Berechnung der Prozesszinsen eines Adhäsionsklägers; Geltung des Verschlechterungsverbots
KI-Zusammenfassung
Der BGH ändert im Revisionsverfahren den Zinsbeginn für die Adhäsionsklägerin und setzt diesen auf den 19. Mai 2022. Streitpunkt war, ab welchem Zeitpunkt Prozesszinsen für das zugesprochene Schmerzensgeld zu laufen beginnen und ob das Verschlechterungsverbot dem entgegensteht. Der Senat entscheidet, dass Zinsen ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu laufen beginnen und das Verschlechterungsverbot Adhäsionsansprüche nicht schützt.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Adhäsionsausspruch teilweise stattgegeben: Zinsbeginn auf den 19.05.2022 geändert, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Adhäsionsansprüchen sind Prozesszinsen nach § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. § 291 S. 1 BGB und § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag zu gewähren, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt.
Die Rechtshängigkeit eines Adhäsionsantrags bemisst sich nach dem Eingang des Antrags bei Gericht; der Beginn der Verzinsung richtet sich nach diesem Zeitpunkt.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst die im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüche nicht als Rechtsfolgen der Tat; es steht daher einer nachteiligen Änderung zuungunsten des Angeklagten zugunsten der Adhäsionsklägerin nicht entgegen.
Offensichtliche Schreibversehen in der Tenorformel eines Urteils hindern das Revisionsgericht nicht, den rechtlich zutreffenden Zinsbeginn im Beschlusswege festzulegen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 9. Dezember 2022, Az: 10 Ks 3650 Js 32465/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Dezember 2022 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass Zinsen seit dem 19. Mai 2022 zu zahlen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung und mit versuchter Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die wirksam auf die Adhäsionsaussprüche beschränkt ist, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihr zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 431/19 mwN). Dies war hier der 19. Mai 2022, denn ausweislich des Eingangsstempels auf dem – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatz ging dieser am 18. Mai 2022 bei dem Landgericht ein, wodurch der Antrag rechtshängig geworden ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 24. Mai 2022 – mithin ab dem Tag nach der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung – für gegeben erachtet, hindert den Senat nicht an der insoweit anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 4 StR 104/14). Ebenso wenig steht ihr das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen. Zwar dürfte es sich bei dem im angefochtenen Urteil tenorierten Zinsbeginn am „24.05.2021“ um ein offensichtliches Schreibversehen gehandelt und das Landgericht stattdessen – wie der Generalbundesanwalt – den 24. Mai 2022 gemeint haben. Der Senat ist indes auch bei diesem Verständnis nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 3 StR 426/00).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Adhäsionsausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsklägerin zu belasten.
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