Krankenhausplan NRW 2022: Eilrechtsschutz gegen Nichtzuweisung von Leistungsgruppen
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenhausträgerin begehrte im Eilverfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Feststellungsbescheids, der mehrere beantragte Leistungsgruppen (u.a. Revisionsendoprothetik, Pankreaseingriffe) nicht zuwies. Soweit die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 betroffen war, wurde das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem der Antragsgegner die Vollziehung insoweit ausgesetzt hatte. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos: Der neue Feststellungsbescheid löse den bisherigen Versorgungsauftrag ohne ausdrückliche Ersetzungsanordnung ab, und die Auswahlentscheidungen seien im Rahmen der Planungshoheit ermessensfehlerfrei. Insbesondere dürften Fallzahlen und die Konzentration komplexer Leistungen auf Zentren zur Qualitäts- und Patientensicherheitssteigerung maßgeblich berücksichtigt werden.
Ausgang: Eilverfahren hinsichtlich LG 7.2 nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; im Übrigen Antrag/Beschwerde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein neuer Feststellungsbescheid zur Krankenhausplanung ersetzt den bisherigen Versorgungsauftrag mit seinem Wirksamwerden vollständig; einer ausdrücklichen Ersetzungs- oder Aufhebungsanordnung bedarf es nicht.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Beantragung bestimmter Fallzahlen durch Krankenhäuser entfaltet im Krankenhausplanungsverfahren keine Bindungswirkung; die Planungsbehörde darf im Rahmen ihrer Planungshoheit auch höhere Fallzahlen zuweisen, sofern die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses plausibel ist.
Bei überzeichneten Leistungsgruppen darf die Auswahlentscheidung zur Sicherstellung von Versorgungsqualität und Patientensicherheit auf Spezialisierung und Fallzahlen als Indikator gewachsener Routine/Expertise abstellen.
Vergangene Fallzahlen können einem anderen Standort als Qualitätskriterium zugerechnet werden, wenn eine Abteilung einschließlich Personal und Ausstattung tatsächlich verlagert wurde und der neue Standort dadurch von der zuvor aufgebauten Expertise profitieren kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 256/25
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 21. März 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin der Y. F., die über sechs Betriebsstellen verfügt, unter anderem das T. Hospital R. und das X. Hospital S.-P.. Ausweislich der Anlage des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 3. August 2022 verfügte sie für diese beiden Betriebsstellen über einen Versorgungsauftrag für Innere Medizin und Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin für ihren Standort T.-Hospital R. die Zuweisung der Leistungsgruppen 7.2. - Leukämie und Lymphome - mit 30 Fällen und 16.4 - Pankreaseingriffe - mit 30 Fällen sowie für den Standort X.-Hospital S.-P. der Leistungsgruppen 14.3 - Revision Hüftendoprothese - mit 20 Fällen und 14.4 - Revision Knieendoprothese - mit 30 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist der Regierungsbezirk (hier H.).
Insgesamt beantragten zehn Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 mit in Summe 1.128 Fällen. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3 wurde für 19 Betriebsstellen mit in Summe 743 Fällen beantragt. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 475 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 wurde für 19 Betriebsstellen mit in Summe 764 Fällen beantragt. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 459 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 wurde für 11 Betriebsstellen mit in Summe 405 Fällen beantragt. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 224 Fälle.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 7.2 acht Krankenhausstandorte eine Zuweisung, der Antragstellerin wurde diese Leistungsgruppe nicht zugewiesen.
Für die Leistungsgruppe 14.3 erhielten folgende fünf Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| Klinikum R. Mitte | 90 | 105 |
| M.-Krankenhaus E. | 80 | 100 |
| Y. O.-K. - X. Hospital G. | 31 | 35 |
| Z.-Q.-Klinik L. | 140 | 160 |
| W. Evangelisches Krankenhaus J. | 50 | 75 |
Für die Leistungsgruppe 14.4 erhielten dieselben Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| Klinikum R. Mitte | 60 | 80 |
| M.-Krankenhaus E. | 80 | 89 |
| Y. O.-K. - X. Hospital G. | 43 | 50 |
| Z.-Q.-Klinik L. | 160 | 160 |
| W. Evangelisches Krankenhaus J. | 50 | 80 |
Für die Leistungsgruppe 16.4 erhielten folgende sechs Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| Klinikum R. Mitte | 50 | 45 |
| Klinikum U. | 25 | 22 |
| Klinikum A. | 50 | 23 |
| Klinikum I.-H. | 50 | 45 |
| B. V. Klinikum N. | 85 | 69 |
| D. J. | 25 | 20 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 3. August 2022 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 7.2 (Leukämie und Lymphome), 14.3 (Revision Hüftendoprothese), 14.4 (Revision Knieendoprothese) und 16.4 (Pankreaseingriffe) nicht zu.
