Revision verworfen; Zinsen auf Schmerzensgeld in Adhäsion ab 19.09.2024 berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich berichtigt der Senat die Zinsentscheidung der Adhäsionsentscheidung: Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf das zugesprochene Schmerzensgeld ab dem 19. September 2024. Das Verschlechterungsverbot und das Ausbleiben eines Antrags des Generalbundesanwalts stehen einer Berichtigung im Beschlussweg nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Zinsentscheidung in der Adhäsionsentscheidung auf den 19.09.2024 berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf das zugesprochene Schmerzensgeld nach § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 und § 187 Abs. 1 BGB (analog) ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt.
Die Rechtshängigkeit eines Adhäsionsantrags tritt mit dem Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht ein; der Zinslauf beginnt am darauf folgenden Kalendertag.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht die Korrektur einer Zinsentscheidung auf einen früheren, für den Angeklagten ungünstigeren Zeitpunkt, sofern es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO handelt.
Das Ausbleiben eines Antrags des Generalbundesanwalts steht einer Berichtigung im Beschlussweg nicht entgegen; der Revisionssenat kann erforderliche Korrekturen von Amts wegen vornehmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 22. Oktober 2024, Az: 22 KLs 15/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2024 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag zugunsten des Adhäsionsklägers seit dem 19. September 2024 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 19. September 2024, denn ausweislich der Akten ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 18. September 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO. Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift eine Änderung nicht beantragt hat, hindert den Senat nicht an einer Korrektur im Beschlussweg (vgl. zu beidem BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63/25, Rn. 11, und 2 StR 231/25).
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold