Krankenhausplan NRW: Fallzahlenzurechnung bei Verlagerung ganzer Abteilung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Trägerin eines Krankenhauses begehrte im Eilverfahren die Zuweisung der Leistungsgruppen Endoprothetik Hüfte und Knie nach dem Krankenhausplan NRW 2022. Streitentscheidend war u. a., ob bei einer Standortkonzentration Fallzahlen des abgebenden Standorts dem übernehmenden Standort in der Bestenauslese zugerechnet werden dürfen und wie Fallzahlen sowie Auswahlkriterien zu gewichten sind. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung. Eine Fallzahlenzurechnung ist zulässig, wenn der neue Standort von der am alten Standort aufgebauten Expertise profitiert, was regelmäßig bei Verlagerung einer ganzen Abteilung inkl. Personal und Ausstattung gilt; zudem sind überschießende Fallzuweisungen und die kombinierte Bewertung von Kriterien und Fallzahlen ermessensfehlerfrei.
Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen Hüft- und Knieendoprothetik zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der krankenhausplanerischen Bestenauslese dürfen am abgebenden Standort erbrachte Fallzahlen dem übernehmenden Standort zugerechnet werden, wenn dieser von der dort aufgebauten Expertise profitiert.
Eine zurechenbare Expertise ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine gesamte Abteilung einschließlich Personal und Ausstattung von einem Krankenhausstandort auf einen anderen verlagert wird.
Die bloße Erwartung künftig veränderter Patientenströme rechtfertigt für sich genommen keine Zurechnung historischer Fallzahlen eines Standorts zu einem anderen, weil daraus keine Rückschlüsse auf vorhandene Behandlungsroutine gezogen werden können.
Überschießende Fallzuweisungen gegenüber den von einem Krankenhaus beantragten Fallzahlen sind ermessensfehlerfrei, wenn von einer adäquaten Behandlungskapazität des ausgewählten Standorts auszugehen ist; die Beantragung konkreter Fallzahlen entfaltet keine Bindungswirkung.
Bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhausstandorten darf die Planungsbehörde Fallzahlen und Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien in einer Gesamtbetrachtung gewichten; ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor, wenn sachliche Unterschiede in Fallzahlen und/oder Kriterien bestehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 2267/25
Leitsatz
Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des B. Krankenhauses A.. Ausweislich der Anlage des der Antragstellerin gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 25. November 2024 verfügte dieses über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie.
Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin für das das B. Krankenhaus A. die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - und 14.2 - Endoprothetik Knie - mit je 100 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppen ist das Versorgungsgebiet (hier Versorgungsgebiet 5: Städte W. und Y., I., U. und D.).
Insgesamt beantragten 30 Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 mit in Summe 6.435 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.318 Fälle. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 beantragten 25 Klinken mit in Summe 5.645 Fällen. Der prognostizierte Bedarf beläuft sich für diese Leistungsgruppe auf 4.021 Fälle.
Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten für die Leistungsgruppe 14.1 folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| Uniklinik W. | 105 | 105 |
| R.-Krankenhaus | 1.400 | 1.000 |
| N. Krankenhaus der S. | 500 | 500 |
| E.-Krankenhaus St. Q. | 380 | 380 |
| Klinikum Y. | 200 | 150 |
| St. P. Krankenhaus H. | 250 | 230 |
| O. Klinik F. L. | 100 | 200 |
| St. C.-Hospital J. | 150 | 220 |
| O. Klinik G. St. V.-Krankenhaus | 356 | 356 |
| Kreiskrankenhaus X. | 33 | 120 |
| Z. T. Hospital | 336 | 336 |
| Kliniken W. - Krankenhaus W.-KD. | 330 | 291 |
| M.-Krankenhaus W. GmbH | 550 | 430 |
Für die Leistungsgruppe 14.2 erhielten folgende 13 Krankenhausstandorte eine Zuweisung:
| Krankenhausstandort | Antrag | Zuweisung |
| Uniklinik W. | 130 | 130 |
| R.-Krankenhaus | 1.300 | 991 |
| N. Krankenhaus der S. | 300 | 260 |
| E.-Krankenhaus St. Q. | 210 | 180 |
| Klinikum Y. | 100 | 100 |
| St. P. Krankenhaus H. | 250 | 250 |
| E.-Krankenhaus MD. | 200 | 200 |
| St. C.-Hospital J. | 230 | 300 |
| O. Klinik G. St. V.-Krankenhaus | 339 | 400 |
| Z. T. Hospital | 311 | 280 |
| Kliniken W. - Krankenhaus W.-KD. | 380 | 310 |
| M.-Krankenhaus W. GmbH | 550 | 520 |
| Kreiskrankenhaus X. | 100 | 100 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 25. November 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1 - Endoprothetik Hüfte - und 14.2 - Endoprothetik Knie - nicht zu.
Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an die Antragstellerin führte die Bezirksregierung W. aus:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seinen Stellungnahmen macht der Träger u.a. geltend, dass die Fallzahlen nach Leistungsgruppendefinition auf 56 Fälle in 2023 gesteigert worden seien, bei Berücksichtigung der Fraktur- bzw. Notfallprothesen sei die Leistung rund drei Mal pro Woche im Jahr 2023 erbracht worden. Eine Nicht-Zuweisung sei mithin vor dem Hintergrund dieser Zahlen nicht nachvollziehbar. Die Nicht-Zuweisung der Leistungsgruppe führe zudem zu einer verschlechterten unfallchirurgischen Versorgung der Bevölkerung in der Stadt A.. In gleicher Weise hat sich die Diakonie CW. im Sinne des Standortes eingelassen.
Des Weiteren hat der Träger auf die Anhörung vom 4. November 2024 erneut Stellung bezogen, er hat geltend gemacht, dass mit der Nichtzuweisung auch eine Aufrechterhaltung der vollständigen Facharztweiterbildungsbefugnis gefährdet sei.
Der Landrat des MS. Kreises führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Streichung der Leistungsgruppen im Bereich der Endoprothetik am B. Krankenhaus A. sowohl im unfallchirurgischen als auch im elektiven Gebiet nicht nachvollziehbar sei.
Die vorgetragenen Gründe führen indes nicht zu einer von den Anhörungen abweichenden Einschätzung. Wie bereits in der Anhörung beschrieben, wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen, da es sich weitestgehend um elektive Eingriffe handelt. Mit Blick darauf, dass das Notfallgeschehen bzw. Fälle des OPS-Codes 5-820 mit den Nebendiagnosen S32 und S72 mit dieser Leistungsgruppe nicht beplant werden und unabhängig von einer Zuweisung auch weiterhin erbracht werden können, führen auch die Hinweise auf das hohe Notfallgeschehen sowie die unfallchirurgische Versorgung nicht zu einer von meinen Anhörungen abweichenden Entscheidung.
Hinsichtlich der Weiterbildung können Kooperationen geschlossen werden. Dieses Argument hat dennoch dazu geführt, dass die Leistungsgruppe für die Übergangsfrist vorgesehen ist. Es führt jedoch nicht dazu, dass der Weiterbildung Vorrang vor der Versorgung eingeräumt wird. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit wird sich für leistungsfähigere Standorte entschieden. Daher bleibe ich bei dem Votum in den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 an die Antragstellerin begründete die Bezirksregierung W. wie folgt:
„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seinen Stellungnahmen macht der Träger geltend, dass die Fallzahlen auf 102 Fälle in 2023 gesteigert worden seien. Für das Jahr 2024 werde aufgrund der Investition in roboterassistierte Operationstechnik eine weitere Leistungssteigerung erwartet. Eine Nichtzuweisung sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, darüber hinaus gefährde die Nichtzuweisung die Rolle des Standorts als unfallchirurgischer Versorger für die Bevölkerung der Großstadt A., insbesondere auch mit Blick auf die Notfallversorgung und den diesbezüglichen Rückzug des LF.-Krankenhauses. In gleicher Weise hat sich die Diakonie CW. im Sinne des Standortes eingelassen.
Des Weiteren hat der Träger auf die Anhörung vom 4. November 2024 erneut Stellung bezogen, er hat geltend gemacht, dass mit der Nichtzuweisung auch eine Aufrechterhaltung der vollständigen Facharztweiterbildungsbefugnis gefährdet sei.
Der Landrat des MS. Kreises führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Streichung der Leistungsgruppen im Bereich der Endoprothetik am B. Krankenhaus A. sowohl im unfallchirurgischen als auch im elektiven Gebiet nicht nachvollziehbar sei.
