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BGH·3 StR 241/24·08.08.2024

Revision: Adhäsionsanspruch herabgesetzt – Zinsbeginn nach Rechtshängigkeit

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte nahm Revision gegen das Urteil des LG Aurich und den Adhäsionsanspruch der Neben- und Adhäsionsklägerin über 25.000 € abzüglich einer Zahlung von 500 € vor. Der BGH änderte den Adhäsionsausspruch auf 24.500 € nebst Zinsen ab dem 17.01.2024 und verworf die übrige Revision. Das Gericht stellte klar, dass Prozesszinsen erst am Tag nach der Rechtshängigkeit beginnen und bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind; die Kostenentscheidung folgte den einschlägigen StPO-Vorschriften.

Ausgang: Revision in Teilpunkt des Adhäsionsausspruchs stattgegeben: Adhäsionsforderung auf 24.500 € zzgl. Zinsen ab 17.01.2024 herabgesetzt, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesszinsen für Adhäsionsansprüche beginnen erst am Tag, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. § 404 Abs. 2 StPO i. V. m. § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 BGB).

2

Bereits geleistete Zahlungen sind bei der Festsetzung des zu verurteilenden Betrags im Adhäsionsausspruch in Abzug zu bringen; der Urteilsspruch kann den um bereits geleistete Zahlungen gekürzten Betrag ausweisen.

3

Bei überwiegender Erfolglosigkeit der Revision kann der Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden (§ 473 Abs. 4 StPO).

4

Die Kosten- und Auslagentragung im Adhäsionsverfahren richtet sich nach § 472a StPO und ist entsprechend der Entscheidung zuzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 404 Abs. 2 StPO§ 187 Abs. 1 analog§ 288 Abs. 1 Satz 2§ 291 BGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 23. Februar 2024, Az: 13 KLs 14/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an die Neben- und Adhäsionsklägerin 24.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 102 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen, darunter, dass der Angeklagte an die Adhäsions- und Nebenklägerin „25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024 abzüglich bereits am 17.01.2014 gezahlter 500,00 € zu zahlen“ hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Adhäsionsausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 16. Januar 2024 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN), mithin ab dem 17. Januar 2024. Da der Angeklagte an diesem Tag 500 € auf die geschuldeten 25.000 € geleistet hat, kann die Urteilsformel kürzer gefasst und der Betrag direkt in Abzug gebracht werden.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.

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