Revision im Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch; Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten M. und L. führten zur teilweisen Änderung des Urteils des LG Konstanz: Die Einziehungsanordnung wurde ergänzt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch haften, und in den Adhäsionsaussprüchen wurden Prozesszinsen erst ab dem 14.02.2019 festgesetzt. Weitere Revisionen wurden verworfen. Der Senat stellt klar, dass Prozesszinsen in Adhäsionsverfahren erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu laufen beginnen und eine Aufhebungserstreckung zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter ohne Gesetzesverletzung (§357 StPO) nicht in Betracht kommt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten M. und L. teilweise stattgegeben (Ergänzung Einziehung, Prozesszinsen ab 14.02.2019); übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesszinsen in Adhäsionsaussprüchen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog).
Eine Aufhebungserstreckung zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter kommt nur in Betracht, wenn die erfolgreiche Revision eine Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes ergibt; fehlt eine solche Verletzung, ist eine Erstreckung ausgeschlossen (§ 357 StPO).
Das Revisionsgericht kann den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzen, dass mehrere Angeklagte gesamtschuldnerisch haften, soweit dies zur vollständigen Durchsetzung der Einziehungsfolgen erforderlich ist.
Wird einerseits in Teilen stattgegeben und andererseits verworfen, hat das Rechtsmittelgericht die Kosten- und Auslagentragung der Wirkung nach zuzuweisen; die unterliegenden Revisionsführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- BGH2 StR 323/2518.09.2025NeutralBGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN
- BGH2 StR 363/2509.09.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 StR 431/19
- BGH2 StR 119/2512.08.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 15.01.2020 – 4 StR 431/19; BGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN
- BGH2 StR 63/2521.05.2025ZustimmendBGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN
- BGH2 StR 231/2521.05.2025ZustimmendBGHR StPO § 357 Erstreckung 15 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 15. März 2019, Az: 9 KLs 40 Js 14326/18
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten M. und L. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. März 2019
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ‒ auch, soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ‒ dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
b) in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert, dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem 14. Februar 2019 zu entrichten haben.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18; vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18 und vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 106/18 - geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
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