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.3 an die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. der Antragstellerin führte die Bezirksregierung H. aus:
„Sie beantragten die auf Regierungsbezirksebene geplante LG 14.3 für vier Ihrer fünf im Regierungsbezirk H. befindlichen Standorte, darunter für die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. mit 20 Fällen. Die Kostenträger ordneten Ihnen diese LG nicht zu. Dazu erklärten Sie Dissens. In seiner Anhörung vom 14.06.2024 sprach sich das MAGS gegen eine Zuweisung der LG 14.3 für den Standort X. Hospital S.-P. aus. Sie nahmen dazu mit Schreiben vom 10.08.2024 Stellung. Mit der 2. Anhörung vom 04.11.2024 hat das MAGS zur LG 14.3 keine Veränderungen angekündigt. Auf Ihre per Mail vom 05.11.2024 erfolgte Nachfrage, ob es einen Fehler bei der Zuweisung der LG 14.3 und 14.4 gegeben habe, stellte das MAGS am 08.11.2024 klar, dass bezüglich der nicht zugewiesenen LG 14.3 und 14.4 im Anhörungsschreiben kein Fehler vorliege. Mit Schreiben vom 18.11.2024 nahmen Sie zur 2. Anhörung Stellung, darin auch zu den LG 14.3 und 14.4 für den Standort S.-P.. Im finalen Erlass von 21.11.2024 blieb das MAGS aber bei seiner bereits kommunizierten Entscheidungsabsicht. Es führte Folgendes aus:
Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärten Sie Dissens zur Nichtzuweisung. In Ihrer Stellungnahme verwiesen Sie auf die besondere Bedeutung, ein Angebot der Revisions-Endoprothetik innerhalb des Krankenhausverbundes bereitzuhalten. Sie erklärten zudem die Bereitschaft, das Leistungsangebot der Revisions-Endoprothetik, welches bisher an mehreren Standorten erbracht wurde, auf nur einen Standort - konkret den Standort X. Hospital in S.-P. - im Gesamtverbund zu konzentrieren.
Die in Ihrer Stellungnahme vorgetragen Gründe führen gegenüber der Anhörung zu keiner anderen Einschätzung. Das MAGS blieb daher bei seiner Entscheidung. Bezüglich der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge ist eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es konnte von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Sofern eine Zuweisung erfolgt ist, wurden bei der Fallzahl trägerinterne Strukturen berücksichtigt.
Die Nichtzuweisung entspricht dem Votum der Bezirksregierung, insoweit wird auf die im Bericht vorgetragenen Erwägungen verwiesen.
Dazu Nachstehendes:
Die LG 14.3 wurde von 19 Standorten beantragt, darunter von 4 Ihrer im Regierungsbezirk H. liegenden Betriebsstellen, dem Konzentrationsgebot also nicht gerecht werdend. Mit der übersteigerten Antragstellung kann das krankenhausplanerische Ziel, unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen vorzunehmen, nicht erreicht werden. Es wurden daher die leistungsstärksten Krankenhäuser für die Zuweisung dieser LG ausgewählt. Ihr Haus in S.-P. weist nur ein sehr geringes Leistungsvolumen auf (in den Jahren 2019/2020/2022 lediglich 12/7/7 Fälle) und ist gemäß Antragstellung auch nur mit einer geringen Fallzahl (20) zur Leistungserbringung bereit. Im Sinne einer qualitätsorientierten Versorgung sind nur Krankenhäuser berücksichtigt worden, die neben deutlich höheren historischen Fallzahlen auch höhere Fallzahlen beantragt haben. Die Auswahlentscheidung musste daher zu Ihren Ungunsten ausfallen.
Im Vollzug des vg. Erlasses weise ich für die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. die LG 14.3 nicht zu.“
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 an die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. begründete sie wie folgt:
Sie beantragten die auf Regierungsbezirksebene geplante LG 14.4 für vier Ihrer fünf im Regierungsbezirk H. befindlichen Standorte, darunter für die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. mit 30 Fällen. Die Kostenträger ordneten Ihnen diese LG nicht zu. Dazu erklärten Sie Dissens.
In seiner Anhörung vom 14.06.2024 sprach sich das MAGS gegen eine Zuweisung der LG 14.4 für den Standort X. Hospital S.-P. aus.
Sie nahmen dazu mit Schreiben vom 10.08.2024 Stellung. Sie kündigten u.a. an, die Leistungen der Revisions-Endoprothetik von allen KHO-Häusern in S.-P. konzentrieren zu wollen und dadurch deutlich höhere Fallzahlen erbringen würden. In der 2. Anhörung des MAGS vom 04.11.2024 werden zur LG 14.4 keine Änderungen angekündigt.