Die vorgetragenen Gründe führen indes nicht zu einer von meinen Anhörungen abweichenden Einschätzung. Wie bereits in den Anhörungen beschrieben, wird in dieser Leistungsgruppe im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachter Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragter Fallzahlen getroffen, da es sich gerade im Bereich der Knieendoprothetik weit überwiegend um elektive Eingriffe handelt. Mit Blick darauf, dass im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 das Notfallgeschehen nicht beplant wird und Eingriffe im Notfallsetting unabhängig von einer Zuweisung der Leistungsgruppe erbracht werden dürfen, führen auch die Hinweise auf die Notfall- sowie die unfallchirurgische Versorgung nicht zu einer von meinen Anhörungen abweichenden Entscheidung.
Gleiches gilt auch für die innerbetrieblichen Entscheidungen zur Beschaffung von apparativer Ausstattung, die alleine sowie während des laufenden regionalen Planungsverfahrens nicht zu einer bevorzugten Berücksichtigung eines Standortes im Rahmen von Auswahlentscheidungen führen können. Hinsichtlich der Weiterbildung können Kooperationen geschlossen werden. Dieses Argument hat dennoch dazu geführt, dass die Leistungsgruppe für die Übergangsfrist vorgesehen ist. Es führt jedoch nicht dazu, dass der Weiterbildung Vorrang vor der Versorgung eingeräumt wird.
Das Auswahlermessen wurde unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit im Sinne insgesamt leistungsfähigerer Standorte ausgeübt. Daher bleibe ich bei dem Votum in den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. November 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle sowohl hinsichtlich der Leistungsgruppe 14.1 (Endoprothetik Hüfte) als auch der Leistungsgruppe 14.2 (Endoprothetik Knie) zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach Maßgabe der vom Antragsgegner für die Leistungsgruppe 14.1 im vorliegenden Verfahren mitgeteilten Zahlen erweise sich die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin voraussichtlich als rechtmäßig. Die Antragstellerin weise geringere Fallzahlen auf als diejenigen Krankenhäuser, denen der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 zugewiesen habe. Auch dem Kreiskrankenhaus X. habe der Antragsgegner die Leistungsgruppe 14.1 zuweisen dürfen, weil dessen Trägerin den Antrag auf Zuweisung dieser Leistungsgruppe für das Kreiskrankenhaus CB. zurückgezogen habe, um die Leistungen am Kreiskrankenhaus X. zu konzentrieren. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Leistungsgruppe 14.2 erweise sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig. Dies gelte auch soweit dem Klinikum Y. diese Leistungsgruppe zugewiesen werde, obwohl es geringere Fallzahlen aufweise als die Antragstellerin. Denn das Klinikum Y. könne für sich in Anspruch nehmen, regionales Traumazentrum zu sein und eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum anzustreben.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben in der Sache keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass die vom Antragsgegner wegen einer Konkurrenz mehrerer Krankenhäuser zu treffende Auswahlentscheidung, ihrem B. Krankenhaus A. die Leistungsgruppe 14.1 nicht zuzuweisen, fehlerhaft war.
a. Die Rüge der Antragstellerin, das Kreiskrankenhaus X. hätte ihr im Auswahlverfahren nicht vorgezogen werden dürfen, weil es in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 nur 176 Fälle behandelt habe und damit weniger als sie mit 225 Fällen, greift nicht durch. Der Antragsgegner durfte für das Kreiskrankenhaus X. zusätzlich die in den genannten Bezugsjahren am Kreiskrankenhaus CB. behandelten 323 Fälle berücksichtigen mit der Folge, dass das Kreiskrankenhaus X. mit 499 Fällen einen erheblichen Vorsprung bei der Anzahl der behandelten Fälle gegenüber der Antragstellerin hat.
Den Argumenten, die die Antragstellerin gegen eine solche Fallzusammenführung bei Leistungsverlagerung von einem auf einen anderen Standort anführt, folgt der Senat nur zum Teil. Sie weist zutreffend darauf hin, dass in der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen deswegen als Qualitätskriterium in Betracht kommen, weil man aus ihnen Rückschlüsse auf eine gesammelte Expertise ziehen kann. Daraus folgt, dass die an einem Standort erbrachten Fälle nicht schon dann stets einem anderen Standort zugerechnet werden können, wenn der erste Standort Behandlungen dieser Art nicht mehr anbieten will und zugunsten des anderen Standorts auf eine Zuweisung dieser Leistungsgruppe verzichtet. Denn allein zukünftig zu erwartende Patientenströme lassen keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 65.
