Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Nutzung der Relaisstation Ramstein im Rahmen der Angriffe der USA auf den Iran - mangelnde Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache, insb bzgl der Beschwerdebefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung gegen die Nutzung der Relaisstation Ramstein im Zusammenhang mit US-Angriffen auf den Iran. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. Insbesondere fehlte die Darlegung der Beschwerdebefugnis und der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Vortrag zu § 32 Abs.1 BVerfGG (insb. Beschwerdebefugnis, Erfolgsaussichten) als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt einen substantiierten Vortrag voraus, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Der Antragsteller hat konkret darzulegen, dass er für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Nachweises der Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes abzuweisen.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere vermag der Antragsteller nicht darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.