Ablehnung eines Eilantrags in einer Zwangsräumungssache - Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht hinreichend dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Zwangsräumungssache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag mangels hinreichender Substantiierung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Es wurde nicht dargelegt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag in Zwangsräumungssache wegen fehlender Substantiierung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist substantiiert darzulegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, ist der Eilantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.
Die Anforderungen an die Substantiierung eines Eilantrags richten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und erfordern konkrete, auf die einschlägigen Beschlüsse bezogene Ausführungen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Lichtenberg, 20. August 2020, Az: 35 M M 768/20, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2020, Az: 51 T 313/20, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 9. November 2020, Az: 51 T 313/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B… vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.