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BVerfG·2 BvQ 89/20·17.11.2020

Ablehnung eines Eilantrags in einer Zwangsräumungssache - Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht hinreichend dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Zwangsräumungssache. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag mangels hinreichender Substantiierung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Es wurde nicht dargelegt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag in Zwangsräumungssache wegen fehlender Substantiierung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist substantiiert darzulegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, ist der Eilantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.

3

Die Anforderungen an die Substantiierung eines Eilantrags richten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und erfordern konkrete, auf die einschlägigen Beschlüsse bezogene Ausführungen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 885 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Lichtenberg, 20. August 2020, Az: 35 M M 768/20, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2020, Az: 51 T 313/20, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 9. November 2020, Az: 51 T 313/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L… vom 20. August 2020 - 35 M M 768/20 - und des Landgerichts B… vom 6. Oktober 2020 - 51 T 313/20 - und vom 9. November 2020 - 51 T 313/20 - zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.