Krankenhausplanung NRW: Nichtzuweisung Leistungsgruppe Ovarial-CA rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein Krankenhausträger begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarialkarzinom) im Krankenhausplan NRW 2022. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück. Die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG sei voraussichtlich rechtmäßig; die Behörde durfte Fallzahlen als wesentliches Auswahlkriterium heranziehen und einer starken Fallzahlsteigerung im Jahr 2023 maßgebliches Gewicht beimessen. Hinweise im Bescheid zur „Vorhaltung einer Geburtshilfe“ seien zwar missverständlich, aber nicht entscheidungserheblich; zudem bestünden keine Gründe, den gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug (§ 16 Abs. 5 KHGG NRW) ausnahmsweise auszusetzen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 8 Abs. 2 KHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem auf Art. 12 Abs. 1 GG berufsfähigen Krankenhausträger die Planaufnahme nur aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden darf.
Besteht bei konkurrierenden Krankenhäusern ein Auswahlbedarf, vermittelt § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Sachverhaltsaufklärung, richtigen Maßstab und Freiheit von sachfremden Erwägungen.
Die Behörde darf bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarialkarzinom) die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium heranziehen, um Spezialisierung und Behandlungsroutine im Hinblick auf Mortalität und Überlebensraten zu bewerten.
Im Rahmen der Ermessensausübung kann einer erheblichen Fallzahlsteigerung im zuletzt betrachteten Jahr (hier: 2023) ein maßgebliches Gewicht beigemessen werden; die Beschränkung auf Mehrjahresdurchschnittswerte ist rechtlich nicht geboten.
Ist im Krankenhausplan als Mindest- oder Auswahlkriterium ein Leistungsbereich (statt einzelner Leistungsgruppen) vorgegeben, ist das Kriterium bereits erfüllt, wenn mindestens eine Leistungsgruppe dieses Leistungsbereichs vorgehalten wird; eine stärkere Gewichtung nach Anzahl der Leistungsgruppen ist nicht zwingend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 1033/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des Y. Krankenhauses V.. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie u.a. die Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist der Regierungsbezirk X..
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2023 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA nicht zu. Zur Begründung führte er aus, in dieser Leistungsgruppe sei vor dem Hintergrund der massiven Mortalität und vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsfähigerer Versorger getroffen worden. Im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens seien die bereinigten Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 zugrunde gelegt worden. Hierbei bleibe das Krankenhaus der Antragstellerin hinter allen berücksichtigen Standorten zurück. Auch der Verweis auf umfangreiche Zertifizierung durch die DKG führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da sämtliche berücksichtigten Standorte DKG-zertifizierte Gynäkologische Krebszentren seien.
Dagegen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 344/25 anzuordnen, soweit sich die Klage auf die Anfechtung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) bezieht“, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Anders als die Antragstellerin geltend macht, ist die Auswahlentscheidung, in die sie einbezogen wurde, weil sie unstreitig die Mindestvoraussetzungen für die Leistungsgruppe 21.2 erfüllt (vgl. VV 90 ff.), voraussichtlich rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppe nicht zuzuweisen, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die der Leistungsgruppe 21.2 zuzuordnen sind, in Rede steht.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass die Auswahlentscheidung diesen Maßgaben nicht genügt.
1. Die Antragstellerin rügt erfolglos, der Antragsgegner habe in unzulässiger Weise auf das Vorhalten einer Geburtshilfe als Mindest- oder Auswahlkriterium abgestellt. Insoweit trifft es zwar zu, dass die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 16.Dezember 2024 zur Leistungsgruppe 21.2 „Zudem zählt die Vorhaltung einer Geburtshilfe zu den Mindest- oder Auswahlkriterien dieser Leistungsgruppe“ irreführend sind, weil es kein entsprechendes Mindest- oder Auswahlkriterium gibt. Sie dürften daher vielmehr als Hinweis auf die fachärztlichen Vorgaben „FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ zu verstehen sein. Letztlich ist dies aber nicht entscheidungserheblich, weil, wie der Antragsgegner erklärt hat, alle berücksichtigten Krankenhäuser eine Geburtshilfe vorhalten, sodass die Antragstellerin hieraus keinen Qualitätsvorsprung herleiten kann.
