Ablehnung eines isoliert gestellten Eilantrags (§ 32 Abs 1 BVerfGG) in einer Zwangsvollstreckungssache mangels hinreichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller baten um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einer Zwangsvollstreckungssache. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es an einer hinreichenden Substantiierung der Voraussetzungen für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde fehlte. Insbesondere wurden vorgelegte Atteste nicht beigebracht, sodass eine verantwortbare Prüfung unmöglich war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs.1 BVerfGG mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass die spätere Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.
Wird isoliert die Erwirkung einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss der Antrag die zur Begründung der späteren Verfassungsbeschwerde erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten; reduzierte Anforderungen wegen Eilbedürftigkeit entbinden nicht von dieser Pflicht.
Fehlt es an wesentlichen Unterlagen oder Nachweisen aus dem fachgerichtlichen Verfahren, kann eine verantwortbare Prüfung verfassungsrechtlicher Beanstandungen nicht erfolgen und die Verfassungsbeschwerde wäre voraussichtlich unzulässig.
Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann als unanfechtbar festgestellt werden, wenn sie mangels Zulässigkeit des Antrags erfolgt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Wetzlar, 9. Juli 2020, Az: 81 M 1989/20, Beschluss
vorgehend LG Limburg, 23. Juli 2020, Az: 7 T 116/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Die Antragsteller haben - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17-, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, Rn. 11) - nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 9. Juli 2020 - 81 M 1989/20 - und des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. Juli 2020 - 7 T 116/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris). Nach dem derzeitigen Verfahrensstand wäre die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Antragsteller keines der von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste vorgelegt haben. Eine verantwortbare Prüfung, inwiefern die Fachgerichte bei deren Beurteilung ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen sind, wäre deshalb nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.