Auf Ihre per Mail vom 05.11.2024 erfolgte Nachfrage, ob es einen Fehler bei der Zuweisung der LG 14.3 und 14.4 gegeben habe, stellte das MAGS am 08.11.2024 klar, dass bezüglich der nicht zugewiesenen LG 14.3 und 14.4 im Anhörungsschreiben kein Fehler vorliege.
Mit Schreiben vom 18.11.2024 nahmen Sie zur 2. Anhörung Stellung, darin auch zu den LG 14.3 und 14.4 für den Standort S.-P..
Im finalen Erlass von 21.11.2024 blieb das MAGS aber bei seiner bereits kommunizierten Entscheidungsabsicht. Es führte dazu Folgendes aus:
In Ihrer Stellungnahme verwiesen Sie auf die besondere Bedeutung ein Angebot der Revisions-Endoprothetik innerhalb des Krankenhausverbundes bereitzuhalten. Sie erklärten zudem die Bereitschaft, das Leistungsangebot der Revisions-Endoprothetik, welches bisher an mehreren Standorten erbracht wurde, auf nur einen Standort - konkret den Standort X. Hospital in S.-P. - im Gesamtverbund zu konzentrieren. Die in der Stellungnahme vorgetragen Gründe führen gegenüber der Anhörung zu keiner anderen Einschätzung. Das MAGS blieb daher bei seiner Entscheidung.
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge ist eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es konnte von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Sofern eine Zuweisung erfolgt ist, wurden bei der Höhe der Fallzahl trägerinterne Strukturen berücksichtigt. Die Nichtzuweisung entspricht dem Votum der Bezirksregierung, insoweit wird auf die im Bericht vorgetragenen Erwägungen verwiesen.
Dazu Nachfolgendes:
Mein Votum fiel zunächst deshalb negativ aus, weil Sie - wegen Nicht-Zuweisung der LG 14.2 - die Mindestqualitätskriterien nicht erfüllten. Ich führte in dem Bericht aber auch aus, dass eine Auswahlentscheidung aufgrund der Antragslage in keinem Fall zu Ihren Gunsten ausgegangen wäre.
Für Ihren Standort X. Hospital haben Sie im Vergleich mit den berücksichtigten Standorten einen Antrag in geringerer Höhe gestellt (lediglich 30 Fälle). Die historischen Fallzahlen lagen noch deutlich niedriger (2019/2020 nur 13/21 Fälle). Vor dem Hintergrund des im Sinne der Versorgungsqualität zu beachtenden Konzentrationsgebots, welches insbesondere auf dieser hohen Planungsebene gilt, hat das MAGS die LG 14.4 nur 5 Häusern zugewiesen, davon 4 mit mindestens 80 Fällen und eines mit 50 Fällen.
Im Vollzug dieses Erlasses weise ich die LG 14.4 für die Betriebsstelle X. Hospital S.-P. nicht zu.“
Zur Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 an das T. Hospital R. führte sie aus:
„Für diese auf Ebene des Regierungsbezirks geplante LG beantragten Sie 30 Fälle. Die Kostenträger sahen die Zuweisung der LG 16.4 nicht vor. Sie erklärten dazu Dissens. Im Anhörungsschreiben von 14.06.2024 erläuterte das MAGS, dass aufgrund der Überzeichnung dieser LG durch die beantragenden Krankenhäuser nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Da bösartige Neubildungen der Bauchspeicheldrüse die niedrigste Überlebensrate aller Krebsarten aufweisen, soll in der korrespondierenden LG eine Konzentration auf große Zentren erfolgen. Sogenannte Gelegenheitsversorger sollten an der Versorgung dieser Erkrankungen nicht mehr teilnehmen. Die Auswahl erfolgte zugunsten der leistungsstärksten Krankenhäuser. Der Bedarf wurde anteilmäßig unter den berücksichtigten Häusern verteilt. Aus den vorgenannten Gründen sah das MAGS für Ihr Haus die Zuweisung dieser LG nicht vor. Zu der vg. Anhörung haben Sie unter dem 10.08.2024 Stellung genommen - auch zur LG 16.4. Zur 2. Anhörung vom 04.11.2024 haben Sie eine weitere Stellungnahme abgegeben - auch zur LG 16.4. Im finalen Erlass vom 21.11.2024 entschied das MAGS gleichwohl, Ihnen die LG 16.4 nicht zuzuweisen. Das MAGS führte dazu Folgendes aus:
Sie trugen in Ihrer Stellungnahme vor, dass eine Zuweisung hinsichtlich der Patientenversorgung in R. als medizinisch sinnvoll erachtet wird, eine Zuweisung jedoch nicht zwingend wegen des trägerinternen Zielkonzepts notwendig sei. Die vorgetragenen Gründe führen gegenüber der Anhörung zu keiner anderen Einschätzung. Das MAGS verbleibe daher bei seiner Entscheidung. Da die Nichtzuweisung meinem Votum entspreche, verwies das MAGS insoweit auf die meinem Bericht vorgetragenen Erwägungen.