Etwas anderes gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der neue Standort von der Expertise, die am vorherigen Standort gesammelt wurde, profitiert. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf den anderen Standort verlagert wird. Denn in einem solchen Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass die am ersten Standort etablierten Strukturen und die dort gesammelten Erfahrungen am neuen Standort fruchtbar gemacht werden können und auch dort eine entsprechend hohe Behandlungsqualität erwarten lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 13 B 306/25 -, steht zur Veröffentlichung bei juris an.
Anders als die Antragstellerin meint, war eine Verlagerung von Behandlungen der Leistungsgruppe 14.1 vom Kreiskrankenhaus CB. auf das Kreiskrankenhaus X. in diesem Sinne zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids schon tatsächlich vollzogen. Aus der vom Antragsgegner eingereichten Stellungnahme des Klinikum ST. vom 7. August 2024 in dessen Anhörungsverfahren sowie der Mitteilung dieser Klinik auf seiner Homepage vom 1. März 2024 ergibt sich, dass das Endoprothetikzentrum im Februar/März 2024 inklusive Chefarzt und Team von CB. nach X. umgezogen ist.
Auch der Vergleich der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien stellt die vom Antragsgegner gemachte Annahme, das Kreiskrankenhaus X. sei besser als die Antragstellerin, nicht in Frage. Denn dieses erfüllt mit fünf Auswahlkriterien eines mehr als die Antragstellerin. Selbst wenn man unterstellte, die Antragstellerin verfüge auch über die weitere, in diesem Verfahren ebenfalls streitgegenständliche Leistungsgruppe 14.2 und erfülle damit gleichfalls fünf Auswahlkriterien, hätte der Antragsgegner rechtsfehlerfrei annehmen dürfen, wegen der höheren Fallzahlen sei das Kreiskrankenhaus X. besser.
Vgl. zu Fallzahlen als zulässigem Auswahlkriterium bei Behandlungen der Leistungsgruppe 14.1: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn. 137 ff.
Mithin kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend erläutert, auch die regionale Verteilung der Krankenhausstandorte und Erwägungen zur wohnortnahen Notfallversorgung sprächen für eine Zuweisung an das Kreiskrankenhaus X.. Denn mit Blick auf die vorangestellten Ausführungen zu den bei der Bestenauslese angewandten Auswahlkriterien ist nicht ersichtlich, dass er diesen weiteren Kriterien beim Vergleich des Kreiskrankenhauses X. mit der Antragstellerin maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.
b. Ein Ermessensfehler ergibt sich ferner nicht aus dem von der Antragstellerin beanstandeten Umstand, dass ausgewählten Krankenhäusern mehr Fälle zugewiesen worden seien, als diese beantragt hätten (siehe auch die unter I. aufgenommene Tabelle). Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die für die Leistungsgruppe 14.1 ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat behandeln können. Zwei der betroffenen Krankenhäuser, das St. C.-Hospital J. und die O. Klinik F. L. haben im Verwaltungsverfahren entsprechende Erklärungen abgegeben, die der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht hat. Beim dritten Krankenhaus, dem Kreiskrankenhaus X., bestehen mit Blick auf die dort erfolgte, oben aufgezeigte Leistungskonzentration an diesem Standort, die bei der ersten Antragstellung für die Zuweisung dieser Leistungsgruppe noch nicht eingeflossen war, keine Bedenken. So ist der Stellungnahme im Anhörungsverfahren des Klinikums ST. vom 7. August 2024 zu entnehmen, dass das Kreiskrankenhaus X. im ersten Halbjahr 2024 bereits 86 Fälle erbracht hat, so dass davon auszugehen ist, dass es zu einer Behandlung der zugewiesenen 120 Fälle im Jahr in der Lage ist.
Ein Ermessensfehler liegt in den überschießenden Fallzuweisungen nach ständiger Senatsrechtsprechung auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der antragstellenden Krankenhäuser nicht vor. Dass der Antragsgegner diese Fälle stattdessen auch anderen Mitbewerbern wie der Antragstellerin hätte zuweisen können, die die Leistungsgruppe 14.1 ebenfalls beantragt, aber nicht erhalten haben, begründet keinen Rechtsfehler. Das folgt schon daraus, dass die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser keine Bindungswirkung entfaltet. Sie ist nur im Sinn eines „ersten Aufschlags“ der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt.
