Eilantrag mangels hinreichender Darlegungen zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht stellte fest, dass der Vortrag nicht hinreichend substantiiert war, um die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG zu belegen. Mangels Darlegung, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Darlegung der Erfolgsaussichten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Hauptsache sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Fehlt eine hinreichende Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Ein substantiiertes Vorbringen muss konkrete, entscheidungserhebliche Umstände nennen; pauschale oder unzureichend belegte Behauptungen genügen nicht.
Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann unanfechtbar erklärt werden, wenn die Entscheidung entsprechend ergeht.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.