Nachstehend erläutere ich diese:
Ihr Haus erfüllt im Vergleich zu den anderen Krankenhäusern i.d.R. weniger Auswahlkriterien. Soweit andere berücksichtigte Häuser nicht mehr Auswahlkriterien erfüllten als Sie, erfolgte deren Berücksichtigung, weil diese im Vergleich mit Ihrem Haus entweder deutlich leistungsfähiger waren oder dem Landesziel der Konzentration auf Zentren bereits gerecht werden, indem sie bereits über eine Planausweisung als onkologisches Zentrum verfügen. Hoch bewertet wurden bestehende besondere Expertisen wie z.B. eine Professur für Viszeralchirurgie im Rahmen der Universitätsklinik. In R. - also am selben Ort wie Ihr Haus - befindet sich im Übrigen ein weiterer Antragsteller; dieser erfüllt mehr Auswahlkriterien als Sie, ist auch leistungsstärker und ist bereits planausgewiesenes onkologisches Zentrum. Zweier Anbieter dieser auf der hohen Planungsebene Regierungsbezirk geplanten LG an einem Ort bedarf es nicht. Im Vergleich ist Ihr Haus weniger geeignet. Mit Erteilung dieses Feststellungsbescheides setzte ich die vg. ministerielle Entscheidung um und weise der Betriebsstelle T. Hospital die LG 16.4 nicht zu.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 7.2, 14.3, 14.4 und 16.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid erweise sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Auswahlentscheidungen, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 7.2 - Leukämie und Lymphome - und 16.4 - Pankreaseingriffe - an ihrem Standort T. Hospital in R. und die Leistungsgruppen 14.3 - Revision Hüftendoprothese - und 14.4 - Revision Knieendoprothese - an ihrem Standort X. Hospital in S.-P. nicht zuzuweisen, seien aller Voraussicht nach im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 28. November 2025 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids bezogen auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 mit sofortiger Wirkung bis zu einer erneuten Entscheidung über die Zuweisung der Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 K 189/25 ausgesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist insoweit entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit über sie noch zu entscheiden ist. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, ihren Versorgungsauftrag aufzuheben, weil der vermeintlich aufgehobene Feststellungsbescheid vom 3. August 2022 nur einen Trägerwechsel beinhalte und keine Regelungen zu dem ihr zuvor erteilten Versorgungsauftrag für Chirurgie enthalten habe; dieser sei damit erhalten geblieben. Diese Rüge greift nicht durch, weil eine ausdrückliche Anordnung der Ersetzung des Feststellungsbescheids, mit dem zuvor ein Versorgungsauftrag erteilt wurde, nicht notwendig ist. Denn dem mit einem Feststellungsbescheid verbundenen Versorgungsauftrag kommt nur Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 11 ff.
Vorliegend regelt der streitgegenständliche Bescheid den Umfang des Versorgungsauftrags (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu. Dieser löst nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung den alten Versorgungsauftrag vollständig ab. Vom neuen Versorgungsauftrag sind für den Standort X.-Hospital S.-P. Behandlungen aus den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 und für den Standort T.-Hospital R. Behandlungen aus dem Leistungsbereich 16.4 nicht mehr umfasst.
2. Die Rüge der Antragstellerin, die Entscheidung, ihr die noch streitgegenständlichen Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, sei fehlerhaft, greift nicht durch.
a. Sie zeigt nicht erfolgreich auf, dass die bei einer Konkurrenz mehrerer Krankenhäuser zu treffende Auswahlentscheidung - hier: ihr die Leistungsgruppe 14.3 für ihren Standort X. Hospital in S.-P. nicht zuzuweisen - fehlerhaft war.
aa. Ein Ermessensfehler ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Antragstellerin beanstandeten Umstand, dass ausgewählten Krankenhäusern mehr Fälle zugewiesen worden seien, als diese beantragt hätten (siehe auch die unter I. aufgenommene Tabelle). Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat behandeln können. Sämtliche betroffenen Krankenhäuser haben eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell hierzu in der Lage sehen. Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen, hat der Senat nicht. Hierzu trägt auch die Beschwerde nichts Substantiiertes vor.
