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BGH·4 StR 104/14·04.06.2014

Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des Entschädigungsantrags an den Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahren/OpferentschädigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen wurden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob ein außerhalb der Hauptverhandlung gestellter Entschädigungsantrag wirksam zugestellt bzw. ein Zustellungsdefizit geheilt worden sei. Der BGH bestätigte die Adhäsionsentscheidung, weil die Verteidigerin mit umfassender Zustellungsvollmacht Kenntnis vom Antrag hatte. Zudem konnte das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung über die Zubilligung der Entschädigung entscheiden.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Adhäsionsentscheidung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglicher Mangel der Zustellungsurkunde kann nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden, wenn aus der Aktenlage zweifelsfrei hervorgeht, dass eine zur Entgegennahme der Zustellung befugte Person Kenntnis vom Antrag erlangt hat.

2

Die Rechtzeitigkeit eines Entschädigungsantrags ist gewahrt, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wurde und etwaige Zustellungsmängel durch nachweisbare Kenntnisnahme der zustellungsfähigen Verteidigung beseitigt sind.

3

Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO aufrechterhalten, wenn die Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegen.

4

Bei rein über die Zubilligung einer Entschädigung zu treffenden Entscheidungen kann das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung nach § 406 Abs. 5 S. 2 und § 406a Abs. 2 S. 2 StPO entscheiden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 37 Abs 1 StPO§ 404 Abs 1 StPO§ 189 ZPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 404 Abs. 1 StPO§ 37 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 19. August 2013, Az: 22 KLs 6/12

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch hinsichtlich des Angeklagten O. A. wurde rechtzeitig ein Entschädigungsantrag gestellt (§ 404 Abs. 1 StPO). Zwar lässt sich aufgrund des Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Antrag vom 22. Januar 2013 dem Angeklagten auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Januar 2013 persönlich zugestellt worden ist. Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus der Antragserwiderungsschrift vom 18. Februar 2013 zweifelsfrei ergibt, dass die mit einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehene Verteidigerin des Angeklagten und damit eine Person, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz gemäß (...) gerichtet werden konnte", genaue Kenntnis von dem Entschädigungsantrag erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, Rn. 8).

Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts ungeachtet des anderslautenden Antrags des Generalbundesanwalts im Beschlusswege aufrechterhalten, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07, Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ 1999, 260, 261).

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