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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 338/25·26.01.2026

Krankenhausplanung NRW: Mindestmengen-Erfüllung als Auswahlkriterium bei Thoraxchirurgie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) nach dem Krankenhausplan NRW 2022 und wandte sich gegen deren Nichtzuweisung im Feststellungsbescheid. Streitpunkt war u. a., ob bei der Auswahl zwischen Krankenhausträgern die künftige G-BA-Mindestmenge (75 Fälle ab 2025) anhand verlässlicher Erfüllung in der Vergangenheit berücksichtigt werden darf. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und hielt dieses Kriterium für sachgerecht sowie mit dem KHGG NRW vereinbar, auch wenn nicht alle Leistungen der Leistungsgruppe mindestmengenreguliert sind und die Mindestmenge in den Bezugsjahren noch nicht galt. Die Nichtzuweisung an die Antragstellerin war danach ermessensfehlerfrei, weil ihre Fallzahlen 2019–2023 deutlich unter 75 lagen und dem Kriterium besonderes Gewicht beigemessen werden durfte.

Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe Thoraxchirurgie zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Auswahlentscheidungen über die Vergabe eines Versorgungsauftrags darf berücksichtigt werden, ob Bewerber die zum Wirksamwerden geltenden G-BA-Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erreicht haben.

2

Der Krankenhausplan NRW 2022 legt Auswahlkriterien nicht abschließend fest; die Planungsbehörde darf zusätzliche sachgerechte Qualitätskriterien heranziehen.

3

§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG NRW sperrt die Berücksichtigung von vom G-BA nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgelegten Mindestmengen als Auswahlkriterium in der Krankenhausplanung nicht.

4

Mindestmengen dürfen im Rahmen einer Leistungsgruppen-Zuweisung auch dann als Auswahlkriterium herangezogen werden, wenn die Leistungsgruppe Leistungen umfasst, die nicht sämtlich der Mindestmengenregelung unterfallen, sofern die mindestmengenregulierten Leistungen einen wesentlichen Anteil ausmachen und typischerweise mit umfasst sind.

5

Für die Auswahlentscheidung kann maßgeblich sein, ob Bewerber Fallzahlen in der Größenordnung der künftig geltenden Mindestmenge bereits vor deren Inkrafttreten erbracht haben, um die verlässliche Erfüllung des Versorgungsauftrags ab Wirksamwerden zu sichern.

Relevante Normen
§ SGB V § 108 Nr. 2§ SGB V § 136b Abs. 1 Satz 1§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 108 Nr. 2 SGB V§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­7 L 324/25

Leitsatz

In die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhausträgern über die Vergabe eines Versorgungsauftrags darf der Antragsgegner die Erwägung einstellen, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erreichende Mindestmengen bereits in der Vergangenheit regelhaft und verlässlich erfüllt wurden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Z. vom 28. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Antragstellerin ist Trägerin des Klinikums X.. Ausweislich der Anlage des ihr gegenüber zuletzt erlassenen Feststellungsbescheids vom 15. Oktober 2024 verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für Chirurgie.

3

Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 – Thoraxchirurgie – mit 100 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist der Regierungsbezirk (hier: Z.).

4

Insgesamt beantragten zwölf Kliniken die Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 mit in Summe 1.426 Fällen. Der Antragsgegner hatte auf der Planungsebene des Regierungsbezirks Z. einen Bedarf von 1.225 Fällen prognostiziert.

5

Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten neun Krankenhausstandorte für die Leistungsgruppe 15.1 eine Zuweisung:

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KrankenhausstandortAntragZuweisung
Universitätsklinikum H.110110
G. H.8075
Universitätsklinikum S. – I.8075
V. Klinikum S./E.105105
St. C. (K. Kliniken S.)110110
Universitätsklinikum Z.135135
Q.-Krankenhaus St. U.110110
Kliniken Z. - Krankenhaus Z.-A.356305
Q.-Krankenhaus St. R.200200
7

Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2024 und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 15.1 nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung Z. aus:

8

„Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In seiner Stellungnahme moniert der Träger ausführlich die Auswahlentscheidung und geht dabei unter anderem auf folgende Aspekte ein: Der Standort habe im Jahr 2023 mit dem Auf- und Ausbau der pneumologischen Versorgung begonnen, zum 1. Juli 2024 sei eine eigene internistische pneumologische Klinik gegründet worden. Dadurch nehme die Zahl der Diagnosen Bronchialkarzinom sowie die daraus folgenden Behandlungsnotwendigkeiten zu. Der Standort sei zudem DKG-zertifiziertes onkologisches Zentrum, sodass die Leistungsgruppe zur Resektion von Lungenmetastasen erforderlich sei. Der Standort habe zudem seine Fallzahlen seit 2021 um das Dreifache steigern können, mit dem Aufbau der pneumologischen Klinik seien weitere Fallzahlsteigerungen zu erwarten. Dementsprechend hätten die Kostenträger im Rahmen der Mindestmengenregelung eine positive Prognose für das Jahr 2025 erteilt. Im Jahr 2023 seien 48 Fälle operiert worden, zudem seien Fallzahlübernahmen mit den Standorten St. F. Krankenhaus B. sowie Kreiskrankenhaus L. vereinbart worden. Für 2025 werde mit 80 anatomischen Lungenresektionen gerechnet. Auch die Vorhaltung von zwei DaVinci-Operationssystemen müsse als Qualitätsindikator Berücksichtigung finden. Als regionales Traumazentrum bestehe auch der Bedarf, thoraxchirurgische Notfall-OPs anbieten zu können.

9

Zudem moniert der Träger die in dieser Leistungsgruppe getroffene Auswahlentscheidung insbesondere mit Blick auf die Auswahlkriterien. Andere Leistungserbringer bekämen die Leistungsgruppe zugeteilt, obwohl sie verwandte Leistungsgruppen am Standort nicht vorhalten, so etwa das Q. St. U.-Krankenhaus Z. sowie das Q. St. R.-Krankenhaus Z.. Das Klinikum X. erfülle sämtliche Mindest- und Auswahlkriterien, sodass eine Bestenauslese nicht erfolgt sei.

10

Die Stadt X. sowie der Rettungsdienst sprechen sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls für einen Erhalt der Leistungsgruppe mit Blick auf die notfallmedizinische Versorgung sowie eine wohnortnahe Lungenkrebsbehandlung im Stadtgebiet aus.

11

Der Träger hat im Rahmen der Anhörung vom 4. November 2024 nochmals zu der Leistungsgruppe Stellung bezogen. Die Leistungsgruppe wird weiterhin begehrt und die u. a. bereits in den zuvor eingereichten Stellungnahmen beschriebenen Punkte werden erneut thematisiert.

12

Der Argumentation des Trägers folge ich gleichwohl nicht. In dieser insbesondere onkologisch geprägten, hochkomplexen Leistungsgruppe wurde eine Auswahlentscheidung auf Ebene des Regierungsbezirks getroffen. Es wurden keine Versorgungsaufträge unterhalb der G-BA-Mindestmenge für thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs bei Erwachsenen erteilt. Das Klinikum X. hat in keinem der Bezugsjahre 2019-2023 diese Mindestmenge erreicht, die höchste Fallzahl beträgt 44 Fälle im Jahr 2023. Insgesamt wurden in den Jahren 2019 bis 2023 insgesamt nur 113 Fälle in dieser Leistungsgruppe erbracht. Der Aufbau einer pneumologischen Klinik zum 1. Juli 2024, d. h. nach Vorliegen der Anhörungsschreiben des Landes rechtfertigt zudem keinen Vertrauensschutz.

13

Auch der Verweis auf die positive Mindestmengenprognose der Kostenträger führt nicht zu einer abweichenden Bewertung meinerseits, da sämtliche im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigten Standorte eine positive Prognose der Kostenträger erhalten haben. Die avisierten Fallzahlübernahmen betreffen zudem Standorte, die keine Leistungserbringung in dieser Leistungsgruppe beantragt haben, sodass eine Verlagerung ausscheidet.

