. NI. Krankenhaus genauso viele Auswahlkriterien erfüllt wie die Antragstellerin. Entscheidungserheblich wirkt sich dies nicht aus, weil sich dieses Krankenhaus weiterhin als besser erweist als das der Antragstellerin. Die Auswahlentscheidung ist auch in Bezug auf das Krankenhaus HP. HZ. rechtmäßig. Es weist im Vergleich zu dem Krankenhaus der Antragstellerin sowohl höhere Fallzahlen als auch mehr Auswahlkriterien auf.
Es trifft ferner auf keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner eine prognostisch zu erwartende Steigerung von Fallzahlen nicht berücksichtigt hat, denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ als Qualitätskriterium ist die in der Vergangenheit bereits gesammelte Expertise maßgeblich.
OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 ‑ 13 B 387/25 -, juris, Rn. 108.
An dem dadurch erlangten Qualitätsvorsprung der ausgewählten Krankenhäuser würde deshalb die der Antragstellerin mit Schreiben des Verbandes der Ersatzkassen e. V. vom 27. September 2024 bescheinigte Prognose für das Erreichen der gesetzlich geforderten Mindestmenge für das Jahr 2025 nichts ändern.
dd. Schließlich musste der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung auch nicht die Versorgungssituation in V. berücksichtigen. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe in seine Überlegungen einbeziehen müssen, dass mit ihrem Krankenhaus ein Krankenhaus zur Verfügung stehe, das die Möglichkeit biete, die Sicherstellung der Patientenversorgung räumlich besser zu verteilen. In V. bestehe ein nicht unwesentlicher Versorgungsbedarf. Die wohnortnahe Versorgung liege auch im Interesse der Patienten und sei deshalb ein in die Abwägung einzubeziehendes Interesse. Zur wohnortnahen Versorgung hat der Senat indessen bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2025 ‑ 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff. Folgendes ausgeführt:
„Auch insoweit gilt, dass die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks ein Gesichtspunkt ist, der nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität auf dieser Planungsebene nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung rechtfertigt danach nicht die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe an ein antragstellendes Krankenhaus, das sich nach Maßgabe der in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien als qualitativ besser geeignet erweist als ein anderes in die Auswahlentscheidung einbezogenes und durch seine räumliche Lage gekennzeichnetes Krankenhaus. Dies folgt aus den Vorgaben des Krankenhausplans NRW, die den Antragsgegner im Sinne einer innerdienstlichen Weisung binden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 13.
Im Krankenhausplan NRW 2022 unter 4.1.2 (S. 36 f.) heißt es zu den Prinzipien für die Zuordnung der Leistungsgruppen zu den regionalen Planungsebenen:
„Die wohnortnahe Versorgung (siehe Kapitel 4.2) ist flächendeckend zu gewährleisten. Deswegen werden die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ in Verbindung mit der Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ sowie die Leistungsgruppe „Geriatrie“ auf der Ebene des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt geplant. Für eine größere Zahl von weiteren Leistungsgruppen erfolgt die Planung weiterhin auf Ebene der 16 auch bisher zugrunde gelegten Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert. Für überregionale Versorgungsleistungen werden übergeordnete Planungsebenen herangezogen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung erfolgt hierzu auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe.“
Zur Erreichbarkeit der Leistungsangebote heißt es im Krankenhausplan NRW 2022 (Nr. 4.9, S. 54 ff.) weiter:
„1. Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Versorgungsangeboten (Leistungsgruppen) „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“
…
2. Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Versorgungsangeboten (Leistungsgruppen) „Geburten“ und „Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin“
…
3. Erreichbarkeit der weiteren Leistungsangebote
Für alle weiteren Leistungsgruppen wird das Ziel einer angemessen erreichbaren Krankenhausversorgung durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht. Jeder Leistungsgruppe wird eine der folgenden Planungsebenen zugeordnet: Kreis, Versorgungsgebiet, Regierungsbezirk, Landesteil oder Land. Planungsziel ist die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebotes auf der jeweils zugeordneten Planungsebene.“
Aus diesen Vorgaben folgt, dass der Plangeber für die Leistungsgruppen, die er, wie hier die Leistungsgruppe 16.4, auf der Ebene des Regierungsbezirks beplant, aus Gründen der Qualitätssicherung längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt und die insoweit am besten geeigneten Krankenhäuser auszuwählen hat. Dazu gehört – wie bereits ausgeführt – das Krankenhaus der Antragstellerin nicht.
c. Schließlich erweist sich auch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA nicht als rechtswidrig.
aa. Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 hat der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die explizit im Krankenhausplan NRW benannten Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt (vgl. insoweit auch das Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024, S. 27, abrufbar unter: https://.pdf, sowie den Bericht der Bezirksregierung E., VV S. 1037).
