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BVerfG·2 BvQ 47/21·10.05.2021

Erfolgloser Eilantrag gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren - Schutzwürdiges Interesse an sofortiger verfassungsgerichtlicher Überprüfung der fachgerichtlichen Zwischenentscheidung nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert und die Zulässigkeit der Hauptsache nicht dargelegt wurden. Es fehle an einem dringenden, schutzwürdigen Interesse, da kein bleibender, nicht mehr vollständig behebbarer Nachteil vorgetragen sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung mangels substantiierter Darlegung eines schutzwürdigen Interesses verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine hinreichende Substantiierung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

2

Für die Gewährung einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist darzulegen, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zulässig wäre; bleibt diese Darlegung aus, ist der Eilantrag unzulässig.

3

Gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren besteht nur dann ein Anspruch auf einstweiligen verfassungsgerichtlichen Schutz, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse vorliegt, weil die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil bewirkt, der später nicht oder nicht vollständig behebbar wäre.

4

Fehlt es an der substantiierten Darlegung eines solchen schutzwürdigen Interesses, führt dies zur Verwerfung des Antrags; die Entscheidung hierüber ist unanfechtbar.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung und damit gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren, ohne darzulegen, dass sie ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, weil bereits diese Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für sie zu Folge hätte, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 -, Rn. 2).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.