Adhäsionsausspruch: Zinsen ab Rechtshängigkeit; übrige Adhäsionsanträge nicht entschieden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen den Adhäsionsausspruch über Schmerzensgeld und Prozesszinsen. Der BGH änderte den Zinsbeginn auf den 1. März 2024 (Eingang des Adhäsionsantrags am 29. Februar 2024) und ergänzte, dass insoweit von einer Entscheidung über weitere Adhäsionsanträge abgesehen wird. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die Revisionskosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Zinsbeginn geändert und Tenor ergänzt; sonstige Rüge verworfen, Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adhäsionsantrag wird mit dem bei dem zuständigen Gericht eingegangenen Schriftstück rechtshängig; Prozesszinsen sind ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu berechnen.
Die Revisionsinstanz darf eine Zinsentscheidung zugunsten des Gläubigers auch auf ein früheres, rechtlich zutreffendes Datum ändern, ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein, wenn es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat i.S.v. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt.
Bleibt das Gericht hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs oder Feststellungsantrags von einer Entscheidung ab, ist dieses Absehen im Urteilstenor deutlich zum Ausdruck zu bringen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es gerechtfertigt sein, den Revisionsführer mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 16. August 2024, Az: 103 KLs 5/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2024 im Adhäsionsausspruch dahin
a) geändert, dass Zinsen seit dem 1. März 2024 zu zahlen sind;
b) ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und auf einen Adhäsionsantrag zur Zahlung von Schmerzensgeld nebst Prozesszinsen an die Nebenklägerin verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
1. Der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Die geltend gemachten Prozesszinsen sind ab dem Tag zu entrichten, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24, Rn. 2 mwN). Dies ist hier, anders als vom Landgericht angenommen, nicht der 14. März 2024, sondern der 1. März 2024, denn ausweislich des vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Übermittlungsnachweises ist der Adhäsionsantrag am 29. Februar 2024 bei dem Landgericht eingegangen. Hierdurch, nicht erst durch dessen Zustellung, ist der Antrag rechtshängig geworden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 426/23, Rn. 3). Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 14. März 2024 nicht beanstandet hat, hindert den Senat ebenfalls nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 – 4 StR 104/14, Rn. 2, und vom 26. März 2024 – 4 StR 426/23, aaO, jew. mwN).
b) Ferner ergibt sich aus der Entscheidungsformel und den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich eines Zinsanspruchs für den 29. Februar 2024 und hinsichtlich eines Feststellungsantrags von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, Rn. 4 mwN). Der Senat ergänzt die Urteilsformel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
2. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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