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner seine Ausführungen zu der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung und zur Gewichtung der Auswahlkriterien in zulässiger Weise ergänzt (vgl. 2.a.cc.(1.)). Dazu hat er mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 (S. 24) ergänzend vorgetragen, er habe maßgeblich auf die von den konkurrierenden Krankenhäusern in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen abgestellt, da es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um aus medizinischer Sicht hochkomplexe und seltene Eingriffe handele. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung und die vergleichsweise niedrige 5- und 10-Jahres-Überlebensrate sei eine spezialisierte und routinierte Behandlung erforderlich, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele. Ziel der Krankenhausplanung sei eine deutliche Leistungskonzentration gewesen, um eine hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten. Die mit der Leistungskonzentration einhergehende Standortreduktion sei nach Auswertung der geleisteten Fallzahlen, der beantragten Fallzahlen, dem Votum der Kostenträger und der Auswahlkriterien erfolgt, wobei eine Priorisierung auf hohe Fallzahlen und die daraus resultierende Spezialisierung erfolgen sollte.
Mit der besonderen Gewichtung der Fallzahlen hat der Antragsgegner auch hier das ihm bei der Auswahlentscheidung zustehende Auswahlermessen nicht überschritten und insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt. Seine Einschätzung, wegen der hohen Mortalität von Eierstockkrebs sowie den vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten sei eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung unabdingbar, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegele, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf das Ovarialkarzinom liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen, die Behandlung sei in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität, insbesondere sei das Mortalitätsrisiko geringer.
Vgl. ausführlich OVG NRW Beschluss vom 29. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff.
bb. Danach ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtmäßig. Die Sachlage stellt sich im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 16. Dezember 2024,
vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der (teilweise) Herausnahme aus dem Krankenhausplan NRW 2022, OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 78, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 ‑ 13 B 280/25 -, juris, Rn. 25 ff.,
ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage BG 3 zum Schriftsatz vom 6. Juni 2025 wie folgt dar:
Leistungsgruppe 21.2
| Krankenhaus | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | gesamt | Durchschnitt | Anzahl Auswahlkriterien maximal 10 |
| Universitätsklinikum E. | 19 | 23 | 34 | 35 | 52 | 163 | 32,6 | 10 |
| X.- Krankenhaus | 75 | 75 | 67 | 72 | 65 | 354 | 70,8 | 6 |
| Universitätsklinikum D. | 45 | 56 | 54 | 58 | 61 | 274 | 54,8 | 9 |
| Q. Y. Kliniken D. Mitte BS Ev LP.-Stiftung | 275 | 297 | 323 | 332 | 368 | 1.595 | 319 | 9 |
| K. Klinikum N. | 38 | 41 | 42 | 40 | 46 | 207 | 41,4 | 10 |
| Y. Krankenhaus L. V. | 20 | 29 | 29 | 27 | 20 | 125 | 25 | 8 |
| HY. L. Krankenhaus TW. | 35 | 36 | 27 | 23 | 19 | 140 | 28 | 7 |
| LU.- Krankenhaus | 20 | 32 | 26 | 18 | 18 | 114 | 22,8 | 9 |
| Antragstellerin | 11 | 6 | 6 | 13 | 5 | 41 | 8,2 | 7 |
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. März 2025 (S. 55) ausgeführt habe, sie erfülle nur fünf Auswahlkriterien, während die Bezirksregierung E. in ihrem Bericht (vgl. VV S. 1040) davon ausgegangen sei, sie erfülle acht und nicht nur sieben von zehn Auswahlkriterien, trifft dies zwar zu. Der Antragsgegner hat hierzu jedoch mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 erklärt, tatsächlich seien sieben Auswahlkriterien zugrunde gelegt worden. In der Antragserwiderung vom 17. März 2025 sei versehentlich die in Spalte Z angeführte Summe angegeben worden, die aber nicht die Auswahlentscheidung nicht eingeflossen sei. Die Ausführungen ändern tatsächlich auch nichts an dem Umstand, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur sieben Auswahlkriterien erfüllte, weil ihr die Leistungsgruppe 21.3 Senologie nicht zugewiesen wurde, wovon die Bezirksregierung E. im Zeitpunkt ihres Berichts aber noch ausgegangen war.
