Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung und Anpassung des Adhäsionsausspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte hat mit ihrer Revision in Teilen Erfolg: Der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass die fünf Lieferungen als eine Bewertungseinheit zu einem einzigen Handeltreiben mit Cannabis zu behandeln sind und stellt die Schuldspruchformel klar. Zudem ergänzt er den Adhäsionsausspruch (Zinsbeginn ab 25.4.2024; hinsichtlich nicht zuerkannter Teile wird von einer Entscheidung abgesehen). Die weitergehende Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch und Adhäsionsausspruch in Teilen geändert, die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden aufeinanderfolgende Lieferungen aus demselben Vorrat in zeitlicher und sachlicher Verbindung dem Verkaufsverkehr zugeführt, können diese Lieferungen als eine Bewertungseinheit zu behandeln sein.
Werden Teilakte des Handeltreibens im Rahmen einer Bewertungseinheit verbunden, sind sie als eine einzige Tat des Handeltreibens zu beurteilen; eine Verurteilung wegen mehrerer Taten ist insoweit unzulässig.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 265 StPO Bedenken weckt, wenn die Geständnislage eine wirksamere Verteidigung nicht ermöglicht hat.
Prozesszinsen für Adhäsionsansprüche sind gemäß § 187 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu berechnen; weitergehende Verzugszinsen setzen eine verzugsbegründende Mahnung voraus.
Bei teilweiser Nichtzuerkennung eines geltend gemachten Adhäsionsanspruchs hat das Urteil im Tenor gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Ausdruck zu bringen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils von einer Entscheidung abgesehen worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 7. Mai 2024, Az: 1 KLs 11/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Mai 2024, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist;
b) im Adhäsionsausspruch dahin geändert und ergänzt, dass
aa) Prozesszinsen erst ab dem 25. April 2024 zu zahlen sind;
bb) im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „wegen unerlaubten Handels mit Cannabis in nicht geringer Menge in fünf Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung und Neufassung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe.
a) Das Landgericht ist zutreffend von einer Bewertungseinheit hinsichtlich der von der Angeklagten in wöchentlichem Abstand in die Bunkerwohnung verbrachten fünf Marihuanalieferungen ausgegangen, weil sie die überwiegend zum Verkauf bestimmten Liefermengen jeweils ihrem noch nicht vollständig verkauften „Cannabisvorrat“ hinzufügte, wodurch diese Mengen jeweils „vermischt“ wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21, Rn. 3; vom 11. Januar 2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122 mwN). Bei der Fassung der Urteilsformel ist der Strafkammer aber aus dem Blick geraten, dass durch die angenommene Bewertungseinheit alle Teilakte des Handeltreibens zu einer Tat verbunden werden und der Täter deshalb auch nur wegen einer Tat des Handeltreibens mit Cannabis und nicht ‒ wie hier geschehen ‒ wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig zu sprechen ist (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 93 und § 29 BtMG Rn. 467).
b) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
c) Der Senat hat den Schuldspruch auch im Übrigen klarstellend neu gefasst. Der Kennzeichnung des Handeltreibens mit Cannabis als „unerlaubt“ bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24, Rn. 11 mwN; vom 27. August 2024 – 4 StR 203/24, Rn. 6). Auch der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist entbehrlich, weil es sich – anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, NStZ-RR 2024, 215).
2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, weil die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe nur eine Strafe verhängt hat.
3. Der Adhäsionsausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Zwar erweist sich insbesondere der dem Adhäsionskläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1, §§ 253, 255, 250 Abs. 2, § 52 StGB zuerkannte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro nebst „Rechtshängigkeitszinsen“ gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 286 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als rechtsfehlerfrei. Die zugesprochenen Prozesszinsen sind entsprechend § 187 Abs. 1 BGB aber erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 24. April 2024 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 3 StR 306/19, Rn. 4; vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24, Rn. 2, beide mwN), mithin ab dem 25. April 2024. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat das Landgericht – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – zu Recht abgelehnt; insoweit fehlte es an einer verzugsbegründenden Mahnung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 6 StR 278/24).
b) Der Senat ergänzt die Adhäsionsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 Euro gerichteten Adhäsionsantrag und dessen Verzinsung nur teilweise entsprochen hat. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils des geltend gemachten Anspruchs von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15; vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24, Rn. 2).
c) Die Änderung des Adhäsionsausspruchs ist auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nicht zu erstrecken. Denn es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 30. März 2021 – 4 StR 433/20).
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.
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