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BVerfG·2 BvQ 45/15·14.12.2015

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichenden Darlegungen zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache - Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Ablehnungsgesuche gegen drei Richter des BVerfG und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Die zentrale Frage war, ob die Vorbringen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit enthalten und ob die Erfolgsaussichten der Hauptsache substantiiert dargetan sind. Das Gericht verwirft die Ablehnungsgesuche als unzulässig wegen Begründungsmangels und lehnt die einstweilige Anordnung ab, da die erforderliche substantielle Darlegung der Erfolgsaussichten fehlt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Substantiierung der Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ausführungen keine zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneten tatsächlichen Anhaltspunkte enthalten.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der in der Hauptsache zu stellende Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

3

Bei Befangenheitsvorwürfen ist die Darlegungspflicht des Antragstellers so zu erfüllen, dass konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ersichtlich werden; bloße pauschale oder rechtliche Schlussfolgerungen genügen nicht.

4

Entscheidungen über die Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche und die Ablehnung einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt und die formellen Voraussetzungen vorliegen.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.