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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 309/25·10.02.2026

Krankenhausplanung NRW: Auswahlkriterien und Fallzahlen bei Leistungsgruppenzuweisung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich im Eilverfahren gegen die Nichtzuweisung mehrerer Leistungsgruppen nach dem Krankenhausplan NRW 2022 und begehrte u. a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das OVG hielt die Auswahlentscheidungen zu 7.1, 14.3, 14.4 und 16.4 voraussichtlich für rechtmäßig und bestätigte insoweit die Ablehnung des Eilrechtsschutzes. Hinsichtlich 27.1 (Geriatrie) beanstandete es die Auswahl nach Fallzahlstärke zur Vermeidung angeblicher Doppelvorhaltungen als planwidrig, weil der Krankenhausplan hierfür gerade keine Reduktion der Leistungserbringer anstrebt. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nur bezogen auf 27.1 bis zur Neubescheidung angeordnet; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

Ausgang: Beschwerde nur hinsichtlich der Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) erfolgreich; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, wenn der begehrte Rechtsschutz aufgrund eines belastenden Feststellungsbescheids vorrangig über § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen ist (§ 123 Abs. 5 VwGO).

2

Die Krankenhausplanungsbehörde darf bei der Bestenauswahl für eine Leistungsgruppe als Auswahlkriterium verlangen, dass ein Krankenhaus beide Varianten einer Behandlung (hier: allogene und autologe Stammzelltransplantation) anbietet, wenn dies dem planerischen Qualitätskonzept entspricht.

3

Der Rückgriff auf Fallzahlen der Vorjahre als Auswahlkriterium ist jedenfalls dann zulässig und sachgerecht, wenn für die konkrete Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen, dass Behandlungsmenge und Behandlungsqualität in einem wahrscheinlichen Zusammenhang stehen.

4

Sieht der G-BA für eine Behandlung Mindestmengen vor, können geringe Fallzahlen ein Indiz für geringere Leistungsqualität sein und dürfen in der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.

5

Bei der Leistungsgruppe Geriatrie (OPS 8-550) ist eine Auswahlentscheidung, die primär auf Fallzahlstärke zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen abstellt, regelmäßig mit den Zielvorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 unvereinbar, wenn dieser ausdrücklich keine Reduktion der Leistungserbringer anstrebt und eine Ausweitung geriatrischer Fachabteilungen wünscht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SGB V § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2§ KHG § 8 Abs. 2§ KHGG NRW § 16 Abs. 5§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 793/25

Leitsatz

1. Die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde kann im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl betreffend die Leistungsgruppe 7.1 (Stammzelltransplantation) als Auswahlkriterium rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass sie nur Krankenhäuser auswählt, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150 ff.).

2. Der Rückgriff auf Fallzahlen ist jedenfalls dann zulässig, insbesondere sachgerecht, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe (hier 14.3 - Revision Hüftendoprothese -) hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen.

3. Für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) folgt bereits aus dem Umstand, dass die Richtlinien des G-BA für das Jahr 2028 für Knieendoprothesen-Revisionen eine Fallzahl von mindestens 25 Fällen pro Standort eines Krankenhauses vorsehen, dass geringe Fallzahlen einen Rückschluss auf eine (geringere) Leistungsqualität zulassen.

4. Die Fallzahlen der Vorjahre stellen in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) ein geeignetes Auswahlkriterium für die Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern dar (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 91 ff.).

5. Für die Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) steht die Auswahl eines fallzahlstärkeren Krankenhauses zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe regelmäßig nicht im Einklang mit den Zielvorgaben des Krankenhausplans NRW 2022. Denn auf der maßgeblichen Planungsebene Kreis/kreisfreie Stadt kommt diesem Gebot nach den Planungsvorgaben von vornherein kein besonderes Gewicht zu. In Bezug auf die Leistungsgruppe 27.1 strebt der Krankenhausplan NRW 2022 zudem ausdrücklich keine Reduktion der Leistungserbringer an, sondern hält sogar eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung für wünschenswert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 209/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 125.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, soweit sie die Leistungsgruppen 7.1, 14.3, 14.4 und 16.4 zum Gegenstand hat (A.). Hinsichtlich der Leistungsgruppe 27.1 ist sie hingegen mit dem Hilfsantrag begründet (B).

3

A. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Leistungsgruppen 7.1, 14.3, 14.4. uns 16.4 zu ändern. Hinsichtlich dieser Leistungsgruppen hat das Verwaltungsgericht zu Recht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Hauptantrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 209/25 auch über den 31. März 2025 hinaus berechtigt ist, Leistungen dieser Leistungsgruppe zu erbringen, als unstatthaft (dazu I.), sowie den ebenfalls mit der Beschwerde weiterverfolgten Hilfsantrag, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 209/25 gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners vom 16. Dezember anzuordnen, als unbegründet abgelehnt (dazu II.).

4

I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen des Vorrangs des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) unstatthaft ist. Dass die Antragstellerin aufgrund des Feststellungsbescheids vom 7. September 2022 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 4. April 2024 berechtigt war, die den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zugeordneten Leistungen zu erbringen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit führt der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zu einer Teilherausnahme der Antragstellerin aus dem Krankenhausplan, die in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.

5

Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 25 ff.

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II. Die Beschwerde bleibt hinsichtlich der Leistungsgruppen

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7.1 Stammzelltransplantation (dazu 1.)

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14.3 Revision Hüftendoprothese (dazu 2)

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14.4 Revision Knieendoprothese (dazu 3.)

10

16.4 Pankreaseingriffe (dazu 4.)

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auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin diese Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Es liegen auch keine Gründe vor, entgegen der mit § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen (dazu 5.).

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1. Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltherapie

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Das Verwaltungsgericht hat die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern (§ 8 Abs. 2 KHG) nicht beanstandet. Es ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Antragsgegner Fallzahlen als Auswahlkriterium heranziehen durfte und es auch nicht ermessensfehlerhaft sei, nur Anbieter, die sowohl die allogene als auch die autologe Stammzelltherapie anbieten, zu berücksichtigen (Beschlussabdruck S. 40 f.).

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Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise nur Krankenhäuser ausgewählt hat, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Dass die Antragstellerin die Planungen aus medizinischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet, weil erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Behandlungsmethoden bestehen, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025, a. a. O, Rn. 151 f.). Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die autologe Stammzelltherapie häufig im Rahmen einer onkologischen Behandlung eingesetzt wird und dabei eine ortsnahe Behandlung mit Vorteilen für die Patienten verbunden ist. Der Plangeber durfte bei den von der Leistungsgruppe 7.1 umfassten Leistungen, die er aus Qualitätsgründen auf der Ebene des Regierungsbezirks beplant, rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Fahrwege überwiegt.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025, a. a. O, Rn. 109, sowie Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 79 ff., und vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.

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Unerheblich ist zudem, dass die Mindestmenge für die allogene Stammzelltransplantation im Jahr 2025 in nicht allen ausgewählten Einrichtungen erreicht wird. Die Verhältnisse im Jahr 2025 sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 bereits zuvor getroffenen Auswahlentscheidung nicht von Relevanz.

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Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt in Verfahren um die Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2025 - 13 B 394/25 -, juris, Rn. 25 ff.

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Im Übrigen war die Prognose, ob ein Krankenhaus perspektivisch in der Lage sein wird, den Mindestmengenvorgaben des G-BA in Höhe von 40 Fällen für die allogene Stammzelltransplantation zu genügen, nur ein Aspekt, der bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der zuzuweisenden Fallzahlen herangezogen wurde (vgl. dazu Anhörung für die Leistungsgruppen auf der Planungsebene des Regierungsbezirkes für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 21. Juni 2024, S. 16, abrufbar unter: https://mags.nrw/system/files/media/document/file/240621_anhoerungsschreiben_rb_d.pdf und ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025, a. a. O, Rn. 153.).

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Da der Antragsgegner sich in zulässiger Weise selbstständig tragend auf das von der Antragstellerin nicht erfüllte Auswahlkriterium des Angebots beider Stammzelltherapieformen, also der autologen und der allogenen Stammzelltransplantation, gestützt hat, kommt es auch auf den weiteren umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Eignung der Fallzahlen als Auswahlkriterium nicht an. Die Relevanz ihres Verweises auf die CAR-T-Zelltherapie erschließt sich nicht.

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2. Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese

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Das Verwaltungsgericht hat die zu Lasten der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffene Auswahlentscheidung auch in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.3 nicht beanstandet. Es ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die geringen Fallzahlen der Antragstellerin berücksichtigen durfte und die Zuweisung von Fällen an die T.-Klinik für Orthopädie G. und das BG-Klinikum U. als sog. Fachkliniken rechtmäßig sei (Beschlussabdruck S. 43 f.).

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Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

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a. Anders als die Antragstellerin wohl meint, hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht nur orientiert an den Fallzahlen getroffen, sondern auch die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 für die Fallgruppe 14.3 genannten Auswahlkriterien in den Blick genommen. Dies folgt bereits aus den Ausführungen im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024, in dem es heißt: „Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen.“

24

b. Erfolglos bemängelt die Antragstellerin die Orientierung der Auswahlentscheidung auch an in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen. Eine solche sei mit den Zielen der Krankenhausplanung nicht vereinbar. Die bessere Qualität der Leistungen ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Menge der bisher erbrachten Leistungen. Das Vorliegen eines Zusammenhangs sei vielmehr zu prüfen und wissenschaftlich zu belegen. Für den Bereich der Revisionseingriffe Hüftendoprothese gebe es keine Nachweise dafür, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität bestehe.

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Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Rückgriff auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen als Auswahlkriterium grundsätzlich zulässig sein kann.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff. (Leistungsgruppe 16.4), und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff. (Leistungsgruppe 21.2).

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Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob man bei bestimmten Arten von Behandlungen generell davon ausgehen kann, dass die Anzahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle einen Schluss auf die gesammelte Expertise und die Qualität von Behandlungen (insbesondere mit Blick auf weniger Komplikationen und Todesfälle) zulässt, und Letztere steigt, je mehr Behandlungen dieser Art durchgeführt werden.

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Vgl. allgemein zu dieser Annahme: Lohfert & Lohfert AG, Gutachten, Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen, August 2019, S. 548; Science Media Center Germany, 2019, Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7, veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung unter: Mindestmengen im Krankenhaus - Bilanz und Neustart, S. 7 (betreffend wohl nur chirurgische Eingriffe), veröffentlicht von der Bertelsmann Stiftung, abrufbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/VV_Analyse_Mindestmengen_final.pdf.

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Zulässig, insbesondere sachgerecht ist der Rückgriff auf Fallzahlen jedenfalls dann, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen. Soweit die Antragstellerin meint, es müsse ein wissenschaftlich belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität bestehen, folgt der Senat dem nicht. Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen, nicht verlangt. Vielmehr genügt hier, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.

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Vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 15/15 R -, juris, Rn. 28.

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Danach stellen die Fallzahlen der vergangenen Jahre hier ein geeignetes Auswahlkriterium dar.

32

Die Revision von Hüftendoprothesen ist ein chirurgischer Eingriff, der sich gegenüber der Erstimplantation einer Hüftendoprothese als komplizierter und auch als komplikationsträchtiger darstellt und spezieller Erfahrung bei der Behandlung bedarf.

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Vgl. WIdO, Wissenschaftliches Institut der F., Entwicklung des Leistungsbereichs Hüftprotehesenwechsel, Abschlussbericht, Oktober 2018, S. 5, 50, abrufbar unter: https://www.qualitaetssicherung-mit-routinedaten.de/imperia/md/qsr/methoden/wido_qsr_abschlussbericht_hueftprothesenwechsel.pdf.

34

Für derartige Eingriffe sieht die O. gGmbH, eine bereits im Jahr 2010 gegründete Tochter der H. e.V.,

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vgl. zum Aufbau und zur Arbeit des EPRD https://www.eprd.de/de/ueber-uns/organisation/aufbau-des-epr,

36

ausweislich ihres Jahresberichts für das Jahr 2025,

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abrufbar unter: https://www.eprd.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Publikationen/Berichte/Jahresbericht2025-Status5_2025-10-28_F.pdf,

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eine ausreichende Evidenz für bessere Behandlungsergebnisse bei hohen Fallzahlen (S. 18 f.). Im Einzelnen heißt es:

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„3 EPRD und Krankenhausreform - Die richtigen Leistungsmengen an die richtigen Kliniken?

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Hintergrund für die Berücksichtigung von Behandlungszahlen ist das bereits seit vielen Jahren bekannte „Volume-Outcome-Paradigma“, nach dem für viele chirurgische Eingriffe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen höherer Fallzahl und niedrigerer Komplikationsrate besteht [1]. Auch für Deutschland ist dieser Zusammenhang belegt [2-5]. Er bildete die Grundlage für die bereits frühzeitig erfolgte Einführung einer Mindestmengenregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Im Bereich der Endoprothetik gilt diese Regelung jedoch bis heute nur für die primäre Knietotalendoprothese und nicht für die unikondyläre Knieprothese, die primäre Hüfttotalendoprothese oder die Revisionsendoprothetik. Es existiert jedoch heute auch eine ausreichende Evidenz für bessere Behandlungsergebnisse bei höheren Fallzahlen in der gesamten Primär- und Revisionsendoprothetik am Hüft- und Kniegelenk. … Für Wechseleingriffe wurden aufgrund der insgesamt geringeren Anzahl von Versorgungen die Grenzwerte für eine Berechnung von Ergebnissen niedriger angelegt. In Kliniken mit weniger bzw. mehr als 25 Revisionsoperationen pro Jahr betrug die Revisionsrate am Hüftgelenk 14,1 % bzw. 7,4 % und am Kniegelenk 9,5 % bzw. 7,6 %. Trotz einer bekanntermaßen geringen Krankenhaussterblichkeit beim endoprothetischen Gelenkersatz zeigten sich nach einer GKVAuswertung ebenfalls Unterschiede in Abhängigkeit von der Fallzahl. Wenn Patienten in Kliniken mit mehr als 150 Primäreingriffen bzw. 25 Revisionseingriffen pro Jahr versorgt wurden, betrug die 1-Jahres-Sterblichkeit im Durchschnitt nur ein Drittel der Sterblichkeit in Kliniken mit geringeren Versorgungszahlen.“

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Den Einfluss der Fallzahlen auf die Komplikationsrate (auch) bei der Revision einer Hüftendoprothese legen zudem bundesweite F.-Daten nahe. Im oben zitierten Abschlussbericht des Wissenschaftlichen Instituts der F. (WIdO) „OSR-Verfahren, Entwicklung des Leistungsbereichs Hüftprothesenwechsel“ (abrufbar unter: https://www.qualitaetssicherung-mit-routinedaten.de/imperia/md/qsr/methoden/wido_qsr_abschlussbericht_hueftprothesenwechsel.pdf) heißt es dazu nach der Analyse von 27.480 Behandlungsfällen von F.-Versicherten in den Jahren 2013 bis 2016 (S. 6), dass sich ein positiver Zusammenhang zwischen der Behandlungsmenge gezeigt habe (S. 49 f.).