14

Ebenfalls folge ich der Argumentation nicht, dass eine Ausweisung als DKG-zertifiziertes onkologisches Zentrum erforderlich sei. Die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Lungenmetastasen stellt im Regelfall keinen Notfall dar, sodass ein Verweis an andere Leistungserbringer erfolgen kann, wie dies etwa auch bei der Resektion bzw. Therapie von Hirnmetastasen der Regelfall ist. Zudem würde aus der trägerseitig vorgetragenen Argumentation, insbesondere mit Blick auf die vom Träger erwähnten Standorte St. R., St. U. und Krankenhaus A., sachlogisch folgen, dass in einer wesentlich von Lungenkrebsbehandlungen geprägten Leistungsgruppe u. a. die beiden leistungsstärksten DKG-zertifizierten Lungenkrebszentren zugunsten eines Onkologischen Zentrums (ohne die Indikation Lungenkrebs) von der Versorgung ausgeschlossen werden sollten. Dies ist nicht im Sinne des Krankenhausplans NRW 2022, der gerade eine Leistungskonzentration auf versierte und routinierte Versorger avisiert.

15

In dieser Leistungsgruppe wurde daher eine Auswahlentscheidung zugunsten sämtlich leistungsstärkerer Versorger getroffen, bei der neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien auch die verlässliche und regelhafte Erfüllung der G-BA-Mindestmenge besonders berücksichtigt wurde. Vor diesem Hintergrund folge ich auch der Argumentation des Trägers, dass eine Auswahlentscheidung aufgrund der Erfüllung sämtlicher Mindest- und Auswahlkriterien zu seinen Gunsten hätte erfolgen müssen, nicht. Dies gründet u. a. darin, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Trägers unvollständig sind und der Standort seinerseits die Auswahlkriterien LG Neurochirurgie, LG Herzchirurgie und Facharzt Radiologie ausweislich der beigebrachten Nachweise nicht erfüllt. In der Gesamtschau der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien sowie der G-BA-Mindestmenge war insofern eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Standorte zu treffen. Ich bleibe vor diesem Hintergrund bei dem Votum aus den Anhörungen und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“

16

Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. März 2025 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 sei im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei die im Rahmen der Auswahlentscheidung erfolgte Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Mindestmenge bei thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms fehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass die Festlegung dieser Mindestmenge auf einem festgestellten Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der chirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms beruhe. Die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) umfasse auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners indes die chirurgische Behandlung von Organen in der Brusthöhle insgesamt, im Allgemeinen die Behandlung von Erkrankungen des Herzens, der Lunge und anderer pleuraler oder mediastinaler Strukturen. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, dass es sich bei der Leistungsgruppe 15.1 um eine „onkologisch geprägte […], hochkomplexe […] Leistungsgruppe“ handele, rechtfertige ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Ermittlung des Sachverhalts vor diesem Hintergrund nicht die Heranziehung der vom G-BA festgelegten Mindestmenge bei den thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 insgesamt. Dies verhelfe dem Antrag der Antragstellerin indes deswegen nicht zum Erfolg, weil der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung (vornehmlich auch) auf andere Erwägungen gestützt habe und deswegen ausgeschlossen werden könne, dass die Heranziehung der vom G-BA festgelegten Mindestmenge bei den thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms Einfluss auf dessen Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 gehabt habe. Denn der Antragsgegner habe die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) berücksichtigten Krankenhäuser aufgrund der von ihnen erbrachten Fälle der Antragstellerin vorziehen dürfen. Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bildeten, entspreche der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans NRW 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden könne, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemesse. Auch ergebe sich aus den vergleichenden Ausführungen der Antragstellerin zu den Auswahlkriterien nicht, dass der Antragsgegner insoweit eine fehlerhafte Gewichtung der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Aspekte vorgenommen habe.

17

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

18

II.

19

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

20

1. Erfolglos beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe es versäumt, ihren Versorgungsauftrag aufzuheben, weil sich der vermeintlich aufgehobene Feststellungsbescheid vom 15. Oktober 2024 nur auf Ausbildungskooperationen von anästhesietechnischen und operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten bezogen und keine Regelungen zu dem ihr zuvor erteilten Versorgungsauftrag für Chirurgie enthalten habe; dieser sei damit erhalten geblieben. Diese Rüge greift nicht durch, weil eine ausdrückliche Anordnung der Ersetzung des Feststellungsbescheids, mit dem zuvor ein Versorgungsauftrag erteilt wurde, nicht notwendig ist. Denn dem mit einem Feststellungsbescheid verbundenen Versorgungsauftrag kommt nur Geltung bis zum Wirksamwerden eines neuen Versorgungsauftrags zu.

21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 11 ff.

22

Vorliegend regelt der streitgegenständliche Bescheid den Umfang des Versorgungsauftrags (vgl. § 108 Nr. 2 SGB V) mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu. Dieser löst nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung den alten Versorgungsauftrag vollständig ab. Vom neuen Versorgungsauftrag sind Behandlungen aus dem Bereich der Thoraxchirurgie, die nunmehr der Leistungsgruppe 15.1 zuzuordnen sind, nicht mehr umfasst.

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2. Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass die vom Antragsgegner zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft war.

24

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit die Einwände der Antragstellerin durchgreifen, mit denen sie sich gegen die erstinstanzliche Annahme richtet, der Antragsgegner habe die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) berücksichtigten Krankenhäuser aufgrund der Höhe der von ihnen erbrachten Fälle, die auf die Versorgungsqualität schließen ließe, der Antragstellerin vorziehen dürfen. Der angegriffene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

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a. Denn – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – durfte der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung besonders berücksichtigen, ob die Bewerber bereits in den vergangenen Jahren verlässlich und regelhaft die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ab 1. Januar 2025 vorgegebene Mindestmenge von 75 erfüllt haben (aa.). Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf dieser Grundlage im Rahmen der Auswahlentscheidung von einer Zuweisung der Leistungsgruppe 15.1 an die Antragstellerin abgesehen hat, obwohl diese teilweise mehr der ausdrücklich für die Leistungsgruppe 15.1 benannten Auswahlkriterien erfüllt hat als erfolgreiche Mitbewerber (bb.)

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aa. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Auswahlentscheidung im angegriffenen Bescheid ausgeführt, diese sei zugunsten sämtlich leistungsstärkerer Versorger erfolgt, bei der neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien auch die verlässliche und regelhafte Erfüllung der G-BA-Mindestmenge (für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen) besonders berücksichtigt worden sei. Dabei nimmt er an, dass Letzteres bei der Antragstellerin nicht der Fall war. Er verweist insoweit darauf, das Klinikum X. habe in keinem der Bezugsjahre 2019 bis 2023 diese Mindestmenge erreicht, die höchste Fallzahl habe 44 Fälle im Jahr 2023 betragen. Insgesamt habe sie in den Jahren 2019 bis 2023 nur 113 Fälle in dieser Leistungsgruppe erbracht. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner im Rahmen der Auswahlentscheidung besonders in den Blick genommen hat, ob die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen der Bewerber über der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Mindestmenge von 75 pro Kalenderjahr je Standort eines Krankenhauses,

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vgl. Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen, Mm-R), Anlage Mindestmengenkatalog Nr. 10,

28

lagen. Dabei hat er – wie im erstinstanzlichen Verfahren erläutert und im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt – nicht auf die Erfüllung der Mindestmengenvorgaben nach den in den betrachteten Jahren geltenden Übergangsregelungen abgestellt (nach Nr. 10 der Anlage zum Mindestmengenkatalog galt in den Jahren 2022 und 2023 übergangsweise keine Mindestmenge und im Jahr 2024 eine Mindestmenge von 40), die die Antragstellerin nicht verfehlt hatte, sondern auf die ab dem 1. Januar 2025 geltende Mindestmenge von 75. Dies zeigt auch die Begründung des Feststellungsbescheids, wonach „keine Versorgungsaufträge unterhalb der G-BA-Mindestmenge für thoraxchirurgische Behandlungen von Lungenkrebs bei Erwachsenen erteilt“ worden seien; sämtlichen berücksichtigten Kliniken sei ein Versorgungsauftrag über mindestens 75 Fälle zugewiesen worden.

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Der Antragsgegner darf diese Erwägung, ob zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsauftrags zu erreichende Mindestmengen regelhaft und verlässlich bereits in der Vergangenheit erfüllt wurden, in seine Auswahlentscheidung einstellen. Dabei handelt sich um ein sachgerechtes Auswahlkriterium (1). § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG steht einer Berücksichtigung dieses Auswahlkriteriums im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht entgegen (2). Gleiches gilt für den Umstand, dass nicht für sämtliche Behandlungen der Leistungsgruppe 15.1 Mindestmengenregelungen gelten (3) und dass es solche Mindestmengenregelungen in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 noch nicht gab (4).

30

(1) Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, 5.4.3, S. 71), sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen.

31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 25.

32

Das bereits in der Vergangenheit erfolgte Erreichen der künftig geltenden jährlichen Mindestmenge des G-BA für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen – solche Behandlungen sind neben weiteren der Leistungsgruppe 15.1 zuzuordnen – ist im Rahmen der Bestenauslese zwischen konkurrierenden Krankenhäusern grundsätzlich ein sachgerechtes Auswahlkriterium.

33

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestimmt, dass der G-BA für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen fasst, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses. Diesem Auftrag ist der G-BA durch Erlass der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen, Mm-R) nachgekommen. Wenn die Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht wird, folgt aus § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V, dass die Leistung nicht bewirkt werden darf. § 136b Abs. 5 Satz 2 SGB V bestimmt, dass einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, kein Vergütungsanspruch zusteht. Auch für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen hat der G-BA nach Nr. 10 der Anlage zu den o. g. Regelungen eine Mindestmenge von 75 ab dem Kalenderjahr 2025 festgelegt.

34

Die Auswahlentscheidung, die das Erreichen der Mindestmengen ab der Geltung des Versorgungsauftrags durch die Bewerber mit in den Blick nimmt, dient dazu, eine qualitativ hochwertige Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG und des §§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW sicherzustellen. Dementsprechend sollen vorliegend im Rahmen der Bestenauswahl diejenigen Bewerber ausgewählt werden, die zuverlässig die ab dem 1. Januar 2025 geltende Mindestmenge von 75 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen ab Wirksamwerden Versorgungsauftrags erreichen. Dies gründet sich sachgerecht auf die Begründung des G-BA für die Festlegung dieser Mindestmenge. Danach sind die in die Mindestmengenregelung einbezogenen Leistungen im Bereich der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms seltene, hochkomplexe Leistungen im Sinne des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und als solche planbar, weil sie in der Regel in dafür vorgesehenen Krankenhäusern medizinisch sinnvoll und für die Patientinnen und Patienten zumutbar erbracht werden können. Es handelt sich um vergleichsweise seltene Krankenhausleistungen, bei denen es im Hinblick auf den Aspekt der Qualitätssicherung bereits an einer ausreichenden Menge zu erbringender Leistungen fehlt, da die Indikation der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms bundesweit selten gestellt wird. Die Leistungen sind hochkomplex und heben sich in ihrem Schweregrad deutlich von Leistungen der medizinischen Grundversorgung bzw. von (fach-)ärztlichen Grundfertigkeiten ab. Die Durchführung der thoraxchirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms stellt überdurchschnittliche fachliche Anforderungen sowohl an das ärztliche Personal als auch an das nichtärztliche Personal. Die Qualität des Behandlungsergebnisses ist von der Menge der in einem Krankenhaus durchgeführten thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms abhängig. Es besteht eine Studienlage, die auf einen wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Ergebnisqualität der Leistung in Bezug auf Mortalität hinweist.

35

Vgl. dazu im Einzelnen Nr. 3.2.1. und Nr. 3.2.2. der Tragenden Gründe zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen – Mm-R): Ergänzung um eine Nummer 10 der Anlage, 16. Dezember 2021.

36

Ferner dient die Berücksichtigung von Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung dem Zweck, dass der vom Antragsgegner ermittelte Bedarf für thoraxchirurgische Behandlungen durch die erfolgten Zuweisungen von Fällen an die ausgewählten Krankenhäuser auch gedeckt wird. Dieses Ziel würde voraussichtlich verfehlt werden, wenn eine Zuweisung an Krankenhäuser erfolgte, die die erforderliche Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen und deswegen gemäß dessen Abs. 5 Satz 1 die entsprechenden Leistungen nicht bewirken dürften.

37

Der Sachgerechtigkeit des an die regelhafte Erfüllung der Mindestmenge von 75 Fällen in der Vergangenheit (Bezugsjahre 2019 bis 2023) anknüpfenden Auswahlkriteriums steht dabei nicht entgegen, dass der Antragsgegner damit zugleich seine (allein) darauf gestützte prognostische Abschätzung für das künftige Erreichen der Mindestmengen teilweise abweichend von den Mindestmengenregelungen des G-BA vornimmt. Er war nicht gehalten, zwingend die insoweit differenzierteren Vorgaben des § 136b Abs. 5 SGB V i. V. m. § 4 Mm-R heranzuziehen, bei der neben der in bestimmten Zeiträumen erbrachten Leistungsmenge auch andere Faktoren zu berücksichtigen sind wie personelle oder strukturelle Veränderungen oder weitere vom Krankenhausträger geltend gemachte Umstände (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie Satz 3 Mm-R).

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Siehe näher dazu auch: LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2025 - L 10 KR 59/25 KH B ER -, juris, Rn. 24 ff.

39

Denn anders als die nach § 4 Abs. 1 Mm-R jährlich zu erstellende Mindestmengenprognose, mit der auf Änderungen der Leistungsstärke der Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen reagiert werden kann, weist der Antragsgegner einen Versorgungsauftrag, wie hier verfahrensgegenständlich, ohne Befristung zu. Es besteht damit ein berechtigtes Interesse daran, dass die ausgewählten Krankenhäuser diesen langfristig erfüllen, was voraussetzt, dass diese mit einer hohen Verlässlichkeit über mehrere Jahre eine positive Mindestmengenprognose erhalten werden. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Fallzahlen oberhalb bzw. jedenfalls nahe den ab 2025 geltenden Mindestmengen (überwiegend im Mittel von 2019 bis 2023 erheblich über 75 Fälle im Jahr, im Übrigen 62 bzw. 58 Fälle) bieten insoweit eine tragfähige Grundlage. Das zeigt sich auch daran, dass Krankenhäuser, die die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht haben, ausweislich der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Mm-R formulierten Regelbeispiele nicht Gefahr laufen, dass ihre positive Prognose durch Bescheid der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen widerlegt werden könnte. Soweit mit diesem Auswahlkriterium personelle oder strukturelle Veränderungen oder weitere vom Krankenhausträger geltend gemachte Umstände letztlich außer Betracht bleiben, führt dies nicht zu dessen Sachwidrigkeit. Denn eine Berücksichtigung solcher verschiedener zusätzlicher Entscheidungsparameter sowie die damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug auf die Fallzahlentwicklung stünden im Gegensatz zu der vom Antragsgegner mit dem Auswahlkriterium bezweckten verlässlichen Erfüllung der Mindestmengen.

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(2) Unzulässig ist ein Abstellen auf die verlässliche und regelhafte Erfüllung von Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung auch nicht im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG NRW getroffenen Regelungen. Diese ermächtigen das zuständige Ministerium bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität, Mindestfallzahlen in den Rahmenvorgaben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 13 KHGG NRW auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Bei der Festlegung sind Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorzusehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Mindestmengenvorgaben – wie die Antragstellerin meint – gar nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Denn selbst eine unterbliebene (ausdrückliche) Einbeziehung in den Krankenhausplan unterstellt, stünde dies einer Berücksichtigung der vom G-BA empfohlenen Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung als Qualitätskriterium nicht entgegen, weil sich die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 KHGG NRW auf einen anderen Anwendungsbereich bezieht. Diese betrifft gerade nicht die Aufnahme derjenigen Mindestmengenvorgaben in die Rahmenvorgaben, die schon – wie hier für thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms – durch den G-BA auf der Grundlage des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bestimmt wurden, sondern eröffnet die Möglichkeit, im Krankenhausplan Mindestfallzahlen für weitere, über die Empfehlungen des G-BA hinausgehende Behandlungen vorzugeben.

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Vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 32 f.

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(3) Der Heranziehung des Erreichens der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung steht weiter nicht entgegen, dass die Leistungsgruppe 15.1 auch solche Leistungen umfasst, für die die Mindestmengenvorgaben des G-BA nicht gelten. Dies ist schon deswegen gerechtfertigt, weil das Krankenhaus, dem diese Leistungsgruppe zugewiesen wird, grundsätzlich alle Leistungen erbringen soll, die die Leistungsgruppe umfasst, mithin gerade auch die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen.

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Vgl. in diesem Sinne für die Leistungsgruppe 16.3: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 27.

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Anderenfalls würden die mit diesem Auswahlkriterium verfolgten Zielsetzungen in Bezug auf die von der Mindestmengenregelung erfassten Leistungen verfehlt.

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Zudem machen diejenigen thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms, die der Mindestmengenregelung unterliegen, einen maßgeblichen Anteil unter den Behandlungen der Leistungsgruppe 15.1 aus. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass Behandlungen mit dem OPS-Code 5-321 („Exzision und Resektion an Lunge und Bronchus: Andere Exzision und Resektion eines Bronchus (ohne Resektion des Lungenparenchyms)“) nicht unter die Mindestmengenregelung fallen. Ferner trifft ihr Hinweis zu, dass nicht für sämtliche weiteren im Krankenhausplan NRW 2022 (S. 186) zu dieser Leistungsgruppe anhand von OPS-Codes (5‑323, 5-324, 5-325, 5-327, 5-328) gelisteten Prozeduren Mindestmengen gelten. Diese werden von der Mindestmengenregelung nur erfasst, wenn sie auf Grundlage bestimmter ICD-10 Diagnosen erfolgen (C.34.0, C34.1, C.34.2, C.34.3, C.34.8), die bösartige Neubildungen der Bronchien und der Lunge beschreiben.

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Vgl. im Einzelnen Nr. 3.2. der Tragenden Gründe zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen – Mm-R): Ergänzung um eine Nummer 10 der Anlage, 16. Dezember 2021.

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Der Antragsgegner hat jedoch mit der Aufstellung der Fallzahlen der Krankenhäuser, die auf der Planungsebene des Regierungsbezirks Z. einen Versorgungsauftrag für Thoraxchirurgie bekommen haben, belegt, dass durch Mindestmengen regulierte Behandlungen einen hohen bis sehr hohen Anteil an den Behandlungen der Leistungsgruppe 15.1 ausmachen. Nach dieser Aufstellung waren nach Berechnung des Senats zwischen 68,9 % (Universitätsklinikum S. – I. im Jahr 2022) und 100 % (V. Klinikum S./E. im Jahr 2023) der Behandlungen solche, für die Mindestmengen gelten.

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(4) Der Berücksichtigung der Mindestmengen im Rahmen der Auswahlentscheidung steht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht entgegen, dass in den Bezugsjahren 2019 bis 2023 solche für thoraxchirurgische Behandlungen des Lungenkarzinoms noch nicht galten. Denn für den Zeitraum, für den der Antragsgegner Versorgungsaufträge für die Leistungsgruppe 15.1 erteilt, gilt eine Mindestmenge von 75 Fällen, so dass sachgerechte Erwägungen dafür sprechen zu berücksichtigen, welche Krankenhäuser Fallzahlen in mindestens dieser Größenordnung bereits behandelt haben und damit auch perspektivisch verlässlich in der Lage sein würden, dieser Mindestmengenregelung zu genügen.

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bb. Die an die in der Vergangenheit unterhalb der Schwelle der G-BA-Mindestmenge behandelten Fälle geknüpfte Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin gehöre nicht zu den Bewerbern, „die verlässlich und regelhaft die G-BA-Mindestmenge erfüllten“, ist nicht zu beanstanden (1) und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach dem Krankenhausplan NRW 2022 die getroffene Auswahlentscheidung (2).

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(1) Der Antragsgegner hat seine Bedenken an der verlässlichen Erfüllung der Mindestmenge durch die Antragstellerin darauf gestützt, diese habe in keinem der Bezugsjahre 2019 bis 2023 die ab dem 1. Januar 2025 geltende Mindestmenge von 75 erreicht. Sie habe

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2019: 10 Fälle

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2020: 16 Fälle

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2021: 15 Fälle

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2022: 28 Fälle

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2023: 44 Fälle

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behandelt. Die Fallzahlen der Antragstellerin betrugen danach trotz deutlich steigender Tendenz selbst im Jahr 2023 nur knapp 59 % der für das Jahr 2025 zu erreichenden Mindestmenge, selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sämtliche der behandelten Fälle mindestmengenrelevant waren.

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Auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Ausbau der pneumologischen Klinik und weitere strukturelle Veränderungen kam es nach dem vom Antragsgegner für die Bewertung einer verlässlichen und regelhaften Erfüllung der G-BA-Mindestmenge sach- und damit ermessensgerecht aufgestellten Erfordernis, dass bereits in der Vergangenheit die künftig geltende jährliche Mindestmenge des G-BA erreicht wurde, nicht an.

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(2) Der Antragsgegner durfte im Rahmen der Auswahlentscheidung der verlässlichen und regelhaften Erbringung von Fallzahlen in der Vergangenheit oberhalb oder nahe von 75, die darauf schließen lässt, dass diese Mindestmenge ab Wirksamwerden des Versorgungsauftrags geleistet wird, auch besonderes Gewicht beimessen. Es handelt sich bei der Vorgabe von Mindestmengen, die – wie unter 2.a. aa. aufgezeigt – unter engen Voraussetzungen nur für bestimmte Leistungen vom G-BA beschlossen werden, um gesetzlich vorgesehene (§ 136 b Abs. 1 Nr. 2 SGB V) besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die konterkariert würden, wenn Krankenhäusern Versorgungsaufträge zugewiesen würden, die diese Mindestmengen prognostisch nicht bzw. nicht über einen längeren Zeitraum hinreichend verlässlich für die hier maßgebliche Vergabe eines Versorgungsauftrags erreichen werden. Auch bestünde wegen des aufgezeigten Bewirkungsverbots aus § 4 Abs. 5 Mm-R die Gefahr einer Unterversorgung des festgestellten Bedarfs.

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Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, der Antragstellerin Vorrang vor den Krankenhäusern einzuräumen, die weniger Auswahlkriterien erfüllten, aber in der Vergangenheit stets Fallzahlen in einer Größenordnung behandelt haben, die deutlich über denen der Antragstellerin lagen und keinerlei Zweifel daran begründeten, dass diese den ab dem Jahr 2025 geltenden Mindestmengenvorgaben genügen würden. Denn der Vorsprung der Antragstellerin bei den im Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich benannten Auswahlkriterien gegenüber einigen Mitbewerbern kann sich nicht in einer höheren Versorgungsqualität niederschlagen, wenn diese ihre Leistungen wegen eines Bewirkungsverbots nicht anbieten darf.

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b. Dass die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung zu einer – wie die Antragstellerin geltend macht – linksrheinischen Kumulation von Krankenhäusern führt, die die Leistungsgruppe Thoraxchirurgie zugewiesen bekommen haben, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt.

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Vgl. näher dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 121 ff.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).