2. Die Auswahlentscheidung ist auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien voraussichtlich nicht zu beanstanden.
a. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, in Bezug auf die Leistungsgruppe 21.2 die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen der Krankenhäuser als Auswahlkriterium heranzuziehen. Damit hat er das ihm zustehende Auswahlermessen nicht überschritten und insbesondere keine sachfremden Erwägungen angestellt. Er berücksichtigt vielmehr in sachgerechter Weise, dass mit Blick auf die hohe Mortalität von Eierstockkrebs sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung unabdingbar ist. Durch wissenschaftliche Erkenntnisse ist belegt, dass die Behandlung in Krankenhäusern mit höheren Fallzahlen von besserer Qualität, insbesondere das Mortalitätsrisiko geringer ist.
Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 95, und vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff.
Nach Fallzahlen erweist sich das Krankenhaus der Antragstellerin ausweislich der vom Antragsgegner übersandten Übersicht nicht als leistungsstärker als die anderen vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass sich die C. Klinik St. J. nach dem Gesamtbild der Fallzahlen in den Jahren 2019 bis 2023 gegen das Krankenhaus der Antragstellerin durchsetzt und ergänzend eine starke Fallzahlsteigerung im Jahr 2023 aufzeigt, bewegt sich innerhalb des ihm eingeräumten Auswahlermessens. Es trifft zwar zu, dass sich die beiden Krankenhäuser ausgehend von der Gesamtzahl der in den Jahren 2019 bis 2023 erbrachten Fälle nur unwesentlich unterscheiden. Allerdings durfte der Antragsgegner, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zu Gunsten der C. Klinik St. J. berücksichtigen, dass sich die dortigen Fallzahlen im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 mehr als verdreifacht haben, während die Antragstellerin bei jeweils 13 erbrachten Fällen stagnierte. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, die Durchschnittszahlen der Jahre 2019 bis 2023 unterschieden sich nicht wesentlich und auf diese durchschnittlichen Fallzahlen stellten auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Februar 2026 angeführten Studien ab, zudem nehme der Antragsgegner selbst auch ansonsten regelmäßig einen Mehrjahresvergleich vor. All dies verwehrt es dem Antragsgegner nicht, der erheblichen Fallzahlsteigerung der C. Klinik St. J. im Jahr 2023 ein maßgebliches Gewicht beizumessen. Dies ist sachgerecht, zumal auch der G-BA für die Frage, ob ein Krankenhaus die erforderliche Mindestmenge und damit eine bestimmte Behandlungsqualität erreicht, nicht auf Durchschnittszahlen der vergangenen Jahre abstellt, sondern prüft, ob das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge erreicht hat (§ 136b Abs. 5 Sätze 3 und 4 SGB V). Wie dem Senat aus Parallelverfahren bekannt ist, hat der Antragsgegner zudem auch ansonsten nicht nur auf die (durchschnittlichen) Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 abgestellt, sondern Fallzahlen des Jahres 2023 zur Überprüfung bzw. Absicherung schwieriger und besonders knapper Planungsentscheidungen herangezogen.
b. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahlentscheidung erweist sich auch unter Berücksichtigung der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien nicht als ermessensfehlerhaft.
Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die C. Klinik St. J. das Auswahlkriterium Leistungsbereich Viszeralchirurgie erfüllt, auch wenn das Krankenhaus aus diesem Leistungsbereich nur über die Leistungsgruppe 16.5 Tiefe Rektumeingriffe, nicht aber über die Leistungsgruppen 16.1 Bariatrische Chirurgie, 16.2 Lebereingriffe, 16.3 Ösophaguseingriffe und 16.4 Pankreaseingriffe verfügt. Soweit der Krankenhausplan NRW 2022 hinsichtlich der Auswahlkriterien in Bezug auf die Hämatologie und Onkologie sowie die Viszeralchirurgie auf den Leistungsbereich und nicht auf die den Leistungsbereichen im Einzelnen zugeordneten Leistungsgruppen abstellt (vgl. zur Systematik der Leistungsbereiche und Leistungsgruppen Krankenhausplan NRW 2022, S. 61 ff.), ist das Auswahlkriterium schon dann erfüllt, wenn eine Leistungsgruppe aus dem Leistungsbereich vorgehalten wird. In der „Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Krankenhausträger, Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Bezirksregierungen, das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS)“ (vgl. Anlage 1 zum Schreiben des MAGS an die Krankenhausträger und Krankenhäuser im Land Nordrhein-Westfalen, VV S. 1) heißt es hierzu unter 4.1:
„Wenn bei einer Leistungsgruppe als Mindest- bzw. Auswahlkriterium nicht eine Leistungsgruppe, sondern ein Leistungsbereich vorgegeben wird, bedarf es nicht der Erbringung aller Leistungsgruppen dieses Leistungsbereichs. Die Erbringung einer Leistungsgruppe des genannten Leistungsbereichs reicht aus. Denn gemäß Kapitel 5.1.2 Krankenhausplan NRW 2022 folgt aus der Zuweisung einer Leistungsgruppe im Feststellungsbescheid die Zuweisung auch des Leistungsbereiches, zu dem diese Leistungsgruppe gehört.“
Eine darüberhinausgehende Gewichtung der Auswahlkriterien „Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie“ und „Leistungsbereich Viszeralchirurgie“ je nach der Anzahl der erfüllten, diesem Leistungsbereich zugeordneten Leistungsgruppen ist zwar zulässig, aber rechtlich nicht geboten.
Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht erweist sich die Antragstellerin hinsichtlich der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 ausgewiesenen Auswahlkriterien zwar als leistungsstärker - danach erfüllt sie zwei Auswahlkriterien mehr als die C. Klinik St. J.. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Erfüllungsgrad der Auswahlkriterien im Vergleich mit den erbrachten Fallzahlen ein geringeres Gewicht beizumessen, erweist sich jedoch als vertretbar, selbst wenn - wie der Antragsgegner einräumt - eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre. Der Antragsgegner bewegt sich noch innerhalb des ihm eingeräumten Auswahlermessens, wenn er der in aktuellen Fallzahlen des Jahres 2023 zum Ausdruck kommenden Erfahrung und Expertise der C. Klinik St. J. ein höheres Gewicht zur Erreichung des von ihm angestrebten Ziels, Komplikationen und Todesfällen zu minimieren, beimisst als zusätzlich erfüllten Auswahlkriterien, die (nur) den Rückschluss auf eine höhere abstrakte Strukturqualität erlauben.
Dahinstehen kann, ob mit dem Weggang der Dr. U. R. von der C.-Klinik St. J. im April 2025 ein Fallzahlrückgang einhergeht. Dies ist für die Rechtmäßigkeit der mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffenen Auswahlentscheidung nicht von Relevanz. Dieser Entscheidung konnte der Antragsgegner naturgemäß nur die ihm bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fallzahlen zugrunde legen. Unerheblich ist deshalb auch, dass die Antragstellerin ihren Angaben zufolge im Jahr 2024 mehr Fälle behandelt hat (36) als die C.-Klinik St. J. (27 Fälle). Ob die Antragstellerin mit Blick auf diese Fallzahlen mit Aussicht auf Erfolg ein neues regionales Planungsverfahren initiierten könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Ziffern 23.1 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des am 1. Juli 2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach setzt der Senat für das nach Bekanntgabe des Streitwertkatalogs eingegangene Beschwerdeverfahren je Fachabteilung einen Streitwert von 60.000,00 Euro an. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu reduzieren. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der Streitwertfestsetzung nicht entgegen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 3 S 1631/25 -, juris, Rn. 33 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).