Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Bonn. Zentrale Frage war, ob die Versäumung ihr zuzurechnen ist und die versäumte Handlung nachgeholt wurde. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der Frist glaubhaft machte, dass die Angeklagte die Frist nicht zu vertreten hatte und die Revisionsanmeldung formgerecht nachgeholt wurde. Das vollständige, wirksam zugestellte Urteil erforderte keine Rückgabe der Akten; mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Begründungsfrist.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten gegen Versäumung der Revisionsfrist vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei das Versäumnis nicht zu vertreten hat und die versäumte Handlung nachgeholt wurde (vgl. §§ 45, 46, 32d StPO).
Die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände des Verteidigers können das Nichtverschulden der Angeklagten begründen.
Ist das erstinstanzliche Urteil vollständig abgefasst und wirksam zugestellt, ist eine Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe nicht erforderlich.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 8. Juli 2022, Az: 24 Ks 1/22
Tenor
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Gründe
Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, jew. in juris).
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