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Auch nach den Ausführungen von Jeschke, et. al.,

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vgl. Low Hospital Volume Increases Revision Rate and Mortality Following Revision Total Hip Arthroplasty: An Analysis of 17,773 Cases, The Journal of Arthroplasty 25 (2020), 2045, Volltext abrufbar unter: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0883540319304619?via%3Dihub.,

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handelt es sich bei der Revision der Hüfttotalendoprothese um einen komplexen Eingriff, der u. a. chirurgische Expertise erfordert. In der Studie, die ebenfalls auf der Grundlage von Versichertendaten der F. durchgeführt wurde und bei der Patienten berücksichtigt wurden, die zwischen Januar 2014 und Dezember 2016 aufgrund aseptischer Lockerung eine Revisions-Totalendoprothese erhalten hatten, wurden die Krankenhäuser anhand ihres Fallvolumens in vier Gruppen eingeteilt (unter 12, 13 bis 24, 25 bis 52 und mehr als 53). Die Studienergebnisse deuten ebenfalls darauf hin, dass die Fallzahlen einen Einfluss auf die Notwendigkeit von Revisionsoperationen und die Mortalität haben. So heißt es dort (S. 2049).

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Conclusions

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We found evidence of a higher risk for revision surgery and mortality in hospitals with fewer than 25 and 53 R-THA [Anm. des Senats: revision total hip arthroplasties] per year, respectively. To improve patient care, complex elective procedures such as R-THA which require experience and a specific logistic background should be performed in specialized centers.“.

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Fallzahlen in dieser Höhe hat die Antragstellerin in den letzten Jahren nicht annähernd erreicht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Juni 2025, S. 15: 2019: 10, 2020: 8, 2021: 6, 2023: 6, 2023: 9). Soweit die Antragstellerin einwendet, sie habe bereits dargelegt, dass sie im Bereich der Endoprothetik mehr als 350 Eingriffe pro Jahr vornehme, übersieht sie, dass die Fallzahlen für endoprothetische Eingriffe nicht pauschal, sondern differenziert nach den vier Leistungsgruppen (14.1 - 14.4), für die jeweils eigene Fallzahlen und unterschiedliche Mindest- sowie Auswahlkriterien maßgeblich sind, herangezogen werden. Um die Vergleichbarkeit der Zahlen zu gewährleisten, legt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise nur die vom jeweiligen Krankenhaus dem InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) gemeldeten, unter die betreffende Leistungsgruppe fallenden Fallzahlen zu Grunde.

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Die vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser weisen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht (vgl. S. 15 f. des Schriftsatzes vom 26. Juni 2025) bis auf die R. Klinik St. L. Klinik U. (dort noch als E.-Klinikum geführt) sämtlich höhere Fallzahlen auf als die Antragstellerin. Die gleichwohl erfolgte Berücksichtigung der M. St. L. Klinik findet, wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt, ihre Ursache darin, dass wegen einer beabsichtigten Schließung des Standortes M. Klinik U. X. im Verlauf des Jahres 2024 eine Leistungskonzentration am Standort M. St. L. Klinik stattfinden und die am Standort M. Klinik U. X. vorgehaltenen Geräte und das Personal an den Standort M. St. L. Klinik wechseln sollten (vgl. VV S. 1708). Dies hat die Antragstellerin auch nach weiter erfolgter Erläuterung durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 nicht beanstandet.

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c. Die Antragstellerin erweist sich auch in Bezug auf die T.-Klinik für Orthopädie G. nicht als besser geeignet als die Antragstellerin. Ihre Berücksichtigung erfolgte in nicht zu beanstandender Weise als Fachklinik.

51

Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 148 ff.

52

Soweit die Antragstellerin meint, die T.-Klinik für Orthopädie G. hätte als Fachklinik nicht vorrangig berücksichtigt werden dürfen, weil sie sich mit den Städtischen Kliniken V. zusammenschließen werde, greift dies nicht. Der Übergang der Trägerschaft der T.-Klinik für Orthopädie G. auf die Städtischen Kliniken V. ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, nicht mit einer Auflösung der Fachklinik für Orthopädie verbunden. Zudem gehe der Zusammenschluss, so der Antragsgegner weiter, nicht mit einer Verringerung der vorhandenen besonderen Expertise im Spezialbereich einher. Darüber hinaus sei der Übergang der Trägerschaft bisher weder kartellrechtlich genehmigt, noch vollzogen.

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Rügen in Bezug auf die Auswahl des BG-Klinikums U. und die Gewichtung der herangezogenen Auswahlkriterien macht die Antragstellerin ausdrücklich nicht geltend.

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3. Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese

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Das Verwaltungsgericht hat auch die in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.4 zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Es ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Antragsgegner berücksichtigen durfte, dass die Antragstellerin nur geringe Fallzahlen aufweist. Im Übrigen hat es auf die Ausführungen zur Fallgruppe 14.3 verwiesen (Beschlussabdruck S. 46).

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Die hiergegen gerichteten Einwände verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

57

a. Anders als die Antragstellerin wohl meint, hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auch betreffend die Leistungsgruppe 14.4 nicht nur orientiert an den Fallzahlen getroffen, sondern auch die explizit für diese Leistungsgruppe im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien in den Blick genommen. Hierzu heißt es im angefochtenen Feststellungsbescheid: „Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen.“

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b. Mit der Beschwerde stellt die Antragstellerin weiter nicht durchgreifend in Frage, dass der Antragsgegner zu Recht auf die geringen Fallzahlen der Antragstellerin abgestellt hat.

59

Dass die geringen Fallzahlen einen Rückschluss auf die Leistungsqualität zulassen, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Richtlinien des G-BA für das Jahr 2028 für Knieendoprothesen-Revisionen eine Fallzahl von mindestens 25 Fällen pro Standort eines Krankenhauses vorsehen (vgl. G-BA Beschluss vom 18. Dezember 2025; noch nicht im Bundeszeiger veröffentlicht, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7612/2025-12-18_Mm-R_Ergaenzung-Revisionseingriffe.pdf). Hinter der gesetzgeberischen Idee der Mindestmenge steht das Ziel, einen Eingriff, bei dem ein Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität wahrscheinlich ist, aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchführen zu lassen, die damit ausreichend Erfahrung haben. Den vom G-BA angesetzten Schwellenwert für die Mindestmenge von 25 Fällen, ab dem von einer höheren Behandlungsqualität auszugehen ist, hat die Antragstellerin ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 (S. 58) dargestellten Fallzahlen in den letzten Jahren nicht annähernd erreicht (2019: 11, 2020: 11, 2021: 3, 2022: 4, 2023: 7). Hinsichtlich der erbrachten Fallzahlen bleibt sie zudem hinter den Fallzahlen der im Übrigen ausgewählten Krankenhäuser zurück. Ihr Einwand, da sie die Leistungsgruppe 14.2 erhalten habe, habe sie die Mindestmengen erfüllt, greift nicht, weil Mindestmengenvorgaben sowohl für den Primäreingriff als auch für den Revisionseingriff existieren (vgl. G-BA Beschluss vom 18. Dezember 2025, a.a.O.: für das erstmalige Einsetzen eines Kniegelenkersatzes: 2026 und 2027 gilt die bislang geltende Mindestmenge von 50 Fälle pro Krankenhausstandort, 2028 und 2029: 100 Fälle, ab 2030: 150 Fälle; für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese sowie für Revisionseingriffe gilt eine Mindestmenge von 20 beziehungsweise 25 Fällen erstmalig im Jahr 2028). Eine Zusammenrechnung der Fallzahlen der Primär- und Revisionseingriffe scheidet danach aus.

60

Zu den Besonderheiten der M. St. L. Klinik U. und des BG-Klinikums U., die annähernd vergleichbar geringe Fallzahlen erbringen, sowie der T.-Klinik für Orthopädie G. wird auf die Ausführungen zur Leistungsgruppe 14.3 verwiesen.

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4. Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe

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Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Leistungsgruppe ausgeführt, der Antragsgegner weise zulässigerweise auf die geringen bisherigen Fallzahlen der Antragstellerin hin (zwischen 11 und 16 Fälle je Jahr). Fallzahlen stellten voraussichtlich ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Die Abhängigkeit der Behandlungsqualität der Leistungen von der erbrachten Leistungsmenge sei vom G-BA für Pankreaseingriffe ausdrücklich feststellt worden. Der weitere Einwand, die regionale Versorgung sei damit gefährdet, bleibe ohne Erfolg, weil der Antragsgegner sich bei der Zuweisung dieser Leistungsgruppe an der Planungsebene Regierungsbezirk orientiert habe (Beschlussabdruck S. 50).

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Dem setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.

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a. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Fallzahlen für diese Leistungsgruppe ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 91, m. w. N.