Vgl. eingehend dazu statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 32 ff.
2. Die Antragstellerin zeigt ferner im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich auf, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, ihr die Leistungsgruppe 14.2 nicht zuzuweisen, rechtlich zu beanstanden ist.
a. Auch bezüglich der Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 durfte der Antragsgegner dem Kreiskrankenhaus X. im Rahmen der Auswahlentscheidung Vorrang vor der Antragstellerin einräumen. Denn aus den oben aufgezeigten Gründen durfte er beim Fallzahlenvergleich die am Kreiskrankenhaus CB. behandelten Fälle dem Kreiskrankenhaus X. zurechnen mit der Folge, dass dieses mit 406 behandelten Fällen höhere Fallzahlen aufwies als die Antragstellerin mit 366 behandelten Fällen.
b. Ferner legt die Antragstellerin nicht erfolgreich dar, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bestenauslese zu Unrecht dem Klinikum Y. Vorrang vor ihr eingeräumt hat.
Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob der Antragsgegner im Rahmen der Bestenauswahl zugunsten des Klinikums Y. den Umstand werten durfte, dieses strebe eine Zertifizierung als überregionales Traumazentrum an. Zwar dürfte dies ausweislich der zweiten Anhörung der Beweggrund gewesen sein, um auch dem Klinikum Y. die Leistungsgruppe 14.2 (befristet) zuzuweisen. Im Vergleich zur Antragstellerin kommt es hierauf allerdings nicht an. Denn der Antragsgegner hat angenommen, dass bei kumulierter Betrachtung der Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan und der Höhe der erbrachten Fallzahlen das Klinikum Y. leistungsstärker ist als die Antragstellerin und es sich bei dem vom Klinikum Y. verfolgten Ziel einer Zertifizierung als überregionales Traumazentrum lediglich um einen besonderen Umstand handelt, der zusätzlich für eine Zuweisung spreche. Die damit maßgebliche Bewertung, das Klinikum Y. sei bei Würdigung der Auswahlkriterien und Fallzahlen besser als die Antragstellerin, ist auch nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte dem Umstand, dass das Klinikum Y. mit sechs von sieben Auswahlkriterien zwei Auswahlkriterien mehr erfüllt als die Antragstellerin höheres Gewicht beimessen als der Tatsache, dass die Antragstellerin mit 366 Fällen im Zeitraum 2019 bis 2023 mehr Fälle behandelt hat als das Klinikum Y. mit 303 Fällen. Der Antragsgegner hat die diesbezüglichen Ermessenserwägungen, wonach auch die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt wurde, bereits im angegriffenen Bescheid kenntlich gemacht, indem er darauf verweist, dass das Auswahlermessen unter anderem anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 sowie anhand der regionalen Verteilung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit im Sinne insgesamt leistungsfähigerer Standorte ausgeübt worden sei.
Anders als die Antragstellerin geltend macht, lässt die Annahme des Antragsgegners, das Klinikum Y. sei mit sechs Auswahlkriterien und 303 Fällen besser als die Antragstellerin mit vier Auswahlkriterien und 336 Fällen auch keinen Schluss auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner dem E.-Krankenhaus MD. und dem RT. M.-Krankenhaus W. GmbH die Leistungsgruppe 14.2 zugewiesen hat, obwohl diese - wie die Antragstellerin - auch nur vier Auswahlkriterien erfüllen. Denn der Antragsgegner hat die Auswahlkriterien und Fallzahlen jeweils zusammen betrachtet und musste deswegen nicht zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sämtlichen Krankenhäusern, die wie die Antragstellerin nur vier Auswahlkriterien erfüllen, die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 versagen. Da diese beiden genannten Krankenhäuser in den Jahren 2019 bis 2023 eine deutlich höhere Anzahl an Fällen behandelt haben (E.-Krankenhaus MD.: 516, M.-Krankenhaus W. GmbH: 577) als die Antragstellerin, bestand zu ihr ein wesentlicher Unterschied. Bei dieser Sachlage durfte er davon ausgehen, diese seien bei einer Gesamtbetrachtung von Auswahlkriterien und Fallzahlen besser geeignet als die Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach setzt der Senat für das nach Bekanntgabe des Streitwertkatalogs eingegangene Verfahren je Fachabteilung einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).