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BVerfG·2 BvQ 92/22·26.10.2022

Mangels hinreichender Darlegungen unzulässiger isolierter Eilantrag in einer strafprozessualen Sache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer strafprozessualen Angelegenheit wurde abgelehnt. Das BVerfG führte aus, dass der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Entscheidung in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Mangels der erforderlichen Darlegungen war der isolierte Eilantrag unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

2

Die Darlegungspflicht für den Erlass einstweiliger Anordnungen erfordert konkreten und hinreichend substantiierten Vortrag; pauschale oder ungenügende Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der isolierte Eilantrag unzulässig und abzuweisen.

4

Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden, wenn das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.