Ein Ermessensfehler liegt in den überschießenden Fallzuweisungen auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner diese Fälle stattdessen auch anderen Mitbewerbern wie der Antragstellerin hätte zuweisen können, die die Leistungsgruppe 14.3 ebenfalls beantragt, aber nicht erhalten haben. Zwar hat der Antragsgegner gerade mit diesen Mehrzuweisungen dafür gesorgt, dass der bestehende Bedarf für die Leistungsgruppe 14.3 durch weniger Krankenhäuser gedeckt werden kann, als wenn er den ausgewählten Krankenhäusern nur die Anzahl der ursprünglich beantragten Fälle zugewiesen hätte. Darin liegt aber auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der antragstellenden Krankenhäuser, die durch die (teilweise) Versagung einer Planaufnahme betroffen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,
kein Ermessensfehler. Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung. Sie ist nur im Sinn eines „ersten Aufschlags“ der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt. Erst anschließend geht die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über, die dem Gesundheitsministerium berichten, welches nach Anhörung der unmittelbar und mittelbar Beteiligten sowie der Krankenhäuser abschließend entscheidet (vgl. § 14 Abs. 2 KHHG sowie die Erläuterung im Krankenhausplan 2022, S. 55). Es ist dabei weder verpflichtet, die erzielten Verhandlungsergebnisse eins-zu-eins umzusetzen, noch ist es ihm versagt, im Rahmen der Anhörung bestimmten Krankenhäusern mehr Fallzahlen anzudienen, als sie beantragt haben und ihnen diese - bei hinreichender Leistungsfähigkeit - im Feststellungsbescheid auch zuzuteilen. Dies liegt im Rahmen seiner Planungshoheit und ist mit Blick auf das im Krankenhausplan an verschiedenen Stellen formulierte Ziel, die Qualität insbesondere von komplizierten Behandlungen durch eine sinnvolle Aufgabenteilung und einen Abbau unnötiger Mehrfachstrukturen zu steigern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 15, 17, 29, 30), vertretbar, selbst wenn dies die Nichtberücksichtigung weiterer antragstellender Krankenhäuser zur Folge hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 32 ff.
bb. Auch die Rüge der Antragstellerin, das Katholische Hospitalvereinigung O.-K. X. Hospital G. (im Folgenden X. Hospital G.) hätte ihrem Standort X. Hospital S.-P. im Auswahlverfahren nicht vorgezogen werden dürfen, weil es mit zwei von drei Auswahlkriterien eines weniger erfülle als ihr Standort, greift nicht durch. Die Erwägung des Antragsgegners, das X. Hospital G. auszuwählen, weil es mit 29,2 Fällen im Jahresdurchschnitt der Jahre 2019 bis 2023 mehr als doppelt so viele Fälle behandelt hat als das X. Hospital S.-P. mit 11,6 Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rückgriff auf in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen bei Behandlungen der Leistungsgruppe 14.3 als Auswahlkriterium zulässig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 24 ff. (30).
Auch ist dem Krankenhausplan nicht zu entnehmen, dass die dort normierten Auswahlkriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung jeweils einzeln mehr Gewicht haben müssen als die Fallzahlen mit der Folge, dass die Fallzahlen nur bei einem Gleichstand hinsichtlich der Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan den Ausschlag geben dürften.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 75.
Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Umstand, dass das auf Endoprothetik spezialisierte X. Hospital G. in der Vergangenheit deutlich mehr Fälle behandelt hat als die Antragstellerin mehr Gewicht beigemessen hat als dem Vorsprung der Antragstellerin bei den nach im Krankenhausplan für die konkrete Leistungsgruppe ausdrücklich benannten Auswahlkriterien. Soweit der Antragsgegner ergänzend darauf verweist, dass die Zuweisung an das X. Hospital G. auch eine sinnvollere regionalen Verteilung zur Folge habe, ist dem nicht zu entnehmen, dass er diesem Kriterium maßgebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zugemessen hat, was bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene ermessensfehlerhaft wäre, wenn dies die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe an ein qualitativ besser geeignetes Krankenhaus zur Folge hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122.
Vielmehr lässt die Begründung darauf schließen, dass der Antragsgegner bereits wegen der höheren Fallzahlen beim X. Hospital G. einen Qualitätsvorsprung gegenüber dem X. Hospital S.-P. angenommen hat und lediglich ergänzend Erwägungen zur sinnvollen regionalen Verteilung angeführt hat.
cc. Die Antragstellerin zeigt auch nicht erfolgreich auf, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.3 rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, das W. Ev. Krankenhaus J. gehe ihrem Standort X. Hospital in S.-P. bei der Bestenauslese vor.
Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem W. Ev. Krankenhaus J. Vorrang eingeräumt hat, weil dieses bei der Erfüllung der gleichen Anzahl der im Krankenhausplan ausdrücklich benannten Auswahlkriterien (drei von drei) höhere Fallzahlen aufweist, nämlich in den Jahren 2019 bis 2023 im Jahresdurchschnitt 28 gegenüber 11,6 Fällen bei der Antragstellerin.
