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BGH·2 StR 231/25·21.05.2025

Revision verworfen; Prozesszinsen auf Adhäsions-Schmerzensgeld ab Rechtshängigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Zusätzlich berichtigt der Senat die Adhäsionsentscheidungen: Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf zugesprochene Schmerzensgelder ab dem Tag nach Rechtshängigkeit (hier 9.10.2024). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Berichtigung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Zinsanspruch der Adhäsionskläger auf Schmerzensgeld ab 9.10.2024 festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf zugesprochene Schmerzensgeldbeträge nach § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. § 291 S. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt.

2

Die Rechtshängigkeit eines Adhäsionsantrags tritt mit dem Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht ein und begründet den Beginn der Verzinsung des geltend gemachten Anspruchs.

3

Das Fehlen einer Bezifferung des begehrten Schmerzensgeldes in einem Adhäsionsantrag steht der Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nicht entgegen.

4

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht die Berichtigung einer Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende, für den Angeklagten ungünstigere Datum, soweit es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO handelt.

5

Die Nichtbeanstandung eines Verzinsungszeitpunkts durch die Generalbundesanwaltschaft bindet das Revisionsgericht im Beschlussverfahren nicht und steht einer abweichenden rechtlichen Entscheidung des Senats nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 404 Abs. 2 StPO§ 291 Satz 1 StPO§ 187 Abs. 1 BGB analog§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 31. Oktober 2024, Az: 106 KLs 8/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf die Schmerzensgeldbeträge zugunsten der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers seit dem 9. Oktober 2024 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Ausspruch über die Zinsen in den Adhäsionsentscheidungen ist zu berichtigen. Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihnen zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 9. Oktober 2024, denn ausweislich der Akten gingen die Anträge der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsklägers am 8. Oktober 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch beide Anträge rechtshängig wurden (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dass das für angemessen erachtete Schmerzensgeld in den Anträgen nicht beziffert war, steht der Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1965 – VI ZR 24/64, NJW 1965, 531 f.).

Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 18. Oktober 2024 nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3, und vom 11. März 2025 – 2 StR 80/25, Rn. 4; jew. mwN).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann