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BVerfG·2 BvQ 33/25·22.05.2025

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs eines "Warnschussarrests" - mangelnde Antragsbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs eines Warnschussarrests. Das BVerfG prüfte die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil es an einem hinreichend substantiierten Vortrag fehlte, dass die Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung mangels substantiiertem Vortrag als unzulässig verworfen (unanfechtbar)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei isolierten Eilanträgen auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme genügt ein pauschaler Vortrag nicht; die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind konkret und nachvollziehbar zu substantiieren.

3

Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, ist der Eilantrag mangels Zulässigkeit zu verwerfen, ohne in der Hauptsache inhaltlich zu prüfen.

4

Beschlüsse der Kammer über den Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein, soweit dies ausdrücklich festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 16a JGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Köln, 23. April 2024, Az: 642 Ls 327/24, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.