Revision verworfen; Zinsbeginn der Adhäsionsforderung ab 3. Mai 2024 festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Ergänzend berichtigt der Senat die Adhäsionsentscheidung: Prozesszinsen auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. § 291 S.1 und § 187 Abs.1 BGB (analog) ab dem 3. Mai 2024 zu zahlen. Das Verschlechterungsverbot steht der Berichtigung nicht entgegen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Zinsbeginn der Adhäsionsforderung ab 3.5.2024 festgestellt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Adhäsionsverfahren entstehen Prozesszinsen auf zugesprochenes Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz gemäß § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 StPO und § 187 Abs. 1 BGB (analog) ab dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit folgt.
Rechtshängigkeit nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO tritt mit dem Eingang des Antrags des Adhäsionsklägers bei dem zuständigen Gericht ein.
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert nicht die Berichtigung einer Zinsentscheidung zugunsten einer rechtlich zutreffenderen, für den Angeklagten ungünstigeren früheren Zinsbeginns, sofern der geltend gemachte Anspruch nicht als Rechtsfolge der Tat im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Eine formwirksame Anschlusserklärung des Nebenklägers nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist möglich; eine zuvor formunwirksame Anschlusserklärung kann durch eine der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung geheilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 24. Januar 2025, Az: 113 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2025 wird, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag und den weiteren zugunsten des Adhäsionsklägers zuerkannten Betrag jeweils seit dem 3. Mai 2024 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu berichtigen. Der Adhäsionskläger hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag und den weiteren Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN). Dies war hier der 3. Mai 2024, denn ausweislich des bei den Akten befindlichen Übermittlungsnachweises ging der Antrag des Adhäsionsklägers am 2. Mai 2024 bei dem Landgericht ein, wodurch er rechtshängig wurde (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot hindert eine Abänderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für den Angeklagten ungünstigere Datum nicht, denn bei dem im Adhäsionsverfahren verfolgten Anspruch handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 2 StR 119/25 mwN).
Im Übrigen hat der Nebenkläger vor der Entscheidung des Landgerichts nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO am 6. Januar 2025 seinen Anschluss formwirksam erklärt. Der Senat versteht den Antrag der in diesem Beschluss zum Beistand bestellten Rechtsanwältin S vom 3. Dezember 2024 auf Beiordnung als Nebenklagevertreterin als der Form des § 32d StPO entsprechende Wiederholung der zunächst formunwirksamen Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Menges Zeng Grube
Lutz Zimmermann