Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision. Das Gericht prüft, ob kein Verschulden des Angeklagten bzw. seines Verteidigers vorliegt und ob die versäumte Handlung nachgeholt wurde. Der BGH gewährt die Wiedereinsetzung, da der Verteidiger glaubhaft machte, den Angeklagten nicht zu vertreten und die Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Es ist keine Rückgabe der Akten erforderlich; die Begründungsfrist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten in die vorige Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist stattgegeben; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft.
Die versäumte Handlung ist, soweit gesetzlich vorgeschrieben, formgerecht nachzuholen (vgl. § 32d S. 2 StPO).
Ist ein vollständiges Urteil nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt und wirksam zugestellt, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 14. Juni 2023, Az: 23 KLs 26/22
nachgehend BGH, 30. Januar 2025, Az: 2 StR 450/23, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).
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