Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung - unzureichende Substantiierung des eA-Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kammer lehnte den Antrag ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass ein etwaiger Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Maßgeblich war die fehlende konkrete Substantiierung der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender substantiierten Darlegung der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der in der Hauptsache zu stellende Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist eine konkrete und substantielle Darlegung der Zulässigkeit und der nicht offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei offenkundiger Unterschreitung dieser Substantiierungspflicht ist die einstweilige Anordnung abzulehnen.
Beschlüsse der Kammer über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung sind unanfechtbar.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- BVerfG2 BvQ 62/2106.07.2021Zustimmendjuris
- BVerfG2 BvQ 89/2017.11.2020ZustimmendBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -
- BVerfG2 BvQ 55/2004.08.2020Zustimmendjuris
- BVerfG2 BvQ 51/2024.07.2020Zustimmendjuris
- BVerfG2 BvQ 70/1922.08.2019ZustimmendBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.