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BVerfG·2 BvQ 65/22·25.07.2022

Wegen Substantiierungsmangels unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlte. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Substantiierungsmangels als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Substantiierungspflicht umfasst die konkreten Angaben und Ausführungen, die es dem Gericht ermöglichen, ohne Prüfung der Hauptsache zu beurteilen, ob ein durchgreifender Erfolgsaussichtsmangel vorliegt.

3

Fehlt ein hinreichend substantiiertes Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag zu verwerfen.

4

Beschlüsse der Kammern des BVerfG bestätigen die strenge Anforderungen an die Begründung einstweiliger Anordnungsanträge; eine bloß pauschale Behauptung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Saarbrücken, 18. November 2021, Az: 7 Gs 2829/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.