Ob zu Gunsten der Antragstellerin acht Auswahlkriterien zu berücksichtigen sind, weil das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 454/25 in Bezug auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.3 angeordnet hat, ist zweifelhaft, denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat lediglich zur Folge, dass – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 7, 17 f.) – die Antragstellerin die medizinisch-pflegerischen Leistungen, die der Leistungsgruppe 21.3 zuzuordnen sind, auf der Grundlage des ihr nach dem Feststellungsbescheid vom 1. März 2023 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2024 zugewiesenen Versorgungsauftrags für das Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe wegen einer voraussichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung vorerst weiter erbringen darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 265/25 -, juris, Rn. 30 ff.
Eine für die Erfüllung des Auswahlkriteriums maßgebliche Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 liegt damit aufgrund der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht vor. Ob eine Zuweisung der von der Antragstellerin beanspruchten Leistungsgruppe 21.3 vorzunehmen ist, ist (erst) Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Frage, ob der Antragstellerin diese Leistungsgruppe zuzuweisen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung, weil die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 nicht entscheidungsrelevant ist. Würde der Antragstellerin ein Anspruch auf Zuweisung der Leistungsgruppe 21.3 zustehen, wären die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zwar fehlerhaft, soweit die dortigen Ausführungen „Das Y. Krankenhaus L. ist unter Berücksichtigung der Fallzahlen der Vergangenheit und der Erfüllung der im Krankenausplan definierten Auswahlkriterien der leistungsstärkere Anbieter“ dahingehend zu verstehen sind, dass sich das Y. Krankenhaus L. V. auch in Bezug auf die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien als leistungsstärker erweist. Dies hätte sich aber auf die Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt, weil es – wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 (S. 24 ff.) erklärt hat – dabei geblieben wäre, dass die Fallzahlen der Antragstellerin weit hinter denen des Y. Krankenhauses L. V., und erst Recht hinter denen des X.-Krankenhaus zurückfallen, das fast das Neunfache an Fallzahlen erbracht hat. Ein zusätzliches auf die Antragstellerin entfallendes Auswahlkriterium wäre deshalb nicht entscheidungserheblich ins Gewicht gefallen wäre.
cc. Anders als die Antragstellerin meint, musste der Antragsgegner der persönlichen Expertise von Einzelpersonen keine besondere Relevanz beimessen. Für den Nachweis vorhandener fachärztlicher Expertise genügt es nach den Vorstellungen des Plangebers, dass das Krankenhaus die an die jeweilige Leistungsgruppe zu stellenden fachärztlichen Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualifikation und der zeitlichen Verfügbarkeit erfüllt. Im Übrigen geht der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Personalstruktur naturgemäß Fluktuationen unterliegt und der Krankenhausplan NRW 2022 eine strukturelle und von Einzelpersonen unabhängige Qualität anstrebt, die auch im Fall der Abwesenheit dieser Einzelpersonen für die Patienten gewährleistet bleiben muss (Erlass des MAGS vom 9. Dezember 2024, VV S. 1374 zur Leistungsgruppe 21.2).
3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht ersichtlich. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 ff.
Derartige Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. Von offenen Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage vermag der Senat in Bezug auf die hier streitigen Leistungsgruppen gegenwärtig nicht auszugehen. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 16.2, 16.4 und 21.2 wird sich im Hauptsacheverfahren vielmehr voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Der von der Antragstellerin angeführte Reputationsverlust sowie die faktische Verdrängung aus dem Markt stellen sich als zwangsläufige Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans dar. Auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28,
führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat.
Im vorliegenden Einzelfall sprechen auch keine sonstigen Gründe für die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit dem Verweis auf wirtschaftliche Belastungen durch wegbrechende Einnahmen hat die Antragstellerin schon nicht in substantiierter Weise dargelegt, inwieweit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betrieb ihres Krankenhauses durch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen in Gänze in nicht wiedergutzumachender Weise nachhaltig geschädigt wird. Dass es nicht möglich ist, zumindest einen Teil des von ihr vorgehaltenen Personals vorübergehend anderweitig einzusetzen, hat sie selbst nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).