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Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

67

Die vom G-BA vorgesehene Mindestmenge von 20 Fällen pro Standort eines Krankenhauses (vgl. G-BA Beschluss in der zuletzt geänderten Fassung vom 3. Dezember 2025 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 30. Januar 2026 B2) in Kraft getreten am 1. Januar 2026, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4043/Mm-R_2025-12-03_iK-2026-01-01.pdf) erreicht die Antragstellerin ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 vorgelegten Übersicht nicht annähernd (2019: 16, 2020: 14, 2021: 13, 2022: 11, 2023: 9). Die berücksichtigten Krankenhäuser erbringen fast alle im Durchschnitt (2019 bis 2023) jährlich zwischen 20 und 60 Fälle. Die Antragstellerin erreicht im gleichen Zeitraum durchschnittlich nur 12,6 Fälle im Jahr. Zwar kommen das Krankenhaus D. Y. und das M. Klinikum (Betriebsstelle St. N. Klinik U.) auf einen Jahresdurchschnitt von (nur) 15 Fällen, allerdings erbrachten beide Versorger zumindest in jeweils einem Jahr (2022) eine Leistungsmenge oberhalb der aktuell geltenden G-BA-Mindestmenge von 20 Fällen, was der Antragstellerin in keinem Jahr annähernd gelang. Die höchste Fallzahl lag im betrachteten Zeitraum bei nur 16 Fällen im Jahr 2019 und liegt damit zudem bereits länger zurück; seitdem sind die Fallzahlen bei der Antragstellerin kontinuierlich gesunken.

68

b. Die Rüge, es bestehe ein erhebliches Ungleichgewicht in der regionalen Verteilung im Planungsbereich, weil hinsichtlich der Leistungsgruppe 16.4 kein einziges Krankenhaus in P. berücksichtigt worden sei, und eine Versorgungslücke im westlichen Teil des Regierungsbezirks bestehe, weil andere Leistungserbringer ihre operative Tätigkeit im Bereich der Pankreaschirurgie eingestellt hätten, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf der Planungsebene des Regierungsbezirks misst der Plangeber der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität der Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung bei. Soweit er damit aus Gründen der Qualitätssicherung längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt, ist dies, wie bereits zur Leistungsgruppe 7.1 ausgeführt, rechtsfehlerfrei.

69

c. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragstellerin das Auswahlkriterium Strahlentherapie vor Ort erfüllt. Sie trägt vor, andere Krankenhäuser, denen die Leistungsgruppe zugewiesen worden seien, hielten kein eigenes Angebot Strahlentherapie vor, sondern seien auf Kooperationen angewiesen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diesem Auswahlkriterium - wie hier - im Rahmen der gebotenen Gesamtgewichtung kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Gesetzliche Vorgaben dazu, wie der Antragsgegner die von ihm in zulässiger Weise herangezogenen Auswahlkriterien gewichtet, existieren nicht. Hierzu verhält sich auch der Krankenhausplan NRW 2022 nicht. Dass er hier eine sachwidrige Gewichtung vorgenommen und damit das ihm eingeräumte Planungsermessen überschritten hat, trägt auch die Antragstellerin nicht vor.

70

5. Erweisen sich die Auswahlentscheidungen in Bezug auf die Leistungsgruppen 7.1, 14.3, 14.4 und 16.4 nach alldem voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen auch keine Gründe, gleichwohl und entgegen der mit § 16 Abs. 5 HGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen. Derartige Gründe wurden von der Antragstellerin auch nicht dargetan.

71

B. Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie

72

Die Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag (zur Unzulässigkeit des Hauptantrags vgl. A. I.) hingegen Erfolg. Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, soweit das Verwaltungsgericht diese mit der Erwägung, Doppelvorhaltungen seien zu vermeiden und Fallzahlen stellten ein geeignetes Auswahlkriterium dar, gebilligt habe.

73

I. Der Antragsgegner hat den von ihm für die Stadt P. zugrunde gelegten Bedarf wie folgt verteilt.

74

KrankenhausAntragZugewiesene Fälle
Städt. Kliniken P.1.5001412
Kliniken I. P., Antragstellerin4000
Krankenhaus Z.600600
75

Anträge abrufbar unter https://.pdf.

76

Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.

77

Dies hat er im angefochtenen Feststellungsbescheid wie folgt begründet:

78

„27.1 Geriatrie

79

Bezüglich der Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur ein Teil im Hinblick auf den prognostizierten Bedarf berücksichtigt werden soll. Bezüglich dieser beabsichtigten Nichtzuweisung erklären Sie Dissens. Im Vergleich zum Krankenhaus Z. lägen alle erforderlichen sechs Leistungsgruppen am Standort vor. Am Standort würden seit 2012 geriatrische Fälle erbracht, es handele sich also nicht um einen neuen Leistungsanbieter. Kein anderes Krankenhaus in P. verfüge über eine Neurologie sowie eine strukturgeprüfte Palliativmedizin. Die Nichtzuweisung ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses zwischen dem Krankenhaus Z. und den Kliniken I.. Für mich wiegt die Tatsache, dass am Krankenhaus Z. bereits über 500 Fälle abgerechnet werden schwerer als die Vorhaltung von Leistungsgruppen am Standort, die für eine Geriatrie wünschenswert wären [Hervorhebungen jeweils durch den Senat], allerdings auch nach Maßgaben des Krankenhausplans auch in Kooperation erbracht werden können. Ein seit 2016 verliehenes Qualitätssiegel indiziert, dass das Krankenhaus nachweislich hohe Standards mithilfe eines multidisziplinären Teams erfüllt. Die um die 500 erbrachten Fälle zeigen eine umfangreiche praktische Erfahrung. Dies spricht für etablierte Abläufe, geschultes Personal und eine gesamtheitliche Einbindung in das Versorgungsgeschehen. Ein höheres bzw. regelmäßiges Fallzahlgeschehen und die damit verbundene Erfahrung würde kann zu weniger Komplikationen führen, was wiederum zu einer bestmöglichen Behandlungssicherheit und -qualität führt. Ein Krankenhaus ohne Neurologie, aber mit einem starken geriatrischen Schwerpunkt, kann durch die entsprechenden Kooperationen, die vom ausgewählten Standort nachgewiesen sind, auch die neurologischen Fragen mit abbilden. Dies ist durch die erbrachten Fälle auch hinreichend nachgewiesen. Ihr Bestreben um Ausweisung eines weiteren Standortes für Geriatrie läuft letztlich den Zielen des Krankenhausplanes zuwider und würde zur Doppelvorhaltungen führen, die mit Blick auf die begrenzten Personalressourcen gerade vermieden werden sollen. Sie sollten daher im Sinne der Ziele des Krankenhausplanes für eine abgestimmte Versorgung mit den leistungsstärkeren Standorten in P. kooperieren. Daher weise ich Ihnen die Leistungsgruppe 27.1 nicht zu.“

80

II. Die danach vom Antragsgegner bezweckte Vermeidung von Doppelvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe sowie die zur Erreichung dieses Ziels - unter Verweis auf höhere Fallzahlen - erfolgte Auswahl des „leistungsstärkeren“ Krankenhauses Z. steht nicht im Einklang mit den Zielvorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 für die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie.

81

1. Der Krankenhausplan NRW 2022 erkennt zwar grundsätzlich die Notwendigkeit an, in den regionalen Planungsverfahren die Zahl der Standorte, die einen Versorgungsauftrag erhalten können, zu begrenzen. Dazu heißt es im Einzelnen (S. 56):

82

„Eine Begrenzung der Zahl der Standorte wird bei spezifischen Leistungsgruppen mit hoher medizinischer Komplexität eine größere Rolle spielen als bei Leistungsgruppen mit geringerer Komplexität.

83

Aufgreifkriterien für entsprechende Beratungen und Entscheidungen in den regionalen Planungsverfahren sind:

84

- …

85

- Grundsätzlich sollen im Weiteren bei der Festlegung der Zahl der Standorte folgende Aspekte berücksichtigt werden:

87

88

Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind.

89

Wenn die Zahl der vorzusehenden Standorte anhand dieser Kriterien festgelegt wurde, ist zu prüfen, ob diese Zahl von der Zahl der Krankenhäuser bzw. Standorte überschritten wird, die den Versorgungsauftrag übernehmen wollen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. In diesem Fall ist eine Auswahlentscheidung (Bestenauswahl) zu treffen. Dabei sind unter anderem die jeweils definierten Auswahlkriterien und die regionalen Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kapitel „Qualitätsanforderungen“).

90

Vorliegend ist für die Leistungsgruppe 27.1 aber zunächst zu beachten, dass keine spezifische Leistungsgruppe von hoher Komplexität im Sinne der Krankenhausplanung in Rede steht, mit der Folge, dass dem Gebot der Vermeidung von Doppelvorhaltungen nach den dargestellten Planungsvorgaben von vornherein kein besonderes Gewicht zukommt. Als grundsätzlich nicht komplex bewertet der Krankenhausplan NRW 2022 solche Leistungen, die er der untersten Planungsebene zuordnet, weil er insoweit eine besondere Spezialisierung nicht als notwendig erachtet (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 zu den Prinzipien für die Zuordnung der Leistungsgruppen zu den regionalen Planungsebenen). Die Leistungsgruppe 27.1 definiert sich zudem über den OPS-8-550 Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung. Gegenstand der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung ist dementsprechend kein konkreter, spezifischer (komplexer) medizinischer Eingriff, sondern ein spezielles umfassendes Behandlungsverfahren, bei dem zusätzlich zu den wegen einer Akuterkrankung erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen eines Krankenhauses bereits frühzeitig breit gefächerte, intensive Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel durchgeführt werden, bei (hoch-)betagten Patienten unmittelbar nach akuten Erkrankungen oder Operationen durch intensive, interdisziplinäre Maßnahmen Selbstständigkeit wiederherzustellen, Mobilität zu fördern und drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Sie geht deshalb über den organzentrierten Zugang hinaus und stellt im Sinne eines therapeutisch-rehabilitativen Gesamtkonzeptes die Behandlung in einem multiprofessionellen Team sicher.

91

Vgl. dazu auch Auslegungshinweise des Bundes-verbands Geriatrie zum POS 8-550 Version 2024 (abrufbar unter: https://www.bv-geriatrie.de/images/INHALTE/Verbandsarbeit/DRG-Projektgruppe/Auslegungshinweise_2024/2024-Auslegungshinweise%20OPS%208-550_BV%20Geriatrie_final.pdf).

92

Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich das Vorliegen der vom Antragsgegner angenommenen unmittelbaren räumlichen Nähe, innerhalb derer Mehrfachhaltungen grundsätzlich zu vermeiden sind, in Relation zur jeweiligen Planungsebene - hier der kreisfreien Stadt P. (Ausdehnung in Ost-West-Richtung 17 km, in Nord-Süd-Richtung 18 km, vgl. https://www.K..de/de/basisinformationen) - bestimmt. Angesichts einer Entfernung von 6,2 km des Krankenhauses der Antragstellerin vom konkurrierenden Krankenhaus J. I. (vgl. Anhörungsschreiben des MAGS vom 15. Mai 2024, VV S. 1831) ist das Vorliegen einer unmittelbaren räumlichen Nähe deshalb zumindest zweifelhaft.

93

2. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gebots, Doppelvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, vorlägen, würde dies die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 27.1 an die Antragstellerin nicht rechtfertigen. Das Gebot dient, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, dem Ziel, die Versorgungsqualität durch eine Konzentration von Leistungen auf weniger Standorte zu steigern. Zum anderen dient es dem Anliegen, medizinische Leistungen wirtschaftlich zu erbringen, insbesondere vor dem Hintergrund eines effizienten Umgangs mit begrenzt verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen. Allerdings misst der Krankenhausplan NRW 2022 diesen Zielen in Bezug auf die Leistungsgruppe 27.1 ausdrücklich keine Bedeutung bei. Vielmehr heißt es zur Leistungsgruppe 27.1 auf S. 82 ausdrücklich:

94

„Besonderheit in den LG „Geriatrie“ und „Palliativmedizin“

95

Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt. (Anm. Hervorhebung durch den Senat)“

96

sowie weiter auf S. 251:

97

„Bedarfsprognose und Versorgungsziel

98

Für das Jahr 2024 sind nach der durchgeführten Bedarfsprognose 110.703 Fälle zu erwarten.

99

Der geriatrische Versorgungsbedarf wird in Anbetracht der demografischen Entwicklung zukünftig weiter steigen. Deshalb wird in der Geriatrie eine Reduktion der Leistungserbringer nicht angestrebt. Eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung ist durchaus wünschenswert. (Anm. Hervorhebung durch den Senat)

100

Ziel der Krankenhausplanung ist es, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und weiter zu verbessern.“

101

Weshalb diese speziellen planerischen Vorgaben für die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie ausnahmsweise keine Geltung für das Planungsgebiet der Stadt P. beanspruchen sollten, erschließt sich nicht. Hierzu trägt der Antragsgegner ebenfalls nichts vor. Dies liegt ferner nicht nahe, denn auch für das Stadtgebiet P. dürfte ein wachsender Bedarf geriatrischer Versorgung festzustellen sein. Hierfür spricht schon, dass die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Bericht (vgl. VV S. 1487) von einem prognostizierten Bedarf für das Jahr 2024 in Höhe von 1.756 Fällen ausgegangen ist, tatsächlich aber 2.012 Fälle zugewiesen wurden.

102

3. Schließlich hat der Antragsgegner den Fallzahlen auch ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Aus den explizit im Krankenhausplan NRW 2022 enthaltenen Vorgaben, wonach eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung wünschenswert und eine Reduzierung der Leistungserbringer nicht angestrebt ist, ergibt sich, dass den Fallzahlen und der sich aus hohen Fallzahlen ergebenden Routine und Erfahrung bei einer vom Antragsgegner zu treffenden Auswahlentscheidung grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann. Dies stünde dem vom Plangeber ausdrücklich gewünschten Aufbau neuer geriatrischer Fachabteilungen entgegen.

103

Offenbleiben kann nach alldem, ob die Heranziehung von Fallzahlen als Auswahlkriterium in der Leistungsgruppe 27.1 auch deswegen ausscheidet, weil ein Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmenge nicht (wissenschaftlich) tragfähig begründet werden kann. Schwierigkeiten dürften sich insoweit bereits in Bezug auf die Messbarkeit eines Zusammenhangs zwischen Fallzahlen und Behandlungserfolg ergeben. Denn bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung handelt es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um einen konkreten medizinischen Eingriff, der das Ziel verfolgt, eine bestimmte Krankheit zu heilen, zu lindern oder deren Verschlimmerung zu verhindern, und dessen Behandlungserfolg deshalb etwa an Komplikations- oder Überlebensraten gemessen werden kann.

104

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

105

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).