Ablehnung eines Eilantrags bzgl fachgerichtlicher Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, der sich auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Vollstreckungsschutzverfahren bezog. Die Antragsteller haben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt, dass eine künftige Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Eine Anordnung zur Erstattung der notwendigen Auslagen erschien nicht geboten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierten Vortrags zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Auslagenantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Bezug auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erfordert substantiierten Vortrag, dass die künftige Verfassungsbeschwerde nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.
Mangelt es an einer derartigen substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und kann verworfen werden.
Eine rechtsschutzgewährende Auslegung kann einen Antrag zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf mehrere in Betracht kommende Verfassungsbeschwerden verstehen lassen.
Die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG setzt besondere Gründe voraus; bei fehlender Substantiierung der Erfolgsaussichten der Beschwerde liegen solche Gründe regelmäßig nicht vor.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 29. Juli 2020, Az: 51 T 271/20, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 29. Juli 2020, Az: 51 T 272/20, Beschluss
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 25. Juni 2020, Az: 35 M 572/20, Beschluss
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 26. Juni 2020, Az: 35 M 572/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1. In Anbetracht des durchgeführten Vollstreckungsschutzverfahrens nach § 765a ZPO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1667/20" gegen das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2019 - 66 S 173/18 - bei rechtsschutzgewährender Auslegung zugleich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die im Vollstreckungsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Juni 2020 - 35 M 572/20 - und vom 26. Juni 2020 - 35 M 572/20 - sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2020 - 51 T 271/20, 51 T 272/20 - auszulegen.
2. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung indes unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Beschlüsse zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
3. Gründe, die trotz der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.