Revision: Adhäsionsausspruch – Prozesszinsen ab 21.09.2023 und Tenorergänzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) Revision eingelegt. Der BGH ändert den Adhäsionsausspruch dahin, dass Prozesszinsen erst ab dem 21.09.2023 zu laufen beginnen, und ergänzt den Tenor dahingehend, dass über einen dritten Adhäsionsanspruch von einer Entscheidung abgesehen wird. Die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Beginn der Prozesszinsen geändert und Tenor ergänzt; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesszinsen für im Adhäsionsverfahren zugesprochene Ansprüche beginnen grundsätzlich erst am Tag nach der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags.
Wenn das Tatgericht aus rechtlichen Gründen von einer Entscheidung über einen Adhäsionsanspruch absieht, ist dieses Innehalten im Urteilstenor auszusprechen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO).
Fehlt eine gebotene Tenorerklärung, kann das Revisionsgericht den Tenor nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ergänzen.
Eine auf die Sachrüge gestützte Revision kann hinsichtlich einzelner Adhäsionsfolgen erfolgreich sein; soweit sie offensichtlich unbegründet ist, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsbeteiligten zu tragen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 29. September 2023, Az: 4 KLs 7/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 2023 im Adhäsionsausspruch dahin
a) geändert, dass Prozesszinsen erst ab dem 21. September 2023 zu zahlen sind und
b) ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an zwei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, diesen alle zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 20. September 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Ferner ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich des von einer dritten Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Adhäsionsanspruches aus rechtlichen Gründen von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 6 StR 122/23, Rn. 4). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Tiemann | Fritsche |