Anders als die Antragstellerin meint, durfte der Antragsgegner dabei zugunsten des W.s Ev. Krankenhaus J. nicht nur die erstmals im Jahr 2023 von diesem erbrachten 13 Fälle berücksichtigen, sondern in die Berechnung der durchschnittlich in den Jahren 2019 bis 2023 behandelten Fälle auch diejenigen einbeziehen, die in den Jahren 2019 bis 2022 am D. J. behandelt wurden.
Den Argumenten, die die Antragstellerin gegen eine solche Fallzusammenführung bei Leistungsverlagerung von einem auf einen anderen Standort anführt, folgt der Senat nur zum Teil. Sie weist zutreffend darauf hin, dass in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen deswegen als Qualitätskriterium in Betracht kommen, weil man aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen kann. Daraus folgt, dass die an einem Standort erbrachten Fälle nicht schon dann stets einem anderen Standort zugerechnet werden können, wenn der erste Standort Behandlungen dieser Art nicht mehr anbieten will und zugunsten des anderen Standorts auf eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe verzichtet. Denn allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.
Etwas anderes gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert wird. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.
Mit Blick darauf ist es unschädlich, dass Behandlungen der Leistungsgruppe 14.3 in den Jahren 2019 bis 2022 am W. Ev. Krankenhaus J. gar nicht durchgeführt wurden und dieses im Jahr 2023 - offenbar, weil die Verlagerung der Leistungsgruppe nach dort erst am 1. September 2023 erfolgte - mit 13 Fällen weniger Fälle behandelt hat als die Antragstellerin mit 18 Fällen im Jahr 2023.
Die Verlagerung der der Leistungsgruppe 14.3 zugehörigen Behandlungen an das W. Ev. Krankenhaus J. war in Form eines Umzugs der gesamten orthopädischen Abteilung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch tatsächlich schon vollzogen.
b. Die Antragstellerin zeigt ebenfalls nicht erfolgreich auf, dass die Entscheidung, ihr die Leistungsgruppe 14.4 nicht zuzuweisen, fehlerhaft war.
aa. Für ihre Rüge, Mitbewerbern seien auch für die Leistungsgruppe 14.4 mehr Fälle zugewiesen worden, als diese beantragt hätten, gelten die Ausführungen für die Leistungsgruppe 14.3 (oben unter 2. a. aa.) entsprechend. Auch hinsichtlich dieser Leistungsgruppe haben sämtliche betroffenen Krankenhäuser eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell zur Behandlung der Fälle in der zugewiesenen Höhe in der Lage sehen.
bb. Auch die hinsichtlich der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 14.4 vorgebrachte Rüge, das X. Hospital G. hätte ihr im Auswahlverfahren nicht vorgezogen werden dürfen, weil es mit zwei von drei Auswahlkriterien eines weniger erfülle als ihr Standort X. Hospital S.-P. greift nicht durch. Die Erwägung des Antragsgegners, das X. Hospital G. auszuwählen, weil es mit 35,6 Fällen im Jahresdurchschnitt der Jahre 2019 bis 2023 mehr als doppelt so viele Fälle behandelt hat als die Antragstellerin mit 16 Fällen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch bei Behandlungen der Leistungsgruppe 14.4 der Rückschluss von Fallzahlen auf das Qualitätsniveau der Behandlung sachgerecht.
Vgl. Deutsche Endoprothesenregister gGmbH , Jahresbericht für das Jahr 2025, S. 18 f., abrufbar unter: https://www.eprd.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Publikationen/Berichte/Jahresbericht2025-Status5_2025-10-28_F.pdf, sowie mit näheren Erläuterungen dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 33 ff.
Bestätigt wird dies dadurch, dass die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für das Jahr 2028 für Knieendoprothesen-Revisionen eine Mindestmenge von mindestens 25 Fällen pro Standort eines Krankenhauses vorsehen,
vgl. G-BA Beschluss vom 18. Dezember 2025; noch nicht im Bundeszeiger veröffentlicht, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7612/2025-12-18_Mm-R_Ergaenzung-Revisionseingriffe.pdf,
was voraussetzt, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.
Vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 15/15 R -, juris, Rn. 28.
cc. Die Antragstellerin zeigt weiter nicht erfolgreich auf, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4 an das W. Ev. Krankenhaus J. rechtsfehlerhaft war. Aus den oben genannten Erwägungen durften auch bei dieser Leistungsgruppe die in den Jahren 2019 bis 2023 am Brüderkrankenhaus J. erbrachten Fälle wegen der Verlagerung der orthopädischen Abteilung auf das W. Ev. Krankenhaus J. für dieses gezählt werden. Bei Erfüllung der gleichen Anzahl an Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan behandelte dieses damit im Jahresdurchschnitt mehr Fälle als die Antragstellerin. Unschädlich ist insoweit, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die Anzahl der Fälle, die das W. Ev. Krankenhaus J. im Jahresdurchschnitt behandelt hat, von 26 auf 19,2 Fälle korrigieren musste. Denn damit liegt - worauf der Antragsgegner zutreffend verweist - das W. Ev. Krankenhaus J. weiterhin über den Leistungszahlen der Antragstellerin mit einem Jahresdurchschnitt von 16 Fällen. Selbst wenn man beim Vergleich der Fallzahlen davon ausginge, der nunmehr geringere Fallzahlunterschied als ursprünglich angenommen rechtfertige den Schluss auf eine unterschiedliche Behandlungsqualität nicht mehr,
vgl. zu einer solchen Annahme des Antragsgegners in einem Verfahren, bei dem die Mitbewerber eine jährliche Fallzahldifferenz von 2,75 Fällen aufwiesen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 30,
und das X. Hospital S.-P. wäre mit dem W. Ev. Krankenhaus J. nach den Kriterien der Bestenauslese gleichauf, wäre die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner hat, was bei einem solchen - hier unterstellten - „Gleichstand“ zulässig ist,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 36, und vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 - juris, Rn. 120,
eine sinnvolle regionale Verteilung in den Blick genommen. Im Beschwerdeverfahren hat er erläutert, für die Berücksichtigung des W. Ev. Krankenhauses J. habe zudem gesprochen, dass es sich bei diesem um einen von dann zwei berücksichtigten Leistungserbringern im Versorgungsgebiet 11 (Kreis MI. und Kreis J.) handele, wohingegen das Versorgungsgebiet 10 (Stadt R., Kreis U., Kreis A., Kreis I. und Kreis N.-XY.), in dem das X.-Hospital S.-P. liege, bereits drei ausgewählte Krankenhäuser aufweise. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nachgeschobene neue Ermessenserwägung,
vgl. näher zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 46 ff.,
sondern diese Erwägung ist bereits Gegenstand des angegriffenen Bescheids. Denn dieser nimmt ausdrücklich auf die Erwägungen der Bezirksregierung in ihrem Votum Bezug. In diesem hatte diese sich grundsätzlich dem Vorschlag der Krankenkassen angeschlossen, für das Versorgungsgebiet 10 und 11 je drei Anbieter auszuwählen, (siehe z. B. Bl. 168, 169, 174, 175 sowie in Bezug auf das X. Hospital in S.-P. Bl. 177 der VV).
c. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihrem Standort T. Hospital R. die Leistungsgruppe 16.4 nicht zuzuweisen, ermessensfehlerhaft ist.
aa. Mit ihrem Verweis darauf, dem Standort T. Hospital R. hätte im Rahmen der Bestenauslese Vorrang vor dem Evangelischen Krankenhaus R. - gemeint offenbar Evangelisches Klinikum YX. - eingeräumt werden müssen, zeigt sie keinen Ermessensfehler auf. Denn dieses Krankenhaus hat ebenfalls keine Zuweisung für die Leistungsgruppe 16.4 erhalten.
bb. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner ihrem Standort T. Hospital R. Vorrang vor dem Klinikum U. hätte einräumen müssen. Sie moniert, dass, wenn Fallzahlen für die Auswahlentscheidung maßgeblich seien - diesen Schluss zieht sie aus der von ihr angenommenen Auswahlentscheidung zugunsten des Evangelisches Klinikums YX. - sich nicht erschließe, warum dem Klinikum U. die Leistungsgruppe 16.4 zugewiesen worden sei. Denn dieses habe weniger Fälle behandelt als ihr Standort T. Hospital R..
Anders als die Antragstellerin annimmt, hat der Antragsgegner aber im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nicht maßgeblich auf die Höhe der Fallzahlen aus der Vergangenheit abgestellt. Wie oben ausgeführt hat er dem Evangelischen Klinikum YX. die Leistungsgruppe 16.4 nicht zugewiesen, so dass der von der Antragstellerin aus der von ihr irrtümlich angenommen Zuweisung gezogene Schluss auf Fallzahlen als alleiniges Auswahlkriterium nicht trägt. Vielmehr hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung erläutert, das T. Hospital R. erfülle im Vergleich zu den anderen Krankenhäusern „i.d.R. weniger Auswahlkriterien“. Soweit andere berücksichtigte Häuser nicht mehr Auswahlkriterien erfüllten als das T. Hospital R., sei deren Berücksichtigung erfolgt, weil diese im Vergleich entweder deutlich leistungsfähiger gewesen seien oder dem Landesziel der Konzentration auf Zentren bereits gerecht würden, indem sie bereits über eine Planausweisung als onkologisches Zentrum verfügten. Ferner sei im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden, dass sich in R. ein weiterer Versorger befinde, der besser geeignet sei als die Antragstellerin. Diese Erwägung in dem angegriffenen Bescheid trägt die Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin, die mit vier Auswahlkriterien zwei Auswahlkriterien weniger erfüllt als das T. Hospital R. mit sechs Auswahlkriterien. Sie ist schon deswegen nicht zu beanstanden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Antragsgegner annehmen durfte, das Klinikum U. verfüge mit durchschnittlich 17 Fällen im Jahr eine vergleichbare Behandlungsroutine wie das T. Hospital R. mit 19 Fällen im Jahr.
