Erfolgloser Eilantrag bzgl eines Strafverfahrens - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein hinreichend substantiiertes Vortragen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlte. Mangels Darlegung, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei, ist der Antrag unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierten Vortrags zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache als unzulässig verworfen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, dass die Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig.
Die Ermessensbefugnis des Gerichts, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, setzt voraus, dass der Antragsteller konkrete Umstände vorträgt, die eine plausible Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache stützen.
Beschlüsse über den Erlass einer einstweiligen Anordnung können im Einzelfall unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies anordnet bzw. die Entscheidung so formuliert ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, kein Datum verfügbar, Az: 12 Ns 7 Js 186/21 (127/22)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.