Ablehnung des Erlasses einer eA bei ausstehender fachgerichtlicher Rechtsmittelentscheidung, mithin mangelnder Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Celle. Das BVerfG weist den Antrag als unzulässig zurück, weil kein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegt und der Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) noch nicht erschöpft ist. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Landgericht macht ein vorheriges Eingreifen des BVerfG nicht erforderlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlendem substantiierten Vortrag und nicht erschöpftem Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, solange der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.
Ist der fachgerichtliche Rechtsbehelf zumutbar und besteht kein dringender Verfassungsrechtsschutz, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Entscheidung der Fachgerichte in der Regel nicht geboten.
Beschlüsse der Kammer über Anträge auf einstweilige Anordnung können unanfechtbar sein, soweit das Gericht dies im Tenor feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Celle, 6. August 2019, Az: 26 M 11630/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die - gegebenenfalls noch einzulegende - Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Celle vom 6. August 2019 - 26 M 11630/19 - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -).
Die Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG derzeit unzulässig, da das Landgericht Lüneburg über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. August 2019 noch nicht entschieden hat. Das Beschreiten des Rechtswegs ist der Antragstellerin auch zuzumuten. Nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. August 2019 - 6 T 56/19 - ist nicht ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung dringend geboten sein könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.