cc. Die Antragstellerin macht auch nicht erfolgreich geltend, dass ihr Standort T. Hospital R. im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Leistungsgruppe 16.4 dem D. J. hätte vorgezogen werden müssen.
(1) Zunächst trifft es nicht zu, dass die Antragstellerin - wie sie geltend macht - zu dieser beabsichtigten Zuweisung nicht angehört worden sei. Vielmehr wurde ihr im Rahmen der zweiten Anhörungsrunde mit Schreiben vom 4. November 2024 mitgeteilt, dass eine Zuweisung an dieses Krankenhaus beabsichtigt sei. Der Antrag des Brüderkrankenhauses St. RV. J. war auch Gegenstand des regionalen Planungsverfahrens.
(2) In der Sache zeigt die Antragstellerin ebenfalls keinen Fehler der Zuweisungsentscheidung auf. Das von der Antragstellerin betriebene T. Hospital R. und das D. J. erfüllen jeweils vier Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan. Der Antragsgegner hat erläutert, dass das T. Hospital R. in den Jahren 2019 bis 2023 durchschnittlich 19 Fälle im Jahr behandelt habe, das D. J. 17 Fälle. Beim Vergleich der Fallzahlen habe er aber nicht nur den Jahresdurchschnitt in den Blick genommen, sondern auch die Entwicklung der Zahlen, die sich wie folgt darstelle:
| Krankenhausstandort | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Schnitt |
| T. Hospital R. (Ast.) | 23 | 22 | 18 | 14 | 18 | 19 |
| D. J. | 12 | 14 | 11 | 18 | 30 | 17 |
Im Jahr 2022 habe das D. J. bereits über der Fallzahl des T. Hospital R. gelegen. Im Jahr 2023 sei nochmals eine Fallzahlsteigerung erfolgt, so dass das D. J. mit 30 Fällen deutlich mehr Fälle behandelt habe als das T. Hospital R. mit 18 Fällen und zudem mit dieser Fallzahl auch bereits oberhalb der ab dem Jahr 2025 geltenden Mindestmenge von 20 gelegen habe.
Dass der Antragsgegner bei dem aufgezeigten Vergleich der Fallzahlen nicht annimmt, dem T. Hospital R. sei Vorrang vor dem D. J. einzuräumen, ist ermessensfehlerfrei. Dabei kann offenbleiben, ob bei einem so geringen Unterschied des Durchschnitts der behandelten Fälle der vergangenen Jahre auch der Schluss gerechtfertigt sein könnte, die Häuser hätten schon deshalb eine vergleichbare Behandlungsroutine erworben.
Vgl. zu einer solchen Erwägung: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 30.
Denn jedenfalls ist es vorliegend nicht sachfremd, nicht lediglich den Jahresdurchschnitt der Fallzahlen der letzten fünf Jahre in den Blick zu nehmen, sondern auch die in den einzelnen Jahren erbrachten Fallzahlen. Dabei kann die Anzahl der Fälle, die in zeitlicher Nähe zum Planungszeitraum behandelt wurden, jedenfalls einen tragfähigen Schluss auf eine aktuell bzw. noch im Planungszeitraum vorhandene Expertise zulassen. Die Fallzahlsteigerung des T. Hospitals R. von 14 im Jahr 2022 auf 18 im Jahr 2023 führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Sie fällt gering aus und ändert nichts an den in diesen Jahren deutlich hinter dem D. J. zurückbleibenden behandelten Fällen.
Durfte der Antragsgegner damit jedenfalls von einem „Gleichstand“ zwischen dem T. Hospital R. und dem D. J. nach Kriterien der Bestenauslese ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf der hier maßgeblichen Planungsebene Regierungsbezirk die räumliche Verteilung der Krankenhäuser im Planungsgebiet mit in den Blick nimmt,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -, juris, Rn. 36, und vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 120,
und mit dem D. J. dasjenige Krankenhaus auswählt, das - anders als das T. Hospital R. - nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem weiteren erfolgreichen Mitbewerber liegt.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren noch streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).