Revisionen verworfen – Prozesszinsen bei Adhäsionsansprüchen beginnen erst am Folgetag
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Erfurt ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, erweitert jedoch den Zinsanspruch auf den Zeitraum ab dem 18. April 2024. Der Senat stellt klar, dass Rechtshängigkeitszinsen bei Adhäsionsanträgen erst am Tag nach der Rechtshängigkeit zu laufen beginnen. Zur Zinsberechnung wendet der BGH § 354 Abs.1 StPO entsprechend an und erstreckt die Entscheidung auf die nicht revidierende Mitangeklagte.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Zinslauf für Rechtshängigkeitszinsen ab 18.04.2024 bzw. ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Adhäsionsanträgen beginnen Rechtshängigkeitszinsen nicht bereits am Tag der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags, sondern erst am darauf folgenden Tag.
§ 354 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden, um den Zinslauf für durch Urteil festgestellte Geldforderungen (z. B. Schmerzensgeld) im Adhäsionsverfahren zu bestimmen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Eine auf Revision erfolgte Änderung oder Korrektur einer Entscheidung kann gemäß § 357 Satz 1 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte erstreckt werden.
Bei erfolgloser Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. November 2025, Az: 2 StR 628/24, Urteil
vorgehend LG Erfurt, 13. Mai 2024, Az: 1 Ks 620 Js 31700/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2024 werden, auch soweit es die Mitangeklagte Oe. betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit seit dem 18. April 2024 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin und dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind, anders als vom Landgericht angenommen, nicht ab dem Tag des Eintritts der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu entrichten, sondern erst ab dem darauf folgenden Tag (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3). Der Senat hat den Zinslauf auf die beiden Schmerzensgeldbeträge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte Oe. zu erstrecken.
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold