Revision verworfen – Prozesszinsen auf Schmerzensgeld ab 20.09.2023
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein; streitig war unter anderem der Zinsbeginn für im Adhäsionsverfahren zugesprochenes Schmerzensgeld. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch eine Korrektur der Zinsentscheidung vor und setzt den Zinsbeginn auf den 20.09.2023. Der Senat betont, dass das Verschlechterungsverbot einer solchen Berichtigung nicht entgegensteht; sonst ergaben sich keine für die Angeklagte nachteiligen Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels und der Adhäsionsfolgekosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Prozesszinsen auf Schmerzensgeld ab 20.09.2023 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Prozesszinsen für im Adhäsionsverfahren zugesprochenes Schmerzensgeld sind ab dem Zeitpunkt zu gewähren, der nach materiell‑ und verfahrensrechtlicher Prüfung rechtlich zutreffend ist.
Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentscheidung auf ein rechtlich zutreffenderes, für den Angeklagten ungünstigeres früheres Datum nicht entgegen.
Die nicht beanstandende Stellungnahme des Generalbundesanwalts bindet das Revisionsgericht nicht; dieses kann im Beschlusswege eine anderweitig rechtlich zutreffende Entscheidung treffen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 31. Oktober 2024, Az: 23 KLs 10/24
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag seit dem 20. September 2023 zu zahlen sind.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für die Angeklagte ungünstigere Datum nicht entgegen. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 22. September 2023 nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem zuletzt nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold